Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 255153 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2100 am: 03.12.2025 09:23 »
Von einigen Gewerkschaften werden offenbar nur "Anträge auf amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Frage an die Rechtler:

Reicht das aus, ist als als Widerspruch zu werten, oder sollte schon ein klarer Widerspruch in Schriftform formuliert werden?

Hat keiner ne Idee?

Ein Widerspruch muss nicht zwingend als solcher bezeichnet werden. Vgl. Rn 44 des anliegenden Urteils:
https://openjur.de/u/940128.html

(Unabhängig davon bleibe ich - auch wenn mich die weit überwiegende Mehrheit der Forumsteilnehmer dafür steinigen wird - bei der Auffassung, dass das BMI-Rundschreiben Widersprüche entbehrlich macht.
vgl. hier: https://www.bdz.eu/news/2024/11/29/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort-2/)

Beispiel BaWü:

2023.01.10 Finanzminister Bayaz: „… sollten Regelungen des Besoldungsgesetzes 2022 durch höchstrichterliche Rechtsprechung verfassungswidrig sein wird das FM etwaige Nachzahlungen berechnen und Rückwirkend leisten“ - paraphrasiert (zu wie großzügig!!!, FM hat ja alles richtig gemacht und wir sind uns sehr sicher dass alles verfassungskonform ist, sodass wir sowas raushauen können ohne zu viel monetären Schaden potentiell zu verursachen) (PS: begrenzt auf 2022!!)

2025.10.04 Gleicher Finanzminister lässt Widersprüche gegen Besoldungsgesetz 2025/2024 negativ bescheiden (Option a) Man ist sich NOCH sicherer amtsangemessen zu besolden oder b) Schadensbegrenzungsnotfall)

2025.11.19 BVerfG schickt einen Gruß in die Besolderrunde

2025.11.26 Beamtenbund verkündet, dass der selbe Finanzminister die negative Bescheidung von Widersprüchen aussetzt. (Gewechselt von Option a) zu b) oder immer schon b) gewesen und jetzt wirklich im Panikmodus?)

Passt auf, dass euch im Bund nicht ähnliches widerfährt.



Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2101 am: 03.12.2025 09:25 »

Ansonsten sollte der Bund in Niedersachsen fragen, wie man Beihilfe abrechnet. Wir müssen in Niedersachsen nicht unendlich warten. Über die BeihilfeApp eingereichte Arztrechnungen und Rezepte, die man teilautomatisiert abarbeiten kann, werden binnen zwei Tage abgerechnet. Unfassbar diese Stümperei.

Der Bund muss da gar nicht nach Niedersachsen schauen, sondern braucht nur von den Guten in den eigenen Geschäftsbereichen zu lernen. In dem des BMV wurde vor einigen Monaten die Beihilfebearbeitung an die Postbeamtenkrankenkasse outgesourct. Und was soll ich sagen, ohne jegliche Anlaufschwierigkeiten flutsch es da nun. Eine sehr gut funktionierende App, Bearbeitungszeiten von unter einer Woche auch bei richtig großen Rechnungen. Geld danach zeitnah auf dem Konto. Was will man mehr?

Das was da flutscht nennt sich Grüne Welle in der Beihilfe. Alles bis zu einem bestimmten Betrag wird rausgeballert bis die Rückstände wieder stimmen. Danach wird wieder um jeden Cent gefeilscht als wär’s das wertvollste.

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2102 am: 03.12.2025 09:26 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]


Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Ich denke 1., dass hier langsam die Schwelle zum Trollen überschritten wird.

Und 2., dass man sich über eine herablassende Art nicht beschweren sollte, wenn man Gedanken anderer als Müll oder Gehirnfürze betitelt.

Einige hier können wirklich froh sein, dass (hoffentlich irgendwann) amsangemessen und nicht niveauangemessen alimentiert wird.
Wir sehen uns 500 Seiten später in denen eben diese hirnfürze als solches erkannt werden.
Ich habe niemanden herablassend behandelt sondern nur auf solche reagiert. Wenn ich eine IDEE kritisiere und sich jemand angefasst fühlt ist das nicht mein Problem. Viel Spaß noch

Du Kackvogel nervst wie die Pest. Aus welchem Loch bist du eigentlich in den letzten 3 Wochen gekrochen gekommen, dass du hier meinst die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben?

Das muss aufjedenfall ein Strike geben!!!

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2103 am: 03.12.2025 09:27 »

Also eines ist sicher. Die Mitteilung einer Gewerkschaft ist nicht rechtsbindend. Dazu gibt es genügend Rechtsprechung.
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

Dass die Mitteilung einer Gewerkschaft für sich allein betrachtet keine Rechtsbindungen zu Lasten des DH entfalten kann, ist natürlich sicher bzw. selbstverständlich und wurde von mir auch nicht behauptet. Der von mir gepostete Link galt nur als Fundstelle für das/die Rundschreiben. Über deren Wert/Außenwirkung wurde hier im Forum lang und breit gestritten. Mag sein, dass ich einer Minderheitsmeinung folge (jedenfalls hier im Forum), aber bei der bleibe ich gleichwohl.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2104 am: 03.12.2025 09:28 »
Noch ein Vorschlag, reicht Untätigkeitsklage ein.

Hat der Dienstherr dagegen über einen vom Beamten eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, so kann der Beamte ebenfalls Klage erheben, ohne den Widerspruchsbescheid des Dienstherrn abwarten zu müssen, § 75 Satz 1, 2. Alternative VwGO („Untätigkeitsklage“). Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zur Unterlassungsklage – um keine eigene Klageart. Im Beamtenrecht gilt dabei folgende Besonderheit: Da ein Widerspruchsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO auch vor einer beamtenrechtlichen Leistungs- und Feststellungsklage durchgeführt werden kann, hat der Dienstherr auch in diesen Fällen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (siehe oben Rn. 43 und 44). § 54 Abs. 2 BeamtStG verweist unterschiedslos gerade auch auf die Vorschrift des § 73 Abs. 3 VwGO. Deshalb kann auch eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage ohne Widerspruchsbescheid erhoben werden, wenn der Dienstherr diesen ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen hat. Die Grundsätze der Untätigkeitsklage gelten also auch hier. Das hat zur Folge, dass jede unter Rn. 93 ff. dargestellte Klage als Untätigkeitsklage erhoben werden kann.

Das Gesetz geht in § 75 Satz 2 VwGO sowohl bei der Unterlassungs- als auch bei der Untätigkeitsklage von einer Sperrfrist von drei Monaten aus1▼

. Hat der Dienstherr über den Antrag des Beamten auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts (Unterlassungsklage) oder über den vom Beamten eingelegten Widerspruch (Untätigkeitsklage; Wittern/Baßlsperger, Rn. 635 ff.) drei Monate lang nicht entschieden, so ist die jeweilige Klage des Beamten zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Deshalb reicht es, wenn die Dreimonatsfrist am Ende der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Liegt ein zureichender Grund für die Untätigkeit des Dienstherrn vor, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO eine längere Frist bestimmen.

