Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8195607 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19650 am: 19.10.2025 09:46 »
Danke jetzt hat der blinde Bundibden Artikel such gefunden😉 kleiner ging ja fast nicht. Danke.

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19651 am: 19.10.2025 09:59 »
Warum haut man jetzt noch schnell den Gesetzentwurf raus, wenn doch die Pilotentscheidung für die Berliner A-Besoldung bald veröffentlicht wird?
Das frage ich mich auch. Kann es sein, dass man noch schnell die Gunst der späten Stunde nutzen will, um noch im „guten“ Glauben an die noch nicht verschärften bzw. präzisierten Maßstäbe der 20er-Beschlüsse als letzter von 17 Dienstherren behaupten zu können, die Beschlüsse umgesetzt zu haben?

Die neuen 25er-Beschlüsse kann man dann ja wieder erstmal 5 Jahre liegen lassen…

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19652 am: 19.10.2025 10:06 »
Kann es sein, dass man noch schnell die Gunst der späten Stunde nutzen will, um noch im „guten“ Glauben an die noch nicht verschärften bzw. präzisierten Maßstäbe der 20er-Beschlüsse als letzter von 17 Dienstherren behaupten zu können, die Beschlüsse umgesetzt zu haben?

Die neuen 25er-Beschlüsse kann man dann ja wieder erstmal 5 Jahre liegen lassen…

Genau so. Aber egal, auf dem Weg zur amtsangemessenen Alimentation nehme ich jedes Almosen mit. Gehe aber weiter davon aus, dass nur an Zuschlägen gedreht wird. Alles andere wäre ja zu teuer. Dann lieber 1,2 Mrd. raushauen, die den Haushalt belasten, der Rechtsprechung nicht genüge tun und beim Empfänger auch nur verdampfen. :D

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19653 am: 19.10.2025 10:26 »
Tatsächlich hat in den letzten Jahren kein Gewerkschaftler während der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst regelmäßig auf "Sozialkomponenten" bestanden [...]

Hallo Swen, hier möchte ich dir dezidiert widersprechen.

1.) Unstrittig dürfte sein, dass die Gewerkschaften in den Tarifverhandlungen für die öD-Angestellten regelmäßig in erster Linie die unteren Entgeltgruppen "im Blick" haben.
- Daher fordern (und gegebenenfalls feiern) sie insbesondere Mindest- bzw. Sockelbeträge, die sie als Sozialkomponente bezeichnen.
- Beispielzitat von Verdi: "Der vereinbarte Sockel von 200 Euro sowie die garantierte Steigerung der Tabellenwerte um mindestens 340 Euro schafft hierbei eine soziale Komponente." (https://www.verdi.de/themen/geld-tarif/tarifrunde-oed-2023/++co++e15a72c6-0694-11ee-acfd-001a4a16012a)
- Der genannte Mindest/Sockelbetrag führte 2024 zu sehr unterschiedlichen Erhöhungen für die verschiedenen Entgeltgruppen (+16,9% für E1/2, +8,5% für E15/6). 
- Entsprechend wurde die Entgelttabelle über die Jahre immer und immer weiter gestaucht.
- Als Ergebnis dieser unsäglichen Stauchung sind die oberen Entgeltgruppen der öD-Angestellten häufig nicht mehr konkurrenzfähig zur freien Wirtschaft (insbesondere in München, Frankfurt, etc.).

2.) Was hat das mit uns (Bundes-)Beamten zu tun?
- Meines Wissens fordern die Gewerkschaften in jeder Tarifrunde eine inhaltsgleiche Übertragung auf die Beamten.
- Selbstverständlich sind die Besoldungsgesetzgeber nicht daran gebunden. Dennoch folgen sie (leider) häufig der genannten Gewerkschaftsforderung.
- Beispielhaftes Resultat in 2024: +14,2% für A3/1, +7,9% für A16/8.
- Als Ergebnis wurde auch die Besoldungstabelle über die Jahre immer und immer weiter gestaucht.


Somit haben aus meiner Sicht die Gewerkschaften mit ihrer mantraartigen Forderung nach einer Sozialkomponente (lies: Mindest-/Sockelbetrag) eine signifikante, wenngleich natürlich nur mittelbare, "Mitschuld" an der fortgesetzten Stauchung der Besoldungstabelle für uns Beamte.

