Autor Thema: Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation  (Read 35247 times)

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #240 am: 27.05.2025 12:06 »
Hinter den Verwaltungsakten stehen aber Beamte. Nur weil ein AN ggf was erlässt, heißt es nicht, dass es nicht vorher durch eien Beamten überprüft wurde. Es ist zudem ein Unterscheid, ob ein VA vorteilhaft oder eben nachteilig für den Petenten ist.

Faunus

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« Antwort #241 am: 27.05.2025 12:06 »

Ich sehe da schon gewisse Unterschiede ob eigene Piloten nicht losfliegen oder flugzeuge nicht beladen werden, oder es am Boden einfach länger dauert, gegenüber wenn in der Luft befindliche Flugzeuge mit Piloten auch anderer Nationen nicht sicher landen können, da keine Lotsen.

Aber auch die Piloten erreichen ja in ihren Gehaltverhandlungen regelmäßig topergebnisse.

Das ist wie im Krankenhaus: alles steht still, aber die Notfälle werden gepflegt und behandelt.
Am Flugfeld: alles steht still, aber Notlandung könne mit Lotsen stattfinden.  Ansonsten landet kein Flugzeug, weil der Flug schon am Startflughafen gestrichen wurde und war das zu spät, erfolgt eine Umleitung auf einen anderen Flughafen bzw. ist das Kerosin zu knapp => Notsituation und  Lotsen sind da!

 Wo liegt das problem?

Faunus

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #242 am: 27.05.2025 12:07 »
Hinter den Verwaltungsakten stehen aber Beamte. Nur weil ein AN ggf was erlässt, heißt es nicht, dass es nicht vorher durch eien Beamten überprüft wurde. Es ist zudem ein Unterscheid, ob ein VA vorteilhaft oder eben nachteilig für den Petenten ist.

Und ein TB hat nicht das nötige Wissen zu prüfen?

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #243 am: 27.05.2025 12:20 »
Es geht nicht um das wissen, sonder um das dürfen.
Was verstehst du denn daran nicht.

Ein belastender/nateiliger Eingriff in Grunderechte nur durch BEAMTE stattfinden.

Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den Einsatzbereich von Beamtinnen und Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Hierunter fallen u.a. die Bereiche der Eingriffsverwaltung (Polizei, Justiz, Gewerbeaufsicht usw.) darunter.
Aber auch die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse über die klassische Eingriffsverwaltung hinaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) unterfällt dem Funktionsvorbehalt.

(QUELLE: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/f/funktionsvorbehalt.html )

Da ist es ganz einfach erklärt.

Faunus

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #244 am: 27.05.2025 12:34 »
Es geht nicht um das wissen, sonder um das dürfen.
Was verstehst du denn daran nicht.

Ein belastender/nateiliger Eingriff in Grunderechte nur durch BEAMTE stattfinden.

Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den Einsatzbereich von Beamtinnen und Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Hierunter fallen u.a. die Bereiche der Eingriffsverwaltung (Polizei, Justiz, Gewerbeaufsicht usw.) darunter.
Aber auch die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse über die klassische Eingriffsverwaltung hinaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) unterfällt dem Funktionsvorbehalt.

(QUELLE: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/f/funktionsvorbehalt.html )

Da ist es ganz einfach erklärt.


Als TB darf ich in Gefahrensituationen nicht in die Grundrechte einer anderen Person eingreifen? Ich darf also niemanden zu Fall bringen und am Boden festhalten, der mit einem Messer bewaffnet am  Bahnsteig rumhopst?
O.K. ist ein Extrembeispiel.
Genauso unsinng wie bei jeder Kritik am überboardenden  Beamtentum ein "Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG)" zu konstruieren.
Budeswehr, Justiz, Polizei und Steuerfahnder (Zoll, Finanzamt) sind nachvollziehbar, aber um die geht es doch garnicht. es geht um den großen Rest?

NelsonMuntz

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« Antwort #245 am: 27.05.2025 12:37 »
Ein belastender/nateiliger Eingriff in Grunderechte nur durch BEAMTE stattfinden.

Richtig!

