Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 408065 times)

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3120 am: 17.12.2025 15:14 »
Konntest Du beim zufälligen Vorbeigehen an einem Nachbarschreibtisch einen Blick darauf erhaschen, wie dieses xx künftig möglicherweise aussehen könnte?

M…..
Wir erinnern uns doch gerne an die Grundsteuerreform :) Das war schnell. Ja. Aber nicht gut und jetzt beschaeftigen sich Gerichte und produzieren Folgekosten fuer den oeffentlichen Sektor in Millionenhoehe damit.
Das was manche nun als Traegheit im System bezeichnen ist im Grunde der Preis fuer Rechtsstaatlichkeit und Dauerhaftigkeit.
Ich merke, ich schweife ab :D


Schnell war es nicht, schließlich hat es insgesamt mehr als 30 Jahre gedauert… allerdings hat das BVerfG ja auch hier eine Frist gesetzt, die dann gerade so eben eingehalten wurde…

@Goldene Vier,
fairer Hinweis. Gemeint war nicht, dass die Grundsteuer insgesamt schnell reformiert wurde. Schnell wurde es erst nach dem BVerfG-Urteil, als innerhalb von rund anderthalb Jahren unter harter Frist ein neues Modell durchs Gesetzgebungsverfahren gedrueckt werden musste :D da sind so manchem UAL die Spaetzle vom Teller gehuepft bei den Zahlen.....und dieser Zeitdruck erklaert, warum das Ergebnis zwar fristgerecht, aber in der Praxis hochgradig reibungsintensiv ausgefallen ist. Das Beispiel sollte weniger Tempo loben als vor den Folgekosten von Fristreformen warnen.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3121 am: 17.12.2025 15:20 »
Hier wurde auf meine Fragen eingegangen:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-de-vries-sind-die-zusagen-des-bmi-hinsichtlich-eines-gesetzes-zur-umsetzung-des-bverfg

An sich nichts Neues, aber folgendes macht mich stutzig:

"Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Es wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind."

ist das unvorteilhaft ausgedrückt, oder absichtlich so, dass sich hier nur auf Widersprüche und geltend gemachte Ansprüche bezogen wurde, anstatt das Absehen von diesen zu erwähnen?  ???

diese Antwort ist Absicht, kein Ungeschick. Solche Antworten gehen idR mindestens in zwei Lesungen. Da sitzt kein Abgeordneter am SmartPhone und tippelt drauf los :D
Jede weitere Ausfuehrung in dieser Antwort waere politisch unnoetig praezisierend

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3122 am: 17.12.2025 15:55 »
Man muss weiterhin zwingend unterscheiden zwischen der Bezugsgröße und einem Leitbild. Leitbilder können die Dienstherrn beliebig einführen und verändern. Besoldungsrechtliche Relevanz hat einzig die Bezugsgröße (Kontrollmaßstab), dass die amtsangemessene Besoldung so zu bemessen ist, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für einen 4 Personenhaushalt ausreicht. Wenn er diesen Kontrollmaßstab ändern wollte, müsste er das sachlich begründen können und auch statistisch belegen können. In diesem Fall kann er mit Sicherheit den Verheiratetenzuschlag abschaffen, aber mit Sicherheit nicht einen Verheiratetenzuschlag gewähren unter Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommens.

Eine sachliche Begründung könnte bestenfalls vorliegen, wenn das 4k-Einfamilieneinkommen nur in wenige Einzelfälle, analog zu den Ausführungen von BVR ad Huber zur salvatorischen Klausel, existieren würde, aber das ist mit Sicherheit nicht der Fall.

Astrein. genau so sehe ich das auch. Leitbilder sind gestaltbar, der Pruefmaßstab nicht. Sobald man beginnt, diesen nur noch mit Zusatzannahmen zu „erreichen“, verlaesst man den Gestaltungsspielraum und landet bei einer faktischen Verschiebung der Bezugsgroeße. Und dafuer fehlt derzeit schlicht die tragfaehige Grundlage :)
aus nahezu jedem Blickwinkel wohlgemerkt.

