Autor Thema: [BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 95059 times)

Allgäuer

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Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.
Laut einem befreundeten Juristen, den ich auch über mein Schreiben habe drüber lesen lassen und einer kurzen gemeinsamen Internetrecherche, wäre der Gegner das LfF, ohne Nennung der Dienststelle, da es als eine Behörde gilt.

...dann wird eben der RA auch noch verklagt! ;D

phili

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Hoffentlich hat er eine gute RSV ;)

@Ozymandias und lotsch:
Vielen Dank für eure Anregungen. Habe ich teilweise mit übernommen und meine Word-Vorlage jetzt in der Cloud zur Verfügung gestellt.

Ich selbst habe eine RSV dummerweise erst vor 2 Wochen abgeschlossen,.... vlt. zahlt sie ja dann für die nächste Instanz....

lotsch

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Hoffentlich hat er eine gute RSV ;)

@Ozymandias und lotsch:
Vielen Dank für eure Anregungen. Habe ich teilweise mit übernommen und meine Word-Vorlage jetzt in der Cloud zur Verfügung gestellt.

Ich selbst habe eine RSV dummerweise erst vor 2 Wochen abgeschlossen,.... vlt. zahlt sie ja dann für die nächste Instanz....

Da hätte ich noch eine Anregung an alle die Klage einlegen wollen, besonders an jene mit Rechtsschutzversicherung. Bitte gebt die nachfolgende Klageerweiterung an eure Rechtsanwälte weiter. Ich habe es an verschiedene Rechtsanwälte für Beamtenrecht weitergegeben und durchwegs positive Rückmeldungen erhalten, wie z.B., dass sie die Klageerweiterung für konstruktiv halten und in ihre Schriftsätze aufnehmen werden.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Ich möchte für ihre Verfahren folgende Klageerweiterung vorschlagen, damit dieser leidliche Umstand endlich einmal vor dem BVerfG verhandelt wird. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht hat bereits zugesagt die Klageerweiterung in ihren Schriftsätzen zu berücksichtigen.

Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.


Vielen Dank für ihre Unterstützung.


Mit freundlichen Grüßen
« Last Edit: 21.04.2024 09:48 von lotsch »

phili

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Sollte diese Klageerweiterung gleich jetzt noch als zusätzlicher Punktin die Klageerhebung mit aufgenommen werden oder genügt das im Rahmen der ausführlichen Begründung?

lotsch

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Sollte diese Klageerweiterung gleich jetzt noch als zusätzlicher Punktin die Klageerhebung mit aufgenommen werden oder genügt das im Rahmen der ausführlichen Begründung?

Ich denke bei der ausführlichen Begründung, am besten einen Rechtsanwalt fragen.

Muenchner82

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So, inzwischen habe ich auch meinen gelben Umschlag erhalten. Werde vermutlich auch erstmal ohne RA in die erste Instanz gehen.

"Problem" bei mir ist, dass ich "nur" ein Kind habe und meine Frau auch durchgehend mehr als 20.000€ verdient hat. Ich habe in meinem Widerspruch explizit darauf abgestellt, dass man sich als Gesetzgeber nicht einfach Parameter ausdenken darf nur um eine Verfassungsmäßigkeit zu erreichen und dass man, da man Zulagen nicht unbegrenzt erhöhen kann (weil sie sonst den Charakter einer Zulage verlieren), auch die Grundgehaltssätze anheben muss. Und damit aufgrund des Abstandsgebots auch mein Grundgehalt steigen muss.

Problem ist, dass ich meinen Anspruch quasi nicht beziffern kann, da der Gesetzgeber bei den Kinderzulagen (insbes. 2. Kind) noch einiges an Spielraum hat und ich auch nicht weiß inwieweit der Gesetzgeber die Besoldungstabelle noch stauchen dürfte (Abstandsgebot).

Die Frage ist jetzt inwieweit ich mit der Argumentationskette vor Gericht Erfolg haben werde. Vielleicht kann da jemand eine Einschätzung abgeben.

Jonny Controlletti

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Hallo liebe Gemeinde,

ich war bisher lediglich stiller Mitleser im diesem Forum. Nachdem mir ebenfalls ein "Gelber Brief" zugestellt wurde, habe ich mir von meiner RSV die Deckungszusage geholt und den RA Lenders in Sankt Augustin beauftragt. Ich werde versuchen euch auf dem Laufenden zu halten.

untersterDienst

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Mahlzeit liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin bei einer sehr sehr kleinen Behörde und habe bislang auch noch keinerlei Reaktion nach meinem Widerspruch bekommen.

Ich gehe davon aus, dass ich auch keinen WB bekomme. Solange, ist die Angelegenheit ja im Gange. Eine Untätigkeitsklage werde ich auch nicht erheben, so würde ich mir, so meine Überlegung die Klage sparen und durch die Untätigkeit meine Ansprüche wahren.

