Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

,,Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen [A-Besoldung] sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein."

Da steht nicht, dass ein Vergleich ausgeschlossen ist. M.E. gestaltet sich dieser aber z.B. für die oberen Besoldungsgruppen schwierig, weil sich da mittlerweile alles tummelt, von Führungskraft mit erheblicher Personalverantwortung bis zu hervorgehobenen Sachbearbeitern.

clarion

Wobei bei höheren Diensten klassischerweise eine lange Ausbildung, d.h. fünf Jahre Studium plus zwei Jahre Referendariat vorausgesetzt werden. Zudem sind die herausgehobenen Sachbearbeiter eher bei A13 / A14 und die Führungskräfte bei A15 / A16. Insofern finde ich den ÖD deutlich überschaubarer und transparenter als die Bezahlung in der freien Wirtschaft, wo je nach nach Fachrichtung und Arbeitgeber deutlich unterschiedlich bezahlt wird. Nicht alle Volljuristen landen in einer Top Kanzlei und als Jurist bei einer normalen Anwaltskanzlei oder Justiziar bei einem mittelständische Unternehmen ist die Bezahlung deutlich geringer als in einer Topkanzlei.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 06:28,,Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen [A-Besoldung] sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein."

Da steht nicht, dass ein Vergleich ausgeschlossen ist. M.E. gestaltet sich dieser aber z.B. für die oberen Besoldungsgruppen schwierig, weil sich da mittlerweile alles tummelt, von Führungskraft mit erheblicher Personalverantwortung bis zu hervorgehobenen Sachbearbeitern.


"erscheint ... entbehrlich" ist Juristendeutsch für "es ist nicht ausgeschlossen, aber in 99,9% der Fälle dürfte es nicht zur Anwendung kommen. Sollten wir einen exotischen Ausnahmefall übersehen haben, kann dieser zu einer eng begrenzten Ausnahme führen"

Also ja, ausgeschlossen nicht. Aber ich würde meine Energie nicht in diesem Punkt versenken, wenn ich A-besoldet bin.

Für R und W habe ich den Verweis auf den Entgeltatlas interessiert zur Kenntnis genommen, der hier in den letzten Tagen irgendwo im Wust der teilweise rhetorisch unterirdisch geführten Grabenkämpfe untergegangen ist: https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/58747

R- und W-Besoldete sollten hier durchaus einen von offizieller Seite generierten Anhaltspunkt für die weitere Argumentation finden. Da es beim Bund kein R1 gibt, mal bspw. für Niedersachsen: Dort liegt der Median für die Berufsgruppe "Jurist" bei 6.771 €. Brutto-Einstiegsgehalt R1 liegt in Nds. jedoch bei lediglich 5122.44 €.

Sternenkind

Die Post war da und ich möchte sie euch nicht vorenthalten:

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangenmessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Zur Klarstellung: ich hatte den Mustereinspruch verwendet, der im alten Thread eingestellt war, mit der hilfsweisen Wiedereinsetzung, da ich vor 2024 gar nichts von der Unteralimentierung wusste und dementsprechend nicht widersprochen hatte.

So, wenn ich das in meinem laienhaften Rechtsverständnis richtig verstanden habe, gilt der Verzicht also nur, wenn ich schon damals Widerspruch eingelegt hätte?

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 07:45"erscheint ... entbehrlich" ist Juristendeutsch für "es ist nicht ausgeschlossen, aber in 99,9% der Fälle dürfte es nicht zur Anwendung kommen. Sollten wir einen exotischen Ausnahmefall übersehen haben, kann dieser zu einer eng begrenzten Ausnahme führen"

Also ja, ausgeschlossen nicht. Aber ich würde meine Energie nicht in diesem Punkt versenken, wenn ich A-besoldet bin.

Für R und W habe ich den Verweis auf den Entgeltatlas interessiert zur Kenntnis genommen, der hier in den letzten Tagen irgendwo im Wust der teilweise rhetorisch unterirdisch geführten Grabenkämpfe untergegangen ist: https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/58747

R- und W-Besoldete sollten hier durchaus einen von offizieller Seite generierten Anhaltspunkt für die weitere Argumentation finden. Da es beim Bund kein R1 gibt, mal bspw. für Niedersachsen: Dort liegt der Median für die Berufsgruppe "Jurist" bei 6.771 €. Brutto-Einstiegsgehalt R1 liegt in Nds. jedoch bei lediglich 5122.44 €.