Quasselstrippe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3123 am: 17.12.2025 16:02 »
Ich betrachte das ganze eher als sich selbst erfüllende Voraussagung. Denn wenn der DH schon vor 20 Jahren die Besoldung angemessen gestaltet hätte, gebe es heute kaum "Zweiverdiener Familien". Man begründet heute also "in-sich" die Tatsachen, welche aufgrund der eigenen Verfehlungen in der Vergangenheit entstanden sind, um sich einen weiteren Vorteil daraus zu generieren.

hatte ich vor ein paar Monaten schon mal geschrieben:
Falls das mit dem Mehrverdienermodell Bestand haben sollte, wäre es nur der Einstieg...

wenn die Beamten dann voller Verzweiflung anfangen, in großer Zahl Nebentätigkeiten aufzunehmen, um finanziell über die Runden zu kommen, kann der DH irgendwann typisierend den "Beamten mit Nebentätigkeit" als Leitbild ausrufen, der der Lebenswirklichkeit entspricht, und über die typisierend angenommenen Zusatzeinnahmen die Alimentation durch den DH herunterrechnen.
Ob man jetzt seine Objektivität und Unabhängigkeit durch eine dem Beamten zugehörige privatwirtschaftliche Nebentätigkeit verliert oder durch die privatwirtschaftliche Nebentätigkeit des Ehepartners, von der die Familie wegen zu geringer Alimentation finanziell abhängig ist, scheint mir nicht groß unterscheidenswert.

Mag natürlich sein, dass das juristisch einen Unterschied macht...

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3124 am: 17.12.2025 16:10 »
Aus welchen Gründen sind die beiden letzten Entwürfe nicht umgesetzt worden? Erinnert sich noch jemand..
« Last Edit: 17.12.2025 16:18 von bebolus »

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3125 am: 17.12.2025 16:34 »
Nicht, weil es an Erkenntnis oder Problembewusstsein fehlt, sondern weil ministerielle Entscheidungsprozesse nun einmal nicht linear, sondern stark sequenziell, absicherungsgetrieben und rueckgekoppelt laufen. Zwischen „Problem erkannt“, „Modell skizziert“ und „entscheidungsreife Vorlage“ liegen regelmaessig mehrere Schleifen aus Mitzeichnung, Querpruefung, Neubewertung und... nicht selten... bewusster Entschleunigung. Das ist kein Defekt, sondern Teil der Steuerungslogik.

Das was manche nun als Trägheit im System bezeichnen ist im Grunde der Preis für Rechtsstaatlichkeit und Dauerhaftigkeit.

Vieles daran ist verständlich und richtig. Bezogen auf das Thema vergisst du aber offenbar, dass wir uns trotz aller bewusster Verzögerung einer dauerhaften, rechtsstaatlich haltbaren Lösung keinen Millimeter annähern. Seit Jahren.

Hallo emdy,

einleitend gleich vorweg: Ich stimme dir zu.

Gleichzeitig hilft es dem Forum m.E. nur begrenzt, diesen Befund immer wieder neu zu beklagen. Nicht, weil er falsch waere, sondern weil gemeinschaftliches Lamentieren weder die Dynamik im System veraendert noch die realen Entscheidungslogiken beeinflusst. Es erklaert Frust, ersetzt aber keine Einordnung.

Mein Punkt war weniger, den Status quo zu verteidigen, als ihn nuechtern zu beschreiben. Ein solches Thema beschleunigt sich nicht durch moralischen Druck oder offensichtliche Vernunft. Bewegung entsteht dort nicht durch Ungeduld, sondern durch kumulative Rechtsprechung, saubere Angriffsflaechen und prozessuale Konsequenz.

Dass sich das aus Betroffenensicht wie Stillstand anfuehlt, ist nachvollziehbar. Fuer die Bewertung der naechsten Schritte ist es aber hilfreicher zu verstehen, warum sich Dinge so verhalten, wie sie sich verhalten, wo reale Hebel liegen, statt sich an der Geschwindigkeit abzuarbeiten.

Mit Verlaub, das sehe ich ganz anders, gemeinschaftliches Lamentieren erzeugt Wut, und Wut gibt Kraft und erzeugt Bewegung. Ohne Lamentieren und Wut hätte es z.B. keine Revolutionen gegeben. Französische Revolution ohne Wut? Unmöglich. Und natürlich fängt die Wut mit Lamentieren an. Warum soll man seine Wut nicht im Rahmen und zum Wohl der Demokratie und des Grundgesetzes einsetzen?

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3126 am: 17.12.2025 16:46 »
'Dass sich das aus Betroffenensicht - eine klassische Übergangskonstruktion mit Verfallsdatum - wie Stillstand anfühlt, ist nachvollziehbar.'

"Mein Punkt war weniger, den Status quo zu verteidigen, als ihn nüchtern zu beschreiben." Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 02.12. ist zumindest klar, das BVR Wöckel derjenige ist, der alle Klageakten nun auf dem Schreibtisch hat. Zumindest ist er nicht mehr die Auffangperson der übriggebliebenen Resterampe, wo sich kein anderer für zuständig fühlen muss. Die Aufgabe ist an BVRin Emmenegger übergegangen.

