Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089701 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9720 am: 21.01.2024 08:12 »
Das war Ironie und gar nicht auf dich bezogen.

ElaO

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9721 am: 21.01.2024 08:41 »
Die "Konkurrenz" war in den Nachkriegsjahrzehnten überhaupt nicht existent. Wachstum in alle Richtungen, sky is the limit. Jeder normale Job hat dir ein anständiges Leben beschert. Heute heißt double income no kids und jeweils abgeschlossenes Studium, dass man sich eine Wohnung leisten kann, die knapp über Sozialbau liegt.

Aber so ist eben jeder in der Realität der eigenen Erfahrung gefangen.

Ich kann mich erinnern das Lehrer Taxis gefahren sind, weil sie keine Stelle bekamen. Klassenkameraden waren nach der Ausbildung arbeitslos, weil sie nicht ünernommen wurden.....
Es gab viel zu viel "fertige" Schüler und Studenten für die Stellen und Ausbildungsstellen.
Ich hatte Glück und bin mit 16 in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes gegangen, belächelt von Mitschülern - die jetzt sich wünschen würden den gleichen Weg gegangen zu sein. Ich für meinen Teil würde rückblickend nichts anders machen!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9722 am: 21.01.2024 09:43 »
Hier mal ein interessanter Vergleich zum Thema von gestern.

Anliegend ein beispielhafter Besoldungsvergleich mit folgenden Parametern:

Besoldungsgruppen: A12
Erfahrungsstufe: 5/12 oder 4/8
Mietstufe falls relevant: V
Kinder: 2
Verheiratet: Ja

Jeweils Jahresbrutto

Zusammenfassung:

Höchster Wert: Hessen mit 65955€; ab 01.03 der Bund mit: 66.820€
Niedrigster Wert: Saarland mit 53.167

Differenz Bundesländer Max zu Min = 12.788€ (Hessen 24% mehr als Saarland)
Durchschnitt: 60.001€

Die einzelnen Bundesländer:
BaWÜ   63420
Bayern   61881
Berlin   59784
Brandenburg   57503
Bremen   56914
Hamburg   59395
Hessen   65955
Meck Pom   54900
Niedersachsen   55890
NRW   64929
RLP   57019
Saarland   53167
Sachsen   57129
Sachsen Anhalt   63924
Schleswig Holstein   57740
Thüringen   63657
Bund ab 01.03   66820


Ggf. auch in Hinblick auf die amtsangemessenene Alimentation interessant, die niedrigen Bundesländer dürften besonders hohe Chancen in der Rechtsprechung erwarten.



Ebenfalls interessant:

Beamte im Saarland würden bei diesen Parametern erst in der Besoldungsgruppe A14 den Durchschnitt von 60k der anderen Länder erreichen.

Erst in A15 würden sie die A12er in Hessen und Bund ab 01.03 überholen können (da in A15 keine Erfahrungsstufe 5 mehr existiert mit 6/12 oder 5/8 gerechnet).

Ein Amtsrat mit 2 Kindern in Hessen oder beim Bund kann sich also annähernd wie ein Saarländischer Direktor fühlen. In Meck Pom und Niedersachsen ist es ähnlich zum Saarland.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9723 am: 21.01.2024 09:51 »
Das ist höchst unterschiedlich, z.B. bei meiner Konstellation A 13, Erfahrungsstufe 8, verheiratet, 3 Kinder, Mietstufe II

Hessen

Grundgehalt:                     5796.88 €
Familienzuschlag Ehe:          155.66 €
Familienzuschlag 1. Kind:      238.07 €
Familienzuschlag 2. Kind:      238.07 €
Familienzuschlag 3. Kind:      729.64 €
Stellenzulage gD/hD:           105.30 € allgemeine Stellenzulage gD/hD

Monats-Brutto:                   7558.73 €

NRW

Grundgehalt:                     6174.04 €
Familienzuschlag Ehe:          168.75 €
  + 1. Kind, Mietenst. II:      146.93 € Familienzuschlag 1. Kind, Mietenstufe II
  + 2. Kind, Mietenst. II:      537.72 € Familienzuschlag 2. Kind, Mietenstufe II
  + 3. Kind:                        917.06 € Familienzuschlag 3. Kind (unabhängig von der Mietenstufe)
Strukturzulage Lfbgr. 2:       114.06 € Strukturzulage Laufbahngruppe 2 (früher: gD/hD)