Gerade bei der „Untätigkeitsklage“ nach § 75 Satz 1, 2. Alternative VwGO brachte das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGOÄndG) vom 22.6.2007 (GVBl. S. 390), das am 1.7.2007 in Kraft trat, hinsichtlich des vorprozessualen und prozessualen beamtenrechtlichen Rechtsschutzes eine wesentliche Neuerung: Da nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO nunmehr das Widerspruchsverfahren für bayerische Beamte fakultativ gestellt wurde (Rn. 3 und Rn. 38), braucht der Beamte die Dreimonatsfrist dann nicht mehr abzuwarten, wenn er seinen Widerspruch vorher zurücknimmt. Eine solche Rücknahme ist zumindest bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 72 Abs. 3 VwGO) möglich. Nach wirksamer Rücknahme des außergerichtlichen Rechtsbehelfs kann der Beamte dann nach den Grundsätzen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO selbstverständlich unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, denn dann ist er so zu stellen, als habe er keinen Widerspruch eingelegt. Zur Rücknahme siehe oben Rn. 34 und Wittern/Baßlsperger, Rn. 473. Allerdings ist im Falle der Rücknahme des Widerspruchs bei Anfechtungsklagen und Versagungsgegenklagen nach den oben dargestellten Grundsätzen die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO einzuhalten. Ist diese Frist verstrichen, so verliert der Beamte im Falle der Rücknahme des Widerspruches automatisch auch seine Klagemöglichkeit. In solchen Situationen ist dem Beamten zu raten, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde abzuwarten bzw. nach dem Ablauf von drei Monaten seit seiner Widerspruchseinlegung von der Möglichkeit der Klageerhebung nach § 75 Satz 1, 1. Alternative VwGO Gebrauch zu machen.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2105 am: 03.12.2025 09:30 »

Ansonsten sollte der Bund in Niedersachsen fragen, wie man Beihilfe abrechnet. Wir müssen in Niedersachsen nicht unendlich warten. Über die BeihilfeApp eingereichte Arztrechnungen und Rezepte, die man teilautomatisiert abarbeiten kann, werden binnen zwei Tage abgerechnet. Unfassbar diese Stümperei.

Der Bund muss da gar nicht nach Niedersachsen schauen, sondern braucht nur von den Guten in den eigenen Geschäftsbereichen zu lernen. In dem des BMV wurde vor einigen Monaten die Beihilfebearbeitung an die Postbeamtenkrankenkasse outgesourct. Und was soll ich sagen, ohne jegliche Anlaufschwierigkeiten flutsch es da nun. Eine sehr gut funktionierende App, Bearbeitungszeiten von unter einer Woche auch bei richtig großen Rechnungen. Geld danach zeitnah auf dem Konto. Was will man mehr?

Das was da flutscht nennt sich Grüne Welle in der Beihilfe. Alles bis zu einem bestimmten Betrag wird rausgeballert bis die Rückstände wieder stimmen. Danach wird wieder um jeden Cent gefeilscht als wär’s das wertvollste.

Mit Verlaub, das denke ich nicht. Die vorher zuständige Beihilfestelle hatte ja noch nicht mal eine App auf die Beine stellen können und die Bearbeitungszeiten waren unterirdisch. Dort auch einfach nur auf "grüne Welle" umzustellen, wäre sicher ein leichtes gewesen.

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2106 am: 03.12.2025 09:34 »
Noch ein Vorschlag, reicht Untätigkeitsklage ein.

Kann nur sehr lange dauern. Solche Klagen haben bei den Gerichten unterste Priorität. Ich selbst hatte vor kurzem so eine Klage laufen, nach 2 Jahren Laufzeit hatte sich die Klage dann erledigt, weil die Behörde beschieden hatte.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2107 am: 03.12.2025 09:34 »

Ansonsten sollte der Bund in Niedersachsen fragen, wie man Beihilfe abrechnet. Wir müssen in Niedersachsen nicht unendlich warten. Über die BeihilfeApp eingereichte Arztrechnungen und Rezepte, die man teilautomatisiert abarbeiten kann, werden binnen zwei Tage abgerechnet. Unfassbar diese Stümperei.

Der Bund muss da gar nicht nach Niedersachsen schauen, sondern braucht nur von den Guten in den eigenen Geschäftsbereichen zu lernen. In dem des BMV wurde vor einigen Monaten die Beihilfebearbeitung an die Postbeamtenkrankenkasse outgesourct. Und was soll ich sagen, ohne jegliche Anlaufschwierigkeiten flutsch es da nun. Eine sehr gut funktionierende App, Bearbeitungszeiten von unter einer Woche auch bei richtig großen Rechnungen. Geld danach zeitnah auf dem Konto. Was will man mehr?