Ob nun Frau Färber beauftragt wurde, für alle klageanhängigen Besoldungskreise Zahlen zu ermitteln? Hat die zahlenmäßige Masse, tatsächlich synergetisch beschleunigende Wirkung in Karlsruhe oder bleibt es bei in kommenden Wochen/Monaten 'Ankündigungen' und aufschiebenden mehreren Weihnachtsfrieden, Regierungsumbildungen, Ressortfriktionen?

Der Maidowski-Beschluss, ist in der Amtsstube deutlich höher aufzuhängen und wie ein wertvolles Stück Fleisch muss er erst mal länger abhängen, um sein volles Aroma zur Reife zu bringen.
Und so stehen alle Beamten sabbernd darunter, irritiert dass Sie immer noch nicht die All-Inclusive Club Med(ian) Besoldung erhalten.

Nun ist es an den Partnern insbesondere den Partnerinnen zu entscheiden, ob Sie ihre Schilder herausholen und demonstrierend durch die Lande ziehen, mit dem Spruch "Mein Körper Einkommen gehört mir", währenddessen natürlich mit aufschiebender Wirkung nicht Karlsruhe dekadenvertagend, sondern wieder mal Straßburg zu entscheiden hat, ob deutsche Beamte ein hybrides Streikrecht erstmalig erhalten und ämterwürdige Alimentation bekommen, in dem die PartnerInnen stellvertretend zum Streik aufgerufen werden können. Nicht im Sinne der Doppelverdiener, sondern als vom Gesetzgeber aufgestülptes PPP Public-Privat-Partner_shift. Ergebnisse werden nicht wirkungs-, sondern die Erträge werden 1zu1 an den Beamten (dienstherrn) übertragen.

Nebenbei werden durch die Übereignung des Bruttopartnereinkommens an die Beamten und die Enteignung der Beschäftigten im Rahmen der wirtschaftlich, partnerschaftlichen Solidarität, Rentenanwartschaften für den Beamten begründet, die nur im Falle der Entsolidarisierung des Ehepartners im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Teil (über den Selbstbehalt) wieder rückübertragen werden.

Gelübde der zurechtgestutzten Armut. Amen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3127 am: 17.12.2025 16:49 »
Nicht das Partnereinkommen ist das verfassungsrechtliche Problem, sondern der alimentative Ergänzungszuschlag und dessen konkrete Ausgestaltung ;)

Hüstel.

Wenn, wie beispielsweise in Bayern, einfach ein fiktiver (!) „regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartender Beitrag zum Familieneinkommen“ in Höhe von 20.878 € brutto (13.576 € netto) angesetzt wird, um damit per Voodoo-Zauber vorgeblich die Mindestbesoldung zu erreichen, dann ist das in deinen Augen „kein Problem“..?




in aller Kuerze, gerne ausfuehrlicher, wenn du mich in paar Tagen nochmal daran erinnerst. Da gab und gibt es Synergieeffekte, die Bayern treffen werden.

Also, das Partnereinkommen ist hier nicht das eigentliche Problem und ich sehe es langfristig auch nicht als solches. Denn....es ist das Symptom eines zu niedrig bemessenen Zuschlags. Das Partnereinkommen erkauft sich kurzfristig fiskalische Ruhe, produziert aber mittel- bis langfristig genau die naechste Korrekturrunde. Und genau deshalb sehe ich darin weniger „Voodoo“ :D (mag ich, hab ich mir notiert :) ), sondern eine klassische Uebergangskonstruktion mit Verfallsdatum in Bayern.

Sehr gerne (würde ich eine ausführlichere Version lesen)!

Für mich als Laie sieht es nämlich so aus, dass die bayerische 2024er Besoldung des kleinsten 4K-Beamten selbst inklusive der (mutmaßlich bereits für sich genommen verfassungswidrigen) orts- und familienbezogenen Bezügebestandteile in Höhe von knapp 10.000 € (!) trotzdem signifikant unter der Prekaritätsschwelle lag. Nach meinem Verständnis lag diese (Netto-)Schwelle im letzten Jahr übrigens bei 51.408 Euro (184% des bayerischen MÄE).

Wenn man dann natürlich einfach einen „virtuellen“ Netto-Betrag in Höhe von 13.576 € zur tatsächlichen Besoldung hinzuaddiert und damit auf dem Papier bei (netto) 51.594 Euro landet, hat man möglicherweise auf dem Papier die obige Schwelle (gerade so) überschritten.

Allerdings dürfte ein bayerischer Beamter vermutlich gewisse Schwierigkeiten haben, sich von seinem „virtuellen“ Besoldungsanteil etwas zu kaufen..

BalBund

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« Antwort #3128 am: 17.12.2025 17:28 »
Aus welchen Gründen sind die beiden letzten Entwürfe nicht umgesetzt worden? Erinnert sich noch jemand..

Unbezahlbar und unbezahlbar , pardon, der Diskontinuität zum Opfer gefallen...