Das ist sogar für niedrig A besoldete interessant wenn man mal ,,Verwaltungswirt" (ohne Diplom!) angibt:

https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/59641

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Sternenkind in Heute um 07:47Die Post war da und ich möchte sie euch nicht vorenthalten:

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangenmessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Zur Klarstellung: ich hatte den Mustereinspruch verwendet, der im alten Thread eingestellt war, mit der hilfsweisen Wiedereinsetzung, da ich vor 2024 gar nichts von der Unteralimentierung wusste und dementsprechend nicht widersprochen hatte.

So, wenn ich das in meinem laienhaften Rechtsverständnis richtig verstanden habe, gilt der Verzicht also nur, wenn ich schon damals Widerspruch eingelegt hätte?

Bin auch nur Hobbyjurist (korrigiert mich bitte) aber ,,Rechtsbehelfserfasste Ansprüche" ist für mich zum Beispiel zum entsprechenden Zeitpunkt eingelegter Widerspruch oder Klage welche Ansprüche erfassen (festhalten, festlegen, geltend machen). Heißt für mich, ohne WS damals keine Nachzalung die nicht durch allgemeines Besoldungsgesetz festgelegt wird.

GeBeamter

Zitat von: Sternenkind in Heute um 07:47Die Post war da und ich möchte sie euch nicht vorenthalten:

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangenmessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Zur Klarstellung: ich hatte den Mustereinspruch verwendet, der im alten Thread eingestellt war, mit der hilfsweisen Wiedereinsetzung, da ich vor 2024 gar nichts von der Unteralimentierung wusste und dementsprechend nicht widersprochen hatte.

So, wenn ich das in meinem laienhaften Rechtsverständnis richtig verstanden habe, gilt der Verzicht also nur, wenn ich schon damals Widerspruch eingelegt hätte?

Auch nur Hobby-Jurist, aber ich meine da herauszulesen, dass auch für deinen für 2025 eingelegten Widerspruch, der ja in drei Jahren verjähren könnte, die Einrede der Verjährung nicht gilt. Weil das für alle gilt, auch für nicht WS-Führer, wiederholt der Bearbeiter diese Zusage gegenüber deinem eingelegten Widerspruch.

Aber ja, verwaltungs- und juristendeutsche Deutung der Aussage lässt auch den Schluss zu, den du gezogen hast. Nämlich dass die GZD hier den Geltungsbereich der Rundschreiben einengt. Wie gesagt, ich glaube das war damit aber nicht gemeint. Zudem ist es in vielen Behörden ja mittlerweile den Beschäftigten offiziell mitgeteilt worden, dass keine Widersprüche einzulegen seien und die Verjährung gehemmt wird.

GoodBye

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 07:45"erscheint ... entbehrlich" ist Juristendeutsch für "es ist nicht ausgeschlossen, aber in 99,9% der Fälle dürfte es nicht zur Anwendung kommen. Sollten wir einen exotischen Ausnahmefall übersehen haben, kann dieser zu einer eng begrenzten Ausnahme führen"

Also ja, ausgeschlossen nicht. Aber ich würde meine Energie nicht in diesem Punkt versenken, wenn ich A-besoldet bin.

Für R und W habe ich den Verweis auf den Entgeltatlas interessiert zur Kenntnis genommen, der hier in den letzten Tagen irgendwo im Wust der teilweise rhetorisch unterirdisch geführten Grabenkämpfe untergegangen ist: https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/58747

R- und W-Besoldete sollten hier durchaus einen von offizieller Seite generierten Anhaltspunkt für die weitere Argumentation finden. Da es beim Bund kein R1 gibt, mal bspw. für Niedersachsen: Dort liegt der Median für die Berufsgruppe "Jurist" bei 6.771 €. Brutto-Einstiegsgehalt R1 liegt in Nds. jedoch bei lediglich 5122.44 €.

Dessen bin ich mir schon bewusst. Aber hier wird häufig über Absätze der Entscheidung rübergebügelt, ohne den Wortlaut genau zu erfassen.

Systematisch ist dieser Punkt natürlich auch schwierig, weil er eigentlich eine Prüfung von Parametern wie in Stufe 1 voraussetzt. Ein Abgleich mit Gehältern der Privatwirtschaft wäre damit methodisch Fortschreibung (Stufe1) und Abwägung (Stufe2) zugleich.