VG

lotsch

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Mahlzeit liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin bei einer sehr sehr kleinen Behörde und habe bislang auch noch keinerlei Reaktion nach meinem Widerspruch bekommen.

Ich gehe davon aus, dass ich auch keinen WB bekomme. Solange, ist die Angelegenheit ja im Gange. Eine Untätigkeitsklage werde ich auch nicht erheben, so würde ich mir, so meine Überlegung die Klage sparen und durch die Untätigkeit meine Ansprüche wahren.

VG


Ja, das würde ich auch so machen, aber Verjährung und Verwirkung beachten. Normalerweise hemmt ein Widerspruch den Beginn der Verjährung, ein Antrag nicht. Also noch einmal nachsehen, ob bei dir Widerspruch oder Antrag drübersteht. Auch wenn Widerspruch drübersteht würde ich ab und zu schriftlich nachfragen, da man die Verhandlungen nicht einschlafen lassen darf. So würde ich den nachfolgenden Ausschnitt aus einer Kommentierung verstehen. Leider steht nicht drin in welchen Zeitabständen man tätig werden muss. Da ich derzeit noch in der gleichen Lage bin wie du, werde ich es so machen, dass ich am Jahresende erneut Widerspruch für 2024 einlege und darauf hinweise, dass ich die bisherigen Widersprüche noch nicht für erledigt betrachte.

Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein für den Betroffenen unmissverständlich erkennbarer förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

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Der Hemmungstatbestand der Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 BGB) setzt ein Gesprächsbereitschaft signalisierendes Schuldnerverhalten und da der Schuldner der Dienstherr ist, ein entsprechendes Dienstherrnverhalten voraus, nachdem der Beamte als Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat. Der Leistungsantrag des Beamten, Richters oder Soldaten allein ist daher kein Verhandlungsbeginn. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Dienstherr Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Sie endet, wenn Dienstherr oder Beamter signalisieren, dass einer den Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, aufgibt. Dies kann ausdrücklich durch die Verweigerung weiterer Verhandlungen erfolgen. Ebenso ist dieses Ergebnis durch konkludentes Verhalten denkbar. Lässt z. B. der Beamte die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre.

untersterDienst

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Vielen Dank für die Rückmeldung, ich hab einen Widerspruch gestellt. Ich werde dies zum Ende des Jahres wieder tun. Mal sehen ob sich dann jemand für das Thema interessiert.

Unlucky

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Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."

PolareuD

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Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."

Der BdK arbeitet mit folgender Kanzlei zusammen:

https://dr-sojka-kasch.de/beamtenrecht/

Unlucky

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Habe auch Zusage von der RV bekommen, muss mich noch entscheiden welcher Anwalt. Hatte eine Anfrage für ein Mandat bei Schlachter und Kollegen in Regensburg gestellt, die haben geantwortet:"...vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss dazu leider mitteilen, dass wir für diesen Fall leider keine Kapazitäten haben, ich bedaure."

Der BdK arbeitet mit folgender Kanzlei zusammen:

https://dr-sojka-kasch.de/beamtenrecht/

Danke, habe ich schon auf dem Radar.  ;)

derSchorsch

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Hier tut sich ggf. auch etwas hinsichtlich Verbandsklagerecht:

https://www.beamtenstammtisch-muenchen.de/2024/04/22/verbandsklagerecht-aktueller-stand/

Dieser Hoffnungsschimmer sollte aber niemanden davon abhalten, die eigenen Ansprüche durch eine eigene Klage zu sichern. Aber vielleicht wäre eine Verbandsklage ein Grund, dass eigene Klageverfahren später ruhen zu lassen.

Überwacher

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Ich habe die Tagesordnung des Plenums vom Bayrischen Landtag gelesen. Am 25. 04. 2024 steht unter Drucksache 19/1589 das folgende.

"Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration

Verfassungsstreitigkeit

Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit (Vf. 22-VII-22 Bayerischer Verfassungsgerichtshof)

1. der Anlage 1 - Besoldungsgruppe R 2 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht und Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - zu Art. 46 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130 b des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,

2. der Anlagen 1 und 11 „a. F.“ - Besoldungsgruppe R 2 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht und Besoldungsgruppe R 3 Vor-sit-zender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichts-hof - zu Art. 104 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) „a. F.“ vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F)

PII-G1310.22-0017

I. Beschlussempfehlung:
Zum Vertreter des Landtags wird der Abgeordnete XXX
Berichterstatter: XXX Mitberichterstatter: XXX

II. Bericht:
Der federführende Ausschuss hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner 7. Sitzung am 11. April 2024 beraten und einstimmig Zustimmung empfohlen.

Hat hier zufällig nähere Informationen?