Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Zitat von: maxg in Gestern um 20:08Ich muss gestehen, dass ich als "Sparsamer Dienstherr" vollstes Verständnis für BaWü habe. Ich hätte es ebenso gemacht, garniert mit der intelligenten Streichung der unteren Erfahrungsstufen (Erste 4 weg bei A7, dann 3 bei A8 etc.). Die Kinderzuschläge hätte ich ab K1 bereits angehoben, um die Auswüchse bei K3 zu dämpfen, aber das ist Nebenkriegsschauplatz.

Was mir völlig unverständlich erscheint ist die Einbringung einer Leistungsprämie für gute Beurteilungen. Wie schon von Anderen angemerkt ergibt sich hieraus m.E. keinerlei Abhilfe in Richtung der amtsangemessenen Alimentation, da diese Prämie nicht an alle Beamten gezahlt würde.

Auf die Leistungsprämie bin ich auch einmal gespannt. In meiner Behörde ist es usus, dass die Prämie an die Kolleginnen und Kollegen geht, die trotz guter Leistung voraussichtlich bei der nächsten Beurteilung von der Quote rasiert werden. Dazu macht man sich sogar regelmäßig die Mühe, die unterjährig gewärte Prämie bei der Beurteilung wegzubegründen, weil sie ein Indiz für gute Leistung ist, aber sich bei der Beurteilung nicht bemerkbar machen soll.
Jetzt will man vermutlich hingehen und auch noch die Prämie an das Beurteilungssystem koppeln. Bekommen dann die 10-25% "die dran sind" zusätzlich zur Beförderung noch die Prämie? Das kann ja wohl nicht ernst gemeint sein.
Andererseits: wäre es so, würde ich der Prämie maximal eine Träne nachweinen. Mit dem öD-Prämien wischen sich 90% der Beschäftigten in der freien Wirtschaft den Allerwertesten ab.

Herr Bernd

Ich möchte nochmal um Erleuchtung bitten, wo für den Bund 4K als Grundlage definiert ist.

Danke

GeBeamter

Zitat von: Herr Bernd in Gestern um 20:45Ich möchte nochmal um Erleuchtung bitten, wo für den Bund 4K als Grundlage definiert ist.

Danke

Berücksichtigt das aktuelle Besoldungsgesetz des Bundes in seiner Begründung irgendwelche weiteren Einkünfte, die zur Dämpfung der Alimentation angerechnet werden? Nein, tut es nicht.

Der Bund hat die gleiche Ausgangssituation wie Berlin. Die Besoldung alimentiert den Beamten und seine Familie, weitere Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Lautet nach der Prüfsystematik des BVerfG, dass die Besoldung dem Unterhalt einer 4K Familie dient.

Berlin hat im Verfahren vor dem BVerfG versucht, die niedrige Alimentation damit zu begründen, dass ein Partnereinkommen berücksichtigt wurde. Das hat das Gericht dem Berliner DH nicht abgekauft.

Herr Bernd

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 20:51Berücksichtigt das aktuelle Besoldungsgesetz des Bundes in seiner Begründung irgendwelche weiteren Einkünfte, die zur Dämpfung der Alimentation angerechnet werden? Nein, tut es nicht.

Der Bund hat die gleiche Ausgangssituation wie Berlin. Die Besoldung alimentiert den Beamten und seine Familie, weitere Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Lautet nach der Prüfsystematik des BVerfG, dass die Besoldung dem Unterhalt einer 4K Familie dient.

Berlin hat im Verfahren vor dem BVerfG versucht, die niedrige Alimentation damit zu begründen, dass ein Partnereinkommen berücksichtigt wurde. Das hat das Gericht dem Berliner DH nicht abgekauft.

Das BVerfG hat aber für Berlin festgestellt, dass in der Gesetzesbegründung zum LBesG eine solche Bezugnahme auf 4K enthalten ist.

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2002.pdf

Gibt es sowas auch für den Bund? Zusätzliche Einkünfte hin oder her, die grundsätzliche Frage ist erstmal, imho, ob 4 K für den Bund auch anzunehmen ist.

xap

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 18:43Ach stimmt ja entschuldige. Du glänzt ja regelmäßig mit Erkenntnisreichen Beiträgen. Ich unterwerfe mich ergebenst. Ich bin gespannt auf Neuerungen zum Bund. Oder liest du hier doch nur mit und stellst Fragen die schon lange erörtert wurden und hast trotzdem nichts geschnallt und nichts unternommen? Neuigkeiten aus den Ländern sind natürlich wertlos da sie HINTER der Entwicklung des Bundes hinterher hinken? Nicht wahr?
Gut, hätten wir das geklärt. Auf Nimmerwiedersehen. Deine Beiträge kannst du dir gern sonst wohin stecken.