Das was da flutscht nennt sich Grüne Welle in der Beihilfe. Alles bis zu einem bestimmten Betrag wird rausgeballert bis die Rückstände wieder stimmen. Danach wird wieder um jeden Cent gefeilscht als wär’s das wertvollste.

Mit Verlaub, das denke ich nicht. Die vorher zuständige Beihilfestelle hatte ja noch nicht mal eine App auf die Beine stellen können und die Bearbeitungszeiten waren unterirdisch. Dort auch einfach nur auf "grüne Welle" umzustellen, wäre sicher ein leichtes gewesen.

Mit zu wenig Leuten ist grüne Welle nur begrenzt hilfreich. Die haben halt alles aufgefahren: mehr Leute von extern grüne Welle und vermutlich ein paar Karotten und eine App und siehe da… zumal dieses Leuchtfeuer der Effizienz nur so lange anhalten kann wie die Post da mitmischt. Der alte Laden in alter Gestalt war ja wie ein italienisches Finanzamt (praktisch nutzlos)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2108 am: 03.12.2025 09:41 »
Na so ganz Plausibel ist es nicht was Balbund da sagt. Zumindest was die personellen Kapazitäten im BMI betrifft.

D2 hat aktuell wirklich viel zu tun mit dem Laufbahnverordnung und dem BBG.
Wobei bei Besoldung immer noch D3 federführend ist. Spätestens bis zum Beginn der Tarifrunde 2027 sollte aufgrund der Vorläufigkeit der jetzigen Besoldung. Ein Besoldungsgesetz erfolgen.

Bis dahin besteht kein konkreter Handlungsdruck. Eigentlich auch darüber hinaus nicht. Es ist wahrscheinlich das Teile der Bundesbesoldung verfassungswidrig sind. Aber Beschlüsse, die dies direkt dem Bund bestätigen gibt es quasi nicht. Interessant finde ich, dass die Bewerberzahlen weiter steigen. Also scheint der Imageschaden sich auch in Grenzen zu halten.

Das Einzige was wirklich das Verfahren beschleunigen könnte wäre eine Rechtsprechung mit einer Fristsetzung, wie in Berlin. Aber wie will man eigentlich Klagen wenn alle Widersprüche ausgesetzt werden.

Was bleibt wäre die Rolle der Gewerkschaften. Druck muss her und es hätte schon längst einen Gipfel geben müssen. BMF, BMI und DBB, sowie DGB hätten schon längst öffentlich und gemeinsam einen Fahrplan vorlegen müssen.

Mit dem Urteil vom 19.11. ist eigentlich nur Chaos entstanden. Alle machen eine Rolle rückwärts und jeder Versuch die Rücksprechung zu interpretieren. Was hier aber niemanden wirklich gelingt.

Das Einzige was sich nunmehr geklärt haben sollte ist die Rechtskraft des Rundschreiben vom 20.06.2021. aus der Nummer kommt der Bund nicht mehr raus. Auf alle offiziellen Kanälen wird um Berücksichtigung gebeten.

Von daher find ich Skywalker Erwartungen auf plötzlichen Reichtum gar nicht so weit weg. Zumindest bei einer Großfamilie.

Ich weiß ja auch, dass sich der Gesetzgeber wahrscheinlich nicht bewegen wird, so lange er nicht persönlich adressiert werden wird, aber:

Wir haben hier eine grundlegende Entscheidung des BVerfG zur Auslegung/Anwendung des Art.33 Abs. 5 GG mit einer teilweisen Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Diese neue Prüfungsprogramm bindet m.E. alle Besoldungsgesetzgeber und es ist wohl durchaus zumutbar, dass der Besoldungsgesetzgeber - vor allem da nunmehr eine Fortschreibungsprüfung vorgesehen ist - eine laufende Prüfung vornimmt.