Und das müsste auch der Grund sein, weshalb sich das BVerfG hier schwer tut.

Die Fortschreibung (ich nenne es Mindestpartizipation) in Stufe 1 ist vergleichbar mit der Vorabprüfung (Mindestbesoldung). Das BVerfG setzt hier m.E. eigentlich keinen Gestaltungsrahmen für den Gesetzgeber, sondern benennt die unterste Grenze des gesetzgeberischen Rahmens. Zugleich entfaltet dies prozessuale Wirkung in Form einer positiven oder negativen Vermutung.

Stufe 2 stellt das eigentliche Spielfeld dar, auf dem der Gesetzgeber dann gestalten kann und seine Spielräume hat, und im Verfahren begründen kann. Genauso wie der Kläger hier umfassend begründen kann.

Macht man auf dieser Stufe einen weiteren Abgleich von Besoldungsgruppen mit Gehältern der Privatwirtschaft in Form eines Abgleichs wie auf Stufe 1, schränkt das den Gesetzgeber voraussichtlich übermäßig ein. Würde man den Vergleich auf Stufe 1 als Parameter prüfen, dann käme man wohl teilweise zu absurden Ergebnissen.

Höhere Besoldungsgruppen haben daher wohl in den sauren Apfel zu beißen, weil sie von den Indizes auf Stufe 1 nicht richtig erfasst werden. Dies hat dann den prozessualen Nachteil, dass es an ihnen ist, Vermutungen zu widerlegen.
Natürlich würde ich dann als Kläger trotzdem den Vergleich zur Privatwirtschaft ziehen. M.E. muss aber dann wohl in Zukunft die Argumentation trotzdem vom Vergleich eher Richtung Bedeutung des Amtes wandern.

Das Problem ist, dass wir gerade in höheren Besoldungsbereichen der A-Besoldung eine Struktur haben, die hervorgehobene Tätigkeiten in der grauen Masse untergehen lassen. Und das fällt vielen jetzt auf die Füße.




Goldene Vier

In Niedersachsen wird folgendes im Rundblick publiziert, teilweise auch mit interessant für Alle:

F I N A N Z E N
Finanzministerium stellt sich auf baldigen Urteilsspruch zur Beamtenbesoldung ein
     
Sind die Beamtenbezüge immer noch zu niedrig? Für 2025 hat das Finanzministerium ein Modell entwickelt, das im März rückwirkend beschlossen werden soll. Viele Probleme bleiben.

Schlimmstenfalls, so hat es der Beamtenbund vor Monaten mal ausgerechnet, könnte eine Milliardenlast auf den niedersächsischen Landesetat zukommen. Seit 2005 haben jährlich zigtausende Landesbeamte Widerspruch gegen ihren Besoldungsbescheid eingelegt ‑ und parallel liegen mehrere Klagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Nun scheint ein Urteil zu Niedersachsen bald zu kommen. Dieses betrifft die vergangenen 20 Jahre, in denen sich Beamte als zu schlecht bezahlt empfunden und geklagt hatten. Falls das Land eine jährliche Summe von bis zu 750 Millionen Euro für die Nachzahlung aufbringen müsste, wäre der Landesetat erheblich belastet ‑ zumal dies für mehrere der betreffenden Jahre gelten könnte.
Im Haushaltsausschuss haben dazu jetzt Experten des Finanzministeriums Stellung genommen.

Der Referatsleiter für öffentliches Dienstrecht, Dirk Blissenbach, rechnet mit einem Karlsruher Richterspruch zu Niedersachsen ,,noch in diesem Jahr". Im Oktober hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst zur Besoldung im Land Berlin geurteilt. Nun stehe eine Entscheidung zu Sachsen stehe bevor. Die Richter würden ,,die Fälle nach und nach abarbeiten".

Auf die Frage von Ulf Thiele (CDU) und René Kopka (SPD), wie hoch wohl die Risikovorsorge ausfallen müsse, musste Blissenbach passen: Dies hänge dann sehr genau von den Kriterien der Richter ab. In Niedersachsen habe man für die Zeit seit 2023 den ,,Familienergänzungszuschlag" eingeführt, der gerade das Einkommen von niedrigbesoldeten Beamten in Familien mit Kindern aufbessern soll. Die Frage sei, wie Karlsruhe diesen Schritt gewichten werde. Die Berechnungen für ein ,,Reparaturgesetz", das möglicherweise von den Richtern verlangte Nachzahlungen für Beamte in den Jahren 2005 bis 2022 vorsieht, würden viel Zeit benötigen. Das Gericht habe den Verantwortlichen im Land Berlin dafür anderthalb Jahre Zeit gegeben - und so viel Zeit brauche man vermutlich auch.

