Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8177872 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19590 am: 17.10.2025 19:22 »
Das sagt ein Kommentar dazu:
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt).

Da er verzichten kann, würde ich einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung stellen und mal schauen was passiert. Man kann ja darauf verweisen, dass die bisherigen Verlautbarungen nicht eindeutig und missverständlich sind, und dass im Internet darüber diskutiert wird, ob die Zusagen rechtmäßig sind  ;D. Wenn der Dienstherr dann auf die bisherigen Zusagen verweist, ist es eine unmissverständliche und unmittelbare persönliche Zusage. Über den Antrag muss der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das ist dann auch ein VA, gegen den Widerspruch und Klage eingereicht werden kann. Wenn er nicht in angemessener Zeit entscheidet, ist Untätigkeitsklage möglich.

Ja, aber was bezweckst du damit, dann kann ich doch auch unmittelbar Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und Ausführungen dazu machen. In einem möglichen Gerichtsverfahren bestünde doch bestimmt auch die Gefahr der Subsidiarität.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19591 am: 17.10.2025 19:29 »
Ich habe für meine Frau für alle Jahre die Widersprüche nachgeholt. Der Eingang wurde bestätigt und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben (!!!!) wurde der Widerspruch ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19592 am: 17.10.2025 19:35 »
Ich habe für meine Frau für alle Jahre die Widersprüche nachgeholt. Der Eingang wurde bestätigt und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben (!!!!) wurde der Widerspruch ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Ich weiß jetzt nicht tiefer darüber Bescheid Aber oberflächlich betrachtet glaube ich, dass du dir davon nichts wirst kaufen können. Man kann schlicht nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn die Betroffenen Ansprüche nach BGB bereits verjährt sind.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19593 am: 17.10.2025 19:38 »
Es geht doch im Prozess darum, ob diese Einrede erhoben wird, spätestens dann sind wir beim besonderen Treueverhältnis.

Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs und der Bestätigung keine Verjährung vorlag.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19594 am: 17.10.2025 19:47 »
Es geht doch im Prozess darum, ob diese Einrede erhoben wird, spätestens dann sind wir beim besonderen Treueverhältnis.

Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs und der Bestätigung keine Verjährung vorlag.

Ich denke ja. Aber kannst auch Glück haben (was ich dir sehr wünsche) wir werden schon sehr lange verarscht:

„Der Dienstherr sei nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen“

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19595 am: 17.10.2025 19:54 »
Nein, Verjährung gleich Einrede, zeitnahe Geltendmachung gleich Einwendung.

Ich habe nunmal einen schriftlichen Verzicht, da kann jemand später im Prozess tausendmal die Einrede erheben, dann ist es zu spät.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19596 am: 17.10.2025 19:59 »
Hallo zusammen

das Schreiben habe ich von der BanstPT bekommen

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg420067/topicseen.html#msg420067

________________________________________________________________________________
Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru
___________________________________________

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19597 am: 17.10.2025 20:26 »
Natürlich, keiner möchte nervige Widersprüche verwalten.

Totaler Mist, Widerspruch einlegen. Und auch nachträglich ab 2021 Widerspruch einlegen.

Und allen Kollegen sagen, dass sie es gefälligst auch tun sollen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19598 am: 17.10.2025 21:33 »
Nein, Verjährung gleich Einrede, zeitnahe Geltendmachung gleich Einwendung.

Ich habe nunmal einen schriftlichen Verzicht, da kann jemand später im Prozess tausendmal die Einrede erheben, dann ist es zu spät.

Wärst du dir nicht unsicher darüber bräuchtest hier nicht drüber sprechen und dich vergewissern. Wenn dein Anwalt das sagt soll’s mir recht sein. Anwälte versprechen immer viel.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19599 am: 17.10.2025 21:36 »
Natürlich, keiner möchte nervige Widersprüche verwalten.

Totaler Mist, Widerspruch einlegen. Und auch nachträglich ab 2021 Widerspruch einlegen.

Und allen Kollegen sagen, dass sie es gefälligst auch tun sollen.

Genau das und nicht anders

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19600 am: 17.10.2025 21:40 »
Hallo zusammen

das Schreiben habe ich von der BanstPT bekommen

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg420067/topicseen.html#msg420067

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Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru
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Wie so eine Umsetzung aussehen kann sieht man hier zum Beispiel:

https://lbv.landbw.de/-/gesetz-%C3%BCber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbez%C3%BCgen-im-jahr-2022-bvanp-%C3%A4g-2022-

Zunächst wird dreist behauptet (im Gesetz!) dass es amtsangessen sei, und alles umgesetzt wurde, dann wird aber die „Versicherung“ geben es könnte möglicherweise auch anders sein.


Kein Vertrauen mehr. WS schreiben jetzt.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19601 am: 17.10.2025 22:08 »
Nein, Verjährung gleich Einrede, zeitnahe Geltendmachung gleich Einwendung.

Ich habe nunmal einen schriftlichen Verzicht, da kann jemand später im Prozess tausendmal die Einrede erheben, dann ist es zu spät.

Wärst du dir nicht unsicher darüber bräuchtest hier nicht drüber sprechen und dich vergewissern. Wenn dein Anwalt das sagt soll’s mir recht sein. Anwälte versprechen immer viel.

Ich brauche mich nicht zu vergewissern. Es ist wichtig zu wissen, dass der Verzicht schriftlich vorliegen muss. Was der Haushalt dazu sagt, kann einem im Außenverhältnis gleichgültig sein. Dann kann sich ja der DH an den Kollegen wenden, der mir den Verzicht schriftlich bestätigt hat.

Neuer12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19602 am: 18.10.2025 07:16 »
Sorry, jetzt muss ich nachfragen.

Wenn ich meinen Widerspruch, z.b. über "versendete Nachrichten" online beweisen kann,muss der Dienstherr dann trotzdem sowohl Eingang als auch Verzicht auf einrede der Verjährung bestätigen?
Denn ohne Ablehnung könnte ich ja nicht klagen,ergo würde er dann alles auflaufen lassen, wenn er sich einfach tot stellt

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19603 am: 18.10.2025 07:31 »
Soweit ich weiß kann man die Bescheidung fordern und ihn dann ggf. in Verzug setzen wenn er nicht reagiert. Haben das hier nicht schon einige Kollegen gemacht um Klagen zu können? Zum Beispiel emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19604 am: 18.10.2025 08:26 »
Den Eingang der Widerspruchs beweisen zu können, ist das eine.

Ich spreche ja hier für die Nachholung der Widersprüche durch diejenigen, die es versäumt haben.

Mit einer schriftlichen Bestätigung ist die Hürde des Nachweis des Eingangs natürlich genommen, wichtiger aber ist die Zusage, dass in Anlehnung auf das Rundschreiben des BMI nochmals persönlich und individuell bestätigt wird, dass auf die zeitnahe Geltendmachung sowie die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Hinsichtlich der Geltendmachung wird dadurch, anders als durch das Rundschreiben, ein individueller Vertrauenstatbestand geschaffen.

Ein schriftlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung schließt eine spätere prozessuale Geltendmachung durch den DH aus.