Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

eros

So widerspruch ist raus.....

Ich gehe davon aus das es leider wie bisher sein wird.... Sprich der Widerspruch wird per Bescheid abgelehnt

D. h. einziger Weg ist weiterhin die Klage....

Über welche Kosten wir da reden ist mir in beide Seiten nicht klar. Rechtschutz gibt es wohl kaum bzw. eher nicht.

Sprich, kosten für Klageschrift die erstmals verfasst werden darf. Bin hier eher nicht der richtige dafür....
Streitwert bzw. was bei einer erfolgreichen klage dabei rumkommt ist mir auch nicht klar.
A9 seit 2023, 3 Kinder seit 2023 wobei die größte in nächster zeit wohl rausfallen könnte, da sie Ü18 ist.

Mir ist das klar das spätestens das Partnereinkommen anders wenn überhaupt berechnet werden muss allerdings sind uns allen weitere Schlupflöcher der findigen Finanzexperten im Ministerium nicht klar.

bzw. könnte man ja hergehen und weitere neue details mit einbringen und sagen so das passt jetzt aber und dann geht die gleiche schei.....e wieder von vorne los und dauert wieder 5-10 Jahre bis ein neues urteil kommt.... Klar der Rahmen wird enger aber die gegenseite ist ja auch nicht ganz dumm und rechnet sich das dann schön^^

das ist alles weiterhin sehr wage meiner meinung nach oder seht ihr das alles anders?


Finanzer

@eros: haben Sie sich mal die Musterklagen angeschaut, welche der TBB zur Verfügung stellt?
Auf VG-Ebene besteht kein Anwaltszang, die Klagekosten sind auch mäßig.

kcaltor

Ich habe seit 2020 jährlich Widerspruch eingelegt. Alle Widersprüche wurden in 2023 negativ beschieden und ich habe daraufhin Klage eingereicht. Bisher musste ich keine Klagebegründung abgegeben.

In 2024 habe ich dann wieder Widerspruch eingelegt, dieser wurde letzte Woche ebenfalls negativ beschieden.

Muss ich jetzt erneut klagen oder kann ich diesen negativen Bescheid in meine bestehende Klage aufnehmen?
Ist das etwas wobei mir die Rechtsantragsstelle hilft? Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und möchte deswegen die Kosten gering halten.

derSchorsch

Zitat von: kcaltor in 10.12.2025 15:06
Ich habe seit 2020 jährlich Widerspruch eingelegt. Alle Widersprüche wurden in 2023 negativ beschieden und ich habe daraufhin Klage eingereicht. Bisher musste ich keine Klagebegründung abgegeben.

In 2024 habe ich dann wieder Widerspruch eingelegt, dieser wurde letzte Woche ebenfalls negativ beschieden.

Muss ich jetzt erneut klagen oder kann ich diesen negativen Bescheid in meine bestehende Klage aufnehmen?
Ist das etwas wobei mir die Rechtsantragsstelle hilft? Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und möchte deswegen die Kosten gering halten.


Welche Dienstelle vom Landesamt für Finanzen ist denn zuständig?
Mir scheint, jede handhabt das anders.

Beim Verwaltungsgericht nachfragen, ob eine Klageerweiterung möglich ist oder ob eine neue Klage eingereicht werden muss. In der Regel sind die Rechtspfleger sehr hilfsbereit. Ggf. kann der Richter auch auf das Landesamt für Finanzen einwirken, dass zukünftige Widersprüche ruhend gestellt werden. Die Gerichte haben ja auch keinen Bock auf diese ganzen Klagen.
Wegen den vorläufigen Prozesskosten: Diese sollte man bei der Steuer als Werbungskosten ansetzen können. Mal den Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein fragen!
Außerdem sollten die Prozesskosten anteilig rückerstattet werden, wenn es letztlich zu keiner Verhandlung kommt.
Also nicht von den Klagen abschrecken lassen!

simon1979

Ich hab gestern meinen Widerspruch für 2025 verschickt und gleichzeitig einen Kollegen in der Personalverwaltung gefragt, ob und wie das neue Urteil des BVerfG dort diskutiert wird.

Aussage von ihm war, dass das Urteil zur Kenntnis genommen wurde, aber mehr auch nicht. Auf meine Nachfrage, ob er wüsste wieviel meiner verbeamteten Kollegen Widerspruch einlegen, meinte er nur, eine niedrige einstellige Zahl. Also eigentlich nur einer, also ich!  :o

Ich arbeite in einem Landratsamt mit ca. 750 Beschäftigten und davon knapp 100 Beamten. Ich bin schockiert.