Nichts anderes schreibt der WiWo-Autor, auch wenn ihm vermutlich (wie von dir dargelegt) die zugrundeliegenden Wirkungsmechanismen nicht vollumfänglich bekannt sind. Das ändert jedoch nichts am Ergebnis..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19654 am: 19.10.2025 12:24 »
Einen Sockelbetrag als eine "soziale Komponente" zu bezeichnen, ist etwas anderes, als eine "Sozialkomponente" anzuführen, von der der betrachtete Beitrag in der WiWo spricht. Denn die Gewerkschaften - oder genauer: Teile von ihnen - haben es in den Tarifverhandlungen als sozial angesehen, wenn ein Sockelbetrag in die Tarifeinigung eingeführt werden würde, was hier offensichtlich sowohl legitim als auch im Rahmen des Tarifrechts möglich war (ob eine solche Art Gewerkschatfspolitik im Tarifbereich politisch sinnvoll war oder nicht, sei dahingestellt).

Wenn nun der Beitrag in der WiWo von "Sozialkomponenten" spricht, dann meint er die familienbezogenen Besoldungskomponenten im Beamtenrecht, die hier auch als "soziale Komponenten" bezeichnet werden und die weiterhin kein Gewerkschaftler während der Tarifverhandlungen so gefordert hat, eben weil es sie im Tarifrecht des öffentlichen Diensts nicht gibt. Ebenfalls hat m.W. kein Gewerkschaftler in den letzten Tarifverhandlungen gefordert, dass die sozialen Komponenten im Besoldungsrecht in der extremen Form erhöht werden sollten, wie das die Besoldungsgestzgeber in den letzten Jahren in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise getan haben.

Der Beitrag führt nun aber aus: "Der Grund: Gewerkschaften bestehen regelmäßig auf 'Sozialkomponenten'."

Die Unterstellung des die Planungen Durchstechenden, an sich seien die Gewerkschaften verantwortlich für die erhebliche Anhebung von "Sozialkomponenten" im Besoldungsrecht, bleibt weiterhin der plumpe Versuch, auch hier von der Verantwortung der Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn abzulenken. Für mich, der ich regelmäßig die wiederkehrend dreisten Gesetzesbegründungen diverser Besoldungsgesetzgeber lese und also die vielfältigen Entlastungsstrategien zur Kenntnis nehmen muss, gibt es hier kein Vertun. Die Entlastungstrategien sind als solche in ihrer evidenten Unsachlichkeit zu betrachten, damit die Verantwortung dort bleibt, wo sie hingehört: beim Verursacher.

Auch dieser WiWo-Beitrag zeigt neben der offensichtlich in der Regierung harten internen Auseinandersetzung, wie nun im vierten Anlauf irgendwann mal eine gesetzliche Regelung vollzogen werden soll, der man am Ende das Etikett verfassungskonform aufkleben möchte, dass man ebenfalls schon einmal sämtliche Verantwortung an der völligen Schieflage der Bundesbesoldung großzügig auf andere verteilen möchte, um auch hier den notwendigen Diskurs zu verschieben. Und da gibt es für mich nichts zu rechtfertigen (was Du auch nicht tun willst). Sich seit dem Winter 2020/21 regelmäßig in die Büsche zu schlagen, weil man sich im permanenten Verfassungsbruch im Besoldungsrecht nicht darauf einigen konnte, wie man nun den Verfassungsbruch weiter fortsetzen wollte, um ihn auch so zu verstetigen, sich nun weiterhin hinsichtlich der Verantwortung für diesen regelmäßigen Verfassungsbruch erneut in die Büsche schlagen zu wollen und also anderen die Verantwortung dafür aufzukleben, kann m.E. nicht akzeptiert werden.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19655 am: 19.10.2025 12:39 »
Wenn nun der Beitrag in der WiWo von "Sozialkomponenten" spricht, dann meint er die familienbezogenen Besoldungskomponenten im Beamtenrecht [...]

Wie bist du zu dieser Einschätzung gelangt?

Im WiWo-Artikel steht wortwörtlich: "Gewerkschaften bestehen regelmäßig auf „Sozialkomponenten“. Von durchgesetzten Pauschalbeträgen profitieren untere Lohngruppen überproportional, wodurch der Abstand zu höheren Besoldungsklassen schrumpft."