Monats-Brutto:                 8058.56 €


Baden- Württemberg

Grundgehalt:                     6371.50 €
Familienzuschlag Ehe:          173.73 €
Familienzuschlag 1. Kind:      151.90 €
Familienzuschlag 2. Kind:      151.90 €
Familienzuschlag 3. Kind:      821.00 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        27.35 €
Strukturzulage gD/hD:          114.19 € Strukturzulage gD/hD

Monats-Brutto:                7811.57 €


BUND

Grundgehalt:                  6427.89 €
verheiratet:                      920.10 €
      

Monats-Brutto:                7347.99 €


Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9724 am: 21.01.2024 09:53 »
Also in der Gesamtschau sind die Länder weit vor dem Bund mit den ganzen Besoldungsbestandteilen!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9725 am: 21.01.2024 09:57 »
Ja, die Höhe der Bezüge hängt sehr von der individuellen Konstellation ab. Sind das auch schon die Werte ab den 01.03.24?

Hummel2805

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« Antwort #9726 am: 21.01.2024 10:14 »
Ja das sind die aktuellsten Werte Bund ab 2024 und die Länder ab 2025

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9727 am: 21.01.2024 10:21 »
Man sollte aufhören, sich hinsichtlich der Bundesbesoldung selbst zu belügen. Wir sind weit im Hinterfeld.

@PolareuD: Ich hoffe, dass Deine Aussage zu den 48 Std. ein (schlechter) Scherz war, ansonsten kann ich Dich nicht mehr ernst nehmen.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9728 am: 21.01.2024 10:26 »
Für diejenigen, die es nicht begreifen. Ok, hilft nicht bei denen, die es nicht begreifen wollen:




"41-Stunden-Woche entwertet Besoldung

Der Besoldungsreport macht den Aufholbedarf des Bundes vor der anstehenden Besoldungsrunde sichtbar. Besonders eindrücklich ist die Situation in der Besoldungsgruppe A 9. Berücksichtigt man hier zusätzlich zur Jahresbruttobesoldung den Faktor Arbeitszeit, dann ist der Bund – bei dem eine erhöhte Wochenarbeitszeit von 41 Stunden gilt – mit einer Eingangsbesoldung von 35.073 Euro deutschlandweit das Schlusslicht."

https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++7f86857a-cd5b-11ed-b069-001a4a160123

Hummel2805

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« Antwort #9729 am: 21.01.2024 10:31 »
@tigertom

Wenn der DGB solch einen Report raus gibt, dann frage ich mich, warum man das nicht in den Tarifverhandlungen 2023 mit verhandelt hat und sich sonst doch in der Öffentlichkeit sehr zurück hält.

PolareuD

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« Antwort #9730 am: 21.01.2024 10:31 »
Man sollte aufhören, sich hinsichtlich der Bundesbesoldung selbst zu belügen. Wir sind weit im Hinterfeld.

@PolareuD: Ich hoffe, dass Deine Aussage zu den 48 Std. ein (schlechter) Scherz war, ansonsten kann ich Dich nicht mehr ernst nehmen.

Ich habe die 48h nicht ins Feld geworfen, nur das die Entscheidung darüber im Entscheidungsspielraums des Dienstherrn liegt. Und nur um es klar zu stellen, auch ich wäre alles andere als begeistert über eine Anhebung der Wochenarbeitszeit. Also keine Unterstellungen, wenn ich Bitten darf.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9731 am: 21.01.2024 10:53 »
Dann lies nochmal, was für einen Schwachfug Du geschrieben hast.

PolareuD: "Bei Aussage ging es nur um den Absolutbetrag und nicht um den Stundenlohn, den nur der Absolutbetrag ist dahingehend relevant wie viel Geld man zum Leben zur Verfügung hat. Wenn ich den gleichen Betrag bei 20h Wochenarbeitszeit habe bringt mir das wenig, wenn es vorne und hinten nicht reicht."

Und dann, dass der Dienstherr die Freiheit hat, unsere Wochenarbeitszeit auf 48 h / Woche zu erhöhen.

