Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 255147 times)

Besoldungswiderspruch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2085 am: 03.12.2025 06:19 »
Ich habe alle 140 Seiten gelesen und finde diesen Thread in mehrerer Hinsicht aufschlussreich und warte, wie wahrscheinlich manch anderer auch, auf den Input von Swen zu diesem Thema. Da hat das BverfG in gewisser Hinsicht ,,einen rausgehauen"

Was ich aber die ganze nicht Zeit verstanden habe woher diese Diskrepanzen zwischen Angestellen - Beamten / Beamtenfamilien - Singebeamten kommen? Mir ist bewusst, dass der Sinn eines Forums das Austauschen von Meinungen ist, aber hier gewinnt man teilweise den Eindruck jede Besoldung (egal welches Modell) muss aus der eigenen Tasche bezahlt werden?

Oder ist es das Pflichtbewusstsein als Staatsbürger auf eine verantwortungsvolle Verwendung der Steuergelder hinzuwirken? Diesbezüglich gibt es sicher andere Posten im HH welche weniger zu priorisieren sind ;D

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2086 am: 03.12.2025 06:47 »
Es wird auch zukünftig sowieso nicht Anderes geben für die Mindestbesoldung als 4K. Bei Annahme von 1K, 2K oder 3K müsste jedes weitere Familienmitglied im Sinne der Rechtssprechung zu Vielkinderfamilien voll alimentiert werden. Herrn Klingbeil sind die Zuschläge ab Kind 3 schon jetzt zu teuer.

Der Effekt eine niedrigere Grundbesoldung für die Pension zu erzeugen, wird durch die Stufe 1 zunichte gemacht.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2087 am: 03.12.2025 06:54 »
Herr Klingenlänge wird auch akzeptieren, dass man sich nicht an der Rechtssprechung vorbei mogeln kann. Eine neue Autobahn weniger bauen, dann hätte man doch schon die ersten zwei, drei Jahre eine aA finanzieren können.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2088 am: 03.12.2025 07:19 »
Ich habe es dir doch schon vorgerechnet

Und ich hatte dir auch schon geantwortet. Aber gut, dann eben noch mal:

1.) Deine Annahme
- In deiner Rechnung erhöhst du den Familienzuschlag von aktuell 18,3% auf 53,8% der Grundbesoldung.
Ja, aber es geht um die Gesamtbesoldung die massgeblich aus der Grundbesoldung gespeist werden muss und das ist mE bei 65% Gesamtbesoldungsanteil gegeben.
Du gehst davon aus das die Prozentzahl sich auf die Erhöhung bezieht, ich gehe davon aus, dass das sie sich auf das Gesamteinkommen bezieht.
Wenn du mir eine Quelle nennen kannst, die meine Annahme als falsch darstellt, dann bin ich gerne bereit deiner Interpretation zu folgen.

Zitat
- Aus meiner Sicht dürfte dieser Wert (deutlich) oberhalb der seitens des BVerfG intendierten Grenze liegen.
- In deiner Rechnung gibt es inklusive Kindergeld für jedes Kind 1.127€ oben drauf. Wie war das gleich noch mal mit den "goldenen Beamtenkindern"?
Sie sind nicht golden, sondern sie sind über die MÄE zu bringen. Und wenn der unterste Beamte schon weit vom MÄE als Single ist, dann sind dies halt die notwendigen Ausgaben um Partner und Kind über die MÄE zu bringen.
Zitat
2.) Dein Ergebnis
- Anschließend kommst du zu dem Befund, dass mit deiner obigen Annahme ein 2K-/3K-Beamter "zu wenig" bekäme.
- Du hast also selbst den Nachweis erbracht, dass dein obiger Familienzuschlag deutlich zu hoch wäre.
- Glückwunsch, q.e.d.! (Stichwort "Elfenbeinturm", kleiner Scherz am Rande)
- Somit: Fall gelöst, Klappe zu.
Nein, der gesamte Famzuschlag ist doch nicht zu hoch was liest du denn da?? Er ist bei dieser Rechnung genau das was der Beamte braucht.
Ich weise nochmal darauf hin, dass durch diese schiefe Verteilung des Famzuschlages (0% für den Partner und zu wenig für die Kombi Partner und Kind) dort ein Unterversorgung entstehen kann, also 2k und 3k in prekären Lebensverhältnisse wären, obwohl es eine "GG konforme" Besoldung wäre. Dein Tenor war es, wenn die 4K Fam über die MÄE kommt ist alle in Butter und man muss sich nicht die anderen Famkonstelationen anschauen.

