Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7195590 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18270 am: 10.09.2025 15:57 »
Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung und Alimentation im Kalenderjahr XXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine mir im Kalenderjahr XXXX gewährten Bezüge in der Besoldungsgruppe A …… entsprechen nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Als Folge ist die mir XXXX gewährte Gesamthöhe meiner [Besoldung/Versorgung] nicht amtsangemessen. Die mir im Kalenderjahr XXXX insgesamt gewährte Besoldung/Versorgung reicht nicht aus, um mir [nachfolgende drei Worte, falls Familie vorhanden, einfügen] und meiner Familie einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, weshalb ich mich/wir uns in unserer Lebensführung unverhältnismäßig einschränken müssen.

Ich lege daher fristgerecht

Widerspruch

gegen die mir im Kalenderjahr XXXX insgesamt gewährte Höhe meiner Besoldung ein. Dieser Widerspruch dient auch der Hemmung einer Verjährung meiner [nachfolgende Alternative auswählen] Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche.

Damit verbunden beantrage ich unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten festzustellen, dass meine Alimentation im Jahr XXXX verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.

Hilfsweise ist nämlich zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinander stehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit nunmehr 4 Jahren seit Erlaß des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.

Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerläßlich. Durch das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ist ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, dem ich jedoch nun mit Erkenntniserlangung (siehe den dritten und den letzten Absatz der Begründung) kein Vertrauen mehr schenke. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.

Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.

Im Weiteren rege ich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung sowie ebenso an, meinen Widerspruch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu bescheiden. Für eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens wäre ich Ihnen verbunden.

Begründung:

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Gemäß § 14 Abs. 1 BBesG und § 70 Abs. 1. BeamtVG sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen.

Gemäß RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ist es zwar nicht nötig eine haushaltsnahe Geltendmachung anzuzeigen, jedoch stelle ich auch nach dem letzten Entwurf des BBVAngG vom 20. August 2024, welcher zwar in der 118. Sitzung am 6. November 2024 ohne Aussprache durch das Kabinett beschlossen worden ist, heute fest, dass weder in der letzten noch in dieser Legislaturperiode bislang ein verfassungskonformer Zustand herbeigeführt worden ist und dass es nach der nun vertretenen Auffassung maßgeblicher Gewerkschaften und Verbände offensichtlich auch nicht das Ziel sein soll, ihn herzustellen (vgl. ihre Stellungnahmen zum BBVAngG, nicht zuletzt die des Deutschen Richterbundes, unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html). Als Folge ist mein Vertrauen in die betreffenden Entscheidungen meines Dienstherrn heute nachhaltig erschüttert.

Denn nicht umsonst führen die genannten Stellungnahmen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation aus, was sowohl für die Besoldung als auch die Versorgung gilt. Insbesondere wird es als sehr zweifelhaft betrachtet, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau in allen Fällen das Mindestabstandsgebot wahrt und nicht zuletzt als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen noch die Wertigkeit des Amtes abbildet. Nicht umsonst geht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung auf der Seite 58 davon aus, dass sich das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppe A 11 hinein als unmittelbar verletzt zeigt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/D3/BBVAngG_Kabinettvorlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Auch deshalb beantrage ich unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind so nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a. = BVerfGE 139, 64, BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 = BVerfGE 155, 1, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In dieser aktuellen Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). Die Einführung des Bürgergeldes mit der zum Jahresbeginn 2023 vorgenommenen Basisfortschreibung um 4,54 % und eine ergänzende Fortschreibung um 6,9 % 2024 hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit noch verstärkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % zum April 2021 und 1,8 % zum April 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 2.560,- EUR gewährt. 2024 ist bislang die zum März um 200,- € erhöhte Grundbesoldung sodann um 5,3 % erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht seit 2015 deutlich hervorgehoben hat, dass ein möglicher Rückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 117>; 155, 1 <71 f. Rn. 169 ff.>). Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen der geburtenstarken Jahrgänge bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen und einem gesellschaftlich erheblich zunehmenden Fachkräftemangel offensichtlich noch verschärfen.

Wenngleich die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Abs. 5 GG) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung Widerspruch gegen die im Jahr XXXX insgesamt gewährte Besoldung einzulegen, was mit dem Antrag verbunden ist, unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen Haushaltsjahre ab 2021 verzichtet.

Den Vertrauenstatbestand muss ich heute auf Grundlage der oben genannten Gründe als erschüttert betrachten. Nicht umsonst wird sowohl in dem RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, als auch in dem vom BMI verfassten Referentenentwurf vom 16.01.2023, dem ebenfalls vom BMI fortgeschriebenen Entwurf vom 20.08.2024 und dem Regierungsentwurf (Kabinettsentwurf vom 06.11.2024) eingestanden, dass derzeit weiterhin kein verfassungskonformer Zustand vorherrscht. Mit den Gewerkschaften und Verbänden muss ich aktuell die Sorge teilen, dass sich in dem Versuch jenen verfassungskonformen Zustand zu erreichen, indem man de facto weitgehend nur kosmetische Veränderungen plant, nicht der Zweck zeigt, zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation zu schreiten, sondern dass wiederkehrend nur vor allem fiskalisch motivierte Entscheidungen geplant werden, die für sich betrachtet offenbaren, dass es vielmehr um eine möglichst kostengünstige Lösung geht, obgleich indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>).

Mit freundlichen Grüßen

GoodBye

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« Antwort #18271 am: 10.09.2025 15:59 »
Kann man wohl so machen

xap

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« Antwort #18272 am: 10.09.2025 17:36 »
Liest im BVA eh niemand, bei meinen Widersprüchen wurde auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet bzw. nicht Stellung im Bescheid genommen. Es war ein lausiger 2 Zeiler, und selbst den habe ich letztes Jahr nicht mehr erhalten.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18273 am: 10.09.2025 17:53 »
Also ich habe lediglich im Jahr 2024 für 2024 und in 2025 für 2025 Widerspruch eingelegt.
Ich kann also tatsächlich noch für die Jahre 2023, 2022 und 2021 Widerspruch einlegen, ohne, dass sich der Sachbearbeiter den Bauch vor Lachen hält?

Dima1212

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« Antwort #18274 am: 10.09.2025 17:58 »
Die Fridt beträgt 3 Jahre. Soweit kannst du Rückwirkend deinen Widerspruch stellen

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18275 am: 10.09.2025 18:12 »
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.

Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.

Ich gehe allerdings weiterhin davon aus, dass es nicht auszuschließen sein sollte, dass man sich im BMI dereinst durchaus darauf zurückziehen wollte, dass es sich bei dem Rundschreiben ausschließlich um eine interne Empfehlung gehandelt habe, die als solche ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vollzogen worden sei, sodass hier kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Diese ggf. erwartbare Argumentationskette habe ich hier ja in der Vergangenheit bereits häufiger und umfassender dargelegt, weshalb ich sie nicht noch einmal wiederholen muss.

Wenn man bedenkt, welchen Aufwand das VG Hamburg in einem - wenn ich das richtig sehe - insgesamt wohl als eindeutiger ansehbaren Fall betreibt bzw. betreiben muss, um die betreffenden Klagen als zulässig zu betrachten, sollte sich das BMI ggf. dereinst nicht unbemüßigt zu fühlen brauchen, sich auf den Standpunkt des letzten Absatzes zurückziehen zu wollen, um das vor dem Gericht entsprechend so darzulegen.

Das war (und ist) ein zentraler Grund, wieso ich regelmäßig ausgeführt habe, dass man sich m.E. nicht allein auf das Rundschreiben, sondern nur auf einen statthaften Rechtsbehelf verlassen sollte.

Es würde im Zweifel auf die Bewertung eines Richters ankommen, ob ein einfacher Beamter aufgrund des Rundschreibens auf einen Widerspruch verzichtet hat (Treu und Glauben). Ich persönlich, als Nicht-Jurist, würde davon ausgehen, dass der DH das schon selbst gecheckt hat. Somit bedarf es meiner Meinung nach überhaupt gar keines Widerspruchs mehr. Und wenn doch jedenfalls nicht mehr zeitnah. Warum soll ich zeitnah meinen DH auf etwas hinweisen sollen, was er von sich aus schon einräumt?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18276 am: 10.09.2025 18:35 »
Das Rundschreiben selbst hat ja nur eine interne Empfehlung an nachgeordnete Dienststellen formuliert und war so ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt, auf den sich ein Kläger hätte berufen können. Der in manchen ähnlich, insgesamt aber noch einmal erheblich komplexere Hamburger Fall zeigt, welche Abwägungenentscheidungen er der Kammer abverlangt hat, um am Ende zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage zulässig sei, wobei dieser Entscheidung weiterhin nicht rechtskräftig ist.

Eventuell bekommt der Fall durch weitere Ausführungen wie jene, auf die JimmyCola vorhin zurecht hingewiesen hat, eine eindeutigere Richtung - und dennoch ist und bleibt formelles Recht wiederkehrend komplex, wie das auch der Hamburger Fall zeigt. Genau deshalb habe ich regelmäßig darauf hingewiesen, von sich aus einen sachgerechten Widerspruch zu führen, weil das letztlich der regelmäßige und damit sicherste Weg ist.

Denn eines dürfte die Geschichte spätestens der letzten fünf Jahre hinlänglich bewiesen haben: Wer sich hinsichtlich der Besoldung auf seinen Dienstherrn verlässt, der ist verlassen. Wie ich nach der Hamburger Entscheidung geschrieben habe, man darf darauf hoffen, auf eine Kammer zu stoßen, die sich der Sache so zeitaufwändig angenommen hat wie die Hamburger - sich allerdings darauf verlassen zu wollen, auf eine entsprechende Kammer zu stoßen, hieße, auch beim Würfeln auf's eigene Glück zu setzen.

In Anbetracht der vielen Unwägbarkeiten, die wir in den letzten Jahren erleben haben, sollte man sich m.E. möglichst eng an das halten, was die Fachgerichtsbarkeit regelmäßig von einem verlangt. Das sichert einem keine Entscheidung zu, die man sich erhofft, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende die Hoffnung nicht trog.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18277 am: 10.09.2025 21:46 »
Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind. Es bleibt spannend und ich bin gespannt, was sich der DH dieses Mal ausdenkt, um möglichst wenig zu zahlen und wie sich die Mitwirkenden an dem neuen Entwurf wieder selbst die Taschen volllügen.
Schönes Wochenende

Der Inhaber der Website wird wahrscheinlich weniger wissen als wir hier im Forum, und wir wissen nahezu nichts zu den Entwicklungen der aA bis auf eine voraussichtliche Entscheidung in Q4/2025. Diese Informationen zu interpretieren, ist reine Zeitverschwendung. Am Ende entscheidet das BVerfG, und wie dieser entscheidet weiß nur das BVerfG als auch die Insider des BMI.

Q4? Eher Q1/2025. oder Q2, 3,4…

netzguru

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« Antwort #18278 am: 10.09.2025 22:26 »
Hallo zusammen

Hier die Info von der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939

Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.

Gruß
netzguru