Somit ist in meiner Interpretation eindeutig, dass der Autor NICHT von den von dir genannten "familienbezogenen Besoldungskomponenten im Beamtenrecht" spricht, sondern von den Mindest- bzw. Sockelbeträgen, die regelmäßig seitens der Gewerkschaften gefordert werden.


P.S. Allen anderen deiner Punkte stimme ich uneingeschränkt zu.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19656 am: 19.10.2025 14:05 »
150 Mio durch 200.000 Bundesbeamte = 750 EUR ÷ 12 = 67,50 pro Monat

1,2 Mrd durch 200.000 Bubdesbeamte = 6.000 EUR ÷ 12 = 500 EUR pro Monat.

Ja, ich weiß.

Jaaaaa. Ich weiß.

;-)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19657 am: 19.10.2025 14:14 »
Teilteitler? Versch. Höhe je nach Besoldungsgruppe -Stufe?

Ja immer noch wenig.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19658 am: 19.10.2025 14:23 »
Wenn nun der Beitrag in der WiWo von "Sozialkomponenten" spricht, dann meint er die familienbezogenen Besoldungskomponenten im Beamtenrecht [...]

Wie bist du zu dieser Einschätzung gelangt?

Im WiWo-Artikel steht wortwörtlich: "Gewerkschaften bestehen regelmäßig auf „Sozialkomponenten“. Von durchgesetzten Pauschalbeträgen profitieren untere Lohngruppen überproportional, wodurch der Abstand zu höheren Besoldungsklassen schrumpft."

Somit ist in meiner Interpretation eindeutig, dass der Autor NICHT von den von dir genannten "familienbezogenen Besoldungskomponenten im Beamtenrecht" spricht, sondern von den Mindest- bzw. Sockelbeträgen, die regelmäßig seitens der Gewerkschaften gefordert werden.


P.S. Allen anderen deiner Punkte stimme ich uneingeschränkt zu.

Die sozialen Komponenten haben regelmäßig ebenfalls eine die Besoldung nivellierende Wirkung, soll heißen, sie verringern gezielt Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, was der Zielsetzung der Kostenreduktion dient. Denn nicht umsonst werden die sozialen Komponenten - also die traditionellen Familienzuschläge - in (weitgehend) gleicher Höhe gewährt.

Nehmen wir nur den hessischen Fall:

Hier wurde 2024 in den Besoldungsgruppe A 6/8 und A 16/8 ein Grundgehalt von 3.020,15 € und 8.102,47 € gewährt. Der Abstand zwischen den Grundgehältern betrug 2,67.

Darüber hinaus wurden beiden verheirateten Beamten mit zwei Kindern familienbezogene Besoldungszuschläge in (hier) pauschaler Höhe von 631,80 € sowie eine Sonderzahlung für beide Kinder von 4,26 € sowie ersterem ein Festbetrag von 13,85 € gewährt. Ersterer erhielt neben einer Allgemeinen Stellenzulage von 24,22 €, die zweiterer nicht erhielt (die nächste Besoldungsdifferenzierung, die nivellierend wirkt, wenn sie auch keine soziale Komponente ist), sowie eine Sonderzahlung von 183,81 €, während jene für den zweiten Beamten 436,71 € betrug (und so kaum nivellierend wirkte). Das Besoldungsniveau betrug nun im ersten Fall 3.878,09 € und im zweiten 9.175,24 €, sodass sich der Abstand auf 2,37 verringert hat. Hessen kennt darüber hinaus weiterhin keine Betrachtung des Partnereinkommens und so keinen alimentativen Ergänzungszuschlag, der in 13 anderen Besoldungsrechtskreisen gewährt wird und dabei hier regelmäßig zu noch einmal deutlich stärkeren Nivellierungsprozessen führt; er wird nicht selten mit zunehmender Höhe des Grundgehalts abgesenkt gewährt (was starke Nivellierungswirkungen nach sich zieht), so wie er ebenfalls in anderen Rechtskreisen wie bspw. in Thüringen auch als Pauschalbetrag gewährt wird.

