Die am 1. April 2023 in Kraft getretene Übergangsregelung zu orts- und familien-
bezogenen Besoldungsbestandteilen gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (mit
Stichtag 31. März 2023) verstößt in ihrem letzten Satzteil weder gegen den Gleich-
heitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 BV) oder das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 S
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/4-vii-23_entscheidung.pdf
Danke für das einstellen des Urteils. Die Möglichkeit der Popularklage ist deshalb interessant, weil sie jedermann stellen kann (also ohne Anwalt) und weil sie, wie in diesem Fall, kostenfrei ist. Theoretisch könnte man also auch eine allgemeine Alimentationsklage im Rahmen einer Popularklage stellen, wenn man dies behauptet und ausreichend begründet, oder? Es heißt nämlich im Urteil: "Der Gesetzgeber kann ihre Struktur, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfG vom 10.10.1978 BVerfGE 49, 260/271 f.; vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.). Dass diese Grenzen unterschritten worden wären, behauptet der Antragsteller selbst nicht."
Wie ich schon öfter dargelegt habe, möchte ich eine Popularklage wegen Art. 4 (4) Bay BesG stellen (Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen), weil dies m.E. gegen das Eigantumsrecht verstößt. Meine Frage: Ist der Rechtsweg mit diesem Urteil erschöpft? Denn nur wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist, kann man Klage beim EGMR einlegen.