Bundi

@BVerfGBeliever

Ich kann deine Gedanken durchaus nachvollziehen. Sowie es Durgi nun dargestellt hat nach dem Studium des Artikels kann ich gewisse ausgetauschte Argumente nachvollziehen. Und ja, so sehr ich Swen schätze, er ist nicht sakrosankt wie keiner von uns. Ich hatte mich in der bisherigen Diskussion, wenn ich das so nennen darf, bewusst nicht zur Thematik ausgelassen, da ich den Artikel nicht gelesen habe und es als nicht sachgerecht betrachte mich detailliert zu etwas zu äußern, was ich nicht mal gelesen habe. Ich habe mich lediglich zum Ton und Umgang geäußert. Und es fällt ja nicht nur mir ein gewisser User auf. In nahezu keinem seiner bisherigen Beiträge ist nicht wenigstens eine Spitze oder gar Beleidigung enthalten und das nicht erst seid der Diskussion um die Spitzausrechnung. Solche Beiträge sind unerträglich und ich kann und werde so was nicht unkommentiert stehen lassen. So bin ich nunmal. Unbeschadet der durchaus guten Beiträge in der Sache des Users, muss ich für mich feststellen angesichts der Beleidigungen und unerfreulichen Spitzen, so einen User braucht keiner bzw zumindest ich nicht. Zum Glück stehe auch ich offensichtlich auf seiner Ignorliste. Wobei das ja wohl nichts bedeutet, da besagter User trotz Igno regelmässig auf Kommentare vermeintlich ignorierter User reagiert. Es ehrt dich das du dich für den Ton entschuldigst. Das sind wir uns glaube ich allen untereinander schuldig den nötigen Respekt gegenüber den anderen zu wahren. Ich hoffe nur der User ist in keiner Führungsverantwortung da sein bisheriges Agieren ihn in meinen Augen diesbezüglich als nicht geeignet erscheinen lässt. Bin jetzt mal gespannt auf die Reaktion des Herrn. Ansonsten hoffe ich wie schon zum Ausdruck gebracht das wir alle gemeinsam in der Sache weiterkommen. Bin als Bundesbeamter sehr gespannt auf das in Wochen vermeintlich zu erwartende Produkt aus dem BMI. Ich hoffe das auch etwas für die höheren BesGrp abfällt und es keine wahnsinnige Familienzuschläge mit sich bringt. In diesem Sinne dir alles Gute und weiterhin auf einen niveau- und inhaltsreichen Austausch zu unserer Thematik

GoodBye

Vielleicht können wir zum Ausgangspunkt zurückkehren, wegen dem diese Diskussion geführt wird.

Unabhängig von der Debatte um Berechnungsmethoden ist es sinnvoll, sich überhaupt die Frage zu stellen, wie man mit den Konsequenzen der Stufe 1 umgehen will und hierdurch entstehende Probleme umschiffen könnte.
Insoweit dürften sich alle, die hier Kritik üben - ich möchte mich nicht an der Diskussion beteiligen, ob sie berechtigt ist oder nicht - zumindest alternative Gedanken machen, die möglichen prozessualen Nachteile einer Vermutung der Verfassungsmäßigkeit für bestimmte Klägerguppen auszumerzen.

Es macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob es am Beklagten ist, eine Vermutung zu widerlegen oder am Kläger.

Unabhängig vom Ergebnis, ist hervorzuheben, das Ergebnis der Stufe 1 ist zunächst lediglich eine Vermutung. Diese ist widerlegbar.

Und dann sind wir endlich mit Stufe 2 an dem Punkt, zu dem wir bereits zu 115%-Zeiten nicht gelangt sind, nämlich der umfassenden Gesamtbetrachtung.

Es ist ja mitnichten so, dass die Prüfung nach Stufe 1 vorbei ist. Mit dieser Stufe hat das BVerfG dem Gesetzgeber einen Rahmen gesetzt, in dem eine Pflicht zur Fortschreibung sich bewegt, sich zugleich aber ein Instrument der prozessualen Straffung geschaffen.