Was nun der Autor tatsächlich sagen wollte, der neben den gestern hervorgehobenen Unklarheiten ebenso hinsichtlich der Besoldungsgruppen bspw. auch von "Gehaltsklassen" spricht, was ein nächster Begriff ist, den es hier so nicht gibt, steht - glaube ich - beamtenrechtlich in den Sternen. Es könnte also auch so sein, wie Du meinst - Fakt ist aber weiterhin, dass es im Tarifrecht des öffentlichen Diensts keine "Sozialkomponenten" gibt, so wie weiterhin davon ausgegangen werden kann, denke ich, dass das der die Entwicklungen Durchstechende weiß, aber offensichtlich kaum der Autor jenes WiWi-Beitrags (so schätze ich das zumindest ein in Anbetracht der gezeigten weiteren Unschärfen). Auch spricht der Autor nur von den Entwicklungen im Beamtenrecht - und wenn in den Tarifverhandlungen ein Sockelbetrag vereinbart wird, enthebt das den Besoldungsgesetzgeber nicht davon, beamtenrechtlich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten, d.h. auch, das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen. Wenn nun also der Besoldungsgesetzgeber auf Grundlage eines aus dem jeweiligen Dienstrechtsministerium stammenden Entwurfs entsprechende Sockelbeträge gesetzlich regelt, kann ich weiterhin nicht erkennen, was das mit den Gewerkschaften zu tun haben soll.

Haben die Gewerkschaften dann die Parlamente gestürmt und die Abgeordneten mit einer mir nicht bekannten Gewalt dazu gezwungen, dem Gesetzentwurf aus dem Dienstrechtsministerium zuzustimmen, sodass sie nun die Verantwortung für entsprechende Sockelbeträge hätten? "Der Grund: Gewerkschaften bestehen regelmäßig auf 'Sozialkomponenten'" (im Sinne von Sockelbeträgen), ist kein Grund. Der Grund für die in einer Tarifeinigung vereinbarten Sockelbeträge ist, dass beide Tarifparteien mit ihnen leben konnten. Dass die Gewerkschaften danach eine Übertragung von Sockelbeträgen auf die Beamtenbesoldung befürworten oder nicht, ist kein Grund für die Besoldungsgesetzgeber, so zu handeln, wie sie handeln - denn wäre das ein Grund, würde der Besoldungsgesetzgeber schon lange zu einer amtsangemessenen Besoldung durch entsprechende Anhebungen der Grundgehaltssätze zurückgekehrt sein (denn das fordern die Gewerkschaften überwiegend).

Wieso also sollten die Gewerkschaften der Grund dafür sein, dass entsprechende Sockelbeträge ins Besoldungsrecht eingeführt werden? Wäre es so, hätten wir schon lange wieder eine amtsangemessene Besoldung, weil das die regelmäßige Kritik von maßgeblichen Gewerkschaften im Beteiligungsverfahren ist, also dass die gewährte Besoldung unzureichend ist. Hier folgen aber weder die Dienstrechtsministerien noch die Paramente den Gewerkschaften. Und aber in dem Moment, wo die Exekutive und Legislative Sockelbeträge auf die Beamtenbesoldung als Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtenbesoldung vollziehen, ist der Grund, dass Gewerkschaften regelmäßig auf Sockelbeträgen bestehen würden?

Ich gehe auch davon aus, dass, wenn ich jetzt aus dem Fenster schaue und ein Apfel vom Apfelbaum fällt , das daran liegt, dass die Gewerkschaften regelmäßig auf "Sozialkomponenten" bestehen, und nicht daran, dass der größte Teil jener Äpfel wurmstichig ist und darüber hinaus hier ein Wind weht. Die Gewerkschaften sorgen also dafür, dass es auch dieses Jahr viel zu wenig Apfelmus im Haus Tanortsch gibt, fiese Brüder die!

Darüber hinaus würde es mich nicht wundern, wenn wir alsbald den nächsten fröhlichen Koalitionsstreit haben werden, der um die zusätzlichen Haushaltsmittel für einen Gestzentwurf kreisen könnte, der ganz sicherlich das Etikett tragen sollte, zur amtsangemessenen Alimentation im Bund zurückzukehren.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19659 am: 19.10.2025 14:23 »
150 Mio durch 200.000 Bundesbeamte = 750 EUR ÷ 12 = 67,50 pro Monat

1,2 Mrd durch 200.000 Bubdesbeamte = 6.000 EUR ÷ 12 = 500 EUR pro Monat.