Seppo84

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« Antwort #2109 am: 03.12.2025 09:56 »
Moin, hat jemand zufällig eine Quelle für einen aktuellen Widerspruch? Find leider nur welche für die Länder.


Haushaltshilfe

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« Antwort #2111 am: 03.12.2025 10:03 »
Moin, hat jemand zufällig eine Quelle für einen aktuellen Widerspruch? Find leider nur welche für die Länder.

Schau mal ob dir der hier weiterhilft.
Ist für die Bundesbeamtenbesoldung.
https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Seppo84

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« Antwort #2112 am: 03.12.2025 10:07 »
Moin, hat jemand zufällig eine Quelle für einen aktuellen Widerspruch? Find leider nur welche für die Länder.

Schau mal ob dir der hier weiterhilft.
Ist für die Bundesbeamtenbesoldung.
https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Danke

Durgi

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« Antwort #2113 am: 03.12.2025 10:24 »
Danke Durgi, für diesen erfrischenden Post.

Einen Haken hat die Sache doch m.E.

Besoldungsgesetzgeber beschließt mit einem entsprechenden Reparaturgesetz rückwirkend bis zum Jahr 2021 entsprechende Änderungen.
(überspitzt und stark vereinfacht)
- Besoldungsgruppe A4 - Nachzahlungen von 50€ / Monat
- Besoldungsgruppe A6 - Nachzahlungen von 40 € / Monat
- Besoldungsgruppe A9 - Nachzahlungen von 20 € / Monat
- Besoldungsgruppe A13 - Nachzahlungen von 1 € / Monat.

Der A13er der sich dachte, dass er keinen Widerspruch aufgrund des Rundschreibend erheben musste, muss nun die 1 € Kröte schlucken, obwohl ihm möglicherweise auch die 50 € des A4er Kollegen zugestanden hätten.

Folgende Konstellationen

A)
Kein Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> keine Möglichkeit in Formen einer Klage gegen die zu geringe Nachzahlung rechtlich vorzugeben (da die Klage aufgrund des fehlenden Vorverfahrens an der Zulässigkeit bereits scheitert)

B)
Widerspruch erhoben ==> Reparaturgesetz heilt für die Vergangenheit ==> Auszahlung ==> Widerspruch wird abschlägig beschieden (da nunmehr rechtmäßiger Zustand "eingetreten" ist) ==> dem Widerspruchsführer passt die Nachzahlung nicht ==> mögliche Klage kann vss. nicht an der Zulässigkeit scheitern.


Lasse mich gerne noch erleuchten ;)

Guten morgen Andreb,

aaalso....dein Gedankengang ist aus Verwaltungssicht nachvollziehbar (auch aus Grundsaetzersicht) aber er geht an dem vorbei, was der ganze erste Teil meines Beitrags klarmachen sollte:
Der Verwaltungsakt regelt nur deinen individuellen Rechtsweg. Er setzt aber der Gesetzgebung keine verfassungsrechtliche Narrenfreiheit.

Wenn der Gesetzgeber spaeter ein Reparaturgesetz baut, das fuer 2021 ff. wirkt, dann „heilt“ dieses Gesetz nicht einfach nach Gutduenken, sondern es muss materiell verfassungskonform sein. Rueckwirkend ist erlaubt.... aaaaaber nur rueckwirkend richtig.
Dein 1-Euro-A13-Beispiel waere in dem Moment tot, in dem es das Licht der Welt erblickt, weil es sofort am Abstandsgebot, der Fortschreibungspflicht und der vertikalen Systematik scheitert.
Man kann A4 nicht retten und gleichzeitig A13 ausbluten lassen...nicht mit Karlsruhe im Ruecken.

