Autor Thema: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 231837 times)

eros

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So widerspruch ist raus.....

Ich gehe davon aus das es leider wie bisher sein wird.... Sprich der Widerspruch wird per Bescheid abgelehnt

D. h. einziger Weg ist weiterhin die Klage....

Über welche Kosten wir da reden ist mir in beide Seiten nicht klar. Rechtschutz gibt es wohl kaum bzw. eher nicht.

Sprich, kosten für Klageschrift die erstmals verfasst werden darf. Bin hier eher nicht der richtige dafür....
Streitwert bzw. was bei einer erfolgreichen klage dabei rumkommt ist mir auch nicht klar.
A9 seit 2023, 3 Kinder seit 2023 wobei die größte in nächster zeit wohl rausfallen könnte, da sie Ü18 ist.

Mir ist das klar das spätestens das Partnereinkommen anders wenn überhaupt berechnet werden muss allerdings sind uns allen weitere Schlupflöcher der findigen Finanzexperten im Ministerium nicht klar.

bzw. könnte man ja hergehen und weitere neue details mit einbringen und sagen so das passt jetzt aber und dann geht die gleiche schei.....e wieder von vorne los und dauert wieder 5-10 Jahre bis ein neues urteil kommt.... Klar der Rahmen wird enger aber die gegenseite ist ja auch nicht ganz dumm und rechnet sich das dann schön^^

das ist alles weiterhin sehr wage meiner meinung nach oder seht ihr das alles anders?


Finanzer

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@eros: haben Sie sich mal die Musterklagen angeschaut, welche der TBB zur Verfügung stellt?
Auf VG-Ebene besteht kein Anwaltszang, die Klagekosten sind auch mäßig.

kcaltor

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Ich habe seit 2020 jährlich Widerspruch eingelegt. Alle Widersprüche wurden in 2023 negativ beschieden und ich habe daraufhin Klage eingereicht. Bisher musste ich keine Klagebegründung abgegeben.

In 2024 habe ich dann wieder Widerspruch eingelegt, dieser wurde letzte Woche ebenfalls negativ beschieden.

Muss ich jetzt erneut klagen oder kann ich diesen negativen Bescheid in meine bestehende Klage aufnehmen?
Ist das etwas wobei mir die Rechtsantragsstelle hilft? Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und möchte deswegen die Kosten gering halten.

derSchorsch

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Ich habe seit 2020 jährlich Widerspruch eingelegt. Alle Widersprüche wurden in 2023 negativ beschieden und ich habe daraufhin Klage eingereicht. Bisher musste ich keine Klagebegründung abgegeben.

In 2024 habe ich dann wieder Widerspruch eingelegt, dieser wurde letzte Woche ebenfalls negativ beschieden.

Muss ich jetzt erneut klagen oder kann ich diesen negativen Bescheid in meine bestehende Klage aufnehmen?
Ist das etwas wobei mir die Rechtsantragsstelle hilft? Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und möchte deswegen die Kosten gering halten.


Welche Dienstelle vom Landesamt für Finanzen ist denn zuständig?
Mir scheint, jede handhabt das anders.

Beim Verwaltungsgericht nachfragen, ob eine Klageerweiterung möglich ist oder ob eine neue Klage eingereicht werden muss. In der Regel sind die Rechtspfleger sehr hilfsbereit. Ggf. kann der Richter auch auf das Landesamt für Finanzen einwirken, dass zukünftige Widersprüche ruhend gestellt werden. Die Gerichte haben ja auch keinen Bock auf diese ganzen Klagen.
Wegen den vorläufigen Prozesskosten: Diese sollte man bei der Steuer als Werbungskosten ansetzen können. Mal den Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein fragen!
Außerdem sollten die Prozesskosten anteilig rückerstattet werden, wenn es letztlich zu keiner Verhandlung kommt.
Also nicht von den Klagen abschrecken lassen!

simon1979

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Ich hab gestern meinen Widerspruch für 2025 verschickt und gleichzeitig einen Kollegen in der Personalverwaltung gefragt, ob und wie das neue Urteil des BVerfG dort diskutiert wird.

Aussage von ihm war, dass das Urteil zur Kenntnis genommen wurde, aber mehr auch nicht. Auf meine Nachfrage, ob er wüsste wieviel meiner verbeamteten Kollegen Widerspruch einlegen, meinte er nur, eine niedrige einstellige Zahl. Also eigentlich nur einer, also ich!  :o

Ich arbeite in einem Landratsamt mit ca. 750 Beschäftigten und davon knapp 100 Beamten. Ich bin schockiert.