Aber diese Zähne hat Dir xap ja bereits gezogen.

Um zu vergleichen (Landes- mit Bundesbesoldung), braucht man einen gemeinsamen Nenner. Das sind die 40 Std.

Oder, um es noch einfacher zu machen: Rechne Deinen Salär durch 41 und multipliziere das Ergebnis mit 40. Dieses Ergebnis kannst Du nehmen, un es dann mit anderen Bundesländern vergleichen.

Bitte, gerne.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9732 am: 21.01.2024 11:20 »
….
Um zu vergleichen (Landes- mit Bundesbesoldung), braucht man einen gemeinsamen Nenner. Das sind die 40 Std.

Oder, um es noch einfacher zu machen: Rechne Deinen Salär durch 41 und multipliziere das Ergebnis mit 40. Dieses Ergebnis kannst Du nehmen, un es dann mit anderen Bundesländern vergleichen.

Bitte, gerne.

Das habe ich nie bezweifelt, du interpretierst das nur rein in meinem Beitrag. Die 48h wurden zu dem von xap und nicht von mir ins Spiel gebracht.

Wenn meine Ausgaben x sind und meine Einnahmen y entsprechen, dann gilt:

Mindestens x=y,
wenn x<y umso besser,
wenn x>y, dann sollte man dringend über einen Jobwechsel nachdenken.

Also für die meisten dürfte das monatliche Salär die relevante Größe sein, um seine Ausgaben tätigen zu können. Dabei ist es erstmal unerheblich, ob das Salär bei 39h oder 41h Wochenarbeitszeit erzielt wird. Das stellt nur eine relevante Größe dar, wenn man verschiedene Systeme vergleichen will. Wir dürften uns alle einig sein, wenn die Bezüge steigen, dann steigt sowohl der Stundenlohn als auch der Monatsbezug.

Also nochmal lass die Unterstellungen, wenn etwas unklar ist stell einfach eine gesittete Frage.

xap

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« Antwort #9733 am: 21.01.2024 11:54 »
Moment mal, die 48 Stunden habe ich ins Spiel gebracht weil ich deinen Ansatz irgendwelche nicht vergleichbaren Bruttogehälter zu vergleichen für falsch halte. Die Gehälter müssen auf eine gleiche Wochenstundenzahl normiert werden. Und darüber hinaus teile ich deine Einschätzung nicht, dass der Dienstherr die Kompetenz hätte die wöchentliche Arbeitszeit ohne Ausgleich auf 48 Stunden zu erhöhen. Soweit ich weiß hast du keinen juristischen Hintergrund, wie kommst du also auf die Idee das wäre legitim. Hier würde ich wenigstens eine Begründung erwarten.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9734 am: 21.01.2024 12:21 »
....
Soweit ich weiß hast du keinen juristischen Hintergrund....

Das ist korrekt. Als techn. Beamter habe ich nur eine juristische Leihenmeinung.

Mir ging es in meiner Aussage nicht darum Besoldungssysteme direkt zu vergleichen sondern nur darum die vorhandene Kaufkraft in Relation zu setzen, auch wenn das nicht so ohne weiteres möglich ist, da die Lebenshaltungskosten in den Regionen stark differnzieren können. Aber dafür ist der Absolutbetrag entscheident, also wie viel Geld kommt am Monatsende auf dem Konto an.

Eine leihenhafte Begründung zur Wochenarbeitszeit würde ich darin sehen, dass in den bisherigen Entscheidungen des BVerfG die Wochenarbeitszeit zumindest noch keine Rolle gespielt hat. Vereinfacht dargestellt wurde bisher entschieden, dass die Mindestbesoldung 15% über dem Grundsicherungsniveau liegen muss und das es einen alimentativen Mehrbedarf ab dem 3. Kind gibt. Zu dem wurde eine Prüfprozedur festgelegt, die aber zumindest offensichtlich kein Bezug zur Wochenarbeitszeit herstellt. Die Wochenarbeitszeit wird meines Wissens im BBG sowie in der AZV thematisiert und ich billige dem Dienstherrn, bis jetzt, zu diese auch ändern zu können, unabhängig in welche Richtung.