Ja, ich weiß.

Jaaaaa. Ich weiß.

;-)
Da es hier um Besoldungsempfänger geht, müsstest du noch 170-180.000 Soldaten mit einrechnen.
Dazu kommen noch gut 400.000 Versorgungsempfänger.

Werden die 1,2 Mrd also auf die Grundgehälter gerechnet wird nicht mehr als 100€ im Monat pro Person übrig bleiben.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19660 am: 19.10.2025 15:17 »
150 Mio durch 200.000 Bundesbeamte = 750 EUR ÷ 12 = 67,50 pro Monat

1,2 Mrd durch 200.000 Bubdesbeamte = 6.000 EUR ÷ 12 = 500 EUR pro Monat.

Ja, ich weiß.

Jaaaaa. Ich weiß.

;-)
Da es hier um Besoldungsempfänger geht, müsstest du noch 170-180.000 Soldaten mit einrechnen.
Dazu kommen noch gut 400.000 Versorgungsempfänger.

Werden die 1,2 Mrd also auf die Grundgehälter gerechnet wird nicht mehr als 100€ im Monat pro Person übrig bleiben.

Ich glaube nicht daran, dass es am Ende so fair laufen wird. Der Fokus wird stark auf den Ortzuschlag liegen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19661 am: 19.10.2025 15:22 »
@Swen: Du beleuchtest verschiedene Ebenen.

1.) Die Tatsache, dass (leistungslose) Familienzuschläge eine "die Besoldung nivellierende Wirkung" haben, ist mir wohlbekannt. Nicht umsonst habe ich hier häufig genug gegen entsprechende "Zuschlagsorgien" gewettert. Ungeachtet dessen bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass der WiWo-Autor diese Zuschläge mit keinem Wort erwähnt hat. Möglicherweise weiß er noch nicht mal von deren Existenz.

2.) Stattdessen spricht er in meinen Augen eindeutig von den Mindest- und Sockelbeträgen, die in jeder Tarifrunde von den Gewerkschaften gefordert werden und sich (leider) häufig anschließend in den Entgelttabellen der Angestellten wiederfinden.

3.) Jetzt zu den Gewerkschaften und uns Beamten: Zumindest in meiner Wahrnehmung agieren sie hier mit der exakt gleichen "Zielfunktion" wie bei den Angestellten. Willkürlicher Beispielsatz von Verdi: "Die Berücksichtigung einer sozialen Komponente wie dem Sockelbetrag im Besoldungsrecht der Beamt*innen ist rechtlich möglich und führt gerade in unteren und mittleren Besoldungsgruppen zu einer dringend notwendigen Entlastung." (https://beamte.verdi.de/themen/besoldung/besoldungsrunde-2023/++co++35e3f32a-f89a-11ed-9a56-001a4a160110)

4.) Eine lautstarke Forderung nach einer Anhebung ALLER - also insbesondere der oberen - Grundgehaltssätze (um auf den Pfad der amtsangemessenen Besoldung zurückzukehren) ist mir hingegen seitens der Gewerkschaften bisher eher selten untergekommen. Der DRB mag da eine löbliche Ausnahme darstellen.

Und ja, selbstverständlich sind die Forderungen der Gewerkschaften für die Besoldungsgesetzgeber nicht bindend. Aber als Fazit zu konstatieren, dass die Gewerkschaften bezüglich der fortgesetzten Stauchung der Besoldungstabellen ihre Hände in reinster Unschuld waschen können, geht aus meiner Sicht dann doch ein winziges Stück an der Wirklichkeit vorbei.


P.S. Yep, den nächsten Koalitionsstreit sehe ich ebenfalls bereit am Horizont..

tigertom

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« Antwort #19662 am: 19.10.2025 15:23 »
War der Ortszuschlag nicht vom Tisch? Ich würde den absolut begrüßen.

emdy

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« Antwort #19663 am: 19.10.2025 15:56 »
Es wird wieder alles auf Familienzuschläge gepackt, am Ende landet noch ein Euro auf dem Grundgehalt, HALLO?  :D
Ortszuschlag gerne, aber nur nach Dienstort.