Laut Blissenbach sind die Planungen für mögliche Nachzahlungspflichten komplex, da man auch die Tariflohnentwicklung und andere Sonderfaktoren berücksichtigen müsse. Das gelte umso mehr, als die Karlsruher Richter mit dem Urteil zur Berliner Besoldung die Maßstäbe für die ,,amtsangemessene Alimentation" neu formuliert hatten. Bisher war die Verfassungsmäßigkeit gesichert, wenn der Abstand der niedrigen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 Prozent betrug. Nun gilt der neue Maßstab, wonach die Mindestbesoldung einen Wert von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens nicht unterschreiten darf. Das heißt: Für jedes Jahr muss das allgemeine Durchschnittseinkommen der Erwerbsbevölkerung berechnet werden ‑ und dieses wird dann mit dem Einkommen der niedrigen Beamtenstufen verglichen. Was das Jahr 2025 angeht, hat das niedersächsische Finanzministerium dafür einen eigenen Modus entwickelt, den Besoldungsreferent Matthias Glindmeyer im Ausschuss erläuterte. Man geht von einer vierköpfigen Beamtenfamilie aus, in der auch der Ehepartner des Beamten Einnahmen aus einem Minijob hat. Der Gesamtfaktor für das Familieneinkommen beträgt dann 2,3. Der Beamte soll davon 1,0 zugerechnet bekommen, der Ehepartner 0,5 und die Kinder 0,5 und 0,3. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt habe, den Ländern einen weiten Ermessensspielraum für die Beamtenbesoldung einzuräumen, rechnet das Finanzministerium mit der Akzeptanz dieses Modus durch die Richter.

Für 2025 schlägt die Landesregierung daher vor, den Beamten rückwirkend Sonderzahlungen zu überweisen ‑ 800 Euro für jeden Beamten der Stufen A5 bis A8, 500 Euro für alle, die darüber liegen. Die Anwärter sollen 250 Euro erhalten. Voraussichtlich im März soll der Landtag diese Sonderzahlung beschließen, erst danach kann sie dann ausgezahlt werden. Der Beamtenbund hatte protestiert, weil bei dieser Planung die Pensionäre nicht in den Genuss der Zahlung kommen sollen. (kw)

Versuch

Zitat von: GeBeamter in Heute um 10:46Auch nur Hobby-Jurist, aber ich meine da herauszulesen, dass auch für deinen für 2025 eingelegten Widerspruch, der ja in drei Jahren verjähren könnte, die Einrede der Verjährung nicht gilt. Weil das für alle gilt, auch für nicht WS-Führer, wiederholt der Bearbeiter diese Zusage gegenüber deinem eingelegten Widerspruch.

Aber ja, verwaltungs- und juristendeutsche Deutung der Aussage lässt auch den Schluss zu, den du gezogen hast. Nämlich dass die GZD hier den Geltungsbereich der Rundschreiben einengt. Wie gesagt, ich glaube das war damit aber nicht gemeint. Zudem ist es in vielen Behörden ja mittlerweile den Beschäftigten offiziell mitgeteilt worden, dass keine Widersprüche einzulegen seien und die Verjährung gehemmt wird.

Mal ne vll doofe Frage:

Wenn man jährlich Widerspruch einlegt, der DH diesen manchmal nicht bestätigt und somit die einrede der Vorausklage, dann verjährt er nach 3 Jahren, obwohl man nicht dagegen klagen kann?

GeBeamter

Zitat von: Versuch in Heute um 11:09Mal ne vll doofe Frage:

Wenn man jährlich Widerspruch einlegt, der DH diesen manchmal nicht bestätigt und somit die einrede der Vorausklage, dann verjährt er nach 3 Jahren, obwohl man nicht dagegen klagen kann?


Im Bund dürfte der Sachverhalt seit 2021 nicht auftreten.