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3129 am: 17.12.2025 17:30 »
Man muss weiterhin zwingend unterscheiden zwischen der Bezugsgröße und einem Leitbild. Leitbilder können die Dienstherrn beliebig einführen und verändern. Besoldungsrechtliche Relevanz hat einzig die Bezugsgröße (Kontrollmaßstab), dass die amtsangemessene Besoldung so zu bemessen ist, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für einen 4 Personenhaushalt ausreicht. Wenn er diesen Kontrollmaßstab ändern wollte, müsste er das sachlich begründen können und auch statistisch belegen können. In diesem Fall kann er mit Sicherheit den Verheiratetenzuschlag abschaffen, aber mit Sicherheit nicht einen Verheiratetenzuschlag gewähren unter Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommens.

Eine sachliche Begründung könnte bestenfalls vorliegen, wenn das 4k-Einfamilieneinkommen nur in wenige Einzelfälle, analog zu den Ausführungen von BVR ad Huber zur salvatorischen Klausel, existieren würde, aber das ist mit Sicherheit nicht der Fall.

Astrein. genau so sehe ich das auch. Leitbilder sind gestaltbar, der Pruefmaßstab nicht. Sobald man beginnt, diesen nur noch mit Zusatzannahmen zu „erreichen“, verlaesst man den Gestaltungsspielraum und landet bei einer faktischen Verschiebung der Bezugsgroeße. Und dafuer fehlt derzeit schlicht die tragfaehige Grundlage :)
aus nahezu jedem Blickwinkel wohlgemerkt.

Und nach hundert weiteren Seiten sind die Mitforisten endlich so weit zu akzeptieren was ich bereits eingangs gesagt habe. Bezugsgröße (Rechengröße) und deren Begründung gehen nach der Erstellung der Bezugsgröße getrennte Wege. Könnt gerne zurückscrollen in den Seiten hier.

bebolus

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« Antwort #3130 am: 17.12.2025 17:53 »
Aus welchen Gründen sind die beiden letzten Entwürfe nicht umgesetzt worden? Erinnert sich noch jemand..

Unbezahlbar und unbezahlbar , pardon, der Diskontinuität zum Opfer gefallen...

Stimmt, es kann nur am politischen Willen liegen. Unbezahlbar sind nur so Sachen wie Lebensmittel, Mieten, Strom-/Heizkosten, Kinderbetreuung, PKV, Eigentum.. Ok das war's wohl.. Das Bisschen.

Hatte Lindner nicht von Rekordeinnahmen gesprochen? Gab es sie wirklich, und wo fließen sie dann hin, oder hat die Inflation und die Entwertung der Währung stärker zugeschlagen als vielen bewusst ist (bewusst gemacht wird) ? Falls letzteres der Fall ist, wären 10 Milliarden doch kein großes Problem. Beamte und Soldaten sind doch irgendwie auch 'Infrastruktur' oder 'Verteidigung'.. 😁


SchrödingersKatze

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« Antwort #3132 am: 17.12.2025 18:09 »
Danke fürs nochmal verlinken @Böswilliger Dienstherr. Ich fürchte, ich bin eine von denen, die das immer noch nicht versteht, aber sei's drum.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3133 am: 17.12.2025 18:24 »
Danke fürs nochmal verlinken @Böswilliger Dienstherr. Ich fürchte, ich bin eine von denen, die das immer noch nicht versteht, aber sei's drum.

Die Erkenntnis habe ich aus einem Gerichtsverfahren, welches Bezüglich einer meiner Aufgaben geführt wurde. Ich berechne auch Dinge anhand von ZAHLEN. Diese ZAHLEN haben immer eine Begründung bei der Erstellung. Also hier 4K Familie 1,84 Median. Nachdem nun diese 1,84 steht. Sollte niemand mehr von 4K Familie Sprechen. Weil das ab 1,84 irrelevant ist. Geprüft wird jede Tabelle mit 1,84. Vor gericht wollten Betroffene auch aufgrund IHRER Interpretationen der BEGRÜNDUNG der ZAHL Zahlungspflichten vermeiden. Da hat das Gericht aber gesagt: ist ja ganz nice aber die Zahl ist die Rechengrösse ist die Bezugsgröße ist die Zahl. Und die steht. Da wird nix interpretiert nix gerüttelt nix umgedeutet. Punkt.

bebolus

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« Antwort #3134 am: 17.12.2025 18:40 »
Dann können wir hier jetzt Anhand von ZAHLEN eine neue Tabelle basteln,.. Oder zumindest die ultimative Untergrenze anhand einer ZAHL benennen können? Wenn Du das kannst, nenne ich Dich zukünftig Böswilliger Graf Zahl