Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8182423 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18270 am: 10.09.2025 15:59 »
Kann man wohl so machen

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18271 am: 10.09.2025 17:36 »
Liest im BVA eh niemand, bei meinen Widersprüchen wurde auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet bzw. nicht Stellung im Bescheid genommen. Es war ein lausiger 2 Zeiler, und selbst den habe ich letztes Jahr nicht mehr erhalten.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18272 am: 10.09.2025 17:53 »
Also ich habe lediglich im Jahr 2024 für 2024 und in 2025 für 2025 Widerspruch eingelegt.
Ich kann also tatsächlich noch für die Jahre 2023, 2022 und 2021 Widerspruch einlegen, ohne, dass sich der Sachbearbeiter den Bauch vor Lachen hält?

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18273 am: 10.09.2025 17:58 »
Die Fridt beträgt 3 Jahre. Soweit kannst du Rückwirkend deinen Widerspruch stellen

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18274 am: 10.09.2025 18:12 »
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.

Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.

Ich gehe allerdings weiterhin davon aus, dass es nicht auszuschließen sein sollte, dass man sich im BMI dereinst durchaus darauf zurückziehen wollte, dass es sich bei dem Rundschreiben ausschließlich um eine interne Empfehlung gehandelt habe, die als solche ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vollzogen worden sei, sodass hier kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Diese ggf. erwartbare Argumentationskette habe ich hier ja in der Vergangenheit bereits häufiger und umfassender dargelegt, weshalb ich sie nicht noch einmal wiederholen muss.

Wenn man bedenkt, welchen Aufwand das VG Hamburg in einem - wenn ich das richtig sehe - insgesamt wohl als eindeutiger ansehbaren Fall betreibt bzw. betreiben muss, um die betreffenden Klagen als zulässig zu betrachten, sollte sich das BMI ggf. dereinst nicht unbemüßigt zu fühlen brauchen, sich auf den Standpunkt des letzten Absatzes zurückziehen zu wollen, um das vor dem Gericht entsprechend so darzulegen.

Das war (und ist) ein zentraler Grund, wieso ich regelmäßig ausgeführt habe, dass man sich m.E. nicht allein auf das Rundschreiben, sondern nur auf einen statthaften Rechtsbehelf verlassen sollte.

Es würde im Zweifel auf die Bewertung eines Richters ankommen, ob ein einfacher Beamter aufgrund des Rundschreibens auf einen Widerspruch verzichtet hat (Treu und Glauben). Ich persönlich, als Nicht-Jurist, würde davon ausgehen, dass der DH das schon selbst gecheckt hat. Somit bedarf es meiner Meinung nach überhaupt gar keines Widerspruchs mehr. Und wenn doch jedenfalls nicht mehr zeitnah. Warum soll ich zeitnah meinen DH auf etwas hinweisen sollen, was er von sich aus schon einräumt?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18275 am: 10.09.2025 18:35 »
Das Rundschreiben selbst hat ja nur eine interne Empfehlung an nachgeordnete Dienststellen formuliert und war so ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt, auf den sich ein Kläger hätte berufen können. Der in manchen ähnlich, insgesamt aber noch einmal erheblich komplexere Hamburger Fall zeigt, welche Abwägungenentscheidungen er der Kammer abverlangt hat, um am Ende zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage zulässig sei, wobei dieser Entscheidung weiterhin nicht rechtskräftig ist.

Eventuell bekommt der Fall durch weitere Ausführungen wie jene, auf die JimmyCola vorhin zurecht hingewiesen hat, eine eindeutigere Richtung - und dennoch ist und bleibt formelles Recht wiederkehrend komplex, wie das auch der Hamburger Fall zeigt. Genau deshalb habe ich regelmäßig darauf hingewiesen, von sich aus einen sachgerechten Widerspruch zu führen, weil das letztlich der regelmäßige und damit sicherste Weg ist.

Denn eines dürfte die Geschichte spätestens der letzten fünf Jahre hinlänglich bewiesen haben: Wer sich hinsichtlich der Besoldung auf seinen Dienstherrn verlässt, der ist verlassen. Wie ich nach der Hamburger Entscheidung geschrieben habe, man darf darauf hoffen, auf eine Kammer zu stoßen, die sich der Sache so zeitaufwändig angenommen hat wie die Hamburger - sich allerdings darauf verlassen zu wollen, auf eine entsprechende Kammer zu stoßen, hieße, auch beim Würfeln auf's eigene Glück zu setzen.

In Anbetracht der vielen Unwägbarkeiten, die wir in den letzten Jahren erleben haben, sollte man sich m.E. möglichst eng an das halten, was die Fachgerichtsbarkeit regelmäßig von einem verlangt. Das sichert einem keine Entscheidung zu, die man sich erhofft, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende die Hoffnung nicht trog.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18276 am: 10.09.2025 21:46 »
Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind. Es bleibt spannend und ich bin gespannt, was sich der DH dieses Mal ausdenkt, um möglichst wenig zu zahlen und wie sich die Mitwirkenden an dem neuen Entwurf wieder selbst die Taschen volllügen.
Schönes Wochenende

Der Inhaber der Website wird wahrscheinlich weniger wissen als wir hier im Forum, und wir wissen nahezu nichts zu den Entwicklungen der aA bis auf eine voraussichtliche Entscheidung in Q4/2025. Diese Informationen zu interpretieren, ist reine Zeitverschwendung. Am Ende entscheidet das BVerfG, und wie dieser entscheidet weiß nur das BVerfG als auch die Insider des BMI.

