[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

smayer895

Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation

Wie kommst du auf den Faktor 1,84? Das BverfG geht doch vom Faktor 2,3 (1,0*0,5+0,5+0,3) aus.

Ozymandias

2,3 Faktor aber 80% davon.

2,3*0,8=1,84 Geht so schneller.

Nordlicht97

Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr ,,nur" 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Versuch

Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 09:40
Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr ,,nur" 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NvB

Zitat von: Versuch in 24.11.2025 10:30
Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 09:40
Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr ,,nur" 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Nordlicht97

Zitat von: NvB in 24.11.2025 10:53
Zitat von: Versuch in 24.11.2025 10:30
Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 09:40
Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr ,,nur" 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Ah okay, dann ist es ja noch krasser. Netto gab's für den o.g. Fall ja ,,nur" 32.983,32€.
Das wären ja über 10k Unterschied für ein Jahr.

Hat das Land den Insolvenzantrag schon fertig gemacht?

Versuch

Zitat von: NvB in 24.11.2025 10:53
Zitat von: Versuch in 24.11.2025 10:30
Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 09:40
Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr ,,nur" 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Und weiter???
Waum zitierst du mich?
Auch im Netto sind die Zuschläge drin!

HansGeorg

Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Tivaa

Hi,

hat jemand schon für Hamburg die entsprechende Mindestbesoldung ermittelt für den Zeitraum seit 2008?
Ich erinnere mich daran, dass es mal einen Hinweis auf den Bezügemitteilungen gab, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse. Weiß jemand da zufällig Genaueres? Ich habe die Hamburger Verwaltung 2013 verlassen und seitdem keine weiteren Informationen dazu.

Nordlicht97

Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:18
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

HansGeorg

Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 12:34
Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:18
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.

Prüfer SH

Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:43
Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 12:34
Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:18
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.

Und eine Finanzministerin, die sich dort bestens auskennt. Die müsste wissen, was ihr blüht.

Malkav

Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:43
Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 12:34
Zitat von: HansGeorg in 24.11.2025 12:18
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.

Ja und das ist ein Punkt an dem ich mich regelmäßig reibe, wenn ich vom Verwerfungsmonopol des BVerfG lese!

Jedes Landesverfassungsgericht ist hinsichtlich von Landesgesetzen nach der jeweiligen Landesverfassung und dem LVerfGG mit Normverwerfungskompetenz (für SH z.B. Art. 51 Abs. 2 Nr. 3 LVerf SH i.V.m. §§ 46 S. 2, 42 S. 1 LVerfGG SH) ausgestattet.

In vielen Ländern enthält die jeweilige Landesverfassung einen Verweis auf die Grundrechte des Grundgesetzes und macht diese damit zu unmittelbar geltendem Landesrecht. Dies gilt auch für die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 GG (vgl. VerfGH NRW RiA 2014, 226), soweit die Landesverfassung eine entsprechende Verweisung enthält. Die Frage wurde auch schon von Verwaltungsgerichten in allgemeinen Alimentatiosnverfahren geprüft (vgl. zur fehlenden GG-Verweisung in der Landesverfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: VG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2020 – 20 K 7509/17 Rn. 21, BeckRS 2020, 33667)

Ich weiß von Musterklägern der Verfahren, welche am 11.11.25 in Schleswig entschieden wurden, dass ihr Primärantrag im Sinne der Verfahrensbeschleunigung sogar ausdrücklich auf eine Vorlage zum LVerfG gerichtet war. Dass das VG Schleswig (vertretbarerweise ausschließlich) dem BVerfG vorgelegt hat und in seinem Beschluss hierzu gar nichts schreibt, finde ich persönlich schon fast frech, wenn man bedenkt, dass jedem Kläger effektiver Rechtschutz zu gewähren ist.

Zitat von: Prüfer SH in 24.11.2025 14:55
Und eine Finanzministerin, die sich dort bestens auskennt. Die müsste wissen, was ihr blüht.

Wäre eine witzige Verhandlung, wenn Sie persönlich käme.

Ihr Nachfolger im Präsidentenamt beim Landgericht Lübeck sitzt dann da neben zwei anderen Verfassungsichter (diese hauptberuflich auch beim Landgericht Lübeck und Amtsgericht Ratzeburg), deren jeweilige Diziplinarvorgesetzte sie im alten Amt vor gar nicht all zu langer Zeit noch war.

Wie klein die Welt doch manchmal ist  ;)

Nordlicht97

Aber die Besoldung basiert ja auf dem GG. Daher dürfte das LVerfG nicht zuständig sein, oder?

Malkav

    Zitat von: Nordlicht97 in 24.11.2025 15:12
    Aber die Besoldung basiert ja auf dem GG. Daher dürfte das LVerfG nicht zuständig sein, oder?

    Die Besoldung (im Fall SH) basiert ausschließlich auf dem SHBesG also einem Landesgesetz des Landtags in Kiel.
    Art. 33 GG ist aufgrund von Art. 4 LVerf SH unmittelbar geltendes Landes(verfassung)recht.



    • Wenn ein Landesgesetz gegen die Landesverfassung verstößt ist ausschließlich das LVerfG zuständig.
    • Wenn ein Landesgesetz gegen das Grundgesetz als Bundesrecht verstößt ist ausschließlich das BVerfG zuständig.

    Im vorliegendem Fall sind also beide Verfassungsgerichte nebeneinander für Ihren jeweiligen Rechtsraum zuständig. Ob das Fachgericht beiden Verfassungsgerichten oder nur einem von beiden, sowie die Folgefrage, welchem Verfassungsgericht vorgelegt wird, entscheidet das Fachgericht.

    Wenn beiden Verfassungsgerichten vorgelegt wird und das LVerfG entscheidet, dass das Landesgesetz nicht mit der Landesverfassung vereinbar ist, wäre die Richtervorlage an das BVerfG ab diesem Zeitpunkt unzulässig und umgekehrt. Wenn das Landesverfassungsgericht die Regelung für vereinbar mit der Landesverfassung (Also Art. 4 LVerf SH i.V.m. Art. 33 GG) hält ist das BVerfG daran jedoch nicht gebunden.

    "Spaßig" wird es erst, wenn das LVerfG unter Bezug auf Art. 33 GG i.V.m. Art. 4 LVerf SH den Daumen über eine Regelung (z.B. Familienzuschlag in Höhe von 90 % des Grundgehaltes unter gleichzeitiger Senkung des Grundgehaltes) senkt und das BVerfG eine gleichlautende Regelung eines anderen Bundeslandes als verfassungskonform ansieht.

    Hier wäre dann zu beachten, dass Bund und Land zwei getrennte und eigenständige (Verfassungs-)Rechtsräume sind und landesrechtlich ein höheres Grundrechtsschutniveau als durch das GG als Bundesrecht gewährleistet sein kann (jedoch kein niedrigeres). Ach ich liebe den Förderalismus, wenn man den zu Ende spielt  ;D[/list]