Das würde aber auch erklären, warum meine Widersprüche der letzten 3 Jahre im ohne Probleme ruhend gestellt wurden. Die möglich Nachzahlung würde sich in Grenzen halten und somit wäre ein Rechtsstreit möglicherweise für meinen Dienstherren teuerer.

derSchorsch

Zitat von: simon1979 in 12.12.2025 07:47
Ich hab gestern meinen Widerspruch für 2025 verschickt und gleichzeitig einen Kollegen in der Personalverwaltung gefragt, ob und wie das neue Urteil des BVerfG dort diskutiert wird.

Aussage von ihm war, dass das Urteil zur Kenntnis genommen wurde, aber mehr auch nicht. Auf meine Nachfrage, ob er wüsste wieviel meiner verbeamteten Kollegen Widerspruch einlegen, meinte er nur, eine niedrige einstellige Zahl. Also eigentlich nur einer, also ich!  :o

Ich arbeite in einem Landratsamt mit ca. 750 Beschäftigten und davon knapp 100 Beamten. Ich bin schockiert.

Das würde aber auch erklären, warum meine Widersprüche der letzten 3 Jahre im ohne Probleme ruhend gestellt wurden. Die möglich Nachzahlung würde sich in Grenzen halten und somit wäre ein Rechtsstreit möglicherweise für meinen Dienstherren teuerer.

Nach meiner Erfahrung haben die meisten Kolleginnen und Kollegen entweder noch nichts von der Thematik gehört, oder sie dachten, der Beschluss des Bundesverfassungsgericht betrifft sie nicht. In den höheren Besoldungsklassen glauben zudem viele, es sind nur die niedrigeren Besoldungsklassen betroffen.
Der größte Berufsverband BBB spricht auch keine deutliche Sprache, aus welchem Grund auch immer. Der Dienstherr selber hält sich natürlich aus eigenen Interessen mit Informationen zurück. Auch in den letzten Jahren hat er es mit dem wechselseitigen Verhältnis aus Pflicht und Treue ja nicht so genau genommen...
Und die Thematik ist natürlich komplex und man muss sich schon ein bisschen damit beschäftigen.
Letztlich fürchten auch einige, es könnte Nachteile für sie geben, wenn sie ihren Dienstherren ggf. sogar verklagen.

Ich spreche Kolleginnen und Kollegen deshalb aktiv an und machen auf das Thema aufmerksam.

Ludwig2

https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/

Der BBB ist doch tatsächlich tätig geworden.

Ist der Widerspruch aus eurer sicht und über den angegebenen weg ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

derSchorsch

Zitat von: Ludwig2 in 12.12.2025 12:47
https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/

Der BBB ist doch tatsächlich tätig geworden.

Ist der Widerspruch aus eurer sicht und über den angegebenen weg ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Bemerkenswert finde ich, dass in der Vorlage gegen die Besoldung 2022ff widersprochen werden soll. Keine Ahnung ob das so überhaupt zulässig ist und der Widerspruch allein deshalb abgelehnt werden kann.
Denkbar wäre aber auch, für jedes der Jahre seit 2022 einen separaten Widerspruch einzulegen. Vielleicht ist man dann auf der sicheren Seite.
Den Inhalt des Text kann ich ansonsten nicht bewerten. Er nennt ja konkrete Urteile/Beschlüsse. Eigentlich ist es Aufgabe des Dienstherren zu ermitteln, was die verfassungskonforme Besoldung ist. Er hat da die Ermittlungspflicht. Es muss also nicht genau gesagt werden, was er falsch macht bzw. wie es richtig wäre. Es könnte sogar schädlich sein, nur für einzelne Besoldungsbestandteile (also z.B. ein besonderer Zuschlag)  zu widersprechen.
Beim Widerspruch über das Mitarbeiterportal kann man auch eine Anlage dranhängen. Die Zeichenbeschränkung ist also kein echtes Thema. Ich würde trotzdem immer zusätzlich den Postweg als Einschreiben mit Rückschein verwenden.