Aber: Eine Anordnung zum Rückschnitt überhängenden Bewuchses ist aber ebenfalls ein Verwaltungsakt. Es geht doch gar nicht exklusiv um Polizei oder BW, wenn man das Thema mal umfassend beleuchtet.

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #246 am: 27.05.2025 12:42 »
In einer Gefahrensituation darf JEDER Bürger Grundrechte eines Gefährders einschränken. Notwehr oder Nothilfe.

Der große Rest, z.B. Bau, Ordnungs Standes oder Finanzämter greift auch in die Grundrechte der Grundrechtsträger ein. Auch dort, zumindest bei nachteiligen/belasstenden Eingriffen bedarf es der überprüfung eines Beamten.

Natürlich verstehe ich was du meinst aber dann muss das GG geändert werden und genau definiert werden wer was darf.
Und nochmal, das kann man gerne mal versuchen aber man muss dann sehen, dass die Stellen dann auch irgendwie atraktiv sind.

@ Nelson
Auch hinter dieser Anordnung steht ein Beamter, ungleich der Unterschrift auf jener Anordnung.
« Last Edit: 27.05.2025 12:51 von Warzenharry »

NelsonMuntz

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« Antwort #247 am: 27.05.2025 13:10 »
@ Nelson
Auch hinter dieser Anordnung steht ein Beamter, ungleich der Unterschrift auf jener Anordnung.

Also in der Hierarchielinie meiner Frau ist der erste Beamte der Bürgermeister. Damit wäre dem wohl Genüge getan, oder?

Noch mal: Auch bei nachteiligen Verwaltungsakten ist es final doch das Recht selbst, welches eben diese begründet. Ob das nun über einen TB oder einen Beamten angeordnet wird, ist dabei doch sekundär. Für den Betroffenen bleibt so oder so der Klageweg zur Überprüfung des Sachverhalts.

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #248 am: 27.05.2025 13:38 »
Du hast ja recht aber das ändert nichts an dem aktuell geltenden Recht.

Der Statue Quo ist, dass es so ist wie es ist. Erst wenn das GG dahingehen geändert wird, kann es anders laufen und dann bleibt immer noch die Frage nach der Atraktivität.

Organisator

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #249 am: 28.05.2025 08:19 »
Hinter den Verwaltungsakten stehen aber Beamte. Nur weil ein AN ggf was erlässt, heißt es nicht, dass es nicht vorher durch eien Beamten überprüft wurde. Es ist zudem ein Unterscheid, ob ein VA vorteilhaft oder eben nachteilig für den Petenten ist.

Nö. Verwaltungsakte (belastend oder begünstigend) können auch ganz ohne Prüfung durch Beamte von Angestellten erlassen werden.

Organisator

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #250 am: 28.05.2025 08:21 »
Also in der Hierarchielinie meiner Frau ist der erste Beamte der Bürgermeister. Damit wäre dem wohl Genüge getan, oder?

So siehts nämlich aus.

Warzenharry

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« Antwort #251 am: 28.05.2025 09:28 »
Das mag auf Kreis, und Stadtebene vieleicht zutreffen aber nicht auf Land oder Bund.

@ Organisator: Was soll das NÖ. Ich denke das GG ist eindeutig und DU wirst keine Regelungen vorlegen können die das gegenteil beweisen können oder?

Organisator

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #252 am: 28.05.2025 10:21 »
@ Organisator: Was soll das NÖ. Ich denke das GG ist eindeutig und DU wirst keine Regelungen vorlegen können die das gegenteil beweisen können oder?
Nelson hat es hergeleitet. Ein (politischer Wahl-)Beamter an der Spitze des Hauses reicht aus, um den Regelungen des Grundgesetzes genüge zu tun.

Insoweit haben auch Verwaltungsakte Gültigkeit, die von Angestellten erlassen wurden. Rein praktisch siehst du das schon bei z.B. Strafzetteln bei Falschparken.

Warzenharry

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« Antwort #253 am: 28.05.2025 10:34 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.


HochlebederVorgang

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« Antwort #254 am: 28.05.2025 10:37 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.

Viel besser ist die entstehende Flexibilität. Dann müssten wir uns um die Mitarbeiter tatsächlich bemühen, weil sie jederzeit gehen könnten. Da würde einige Behörden ihr blaues Wunder erleben.