Generell dürfte das aber so laufen. Als Widerspruchaführer habe ich Anspruch auf einen Bescheid. Um die Verjährung zu hemmen, müsste ich eine Verzugsrüge schreiben, wenn darauf niemand reagiert eine Untätigkeitsklage erheben.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Goldene Vier in Heute um 11:03In Niedersachsen wird folgendes im Rundblick publiziert, teilweise auch mit interessant für Alle:

F I N A N Z E N
Finanzministerium stellt sich auf baldigen Urteilsspruch zur Beamtenbesoldung ein
     
Sind die Beamtenbezüge immer noch zu niedrig? Für 2025 hat das Finanzministerium ein Modell entwickelt, das im März rückwirkend beschlossen werden soll. Viele Probleme bleiben.

Schlimmstenfalls, so hat es der Beamtenbund vor Monaten mal ausgerechnet, könnte eine Milliardenlast auf den niedersächsischen Landesetat zukommen. Seit 2005 haben jährlich zigtausende Landesbeamte Widerspruch gegen ihren Besoldungsbescheid eingelegt ‑ und parallel liegen mehrere Klagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Nun scheint ein Urteil zu Niedersachsen bald zu kommen. Dieses betrifft die vergangenen 20 Jahre, in denen sich Beamte als zu schlecht bezahlt empfunden und geklagt hatten. Falls das Land eine jährliche Summe von bis zu 750 Millionen Euro für die Nachzahlung aufbringen müsste, wäre der Landesetat erheblich belastet ‑ zumal dies für mehrere der betreffenden Jahre gelten könnte.
Im Haushaltsausschuss haben dazu jetzt Experten des Finanzministeriums Stellung genommen.

Der Referatsleiter für öffentliches Dienstrecht, Dirk Blissenbach, rechnet mit einem Karlsruher Richterspruch zu Niedersachsen ,,noch in diesem Jahr". Im Oktober hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst zur Besoldung im Land Berlin geurteilt. Nun stehe eine Entscheidung zu Sachsen stehe bevor. Die Richter würden ,,die Fälle nach und nach abarbeiten".

Auf die Frage von Ulf Thiele (CDU) und René Kopka (SPD), wie hoch wohl die Risikovorsorge ausfallen müsse, musste Blissenbach passen: Dies hänge dann sehr genau von den Kriterien der Richter ab. In Niedersachsen habe man für die Zeit seit 2023 den ,,Familienergänzungszuschlag" eingeführt, der gerade das Einkommen von niedrigbesoldeten Beamten in Familien mit Kindern aufbessern soll. Die Frage sei, wie Karlsruhe diesen Schritt gewichten werde. Die Berechnungen für ein ,,Reparaturgesetz", das möglicherweise von den Richtern verlangte Nachzahlungen für Beamte in den Jahren 2005 bis 2022 vorsieht, würden viel Zeit benötigen. Das Gericht habe den Verantwortlichen im Land Berlin dafür anderthalb Jahre Zeit gegeben - und so viel Zeit brauche man vermutlich auch.

Laut Blissenbach sind die Planungen für mögliche Nachzahlungspflichten komplex, da man auch die Tariflohnentwicklung und andere Sonderfaktoren berücksichtigen müsse. Das gelte umso mehr, als die Karlsruher Richter mit dem Urteil zur Berliner Besoldung die Maßstäbe für die ,,amtsangemessene Alimentation" neu formuliert hatten. Bisher war die Verfassungsmäßigkeit gesichert, wenn der Abstand der niedrigen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 Prozent betrug. Nun gilt der neue Maßstab, wonach die Mindestbesoldung einen Wert von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens nicht unterschreiten darf. Das heißt: Für jedes Jahr muss das allgemeine Durchschnittseinkommen der Erwerbsbevölkerung berechnet werden ‑ und dieses wird dann mit dem Einkommen der niedrigen Beamtenstufen verglichen. Was das Jahr 2025 angeht, hat das niedersächsische Finanzministerium dafür einen eigenen Modus entwickelt, den Besoldungsreferent Matthias Glindmeyer im Ausschuss erläuterte. Man geht von einer vierköpfigen Beamtenfamilie aus, in der auch der Ehepartner des Beamten Einnahmen aus einem Minijob hat. Der Gesamtfaktor für das Familieneinkommen beträgt dann 2,3. Der Beamte soll davon 1,0 zugerechnet bekommen, der Ehepartner 0,5 und die Kinder 0,5 und 0,3. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt habe, den Ländern einen weiten Ermessensspielraum für die Beamtenbesoldung einzuräumen, rechnet das Finanzministerium mit der Akzeptanz dieses Modus durch die Richter.