Das Verhalten des Finanzministeriums finde ich spannend. Ich denke, die sind sich schon sicher, dass hier Verfassungsbruch vorhanden ist und damit Nachzahlungen erfolgen müssen. Deshalb gibt es auch kein Schreiben mit Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung. Vermutlich weil jedem Beamtin und jeder Beamtin dann zumindest für 2025 nachgezahlt werden müsste.
Also, jetzt gilt es, wirklich im Kreis der Kolleginnen und Kollegen  und an den Dienststellen Werbung zu machen. Möglichst jeder soll Widerspruch einlegen!


derSchorsch


baysys

Hat schon jemand einen Widerspruchsbescheid für 2025 erhalten? Ich warte nun schon ca. 2 Wochen und ist noch nichts da - wird doch dieses Jahr nicht ruhend gestellt werden?

foo

@baysys

Das wird im besten Fall noch Monate dauern. Achte daher darauf, dass Du den Widerspruch entweder per Post mit Einschreiben oder über den Mitarbeiterservice versendest - jeweils Übermittlungsbelege aufbewahren!

BayBeamtin

Zitat von: derSchorsch in 12.12.2025 13:32
Zitat von: Ludwig2 in 12.12.2025 12:47
https://www.bbb-bayern.de/bbb-info-musterwiderspruch-zur-amtsangemessenen-besoldung/

Der BBB ist doch tatsächlich tätig geworden.

Ist der Widerspruch aus eurer sicht und über den angegebenen weg ausreichend? Oder sollte man eher auf sowas https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/mitgliederinformation-zum-widerspruchsverfahren
zurückgreifen? Einschreiben notwendig?

Danke für eure Antworten

Bemerkenswert finde ich, dass in der Vorlage gegen die Besoldung 2022ff widersprochen werden soll. Keine Ahnung ob das so überhaupt zulässig ist und der Widerspruch allein deshalb abgelehnt werden kann.
Denkbar wäre aber auch, für jedes der Jahre seit 2022 einen separaten Widerspruch einzulegen. Vielleicht ist man dann auf der sicheren Seite.
Den Inhalt des Text kann ich ansonsten nicht bewerten. Er nennt ja konkrete Urteile/Beschlüsse. Eigentlich ist es Aufgabe des Dienstherren zu ermitteln, was die verfassungskonforme Besoldung ist. Er hat da die Ermittlungspflicht. Es muss also nicht genau gesagt werden, was er falsch macht bzw. wie es richtig wäre. Es könnte sogar schädlich sein, nur für einzelne Besoldungsbestandteile (also z.B. ein besonderer Zuschlag)  zu widersprechen.
Beim Widerspruch über das Mitarbeiterportal kann man auch eine Anlage dranhängen. Die Zeichenbeschränkung ist also kein echtes Thema. Ich würde trotzdem immer zusätzlich den Postweg als Einschreiben mit Rückschein verwenden.

Das Verhalten des Finanzministeriums finde ich spannend. Ich denke, die sind sich schon sicher, dass hier Verfassungsbruch vorhanden ist und damit Nachzahlungen erfolgen müssen. Deshalb gibt es auch kein Schreiben mit Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung. Vermutlich weil jedem Beamtin und jeder Beamtin dann zumindest für 2025 nachgezahlt werden müsste.
Also, jetzt gilt es, wirklich im Kreis der Kolleginnen und Kollegen  und an den Dienststellen Werbung zu machen. Möglichst jeder soll Widerspruch einlegen!

Kann denn jemand sagen, ob es möglich ist noch für 2022ff Widerspruch einzulegen? Ich dachte bisher, dass das nicht ginge. Ich also nur im und für das laufende Jahr (2025) Widerspruch einlegen kann.

Vielen Dank!

simon1979

Kurze Frage.

Weiß jemand, wie weit ein Verfahren bzgl. der letzten Änderung des bayerischen Besoldungsrecht ist?

Widersprüche werden ja einige in verschiedenen Behörden regelmäßig eingelegt haben. Aber haben davon auch einige geklagt und wie weit sind diese Verfahren?

Besonders auf den Bezug mit dem fiktiven Partnereinkommen von 20.000 € interessiert mich das. Ich lege seit der letzten Änderung regelmäßig Widerspruch ein und dieser wird noch ruhend gestellt. Für dieses Jahr warte ich noch auf die Bestätigung.

SchrödingersKatze

Hier hatte kürzlich irgendwo einer der Musterkläger geschrieben. Ich meine mich zu erinnern, dass die Klage wohl nächstes Jahr ans BVerfG wandert.

Ich persönlich klage seit 2021, seitdem wird immer ruhend gestellt und auf Einrede der Verjährung verzichtet.