Nur mal zur Erinnerung um dir die Mathematik zu erklären.
Die MÄE erhöht sich um um 50% für den ersten um 50% für den zweiten und um 30% für den dritten Zukömmling der Familie.
Wenn man also einen FamZuschlag wählt (so wie ich es beispielhaft getan habe, also 0% des FamZ für den ersten 50% für den 2. und 50% für den dritten). Dann ergibt sich logischerweise eben diese Delle, das 2k und 3k Familien unterversorgt sind. Obwohl 1k und 4k auf oder knapp über der MÄE liegen.

Das ist es was ich bewiesen habe und was du verneint hattest.

Zitat
Also warum kommst du jetzt schon wieder damit an? Was genau möchtest du uns mitteilen?
Euch die Kraft der emotionslosen, reine Mathematik vor Augen führen.
Ein Spiralcurriculum quasi.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2089 am: 03.12.2025 07:29 »
Es wird auch zukünftig sowieso nicht Anderes geben für die Mindestbesoldung als 4K. Bei Annahme von 1K, 2K oder 3K müsste jedes weitere Familienmitglied im Sinne der Rechtssprechung zu Vielkinderfamilien voll alimentiert werden. Herrn Klingbeil sind die Zuschläge ab Kind 3 schon jetzt zu teuer.
Das kann er so sehen, aber das BVerFG sieht es anders.

Wenn die 4k Familie auf ihrer MÄE besoldet wird, dann benötigt man für das 3.Kind 24% des MÄE (also 558€ Netto MÄE Erhöung in Bayer und dann KG,Steuern,PKV noch mitrechnen), damit es bezogen auf die MÄE die Familie nicht ins prekäre rutschen lässt. und das BVerfG hat ja geurteilt, dass quasie die Grundbedürfnisse des Kindes komplett vom Zuschlag des 3. Kindes alimentiert werden müssen, dass dürfte doch noch höher liegen, oder?
« Last Edit: 03.12.2025 07:37 von MoinMoin »

despaired

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2090 am: 03.12.2025 07:31 »
Wann wäre dieses Jahr denn der letzte Tag an dem das Verfassungsgericht noch ein weiteres Urteil zu den restlichen Verfahren veröffentlichen könnte? Ich denke, wenn im Dezember nichts mehr kommt, dann hat M. nach dem hier thematisierten Urteil kein anderes mehr zum Abschluss gebracht vor seinem Ausscheiden - was sehr schade wäre.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2091 am: 03.12.2025 07:40 »
Nach allem, was wir hier diskutiert haben, kommen wir alle immer noch zu einem unterschiedlichen Ergebnis.

Eine mathematisch exakte Zahl der Familienzuschläge in Form von Prozenten der Grundbesoldung kann und wird es nicht geben. Das BVerfG erwartet bei der Bemessung der Familienzuschläge eine sachgerechte Betrachtung nach dem "ZDF" Verfahren (nein, nicht das Zweite, sondern Zahlen Daten Fakten). Und die einzige Differenzierung, die man machen kann und da auf belastbare Zahlen zurück greifen kann, ist eine Differenzierung nach Mietkosten. Ob man das jetzt am MÄE oder an den Mietenstufen festmacht, ist am Ende in meinen Augen eine Detailfrage, die am Grundprinzip nichts ändern wird. Solange wie unterschiedliche Familienzuschläge sachgerecht differenziert werden können und weiterhin die Grundalimentation im Querschnitt der Beamten dominiert, sehe ich da absolut kein Problem. Daher hilft eine mathematische Betrachtung in Prozent nicht weiter, sie muss sich an den Mehrbedarfen orientieren. Und während früher der Durchschnittsbürger etwa 1/3 seines Einkommens für Wohnen ausgeben musste, ist es heute gerade in Ballungsgebieten deutlich höher. Und auch der Tarifbeschäftigte in EG 1 wird nicht in der Lage sein, dass Einkommen einer 4K Familie als Alleinverdiener zu unterhalten. Da kann es auch sein, dass bedarfsorientierte, ergänzende Leistungen in den letzten 25 Jahren derart gestiegen sind, dass auch er mittlerweile mehr als 30 oder 35 % seines Einkommens aus solchen Sozialleistungen bestreiten muss. Daher führt die Betrachtung, wieviel Prozent es sein dürfen, in eine Sackgasse. Eher müsste man sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe können Familienzuschläge sachgerecht begründet werden.