Für 2025 schlägt die Landesregierung daher vor, den Beamten rückwirkend Sonderzahlungen zu überweisen ‑ 800 Euro für jeden Beamten der Stufen A5 bis A8, 500 Euro für alle, die darüber liegen. Die Anwärter sollen 250 Euro erhalten. Voraussichtlich im März soll der Landtag diese Sonderzahlung beschließen, erst danach kann sie dann ausgezahlt werden. Der Beamtenbund hatte protestiert, weil bei dieser Planung die Pensionäre nicht in den Genuss der Zahlung kommen sollen. (kw)


,,The audacity!!!"

Was maßen die sich eigentlich an? Den Bedarf!! des Ehepartners in ein Einkommen umzumünzen! Und dann rechnet man im FM mit der ,,Akzeptanz" dieses ,,Modus" (Taschenspielertrick) durch die Richter. Ich komme mir vor wie im Film ,,Now you see me - Die Unfassbaren" Aber diesmal bin ich opfer der Tricks.

ExponentialFud

Niedersachsen spinnt.
A5 mit Zuschlägen V2K: Aktuell 3232 EUR; nach neuem BVerfg-Beschluss ~4947 EUR; Defizit 1715 EUR. Die Minijob-Grenze 2025 waren 556 EUR. Akzeptiert man den Trick, bleibt ein Defizit von 1159 EUR. Die Sonderzahlung von 800 EUR jährlich reicht nicht mal, wenn man sie monatlich zahlen würde.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 09:53Nicht umsonst sitze ich zurzeit weiterhin an einer umfangreicheren Betrachtung von "Spitzausrechnungen", die also das Thema noch einmal umfassender in die bisherige Rechtsprechung einordnet, als das bislang geschehen ist. Denn ich gehe aus ggf. bekannten Gründen davon aus, dass das dringend notwendig ist. Es wäre unsinnig, diese Arbeit zu vollziehen, wenn ich wüsste, dass das Ergebnis am Ende sowieso nicht tragfähig wäre. Denn was sachlich nicht tragfähig ist, lässt sich auch nicht als sachlich begründen. Ich würde also Zeitverschwendung betreiben, was mir in Anbetracht auch meiner endlichen Zeit als nicht sinnvoll erschiene.

Zitat von: SwenTanortsch in 12.01.2026 13:53Dass wir hier in den letzten Tagen nur bedingt zu den notwendigerweise zu betrachtenden Verfassungsfragen gekommen sind, ist zugleich aber auch nicht schlimm. Denn zu ihnen erscheint - wenn ich richtig informiert bin - im Verlauf des Jahres ein ZBR-Beitrag, der also die im Dezember-Beitrag erstellte Methodik vergleichend ins Verfassungsrecht einordnet und so die Frage nach den tatsächlichen Verhältnissen beleuchtet, um damit zu klären, welche Methodiken zur "Spitzausrechnung" sachgerecht sind und welche es prinzipiell nicht sein können. Auch der im Verlauf des Jahres erscheinende Beitrag hat dabei nach seiner Erarbeitung wie gehabt das typische Prüfverfahren der Zeitschrift durchlaufen, wurde also wie gehabt umfangreich miteinander diskutiert. Das ist der Standard der ZBR, der wohltuend ist, weil in ihm hart und ggf. lange in der Sache, aber umgänglich in der Form und also vom Ton her diskutiert wird.
Hallo Swen, nochmals der kurze Hinweis: Die Frage der Spitzausrechnung ist längst abschließend geklärt. Daher frage ich mich, warum (und vor allem wohin) du weiterhin auf deinem toten Pferd reiten möchtest.

Im Gegensatz dazu gibt es ein ganzes ,,Bouquet" an tatsächlich spannenden und relevanten Themen. Viele davon haben wir seit November (in deiner Abwesenheit) bereits konstruktiv diskutiert. Dennoch würde mich auch deine fachkundige Meinung zu verschiedenen Fragen interessieren. Hier mal zwei willkürliche Beispiele:

1.) Was dürfen die Gesetzgeber tun, um das (neue) Gebot der Mindestbesoldung zu erfüllen? Und – vielleicht noch wichtiger – was dürfen sie NICHT?