Böswilliger Dienstherr

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:41Vielleicht können wir zum Ausgangspunkt zurückkehren, wegen dem diese Diskussion geführt wird.

Unabhängig von der Debatte um Berechnungsmethoden ist es sinnvoll, sich überhaupt die Frage zu stellen, wie man mit den Konsequenzen der Stufe 1 umgehen will und hierdurch entstehende Probleme umschiffen könnte.
Insoweit dürften sich alle, die hier Kritik üben - ich möchte mich nicht an der Diskussion beteiligen, ob sie berechtigt ist oder nicht - zumindest alternative Gedanken machen, die möglichen prozessualen Nachteile einer Vermutung der Verfassungsmäßigkeit für bestimmte Klägerguppen auszumerzen.

Es macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob es am Beklagten ist, eine Vermutung zu widerlegen oder am Kläger.

Unabhängig vom Ergebnis, ist hervorzuheben, das Ergebnis der Stufe 1 ist zunächst lediglich eine Vermutung. Diese ist widerlegbar.

Und dann sind wir endlich mit Stufe 2 an dem Punkt, zu dem wir bereits zu 115%-Zeiten nicht gelangt sind, nämlich der umfassenden Gesamtbetrachtung.

Es ist ja mitnichten so, dass die Prüfung nach Stufe 1 vorbei ist. Mit dieser Stufe hat das BVerfG dem Gesetzgeber einen Rahmen gesetzt, sich zugleich aber ein Instrument der prozessualen Straffung geschaffen.





Stufe 1 wäre 4 K Stufe 2 die Fortschreibung? Oder wie definierst du das?

GoodBye

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 21:46Stufe 1 wäre 4 K Stufe 2 die Fortschreibung? Oder wie definierst du das?

Mindestbesoldung (Vorabprüfung)
Fortschreibung (1.Stufe)
Gesamtabwägung (2.Stufe)
Rechtfertigung (3.Stufe)

Eine wirkliche Fortentwicklung kann nur auf Stufe 2 stattfinden. Nur kommen wir da nie an.

Gruenhorn

Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:06Mindestbesoldung (Vorabprüfung)
Fortschreibung (1.Stufe)
Gesamtabwägung (2.Stufe)
Rechtfertigung (3.Stufe)

Eine wirkliche Fortentwicklung kann nur auf Stufe 2 stattfinden. Nur kommen wir da nie an.
Ich habe heute zwei Beiträge zu Diskussion gestellt, die leider nicht viel Beachtung fanden, genau wie ziemlich umfangreiche Vergleiche auf der Fortschreibungsprüfung. Im Dezember. Leider geht die zahlengebundene Diskussion immer unter zwischen Rechthaberei über Familienzuschläge und immer den selben Plattitüden.

BalBund

Zitat von: Einigung2023 in Gestern um 20:23Die Thesen Hummels sollte man stets mit Vorsicht lesen.
Hummeln sind halt faszinierend, physikalisch gesehen können sie nicht fliegen, machen es trotzdem.

Ich würde mal sagen, er hat hier etwas zum Thema Erfahrungsstufen aufgeschnappt, was schon in verschiedenen Kontexten debattiert wurde. Korrekt ist, dass jede Stelle mit einem gewissen Nennwert in den Haushalt eingestellt wird, unabhängig davon, ob der Dienstposteninhaber schon die Stufe besitzt. So gleichen sich niedrige Besoldungsämter der Laufbahn mit hohen Erfahrungsstufen und hohe Dienstposten mit Berufsanfängern/Absolventen gut aus, ohne dass jedes Amt melden müsste, wie die genaue Verteilung aussieht.

Die Frage nach einer Streichung der Stufen 1-3 kursiert auch schon länger, sowohl im Seehofer-Entwurf, wie auch nachfolgenden Überlegungen war das enthalten, aber immer im Hinblick auf die Bürgergeld-Abstände.

Aber besser old news, als no news, gell :-)?

emdy

@GoodBye

Hinsichtlich der A-Besoldung sind qualitative Vergleiche (also über den Nominallohnindex hinaus) mit der Privatwirtschaft seitens des BVerfG unerwünscht. Rn. 104

Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen [A-Besoldung] sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein.

