Autor Thema: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 181446 times)

Kreuzschiene

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Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?

lotsch

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Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?

Ich habe das in den Widerspruch 2023 eingebaut. Achtung: Der Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung gilt nach Auskunft des FMinisteriums nur für Landesbeamte, nicht für Kommunalbeamte.

lotsch

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Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?

Illunis

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Wie handhabt ihr das eigentlich mit den Jahren 2020 bis 2022. Hier hat der Dienstherr ja auf die Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Sollte man hier trotzdem irgendwann mal Widerspruch einrichen, oder kann man sich auf diesen Verzicht auch noch später berufen?

Habe 2023 für 2020-2022 zusätzlich "rückwirkend" Widersprüche mit dem Verweis auf die FMS eingelegt (also 2020,2021,2022,2023 je ein Widerspruch incl. FMS im Anhang), sind dadurch auch Teil der Klage.

Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?

leider nein, hier immer noch Schweigen im Walde. Ist aber auch noch nicht ruhend.

Kreuzschiene

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Mich würde interressieren, wann endlich die ersten Fälle zur amtsangemessenen Alimentation an bayerischen Verwaltungsgerichten verhandelt werden, weis jemand was?

Hier hat ja ein paar Seiten vorher einer der "Musterkläger" geschrieben, dass sich das Ganze wohl mindestens noch 2-3 Jahre ziehen wird...

Ozymandias

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Zitat
Die am 1. April 2023 in Kraft getretene Übergangsregelung zu orts- und familien-
bezogenen Besoldungsbestandteilen gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (mit
Stichtag 31. März 2023) verstößt in ihrem letzten Satzteil weder gegen den Gleich-
heitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) oder das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 S

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf

derSchorsch

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Zitat
Die am 1. April 2023 in Kraft getretene Übergangsregelung zu orts- und familien-
bezogenen Besoldungsbestandteilen gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (mit
Stichtag 31. März 2023) verstößt in ihrem letzten Satzteil weder gegen den Gleich-
heitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) oder das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 S

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf

Das bezieht sich aber ausschließlich auf den Zusatz zur Besitzstandswahrung. Das Zitat klingt so, als wäre ein Grundsatzurteil zur Alimentation und der Rechtmäßigkeit der Familien- und Ortszuschläge ergangen. Dem ist aber nicht so.

lotsch

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Zitat
Die am 1. April 2023 in Kraft getretene Übergangsregelung zu orts- und familien-
bezogenen Besoldungsbestandteilen gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (mit
Stichtag 31. März 2023) verstößt in ihrem letzten Satzteil weder gegen den Gleich-
heitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) oder das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 S

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf

Danke für das einstellen des Urteils. Die Möglichkeit der Popularklage ist deshalb interessant, weil sie jedermann stellen kann (also ohne Anwalt) und weil sie, wie in diesem Fall, kostenfrei ist. Theoretisch könnte man also auch eine allgemeine Alimentationsklage im Rahmen einer Popularklage stellen, wenn man dies behauptet und ausreichend begründet, oder? Es heißt nämlich im Urteil: "Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht."

Wie ich schon öfter dargelegt habe, möchte ich eine Popularklage wegen Art. 4 (4) Bay BesG stellen (Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen), weil dies m.E. gegen das Eigantumsrecht verstößt. Meine Frage: Ist der Rechtsweg mit diesem Urteil erschöpft? Denn nur wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist, kann man Klage beim EGMR einlegen.

lotsch

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Zitat
Die am 1. April 2023 in Kraft getretene Übergangsregelung zu orts- und familien-
bezogenen Besoldungsbestandteilen gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (mit
Stichtag 31. März 2023) verstößt in ihrem letzten Satzteil weder gegen den Gleich-
heitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) oder das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 S

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf

Danke für das einstellen des Urteils. Die Möglichkeit der Popularklage ist deshalb interessant, weil sie jedermann stellen kann (also ohne Anwalt) und weil sie, wie in diesem Fall, kostenfrei ist. Theoretisch könnte man also auch eine allgemeine Alimentationsklage im Rahmen einer Popularklage stellen, wenn man dies behauptet und ausreichend begründet, oder? Es heißt nämlich im Urteil: "Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht."

Wie ich schon öfter dargelegt habe, möchte ich eine Popularklage wegen Art. 4 (4) Bay BesG stellen (Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen), weil dies m.E. gegen das Eigantumsrecht verstößt. Meine Frage: Ist der Rechtsweg mit diesem Urteil erschöpft? Denn nur wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist, kann man Klage beim EGMR einlegen.

Ich habe mittlerweile eine Antwort von ChatgGPD erhalten:
Fazit:
Das BVerfG ist keine „Berufungsinstanz“ gegen den BayVerfGH. Aber wenn die Entscheidung des BayVerfGH Grundrechte oder Bundesrecht betrifft, ist eine Überprüfung in Karlsruhe möglich. In allen anderen Fällen bleibt das Urteil des BayVerfGH endgültig.

derSchorsch

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Servus! Ich wollte mal wieder nachfragen, ob es noch immer Kolleginnen und Kollegen hier gibt, die bisher keinerlei Reaktion auf den Widerspruch für 2024 erhalte haben? So ist es noch immer bei mir.

Muenchner82

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Ja da ist bisher noch nix gekommen. Vermute beim LfF müssen immernoch alle in der Beihilfe aushelfen ;-)!

Illunis

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Vermute beim LfF müssen immernoch alle in der Beihilfe aushelfen ;-)!
Würde mich nicht wundern, so langsam wie die Bearbeitung zur Zeit wieder ist ;D

railjet

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In Ansbach dauert die Bearbeitung derzeit ca. 14 Tage. Empfinde ich jetzt nicht wirklich als übertrieben lang. Vorallem wenn ich mit den Kollegen beim Bund vergleiche

Illunis

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In Ansbach dauert die Bearbeitung derzeit ca. 14 Tage. Empfinde ich jetzt nicht wirklich als übertrieben lang. Vorallem wenn ich mit den Kollegen beim Bund vergleiche

Straubing ~6 Wochen. Alles über dem durchschnittlichen Zahlungsziel finde ich zu lange.