- Stichwort Familienzuschläge (im Lichte der in Rn. 92 genannten ,,gewissen Grenzen")
- Stichwort regionale Differenzierung (Ortszuschläge)
- Stichwort Abschmelzbeträge
- Stichwort Partnereinkommen (im Lichte der Leitsätze Nr. 2 und insbesondere Nr. 7)
- Stichwort Streichung unterer Besoldungsgruppen und -stufen
- Stichwort Beihilfe

2.) Welche etwaigen ,,Stellschrauben" gibt es im Rahmen der Fortschreibungsprüfung?

- Bereits auf der ersten Prüfstufe gibt es aus meiner Sicht einige diskussionswürdige Fragen.
- So gibt es beispielsweise starke Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber zwischen 1970 und 1996 die Anforderung aus Leitsatz Nr. 8, nämlich ,,über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung zu tragen", grob missachtet hat, siehe unter anderem hier und hier.
- Daher könnte man gegebenenfalls die Frage stellen, ob das Jahr 1996 einen geeigneten Ausgangspunkt für die Fortschreibungsprüfung darstellt oder nicht.
- Ein anderer Punkt ist die Frage, ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Besoldung von Vollzeit-Beamten mit dem Nominallohnindex zu vergleichen, da dieser auch teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer abbildet, wie wir dank BuBea wissen, siehe hier. Auch Gruenhorn hatte sich ja gestern zu diesem Punkt geäußert.
- Der Vergleich mit der Lohnentwicklung ist aus meiner Sicht außerdem umso relevanter, da hier in meinen Augen mit Abstand am ehesten die Chance besteht, einen positiven ,,Prüfpunkt" einzusammeln (neben dem mittelbaren bzw. unmittelbaren Abstandsgebots-Punkt natürlich).
- Und schließlich noch die kurze Frage: Wie genau ist der Teaser aus Rn. 93 zu interpretieren: ,,Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."?
- Als Ergebnis werden der ersten Stufe also zwischen null und vier Prüfparameter ,,geflaggt".
- Läuft man mit keinem Fähnchen in die zweite Stufe, hat man tendenziell eher schlechte Karten (und muss gegebenenfalls sehr überzeugende andere Argumente vortragen).
- Hat man genau ein Fähnchen in der Hand, kommt man quasi mit einem ,,Unentschieden" aus dem Hinspiel (erste Stufe) und muss versuchen, dieses im Rückspiel (zweite Stufe) in einen Sieg zu verwandeln.
- Mit zwei, drei oder sogar vier Fähnchen geht man hingegen mit einem Vorteil in die zweite Stufe. Aber auch in diesem Fall muss der Vorsprung noch ins Ziel gebracht werden.
- Und damit sind wir in der von GoodBye immer wieder – völlig zurecht – erwähnten zweiten Prüfstufe.
- Ich persönlich muss als Nicht-Jurist spätestens hier die Segel streichen und an die Profis (Durgi, etc.) übergeben.
- Denn als Laie kann ich beispielsweise noch immer nicht verstehen, warum das BVerfG trotz ,,eingehender Würdigung aller Kriterien" zu dem Schluss gekommen ist, dass beispielsweise die Berliner A14-, A15- und A16-Besoldung im Jahr 2020 verfassungskonform gewesen sein soll. Und das, obwohl das gesamte Besoldungsgefüge laut BVerfG erwiesenermaßen ,,nachhaltig erschüttert" war, siehe Rn. 148.


Also, Swen, komm raus aus deiner Spitzausrechnungs-Sackgasse und reihe dich wieder in den fließenden Forums-Verkehr ein!

Waldvorbäumen

Zitat von: Sternenkind in Heute um 07:47...

Zur Klarstellung: ich hatte den Mustereinspruch verwendet, der im alten Thread eingestellt war, mit der hilfsweisen Wiedereinsetzung, da ich vor 2024 gar nichts von der Unteralimentierung wusste und dementsprechend nicht widersprochen hatte.

So, wenn ich das in meinem laienhaften Rechtsverständnis richtig verstanden habe, gilt der Verzicht also nur, wenn ich schon damals Widerspruch eingelegt hätte?
Auszug:
"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.


Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."
Als gutgläubiger (vielleicht auch naiver) Bundesbeamter gehe ich tatsächlich noch davon aus, dass ab 2021 keine Widersprüche nötig sind. Wenn ich auf die Schn... falle. Dann ist das so. Da muss man dann sportsman sein.