Nach allem, was wir hier diskutiert haben, kommen wir alle immer noch zu einem unterschiedlichen Ergebnis.
Eine mathematisch exakte Zahl der Familienzuschläge in Form von Prozenten der Grundbesoldung kann und wird es nicht geben. Das BVerfG erwartet bei der Bemessung der Familienzuschläge eine sachgerechte Betrachtung nach dem "ZDF" Verfahren (nein, nicht das Zweite, sondern Zahlen Daten Fakten). Und die einzige Differenzierung, die man machen kann und da auf belastbare Zahlen zurück greifen kann, ist eine Differenzierung nach Mietkosten. Ob man das jetzt am MÄE oder an den Mietenstufen festmacht, ist am Ende in meinen Augen eine Detailfrage, die am Grundprinzip nichts ändern wird. Solange wie unterschiedliche Familienzuschläge sachgerecht differenziert werden können und weiterhin die Grundalimentation im Querschnitt der Beamten dominiert, sehe ich da absolut kein Problem. Daher hilft eine mathematische Betrachtung in Prozent nicht weiter, sie muss sich an den Mehrbedarfen orientieren. Und während früher der Durchschnittsbürger etwa 1/3 seines Einkommens für Wohnen ausgeben musste, ist es heute gerade in Ballungsgebieten deutlich höher. Und auch der Tarifbeschäftigte in EG 1 wird nicht in der Lage sein, dass Einkommen einer 4K Familie als Alleinverdiener zu unterhalten. Da kann es auch sein, dass bedarfsorientierte, ergänzende Leistungen in den letzten 25 Jahren derart gestiegen sind, dass auch er mittlerweile mehr als 30 oder 35 % seines Einkommens aus solchen Sozialleistungen bestreiten muss. Daher führt die Betrachtung, wieviel Prozent es sein dürfen, in eine Sackgasse. Eher müsste man sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe können Familienzuschläge sachgerecht begründet werden.
Nach allem, was ich verstanden habe, scheint mir jedenfalls aus heutiger Sicht die Besoldung in NRW und Bayern am dichtesten an einer verfassungsgemäßen Besoldung dran zu sein. Lediglich das fiktive Partnereinkommen führt dazu, dass in den unteren Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung noch gerissen wird und nach der Fortschreibungspflicht scheinen in einigen Besoldungsgruppen die Endstufen noch etwas zu wenig zu sein. Daher ist hier die Frage, ob im Lichte der neuen Rechtsprechung auch weiterhin davon auszugehen ist, dass (fiktive) Partnereinkommen verfassungsgemäß sind oder nicht. Und Spoiler: Das ist einer der Punkte, die Swen gerade versucht, heraus zu arbeiten und ich wäre nicht überrascht, wenn das Ergebnis nach wie vor dasselbe ist, das Udo di Fabio in seinem Rechtsgutachten für NRW heraus gearbeitet hat.
Somit wäre ich nicht überrascht, wenn man sich als Bundesbeamter bei der Höhe der zukünftigen Besoldung mal den Besoldungsrechner NRW und Bayern anschaut, seine Mietenstufe eingibt, eine oder zwei Erfahrungsstufen hoch setzt (wenn man A 12 oder höher ist und bereits in der letzten Erfahrungsstufe ist, dann als Zuschlag nochmal die Differenz zur vorletzten oben drauf sattelt) und dann dürfte man in etwa in der Region landen, die uns dann 2027 der Bund präsentieren dürfte. Dann kann man das mit seiner aktuellen Besoldung vergleichen und kann für sich selbst die Differenz errechnen und sich überlegen, ob man mit der Nachzahlung 2027 doch eher den Porsche bezahlen kann oder einen Campingurlaub an der Ostsee.
Das halte ich nach allem, was hier in den letzten drölfhundert Beiträgen geschrieben wurde, für die wahrscheinlichste Variante. Wenn es mehr gibt, dürfen sich alle freuen. Da jedoch bisher jeder FM der letzten 5 Regierungen unabhängig von der Farbe des Parteibuches bei der Frage der Beamtenbesoldung immer auf die günstigste Lösung gedrängt hat, gehe ich auch weiterhin davon aus, dass genau das Szenario so bleiben wird.
Und bis auf das leidige Partnereinkommen, die etwas zu geringe Endstufe und die etwas zu geringe Grundalimentation in der untersten und letzten Erfahrungsstufe würde es mich nicht wundern, wenn sich der Bund dem Grunde nach an der Besoldung in NRW oder Bayern orientieren wird. Gerade bei einem Innenminister aus Bayern ist diese Variante jetzt auch nicht wirklich abwegig.
Allerdings hat Durgi erwähnt, dass es vielleicht ein Umdenken geben könnte, wenn es vor 2027 eine Klagewelle geben würde. Da sehe ich derzeit wenn überhaupt nur eine Klagewelle bei den Besoldungsgruppen, die die Mindestbesoldung nicht erreichen. Allerdings, und zu der Frage habe ich bisher auch noch keine Meinung gehört oder verstanden, wäre das nur dann möglich, wenn es tatsächlich jetzt ein einklagbares Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung geben würde und das in Kombination mit einer Untätigkeitsklage auch erstreitbar wäre. Das wäre dann vielleicht ein Game Changer, wenn das a) möglich wäre und b) eine große Anzahl von betroffenen Beamten auch tatsächlich Klage einlegen würde.
Soviel von mir für heute, ich werde den erfrischenden Rat von BaLBund befolgen und mir erstmal die Zeit mit anderen Dingen als dem Schreiben hier im Forum vertreiben.