Und genau hier schliesst sich der Kreis zu meinem Verwaltungsakt-Abschnitt:
Ja, der Einzelne ohne Widerspruch kommt nicht mehr in die Lage, individuell zu klagen. Das ist und bleibt brutal.
Aber:
Ein verfassungswidriges Reparaturgesetz wird nicht dadurch sakrosankt, dass einige Leute keinen Widerspruch hatten.
Es fliegt trotzdem ,notfalls kraft abstrakter Normenkontrolle, notfalls kraft Vorlage durch ein VG, notfalls kraft politischer Selbstkorrektur, bevor die Watschn aus Karlsruhe wiederkommt.

Deine Szenarien A und B sehen nur die verwaltungsrechtliche Seite.
Das Problem ist aber:
Der Gesetzgeber hat keine Gestaltungsfreiheit, eine Rueckwirkung selektiv kleinzurechnen.
Er muss eine verfassungsfeste Gesamtstruktur bauen. Wenn er das nicht tut, brennt – wie in meiner kleinen Anekdote – am Ende wieder irgendwas. Und zwar nicht beim Widerspruchsteller, sondern beim Gesetzgeber.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2114 am: 03.12.2025 11:29 »
Guten Morgen zusammen :)

im schnellen Skimming/Scanning der letzten fuenf Threadseiten ist mir eines aufgefallen, bezueglich der Widersprueche fuer vergangene Jahre/laufendes Jahr.

Dazu folgendes aus einem aelteren Beitrag von mir, leicht abgewandelt und ein wenig deutlicher – verzeiht bitte vorab die „harte“ Wortwahl & das kollektive Duzen.

Auf Volksdeutsch:
Die Besoldung, die du monatlich bekommst, ist nicht einfach ein „Zahlungsvorgang“, sondern sie basiert auf einem Verwaltungsakt ... konkret deinem Besoldungsfestsetzungsbescheid aka Gehaltsmitteilung aka GHB. Genau dieser Bescheid legt fest, welche Bezuege dir der Dienstherr im jeweiligen Jahr gewaehrt. Der Bescheid ist also der rechtliche Angriffspunkt, nicht irgendeine politische Debatte oder ein Zeitungsartikel.

Juristisch bedeutet das:
Ein Verwaltungsakt ist jede einseitige hoheitliche Massnahme einer Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung (§ 35 VwVfG). Genau das trifft auf deinen Besoldungsbescheid zu:
Er regelt individuell, verbindlich und rechtsverbindlich, wie hoch deine Bezuege sind.

Warum ist das im Kontext der Alimentation so entscheidend?
Weil nur gegen einen Verwaltungsakt ein Widerspruch zulaessig ist.
Du kannst nicht gegen ein Gesetz widersprechen und auch nicht gegen eine politisch falsche oder verfassungswidrige Besoldung „an sich“.
Der Rechtsweg oeffnet sich ausschliesslich ueber den Besoldungsbescheid.

Deshalb ist das ganze „Antrag-auf-amtsangemessene-Alimentation“-Gerede inhaltlich nett, aber rechtlich bedeutungslos.

Wenn du keinen fristgerechten Widerspruch einlegst, wird der Verwaltungsakt bestandskraeftig.
Und ein bestandskraeftiger Verwaltungsakt ...und genau das ist der Punkt, den viele offenbar nicht wahrhaben wollen (!) ist selbst dann bindend, wenn die zugrunde liegende Besoldung spaeter vom Verfassungsgericht kassiert wird.

Kein Widerspruch > keine Nachzahlung.
So einfach und so brutal ist die Rechtslage. Lies bitte trotzdem zu Ende :)

Deshalb muss man das Besoldungsthema juristisch denken und nicht politisch-romantisch.
Wenn du deinen Bescheid nicht anfichtst, bist du aus dem Verfahren raus ,  egal, wie verfassungswidrig die Alimentation spaeter bewertet wird, und egal, wie viele „Antraege“ du geschrieben hast.

Genau deswegen ist der Verwaltungsakt zentral im gesamten Diskurs.
Ohne ihn gibt es keinen Rechtsweg, ohne Rechtsweg gibt es keine Ansprueche.

