Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.
Wenn das VG Karlsruhe das 4 Säulenmodell mit seinen nach oben abschmelzen Beträgen, eine in meinen Augen bodenlose Frechheit und ein vorsätzlicher Verfassungsbruch, kippt, dann ist auch das baden-württembergische Partnereinkommen vom Tisch, da auch hierbei mit Abschmelzbeträgen gearbeitet wird.
Denke aber eher, dass die Nummer für das VG Karlsruhe zu groß ist und die das in die Nachbarschaft ans BVerfG verweisen werden.
Die Kompetenzzuordnung ist insgesamt eine andere, die - davon darf man ausgehen - zu folgendem Ergebnis führen sollte (ich kenne nicht die Klageschrift der Kläger und auch nicht das VG Karlsruhe, das aber als solches dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt):
Sofern die Klage zulässig ist und hinreichend substantiiert bzw. das VG Karlsruhe als Folge des Untersuchungsgrundsatzes zu dem Schluss kommt, dass die angegriffene gesetzliche Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sieht es sich gezwungen, einen sog. Aussetzungs und Vorlagebeschluss zu fassen und also in seiner Entscheidung seine Überzeugung zu begründen, warum die gesetzliche Grundlage verfassungwidrig sein soll. Es setzt also das Verfahren aus (Aussetzungsbeschluss) und holt mit der Vorlage die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ein, da nur das Bundesverfassungsgericht dazu berechtigt ist, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden (das sogenannte Verwerfungsmonopol für Parlamentsgesetze). Entsprechend spricht man auch von einer Richtervorlage. Das Bundesverfassungsgericht prüft danach ebenfalls zunächst die Zulässigkeit der Klage, um dann die Richtervorlage zu prüfen. Entsprechend legt Art. 100 Abs. 1 GG, in dem sog. konkrete Normenkontrollverfahren geregelt sind, fest:
"Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt."
Alles andere als ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des VG Kalrsruhe wäre eher erstaunlich, weil das sog. "Vier-Säulen-Modell" in einer solchen Fülle von Regelungen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen sein sollte, dass es der Beklagten kaum gelingen sollte, die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen.