Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Geist

Zitat von: BTSV1 in 10.12.2019 12:32
In der Tabelle zur Überleitung der Mitarbeiter aus der E9k in die neue E9a ist doch klipp und klar vorgegeben wer in welche Stufe kommt. Das versteht ein Blinder.... Da kann man doch solche Fehler gar nicht machen! Ich kann das einfach nicht nachvollziehen....
...
Ich denke das Hauptproblem ist die Möglichkeit, bei oberflächigem Lesen, die Tabelle falsch interpretieren zu können.
So steht bei Verdi, auch auf dieser Seite, etwas von 1. Jahr, 2. Jahr usw., in den Durchführungshinweisen nennt man es Jahr 1, Jahr 2 usw.
Missverstehen kann man es, wenn man fälschlicher Weise von NACH Jahr 1, NACH Jahr 2 usw. ausgeht.
Logischer Weise Quatsch, da kein Jahr 0 aufgeführt ist. Aber da sitzen (meist) Frauen, die im Zweifel lieber den Arbeitnehmer als den Arbeitgeber belasten.
Ich sehe das Chaos, das entstanden ist und vielleicht noch wird, eher initiiert durch unpräzise Formulierung und die spärlichen Beispiele in den Durchführungshinweisen, die Angst vorm Arbeitgeber und dem Zeitdruck, der entsteht, wenn die End-Entscheider als letzte von den Regeln erfahren.

Aber ja, traurige Geschichte, eigentlich.

WasDennNun

Zitat von: Geist in 11.12.2019 07:14
Aber ja, traurige Geschichte, eigentlich.
Ja, und da spürt die Verwaltung das Verwaltungsversagen mal am eigenem Geldbeutel.
Und natürlich selber Schuld, wenn man nicht im "vorauseilendem" Gehorsam, sich mit den schon wesentlich länger bekannten, höchstwahrscheinlich auf einen zukommenden Sachverhalten beschäftigt.

Spid

Tatsächlich ist es Organisationsversagen auf Seiten der AG. Da keine Umsetzungsfrist vereinbart worden ist, hätten die AG Sorge dafür tragen müssen, daß er am Tag der Unterschrift die Änderungen sofort - nicht unverzüglich! - umsetzt. Hat er die dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen, versagt er bei der Erbringung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Lerche

Guten Morgen,

bei mir - an einer Berliner Uni - gab es noch keine Informationen bezüglich der Höherstufungen. Anfang Dezember gab es dazu auch nichts in unserer Personalversammlung.

Auf meiner Entgeltabrechnung ist, für Dezember, immer noch die E9A/2 vermerkt (habe im Februar 2016 mit der E9 klein Stufe 2 begonnen).

Ich kann es nachvollziehen, wenn es technisch - oder warum auch immer - nicht möglich ist, dass neue Gehalt direkt anzupassen und dies vielleicht ein paar Wochen dauert. Die Änderungen (gerade für die E9A) sind ja nicht gerade klein. Aber warum es keine Informationen gibt, verstehe ich nicht. Hat vielleicht jemand aus dem Raum Berlin (evtl. sogar Uni) andere Erfahrungen gemacht oder hat sogar schon Infos über die Neuberechnung?

Danke.

Spid

Tatsächlich besteht Anspruch auf sofortige Umsetzung der Änderungen, jedoch kein Anspruch auf Informationen.

DiVO

Zitat von: Lerche in 12.12.2019 06:44
Guten Morgen,

bei mir - an einer Berliner Uni - gab es noch keine Informationen bezüglich der Höherstufungen. Anfang Dezember gab es dazu auch nichts in unserer Personalversammlung.

Auf meiner Entgeltabrechnung ist, für Dezember, immer noch die E9A/2 vermerkt (habe im Februar 2016 mit der E9 klein Stufe 2 begonnen).

Ich kann es nachvollziehen, wenn es technisch - oder warum auch immer - nicht möglich ist, dass neue Gehalt direkt anzupassen und dies vielleicht ein paar Wochen dauert. Die Änderungen (gerade für die E9A) sind ja nicht gerade klein. Aber warum es keine Informationen gibt, verstehe ich nicht. Hat vielleicht jemand aus dem Raum Berlin (evtl. sogar Uni) andere Erfahrungen gemacht oder hat sogar schon Infos über die Neuberechnung?

Danke.

Die Umstellung ist für die Abrechnung nicht kompliziert. Die großen Softwarehersteller sind in der Lage diese Überleitungen komplett maschinell vorzunehmen.

Seppl

Hallo zusammen,

nachdem ich schon ewig immer mal wieder hier reinschnupper und mir gewisse Infos sauge muss ich mal eine etwas konkretere Frage stellen:

Ich bin nach vielem hin-und-hergruppieren im Juni16 in die E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit gelandet (E9k).

1. ==> Sollte also nach umleitung zur neuen Ordnung in die E9a/3 kommen. Korrekt?

2. ==> Wie lange muss ich ind em Fall in der 3 bleiben?
3 Jahre oder wird das eine Jahr das ich nach neuer Ordnung "zulange" in der 2 war auch mit angerechnet?


Da dieser merhfache Gruppenwechsel nicht auf meinen Mist gewachsen war, sondern viel mehr ein Fehler der damaligen Personalabteilung wurde mit eine "dynamische Stufen Vorweggewährung" von E9Z/2 auf das Bruttogehalt von E9Z/4 gegönnt.

3. ==>  Bleibt die dynamische Vorweggewährung bei einem "Gruppenwechsel" / Einer Anpassung bestehen?