So viel zu negativen Gefuehlen.
------Trennung------------
Kommen wir zu dem Positiven :)

Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021.
Viele scheinen den Inhalt zu kennen, aber nicht die Konsequenzen.

Der Bund hat in diesem Rundschreiben vor vier Jahren faktisch zwei grosse Zusagen gemacht:

1. Fuer Bundesbeamtinnen und -beamte mit drei oder mehr Kindern
– Widersprueche seit 2017 bleiben ruhend,
– der Bund verzichtet auf die Einrede der Verjaehrung,
– und ab 2021 verzichtet er zusaetzlich auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung.

Heisst plakativ:
Fuer 3-Kind-plus-Familien sollen Verbesserungen ab 2017 greifen koennen, und ab 2021 sogar ohne neuen Widerspruch.
Die PolEbene hat sich hier bewusst weit aus dem Fenster gelehnt, weil genau diese Familien im Fokus des BVerfG standen.

2. Fuer alle uebrigen Bundesbediensteten
(egal ob Single, 1K, 2K, verheiratet, Versorgungsempfaenger)

Unter Ziffer II schreibt das BMI:
– Ab 2021 verzichtet der Bund komplett
   + auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und
   + auf die Verjaehrungseinrede.
– Widersprueche gegen die Besoldung sind daher ab 2021 nicht mehr erforderlich.

Uebersetzt:
Wenn der Gesetzgeber die Alimentation nachzieht (BBVAngG/Folgegesetz), kann der Bund Leistungsanhebungen grundsaetzlich ab 2021 auch denen geben, die keinen Widerspruch gestellt haben.
Das ist politisch gewollt: Man wollte die Widerspruchsflut beruhigen, bis die Neuregelung kommt.

Wichtig ist aber:
Das Rundschreiben ist ein Verwaltungssignal (droelfzigmal!),
kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch.

Es hebt auch keinen bestandskraeftigen Besoldungsbescheid auf.
Es oeffnet nur das Fenster, dass der Bund freiwillig ...per Gesetzesreform... rueckwirkend ab 2021 korrigieren kann, ohne dass formale Widersprueche noetig gewesen waeren.

Anekdoetchen, finde ich grad' ganz passend :D
Vor vielen Monden sagte einmal ein pSts bzgl. eines anderen Rundschreibens am Tischgespraech in die Runde:
„Mit dem unsaeglichen Zettel isset so wie mit nem Konzert von Rammstein:
Alle reden drueber, jeder hat ne Meinung, und am Ende brennt irjendwas.“


Kann man das Anpinnen bitte.

Nein kann man nicht anpinnen, denn es stimmt nicht. Die Gehaltszahlung und die Gehaltsmitteilung ist kein Verwaltungsakt. Der Widerspruch oder die zeitnahe Geltendmachung richtet sich nicht gegen das Besoldungsgesetz, sondern der Anspruch auf Alimentation entsteht aus dem GG.

Guten Morgen Lotsch, bitte folge mir auf was ich hinauswollte und was des Pudel's Kern ist:
Sobald die Behoerde etwas an deiner Besoldung festsetzt, aendert oder korrigiert (Stufe, Familienzuschlag, Teilzeit, Zulagen, ruhegehaltsfaehige Bestandteile, Versorgung etc.), wird diese Festsetzung durch einen Verwaltungsakt getroffen.
Das ist gaengige Verwaltungspraxis, wird in der Fachliteratur genau so behandelt, und deutsche Gerichte entscheiden auf dieser Grundlage laufend über Besoldungs- und Versorgungsfestsetzungen.

Und genau auf dieser Ebene greift der Widerspruch um welchen es in meinem Post ging...als Klarstellung.
Der Beamte widerspricht nicht dem Gesetz – das waere unzulaessig –, sondern seiner individuellen Festsetzung im jeweiligen Besoldungsjahr.
Die Festsetzung ist der „rechtserhebliche Angriffspunkt“ ...nicht die Zahlung.