Das Rundschreiben selbst hat ja nur eine interne Empfehlung an nachgeordnete Dienststellen formuliert und war so ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt, auf den sich ein Kläger hätte berufen können. Der in manchen ähnlich, insgesamt aber noch einmal erheblich komplexere Hamburger Fall zeigt, welche Abwägungenentscheidungen er der Kammer abverlangt hat, um am Ende zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage zulässig sei, wobei dieser Entscheidung weiterhin nicht rechtskräftig ist.
Eventuell bekommt der Fall durch weitere Ausführungen wie jene, auf die JimmyCola vorhin zurecht hingewiesen hat, eine eindeutigere Richtung - und dennoch ist und bleibt formelles Recht wiederkehrend komplex, wie das auch der Hamburger Fall zeigt. Genau deshalb habe ich regelmäßig darauf hingewiesen, von sich aus einen sachgerechten Widerspruch zu führen, weil das letztlich der regelmäßige und damit sicherste Weg ist.
Denn eines dürfte die Geschichte spätestens der letzten fünf Jahre hinlänglich bewiesen haben: Wer sich hinsichtlich der Besoldung auf seinen Dienstherrn verlässt, der ist verlassen. Wie ich nach der Hamburger Entscheidung geschrieben habe, man darf darauf hoffen, auf eine Kammer zu stoßen, die sich der Sache so zeitaufwändig angenommen hat wie die Hamburger - sich allerdings darauf verlassen zu wollen, auf eine entsprechende Kammer zu stoßen, hieße, auch beim Würfeln auf's eigene Glück zu setzen.
In Anbetracht der vielen Unwägbarkeiten, die wir in den letzten Jahren erleben haben, sollte man sich m.E. möglichst eng an das halten, was die Fachgerichtsbarkeit regelmäßig von einem verlangt. Das sichert einem keine Entscheidung zu, die man sich erhofft, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende die Hoffnung nicht trog.