Besten Dank im Vorraus und vor allem auch für die Infos der letzten 10 jahre. :)


Gruß, Sepp

wayage

Zitat von: Spid in 25.11.2019 15:34
Deine Ausführungen sind zutreffend. Auf die Problematik hatte ich bereits mehrfach hingewiesen, u.a. hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111497.msg150878.html#msg150878

laut folgenden Durchführungshinweisen in Niedersachsen:

https://www.mf.niedersachsen.de/download/149756/2019-11-18_-_Durchfuehrungshinweise_Garantiebetraege_Nds.pdf

Zitat
6.
Besonderheiten bei Entgeltgruppenzulagen bzw. Besitzstandszulagen
nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder
Sofern in der bisherigen Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitz-
standszulage nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zustand, ist diese bei
einer Höhergruppierung zwar nicht bei der Stufenzuordnung, aber bei der anschlie-
ßenden Bestimmung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen (§ 17 Absatz 4 Satz 2
2. Teilsatz TV-L;).
Beispiel 9:
Eine Beschäftigte ist nach EG 9a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 ein-
gruppiert und am 1. Januar 2020 der Stufe 2 zugeordnet (3.227,32 € zzgl. Entgeltgruppenzulage
101,57 € = 3.328,89 €).
Auf ihren Antrag wird die Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2020 nach § 29d Absatz 2
TVÜ-Länder in die EG 9b höhergruppiert.
Dort wird sie der Stufe 2 (3.227,32 €) zugeordnet. Aufgrund des negativen Unterschiedsbetrags
zum bisherigen Entgelt (3.227,32 € + 101,57 € = 3.328,89 €) von -101,57 € kommt an sich der
Garantiebetrag von 180 € zum Tragen. Dieser steht neben dem ,,bisherigen Entgelt" in EG 9a
Stufe 2 aber nur in Höhe von 0 € zu, da er auf den Unterschiedsbetrag bei fiktiver stufengleicher
Höhergruppierung (3.227,32 € ./. 3.227,32 € = 0 €) begrenzt ist.
Das Entgelt beträgt also wie bisher 3.328,89 €.
Zur weiteren Stufenlaufzeit in der EG 9b Stufe 2 siehe Ziffer 3.

wird die Entgeltgruppenzulage doch weiter gezahlt?

Oder wie soll ich das Interpretieren? Meine Berechnungen auf Seite 112 haben die Entgeltzulage ab 2020 nicht mehr berücksichtigt. In dem genannten Beispiel wird aber erwähnt:
ZitatEine Beschäftigte ist nach EG 9a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 ein-
gruppiert und am 1. Januar 2020 der Stufe 2 zugeordnet (3.227,32 € zzgl. Entgeltgruppenzulage
101,57 € = 3.328,89 €).

Wie kann die Entgeltgruppenzulage in dem Beispiel im Jahr 2020 genannt werden, wenn es sie 2020 gar nicht mehr geben sollte?

Das wäre jedoch positiv für mich, da ich somit wohl doch eine "kleine Gehaltserhöhung" im Jahr 2020 bekomme.

Viele Grüße

Spid

Unfähigkeit? Der Wille, die Entgeltgruppenzulage auch dann weiter zu zahlen, wenn kein Anspruch besteht?

Klingsor

Ich bin eine in BaWü angestellte Lehrkraft. Heute bekamen wir unsere Lohnzettel. Bislang war ich in der E9k Stufe 3. Der heutige Lohnzettel gibt nun E9a Stufe 5 an. Es wurde wohl also mittlerweile nachgebessert.

Was sich nicht verändert hat, ist die Angleichungszulage. Diese ist immer noch bei 30Euro. Eigentlich sollten es doch 105,- sein, oder habe ich da etwas nicht richtig verstanden?

dhsg

Zitat von: dhsg in 19.11.2019 18:51
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Da bisher nichts widerrufen wurde, gehe ich dann erstmal von einer Weitergewährung aus.

Und es kommt jetzt natürlich doch ganz anders und die Zulagen entfallen automatisch.

Spid

Und zwar, weil der AG das so will:
Zitat von: Spid in 19.11.2019 18:43
Da die Zulage nach §16 Abs. 5 TV-L jederzeit widerrufen werden kann, wird der AG sie weiterzahlen, wenn er das will - und sie ansonsten widerrufen.

Dann muß man sich halt überlegen, ob man den AG noch will.

dhsg

Oder in der eigenen Personalabteilung dafür sorgen, dass eine neue Meldung an die Zahlstelle geht...

Wastelandwarrior

Zitat von: Klingsor in 13.12.2019 18:29
Ich bin eine in BaWü angestellte Lehrkraft. Heute bekamen wir unsere Lohnzettel. Bislang war ich in der E9k Stufe 3. Der heutige Lohnzettel gibt nun E9a Stufe 5 an. Es wurde wohl also mittlerweile nachgebessert.

Was sich nicht verändert hat, ist die Angleichungszulage. Diese ist immer noch bei 30Euro. Eigentlich sollten es doch 105,- sein, oder habe ich da etwas nicht richtig verstanden?
Der TV-EntgO-L ist noch nicht unterschrieben.

BTSV1

DAS NLBV meinte zu mir, die Umsetzungen der E9 sind in Niedersachsen alle durchgeführt wurden. Mehr könnten sie aber nicht sagen und ich kann alles der Abrechnung entnehmen, die verschickt wurden.

Ich warte gespannt......