Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Spid


Micha1974

Moin,

wie verhält es sich denn jetzt mit den Serviceteam/Gruppenleitern in der Justiz? In einem Schreiben von Verdi
war damals genannt, dass diese in die 9b sollen. Hierzu habe ich noch Nichts gelesen.

Hat einer dazu Infos?

Viele Grüße und einen entspannten Tag wünscht der
Micha

TV-Ler

Zitat von: Micha1974 in 13.08.2019 11:18
Moin,

wie verhält es sich denn jetzt mit den Serviceteam/Gruppenleitern in der Justiz? In einem Schreiben von Verdi
war damals genannt, dass diese in die 9b sollen. Hierzu habe ich noch Nichts gelesen.

Hat einer dazu Infos?
Da es in den Informationen über die Redaktionsverhandlungen nicht erwähnt wurde, war es offenbar nicht strittig.

Micha1974

Danke für die schnelle Info 8)

Grüße der
Micha

Padre

Bin Techniker (nach 22.2 in die E9 FG1) in der E9 "k" mit verlängertem Stufenlaufzeut von 9 Jahren und seit dem 01.11.2017 in der E9 Stufe 4. Bis zur Einigung Stand fest:

E9 Stufe 4 nächster Vorraussichtlicher Stufenaufstieg 01.11.2022 in Stufe 5

Tabellenentgelt: 3560,20
Bz-Verg. Zulage: 137,07 (= 7,5 % nach BAT aus dem Jahr 2006 und ist dynamisch)
Zusammen: 3697,27 €

Ab dem 01.01.2019 rückwirkend gilt die E9a

So sieht mein Gehaltszettel Aktuell aus:

Tabellenentgelt: 3667,36
Bz-Verg. Zulage: 141,46 (= 7,5 % nach BAT aus dem Jahr 2006 und ist dynamisch)
Zusammen: 3808,82 €


Ab dem 01.01.2020 gilt die E9a
Tabellenentgelt: 3781,78 €
Bz-Verg. Zulage: 145,87 € (= 7,5 % nach BAT aus dem Jahr 2006 und ist dynamisch)
Zusammen: 3927,65 €

Ab dem 01.01.2020 besteht die Möglichkeit auf die E9b zukommen (auf Antrag oder Automatisch)?
Doch welche Stufe in der 9b?

E9b / 4 = 3781,78 € zzgl. den Zulagen ca. 145,87 € = 3972,65
oder
E9b / 5 = 4124,98 € ohne Zulage

Spid

Die Besitzstandszulage hat keinen Einfluß auf die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung. So die Tarifvertragsparteien nicht §9 Abs. 1 TVÜ-L ändern, entfällt sie ohnehin bereits mit der Überleitung in E9a, da es an der Voraussetzung (die Entgeltgruppe, in die 2006 übergeleitet wurde) fehlt, um sie gem. §9 Abs. 4 TVÜ-L weiterzuzahlen. Stattdessen mag dann Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entstehen. Diese wirkt sich ebenfalls nicht auf die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung aus.

Wastelandwarrior

Die Voraussetzung ist die "anspruchsbegründende Tätigkeit" und die "sonstigen Voraussetzungen" nach "bisherigem Recht"... die fällt also nicht weg, weil die EGs sich ändern.

Spid

§9 Abs. 1 TVÜ-L lautet: "Aus  dem  Geltungsbereich  des  BAT / BAT-O  übergeleitete  Beschäftigte,  denen  am  31.  Oktober  2006  nach  der  Vergütungsordnung  zum  BAT / BAT-O  eine  Vergütungsgruppenzulage  zusteht,  erhalten  in  der  Entgeltgruppe,  in  die  sie  übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage." Hervorhebung durch mich.

Mithin besteht der Anspruch nur in der Entgeltgruppe, in die zum 01.11.2006 übergeleitet wurde - und das ist nicht die E9a. So die Tarifvertragsparteien in den Redaktionsverhandlungen diesen Umstand übersehen und auf eine Änderung der tariflichen Norm verzichtet haben, entfällt der Anspruch mit Überleitung in die E9a.

Wastelandwarrior

Sehe ich anders. Das ist nur die -einmalige- Feststellung dem grunde nach. Abs. 4 regelt dann die Dauer, die eben auf die Tätigkeit und die frühere Rechtslage abstellt.

Spid

Es handelt sich um eine der dauerhaften Anspruchsvoraussetzungen. Wäre sie nur einmalig anzuwenden, müßte es heißen "übergeleitet worden sind".

Wastelandwarrior

Das ist etwas zuviel Interpretation. Die Überleitung findet ja nicht ständig neu statt. Das "werden" ist dort sicher nicht als "ständig neu" zu interpretieren. Schreibt man den in auf die Zukunft ausgerichteten regeln Perfekt Passiv ?? Das klingt doch furchtbar.

Spid

Ich interpretiere überhaupt nicht. Die Norm knüpft den Anspruch auf die Zulage an die Überleitungsentgeltgruppe - und das ist die E9, nicht die E9a. Dabei hilft z.B. auch der Abs. 4 nicht, der durch Verweisung auf Abs. 1 die dort genannte Voraussetzung ja weiterhin in sich trägt, so daß beide Bdeingungen erfült sein müssen. Tatsächlich waren beide Bedingungen für die Fortzahlung (gleiche Entgeltgruppe, Weiterführung anspruchsbegründende Tätigkeit) ja durchaus "wirkungsgleich", durch die Änderung (Aufteilung der E9 in E9a und E9b) jedoch nicht mehr. Dies erfordert eine Anpassung des §9 Abs. 1 oder/und 4 TVÜ-L oder eine speziellere/für den AN günstigere Regelung, die der allgemeinen in §9 Abs. 1 vorgeht. Vielleicht haben die Tarifvertragsparteien ja daran gedacht, wenn nicht, dann entfällt die Besitzstandszulage bei Überleitung in E9a.

Wastelandwarrior

Die Prämisse teile ich nicht (Anpassungsnotwendigkeit). Daher auch nicht die Folge. Abs. 1 stellt m.E. auf den Überleitungszeitpunkt ab. Abs. 4 (bzw. die Protokollerklärung) regeln Dauer und Höhe soweit "nach bisherigem Recht" ein Anspruch besteht und die Tätigkeit gleich bleibt. Das "bisherige Recht" sorgt dafür, dass da nix geändert werden muss.

Spid

Und Abs. 1 regelt die Voraussetzung für den Anspruch, die aufgrund der Formulierung nicht einmalig zum Überleitungszeitpunkt, sondern ständig erfüllt sein muß. Das entspricht auch der Systematik der Gesamtheit der Überleitungsregelungen, die bei Besitzständen grundsätzlich auf das Überleitungsergebnis abstellen und bei einer Abweichung, bspw. einer anderen Eingruppierung, mindestens abschmelzen, überweigend jedoch entfallen.

Wastelandwarrior

Die Systemtik ist so, dass niemand bei Änderungen weniger bekommen soll, als vorher. Höhergruppierungsgewinne werden angerechnet, bei Änderung der Aufgaben wird angerechnet, Mini-Zulagen fallen weg, wenn die Entgeltgruppenzuordnung der TM angehoben wird usw. usf.