Das würde aber auch erklären, warum meine Widersprüche der letzten 3 Jahre im ohne Probleme ruhend gestellt wurden. Die möglich Nachzahlung würde sich in Grenzen halten und somit wäre ein Rechtsstreit möglicherweise für meinen Dienstherren teuerer.

derSchorsch

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Ich hab gestern meinen Widerspruch für 2025 verschickt und gleichzeitig einen Kollegen in der Personalverwaltung gefragt, ob und wie das neue Urteil des BVerfG dort diskutiert wird.

Aussage von ihm war, dass das Urteil zur Kenntnis genommen wurde, aber mehr auch nicht. Auf meine Nachfrage, ob er wüsste wieviel meiner verbeamteten Kollegen Widerspruch einlegen, meinte er nur, eine niedrige einstellige Zahl. Also eigentlich nur einer, also ich!  :o

Ich arbeite in einem Landratsamt mit ca. 750 Beschäftigten und davon knapp 100 Beamten. Ich bin schockiert.

Das würde aber auch erklären, warum meine Widersprüche der letzten 3 Jahre im ohne Probleme ruhend gestellt wurden. Die möglich Nachzahlung würde sich in Grenzen halten und somit wäre ein Rechtsstreit möglicherweise für meinen Dienstherren teuerer.

Nach meiner Erfahrung haben die meisten Kolleginnen und Kollegen entweder noch nichts von der Thematik gehört, oder sie dachten, der Beschluss des Bundesverfassungsgericht betrifft sie nicht. In den höheren Besoldungsklassen glauben zudem viele, es sind nur die niedrigeren Besoldungsklassen betroffen.
Der größte Berufsverband BBB spricht auch keine deutliche Sprache, aus welchem Grund auch immer. Der Dienstherr selber hält sich natürlich aus eigenen Interessen mit Informationen zurück. Auch in den letzten Jahren hat er es mit dem wechselseitigen Verhältnis aus Pflicht und Treue ja nicht so genau genommen...
Und die Thematik ist natürlich komplex und man muss sich schon ein bisschen damit beschäftigen.
Letztlich fürchten auch einige, es könnte Nachteile für sie geben, wenn sie ihren Dienstherren ggf. sogar verklagen.

Ich spreche Kolleginnen und Kollegen deshalb aktiv an und machen auf das Thema aufmerksam.
 

Ludwig2

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https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/

Der BBB ist doch tatsächlich tätig geworden.

Ist der Widerspruch aus eurer sicht und über den angegebenen weg ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

derSchorsch

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https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/

Der BBB ist doch tatsächlich tätig geworden.

Ist der Widerspruch aus eurer sicht und über den angegebenen weg ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Bemerkenswert finde ich, dass in der Vorlage gegen die Besoldung 2022ff widersprochen werden soll. Keine Ahnung ob das so überhaupt zulässig ist und der Widerspruch allein deshalb abgelehnt werden kann.
Denkbar wäre aber auch, für jedes der Jahre seit 2022 einen separaten Widerspruch einzulegen. Vielleicht ist man dann auf der sicheren Seite.
Den Inhalt des Text kann ich ansonsten nicht bewerten. Er nennt ja konkrete Urteile/Beschlüsse. Eigentlich ist es Aufgabe des Dienstherren zu ermitteln, was die verfassungskonforme Besoldung ist. Er hat da die Ermittlungspflicht. Es muss also nicht genau gesagt werden, was er falsch macht bzw. wie es richtig wäre. Es könnte sogar schädlich sein, nur für einzelne Besoldungsbestandteile (also z.B. ein besonderer Zuschlag)  zu widersprechen.
Beim Widerspruch über das Mitarbeiterportal kann man auch eine Anlage dranhängen. Die Zeichenbeschränkung ist also kein echtes Thema. Ich würde trotzdem immer zusätzlich den Postweg als Einschreiben mit Rückschein verwenden.

Das Verhalten des Finanzministeriums finde ich spannend. Ich denke, die sind sich schon sicher, dass hier Verfassungsbruch vorhanden ist und damit Nachzahlungen erfolgen müssen. Deshalb gibt es auch kein Schreiben mit Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung. Vermutlich weil jedem Beamtin und jeder Beamtin dann zumindest für 2025 nachgezahlt werden müsste.
Also, jetzt gilt es, wirklich im Kreis der Kolleginnen und Kollegen  und an den Dienststellen Werbung zu machen. Möglichst jeder soll Widerspruch einlegen!