Was kann man also in die Gesamtabwägung einbringen? Ich halte die Prüfparameter der ersten Prüfungsstufe für ziemlich eindimensional und würde daher Vergleiche zwischen

Besoldung und BIP,
Besoldung und Steuereinnahmen sowie
Besoldung und Immobilienpreisen

anführen. Diese drei Parameter sind in den 15 Jahren vor 2021 um 70-100% gestiegen während die Besoldung um rd. 40% stieg. Das BIP hatte der Richterbund schon in die Debatte eingeführt.

Und letztlich muss in die Gesamtabwägung einfließen, dass die Alimentation (dem Wortsinn nach) im Gegensatz zu einem Entgelt einen bestimmten materiellen Lebenszuschnitt in wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleisten soll.

Die Idee, die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation im Wesentlichen an Relationen zu Löhnen anderer Gruppen bemessen zu wollen, ist deshalb m.E. ein  Irrweg.

GeBeamter

Zitat von: emdy in Gestern um 22:44@GoodBye



Die Idee, die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation im Wesentlichen an Relationen zu Löhnen anderer Gruppen bemessen zu wollen, ist deshalb m.E. ein  Irrweg.

Jedoch bestimmen in vielen Regionen gerade hoch bezahlte Jobs in der freien Wirtschaft das allgemeine Preisniveau und damit das Maß, das der DH bringen muss, um zumindest den angemessenen Lebensstandard eines Beamten gewährleisten zu können.

Man muss mE auch immer im Hinterkopf behalten, dass das Lohnniveau in der freien Wirtschaft beispielsweise im Vergleich zum hD sogar noch verzerrt ist, da in diesen Jobs mittlerweile Dienst-KfZ mit Tankkarte oder sonstige "Incentives" zur Entlohnung dazu gehören, während der DH Bund es nicht mal auf die Kette bekommt, den Bediensteten ein Jobradleasing anzubieten. Ein Vergleich würde also ohnehin schon nur mit künstlich kleingehaltenen Entgelten der freien Wirtschaft erfolgen.


Rallyementation

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 22:36Ich habe heute zwei Beiträge zu Diskussion gestellt, die leider nicht viel Beachtung fanden, ...
Eingeloggt konnte ich deine Ideenskizze versuchen nachzuvollziehen. Ich glaube diese Antwort wird Dir nicht gefallen: Du hast Dich vergaloppiert.

Das BVerfG hat festgelegt, dass alle Indizes 1996 bei 100 beginnen, ja auch der NLI!

Daher sind die 123,8 bei 1996 in der "Korrektur NLI Vollzeit (2).png falsch. Auch Dein "GH-Vollzeit-NLI" hätte dann bei 100 zu starten!

RN 134 Der Nominallohnindex, den das Bundesverfassungsgericht den Veröffentlichungen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder entnimmt, bietet den Nominallohnindex nach verschiedenen Gliederungsarten an , auch nach Beschäftigungsart: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Geringfügig Beschäftigte. Von daher wären keine stiftungsgefärbten Grafiken abzugreifen.

Aber aus RN 87 und 104 lese ich (wie schon emdy für Goodbye), dass es dem BVerfG darauf ankam die schonungslose Misere von Einkommens- und (Un-)Wohlstandsentwicklung der Gesamtbevölkerung unterschiedslos in der erforderlichen gestrafften Prüfung heranzuziehen. Beamte sollen knapp der Armut beim Median entkommen, aber zeitgleich wenn es die anderen Parameter zulassen, bis zu 5% unterdurchschnittlich von der Gesamtbevölkerungslohnentwicklung partizipieren. (Die Sonderstellung und -pflichten des Beamten sowie dessen Leistung werden in der Gesamtbesoldung unterhalb aller anderen Indexe mit einem Abschlag von bis zu 5% ,,honoriert".)

Ob für spezialisierte Besoldungsordnungen ein NLI der Leistungsgruppe: Arbeitnehmer in leitender Stellung, Herausgehobene Fachkräfte herangezogen werden soll, wage ich zu bezweifeln. Da sollen vielleicht andere Vergleiche herangezogen werden.


Wenn man beginnen würde den NLI nach Gliederungsarten zu zerfasern, käme mir das Geschlecht in den Sinn. Aber da würde womöglich das Pendel gegen den öffentlichen Dienst ausschlagen. Denn wenn der Gender Pay Gap im öffentlichen Dienst nicht existiert, wäre dieser als Korrekturfaktor gegen uns im NLI zu berücksichtigen?