Nach allem, was ich verstanden habe, scheint mir jedenfalls aus heutiger Sicht die Besoldung in NRW und Bayern am dichtesten an einer verfassungsgemäßen Besoldung dran zu sein. Lediglich das fiktive Partnereinkommen führt dazu, dass in den unteren Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung noch gerissen wird und nach der Fortschreibungspflicht scheinen in einigen Besoldungsgruppen die Endstufen noch etwas zu wenig zu sein. Daher ist hier die Frage, ob im Lichte der neuen Rechtsprechung auch weiterhin davon auszugehen ist, dass (fiktive) Partnereinkommen verfassungsgemäß sind oder nicht. Und Spoiler: Das ist einer der Punkte, die Swen gerade versucht, heraus zu arbeiten und ich wäre nicht überrascht, wenn das Ergebnis nach wie vor dasselbe ist, das Udo di Fabio in seinem Rechtsgutachten für NRW heraus gearbeitet hat.

Somit wäre ich nicht überrascht, wenn man sich als Bundesbeamter bei der Höhe der zukünftigen Besoldung mal den Besoldungsrechner NRW und Bayern anschaut, seine Mietenstufe eingibt, eine oder zwei Erfahrungsstufen hoch setzt (wenn man A 12 oder höher ist und bereits in der letzten Erfahrungsstufe ist, dann als Zuschlag nochmal die Differenz zur vorletzten oben drauf sattelt) und dann dürfte man in etwa in der Region landen, die uns dann 2027 der Bund präsentieren dürfte. Dann kann man das mit seiner aktuellen Besoldung vergleichen und kann für sich selbst die Differenz errechnen und sich überlegen, ob man mit der Nachzahlung 2027 doch eher den Porsche bezahlen kann oder einen Campingurlaub an der Ostsee.

Das halte ich nach allem, was hier in den letzten drölfhundert Beiträgen geschrieben wurde, für die wahrscheinlichste Variante. Wenn es mehr gibt, dürfen sich alle freuen. Da jedoch bisher jeder FM der letzten 5 Regierungen unabhängig von der Farbe des Parteibuches bei der Frage der Beamtenbesoldung immer auf die günstigste Lösung gedrängt hat, gehe ich auch weiterhin davon aus, dass genau das Szenario so bleiben wird.

Und bis auf das leidige Partnereinkommen, die etwas zu geringe Endstufe und die etwas zu geringe Grundalimentation in der untersten und letzten Erfahrungsstufe würde es mich nicht wundern, wenn sich der Bund dem Grunde nach an der Besoldung in NRW oder Bayern orientieren wird. Gerade bei einem Innenminister aus Bayern ist diese Variante jetzt auch nicht wirklich abwegig.

Allerdings hat Durgi erwähnt, dass es vielleicht ein Umdenken geben könnte, wenn es vor 2027 eine Klagewelle geben würde. Da sehe ich derzeit wenn überhaupt nur eine Klagewelle bei den Besoldungsgruppen, die die Mindestbesoldung nicht erreichen. Allerdings, und zu der Frage habe ich bisher auch noch keine Meinung gehört oder verstanden, wäre das nur dann möglich, wenn es tatsächlich jetzt ein einklagbares Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung geben würde und das in Kombination mit einer Untätigkeitsklage auch erstreitbar wäre. Das wäre dann vielleicht ein Game Changer, wenn das a) möglich wäre und b) eine große Anzahl von betroffenen Beamten auch tatsächlich Klage einlegen würde.

Soviel von mir für heute, ich werde den erfrischenden Rat von BaLBund befolgen und mir erstmal die Zeit mit anderen Dingen als dem Schreiben hier im Forum vertreiben.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2092 am: 03.12.2025 07:42 »
Ich habe alle 140 Seiten gelesen und finde diesen Thread in mehrerer Hinsicht aufschlussreich und warte, wie wahrscheinlich manch anderer auch, auf den Input von Swen zu diesem Thema. Da hat das BverfG in gewisser Hinsicht ,,einen rausgehauen"

Was ich aber die ganze nicht Zeit verstanden habe woher diese Diskrepanzen zwischen Angestellen - Beamten / Beamtenfamilien - Singebeamten kommen? Mir ist bewusst, dass der Sinn eines Forums das Austauschen von Meinungen ist, aber hier gewinnt man teilweise den Eindruck jede Besoldung (egal welches Modell) muss aus der eigenen Tasche bezahlt werden?

