VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....
Aber:
3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.
R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18
Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26
Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation