Danke Durgi, für diesen erfrischenden Post.
Einen Haken hat die Sache doch m.E.
Besoldungsgesetzgeber beschließt mit einem entsprechenden Reparaturgesetz rückwirkend bis zum Jahr 2021 entsprechende Änderungen.
(überspitzt und stark vereinfacht)
- Besoldungsgruppe A4 - Nachzahlungen von 50€ / Monat
- Besoldungsgruppe A6 - Nachzahlungen von 40 € / Monat
- Besoldungsgruppe A9 - Nachzahlungen von 20 € / Monat
- Besoldungsgruppe A13 - Nachzahlungen von 1 € / Monat.
Der A13er der sich dachte, dass er keinen Widerspruch aufgrund des Rundschreibend erheben musste, muss nun die 1 € Kröte schlucken, obwohl ihm möglicherweise auch die 50 € des A4er Kollegen zugestanden hätten.
Folgende Konstellationen
A)
Kein Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> keine Möglichkeit in Formen einer Klage gegen die zu geringe Nachzahlung rechtlich vorzugeben (da die Klage aufgrund des fehlenden Vorverfahrens an der Zulässigkeit bereits scheitert)
B)
Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> Widerspruch wird abschlägig beschieden (da nunmehr rechtmäßiger Zustand "eingetreten" ist) ==> dem Widerspruchsführer passt die Nachzahlung nicht ==> mögliche Klage kann vss. nicht an der Zulässigkeit scheitern.
Lasse mich gerne noch erleuchten 
Guten morgen Andreb,
aaalso....dein Gedankengang ist aus Verwaltungssicht nachvollziehbar (auch aus Grundsaetzersicht) aber er geht an dem vorbei, was der ganze erste Teil meines Beitrags klarmachen sollte:
Der Verwaltungsakt regelt nur deinen individuellen Rechtsweg. Er setzt aber der Gesetzgebung keine verfassungsrechtliche Narrenfreiheit.
Wenn der Gesetzgeber spaeter ein Reparaturgesetz baut, das fuer 2021 ff. wirkt, dann „heilt“ dieses Gesetz nicht einfach nach Gutduenken, sondern es muss materiell verfassungskonform sein. Rueckwirkend ist erlaubt.... aaaaaber nur rueckwirkend richtig.
Dein 1-Euro-A13-Beispiel waere in dem Moment tot, in dem es das Licht der Welt erblickt, weil es sofort am Abstandsgebot, der Fortschreibungspflicht und der vertikalen Systematik scheitert.
Man kann A4 nicht retten und gleichzeitig A13 ausbluten lassen...nicht mit Karlsruhe im Ruecken.
Und genau hier schliesst sich der Kreis zu meinem Verwaltungsakt-Abschnitt:
Ja, der Einzelne ohne Widerspruch kommt nicht mehr in die Lage, individuell zu klagen. Das ist und bleibt brutal.
Aber:
Ein verfassungswidriges Reparaturgesetz wird nicht dadurch sakrosankt, dass einige Leute keinen Widerspruch hatten.
Es fliegt trotzdem ,notfalls kraft abstrakter Normenkontrolle, notfalls kraft Vorlage durch ein VG, notfalls kraft politischer Selbstkorrektur, bevor die Watschn aus Karlsruhe wiederkommt.
Deine Szenarien A und B sehen nur die verwaltungsrechtliche Seite.
Das Problem ist aber:
Der Gesetzgeber hat keine Gestaltungsfreiheit, eine Rueckwirkung selektiv kleinzurechnen.
Er muss eine verfassungsfeste Gesamtstruktur bauen. Wenn er das nicht tut, brennt – wie in meiner kleinen Anekdote – am Ende wieder irgendwas. Und zwar nicht beim Widerspruchsteller, sondern beim Gesetzgeber.