Q4? Eher Q1/2025. oder Q2, 3,4…

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18277 am: 10.09.2025 22:26 »
Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru



amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18278 am: 11.09.2025 07:29 »
Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru


"Es ist u. a. geplant, einen an die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und den Wohnort gebundenen Besoldungsbestandteil einzuführen."


Eigentlich hieß es ja zuletzt das Thema AEZ wäre vom Tisch. Wäre Interessant zu wissen, ob die BAanst hier neuere Informationen hat oder stumpf aus dem alten Gesetzesentwurf abschreibt.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18279 am: 11.09.2025 07:36 »
Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung und Alimentation im Kalenderjahr XXXX


...


Danke!

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18280 am: 11.09.2025 07:47 »
Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru


"Es ist u. a. geplant, einen an die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und den Wohnort gebundenen Besoldungsbestandteil einzuführen."


Eigentlich hieß es ja zuletzt das Thema AEZ wäre vom Tisch. Wäre Interessant zu wissen, ob die BAanst hier neuere Informationen hat oder stumpf aus dem alten Gesetzesentwurf abschreibt.

Die Seite - so denke ich - ist einfach nicht aktualisiert worden. Ich denke, die reden noch vom alten Entwurf.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18281 am: 11.09.2025 09:11 »
Selbstverständlich. Der Link trägt wenig Aktualität zum Thema bei.

PS0185

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18282 am: 11.09.2025 09:22 »
Hallo zusammen,

ich bin seit Jahren schon stiller Mitleser, möchte aber die hoffentlich bald anstehenden Entscheidungen des BVerfG als Aufhänger nutzen, insbesondere Swen für seinen unermüdlichen Einsatz und die Aufklärungsarbeit zu danken.
Das gleiche gilt natürlich auch für alle anderen, die hier regelmäßig konstruktiv zum Thema beitragen!

Ich weiß nicht, ob ich ohne das Forum auf das Thema aufmerksam geworden wäre und habe leider auch den Eindruck, dass es bei vielen Kollegen immer noch nicht wirklich präsent ist.

Ich habe aber nach den Ankündigungen der letzten Wochen zumindest wieder ein bisschen die Hoffnung, dass die (hoffentlich) bald anstehenden Entscheidungen dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn deutliche Grenzen setzen, aber auch, dass der erwartete Gesetzesentwurf zumindest schon mal ein erster Schritt Richtung aA ist (für den ganz großen Wurf fehlt mir nach den Erfahrungen der Vergangenheit die Fantasie).

Falls die Entscheidungen wirklich zu einer deutlichen Verbesserung führen, habt Ihr mit Sicherheit dazu beigetragen, dass viele auf das Thema aufmerksam geworden sind und durch rechtzeitige Einsprüche ihre Ansprüche sichern konnten!

VG

Knarfe1000

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« Antwort #18283 am: 11.09.2025 09:27 »
Hallo zusammen,

ich bin seit Jahren schon stiller Mitleser, möchte aber die hoffentlich bald anstehenden Entscheidungen des BVerfG als Aufhänger nutzen, insbesondere Swen für seinen unermüdlichen Einsatz und die Aufklärungsarbeit zu danken.
Das gleiche gilt natürlich auch für alle anderen, die hier regelmäßig konstruktiv zum Thema beitragen!

Ich weiß nicht, ob ich ohne das Forum auf das Thema aufmerksam geworden wäre und habe leider auch den Eindruck, dass es bei vielen Kollegen immer noch nicht wirklich präsent ist.


Das kann ich bestätigen. Höchstens 20 % der Kollegen und Kolleginnen haben überhaupt schon mal was von der offenkundig seit Jahren verfassungswidrigen Alimentation gehört. Noch weniger beschäftigen sich wirklich intensiv mit dem Thema (10 % vielleicht).

Das liegt für hiesigen Bereich mit Sicherheit auch an der extrem schlechten Rolle der Gewerkschaften. Das letzte Infoschreiben ist schon fast drei Jahre her. Und das hatte sogar inhaltliche Fehler und zudem kaum konkrete Hinweise, was man als betroffener Beamter tun kann und sollte. Man hat den Eindruck, dass die Gewerkschaften das als "heißes Eisen" ansehen und nicht groß aktiv werden wollen. Dabei sehe ich das als Kernauftrag der Gewerkschaften an. Sehr enttäuschend!

Schlüüü

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« Antwort #18284 am: 11.09.2025 09:36 »
Gewerkschafts- Verbandsvorsitzende sind eben auch wie die Politiker darauf bedacht, im Amt sitzen zu bleiben und wiedergewählt zu werden.