Oder ist es das Pflichtbewusstsein als Staatsbürger auf eine verantwortungsvolle Verwendung der Steuergelder hinzuwirken? Diesbezüglich gibt es sicher andere Posten im HH welche weniger zu priorisieren sind ;D

Ich auch. Ich bin da anderer Meinung. Ich denke, ich habe hier wichtige Dienstzeit verschwendet, die ich auch auf der Couch hätte nutzen können. Bei dem Gedanken ist mir dann aufgefallen, wie viele Menschen hier ihre wichtige Dienstzeit verschwenden und das in großer Summe für beleidigende Kommentare. Wenn ich als mD dann bedenke, dass hier überwiegend gD und hD schreiben, habe ich keine weiteren Fragen mehr. Kein Wunder das im BMI nichts läuft.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2093 am: 03.12.2025 07:48 »
Eine Frage zum Sachverhalt:

Gibt es Neuigkeiten zum Urteil aus dem BMI, und was machen die Gewerkschaften aktuell? Kann doch nicht sein, dass wir wieder Jahre warten?…

Kann doch nicht sein, dass 8 Jahre nachgezahlt wird.

Was nicht sein kann sind 140 Seiten in denen tatsächlich vor allem viel heiße Luft produziert wird und die Gemüter langsam hochkochen. Ich verstehe den Unmut der Rentenonkel, bösenDienstherren und Believern, alleine, all das interessiert den DH aktuell aber schlicht nicht.

Abteilung D ist momentan dabei, die Bundeslaufbahnverordnung zu bearbeiten, hinzu kommt das neue BBG.

Beides zusammen ist eine auskömmliche Beschäftigung, zumal der Haushaltsausschuss mit der neuen Beihilfe-Fiktionsregelung alles andere als glücklich ist (und nicht nur der, der Bundesrechnungshof hat eine 19-seitige Stellungnahme verfasst, warum dieser Passus ausdrücklich NICHT ins Gesetz aufgenommen werden dürfe, einschließlich der Berechnung, dass der Bund dann jährlich (wieder) 3 Millionen an ungerechtfertigten Leistungen an seine Beamten und Pensionäre auskehren würde).

Der gegenüber Geyer kolportierte Entwurf existiert immer noch, alleine, es besteht kein Benehmen mit dem BMF.
Im Januar treffen sich die HPR BMF und BMI und wollen diskutieren, unter anderem auch, wie man die Kuh des aktuellen Urteils vom Eis bekommt.

@Skywalker: Ich rate dazu, für 2026 die Erwartungen nicht allzu hoch anzusiedeln, erstmal sind die von mir erwähnten Bundesländer am Zug, davon wird sich der Bund mit Sicherheit, spätestens in der finalen Fassung, inspirieren lassen.

Allen Diskutanten hier, die vergessen haben, dass sie eigentlich eine Vorbildfunktion haben sollten: Nehmt Euch einen Glühwein und ein paar Lebkuchen, das ist der sinnvollere Zeitvertreib.

Hast recht. Sorry an alle an denen ich mich hier abgerieben habe. Aber es ist frustrierend und ich will auch nicht, dass sich ein Dienstherr hier eventuell noch mitlesend Inspiration für die nächste sauerei holt. Mein Appell an euch: bitte steckt eure hirnleistung lieber darein den DH zu stressen anstatt ihm möglicherweise zu helfen.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2094 am: 03.12.2025 08:27 »
Na so ganz Plausibel ist es nicht was Balbund da sagt. Zumindest was die personellen Kapazitäten im BMI betrifft.

D2 hat aktuell wirklich viel zu tun mit dem Laufbahnverordnung und dem BBG.
Wobei bei Besoldung immer noch D3 federführend ist. Spätestens bis zum Beginn der Tarifrunde 2027 sollte aufgrund der Vorläufigkeit der jetzigen Besoldung. Ein Besoldungsgesetz erfolgen.

Bis dahin besteht kein konkreter Handlungsdruck. Eigentlich auch darüber hinaus nicht. Es ist wahrscheinlich das Teile der Bundesbesoldung verfassungswidrig sind. Aber Beschlüsse, die dies direkt dem Bund bestätigen gibt es quasi nicht. Interessant finde ich, dass die Bewerberzahlen weiter steigen. Also scheint der Imageschaden sich auch in Grenzen zu halten.

Das Einzige was wirklich das Verfahren beschleunigen könnte wäre eine Rechtsprechung mit einer Fristsetzung, wie in Berlin. Aber wie will man eigentlich Klagen wenn alle Widersprüche ausgesetzt werden.

Was bleibt wäre die Rolle der Gewerkschaften. Druck muss her und es hätte schon längst einen Gipfel geben müssen. BMF, BMI und DBB, sowie DGB hätten schon längst öffentlich und gemeinsam einen Fahrplan vorlegen müssen.

Mit dem Urteil vom 19.11. ist eigentlich nur Chaos entstanden. Alle machen eine Rolle rückwärts und jeder Versuch die Rücksprechung zu interpretieren. Was hier aber niemanden wirklich gelingt.

Das Einzige was sich nunmehr geklärt haben sollte ist die Rechtskraft des Rundschreiben vom 20.06.2021. aus der Nummer kommt der Bund nicht mehr raus. Auf alle offiziellen Kanälen wird um Berücksichtigung gebeten.

Von daher find ich Skywalker Erwartungen auf plötzlichen Reichtum gar nicht so weit weg. Zumindest bei einer Großfamilie.


Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2095 am: 03.12.2025 08:42 »
Es gibt nur ein Modell.
Es gibt zwei einhalb Ausgangspunkte zur Berechnung von Zahlen.
A) 4k muss 1,84 MAE Nettoalimentation in der niedrigsten Besoldungsstufe bekommen.

B) In der Brutto-Endstufe aller Besoldungsgruppen dürfen nicht zu viele Prüfgruppen gerissen werden.

und der Halbe Punkt ist:
Und das Abstandsgebot darf nicht verletzt werden. Das interpretiere ich so, dass Zuschläge ziemlich identisch für alle Besoldungsgruppen gewährt werden muss, so dass nicht der 4k A3er plötzlich soviel hat wie der 4k A5er.

Die letzten beiden Punkte sind durch die Indexierung auf das Jahr 1996 fixiert. So das man davon ausgehen muss, dass zu diesem Zeitpunkt die Welt noch in Ordnung war.

Nebenschauplätze sind, die noch unklar sind:
Wie viel Prozent der Besoldung muss die Grundbesoldung und wie viel durch Zuschläge sein?
Was für Zuschläge dürfen bei der MÄE Grenzenberechnung einfließen (Fam, Kind, Kegel, Ort)?
Darf ein xK Beamter unterhalb seiner 80% MÄE Grenze fallen?


Böswillige DH machen daraus ein mathematisches Optimierungspielchen:
Punkt 1: Errechnung der Mindestanhebung der untersten Stufen der Grundbesoldung des kleinsten Beamten, was ja in Abhängigkeit des anzuwendenden 4K MÄE und der erlaubten Zulagenprozentzahl ist (35% oder mehr???)
Punkt 2: Errechnung der Mindestanhebung der Endstufe alle Beamten (linear für alle gleich) die die aktuelle Prüfkriterien nicht reißen (unklar ob das reißen in beide Richtung gilt).

Daraus folgt, dass er sodann den Stufenanstieg zwischen diesen beiden Punkte neu regelt.
Oder darf der horizontale Abstand aus irgendwelchen GG gründen nicht angerührt werden?

Interessant ist in dem Zusammenhang, das bei dem Prüfkriterium Tariflohnindex einige kinken drin sind bei der Bemessung durch die Endstufe.
a) Großen Anstieg durch die Einführung der Stufe 6 in den oberen Gehaltsstufen.
b) Mal werden die Jahressonderzahlung ungleich gekürzt und mal ungleich angehoben
c) Auswirkung der Mindestzahlungen in den Tarifabschlüssen, die ein Stauchung des horizontalen Abstandes bewirken (und dies ist durch das Abstandgebot nicht statthaft bei den Beamten)

Da aber das reißen der Prüfkriterium stehts nur ein Indiz sind und keine Absolutheit wie die MÄE bedeuten, darf man hier sicherlich ruminterpretieren.
Daher sehe ich die anderen beiden Kriterien als höherwertig, weil objektiver an.



Ich meinte das Familienmodell. Nicht Berechnungsmodell. Das kann nur 4K 80% MÄE sein oder wie believer pflegt zu sagen 184%. Der Gummibandeffekt der Fortschreibungsprüfung auf eine Besoldubgsgruppe (eingehakt am Endstufensold) ist mir zu schwammig weshalb ich den in der Fortschreibungsprüfung vorerst ganz weglasse. Für mich ist tatsächlich der Einfachheit halber(die Einfachheit die vom BVerfG selbst so gewollt und von diesem für sich selbst so herbeigeführt um der elenden Komplexität der Grundsicherung zu entkommen, derer mancher hier noch fröhnen) nur das 80% MÄE auch für den Single (abzüglich FamZ abzüglich Kindergeld). Kindergeld steht fest. FamZ sind exorbitant und das BverfG sagt nix dazu. Spekulieren können wir hier also viel. Den 1K unter 80% des 1K habe ich in meinen Berechnungen nicht gefunden, das stimmt, aber er ist nunmal nicht unter 1K zu buchen sondern unter 4 K ohne Familienbezogenes.
Blöderweise ist da ja auch Steuerklasse 3 drin. Falls du Recht hättest müsste ein Single brutto deutlich mehr bekommen als die Familie, weil die ja weniger Steuern zahlt. Schon das zeigt wie absurd diese Theorie ist.

Seit wann macht eine unterjährige Verschiebung der Lohnsteuer bei Abschlussbetrachtung der Einkommensteuer irgendeinen Unterschied? Unterjähriger Liquiditätsvorteil ist ja ganz nett aber nicht „Breaking the Bank“

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2096 am: 03.12.2025 09:03 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Ein Widerspruch muss nicht zwingend als solcher bezeichnet werden. Vgl. Rn 44 des anliegenden Urteils:
https://openjur.de/u/940128.html

(Unabhängig davon bleibe ich - auch wenn mich die weit überwiegende Mehrheit der Forumsteilnehmer dafür steinigen wird - bei der Auffassung, dass das BMI-Rundschreiben Widersprüche entbehrlich macht.
vgl. hier: https://www.bdz.eu/news/2024/11/29/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort-2/)



Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2097 am: 03.12.2025 09:14 »

Ansonsten sollte der Bund in Niedersachsen fragen, wie man Beihilfe abrechnet. Wir müssen in Niedersachsen nicht unendlich warten. Über die BeihilfeApp eingereichte Arztrechnungen und Rezepte, die man teilautomatisiert abarbeiten kann, werden binnen zwei Tage abgerechnet. Unfassbar diese Stümperei.

Der Bund muss da gar nicht nach Niedersachsen schauen, sondern braucht nur von den Guten in den eigenen Geschäftsbereichen zu lernen. In dem des BMV wurde vor einigen Monaten die Beihilfebearbeitung an die Postbeamtenkrankenkasse outgesourct. Und was soll ich sagen, ohne jegliche Anlaufschwierigkeiten flutsch es da nun. Eine sehr gut funktionierende App, Bearbeitungszeiten von unter einer Woche auch bei richtig großen Rechnungen. Geld danach zeitnah auf dem Konto. Was will man mehr?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2098 am: 03.12.2025 09:18 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Ein Widerspruch muss nicht zwingend als solcher bezeichnet werden. Vgl. Rn 44 des anliegenden Urteils:
https://openjur.de/u/940128.html

(Unabhängig davon bleibe ich - auch wenn mich die weit überwiegende Mehrheit der Forumsteilnehmer dafür steinigen wird - bei der Auffassung, dass das BMI-Rundschreiben Widersprüche entbehrlich macht.
vgl. hier: https://www.bdz.eu/news/2024/11/29/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort-2/)

Also eines ist sicher. Die Mitteilung einer Gewerkschaft ist nicht rechtsbindend. Dazu gibt es genügend Rechtsprechung.
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2099 am: 03.12.2025 09:21 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Ein Widerspruch muss nicht zwingend als solcher bezeichnet werden. Vgl. Rn 44 des anliegenden Urteils:
https://openjur.de/u/940128.html

(Unabhängig davon bleibe ich - auch wenn mich die weit überwiegende Mehrheit der Forumsteilnehmer dafür steinigen wird - bei der Auffassung, dass das BMI-Rundschreiben Widersprüche entbehrlich macht.
vgl. hier: https://www.bdz.eu/news/2024/11/29/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort-2/)

Also eines ist sicher. Die Mitteilung einer Gewerkschaft ist nicht rechtsbindend. Dazu gibt es genügend Rechtsprechung.
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

Mein Vorschlag: Stellt einen Antrag auf Bestätigung des Verzichts der zeitnahen Geltendmachung gem. dem Rundschreiben so und so.