Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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AndreasS

@ Hobbyjurist

vielen Dank!

Die -1,10% Unterschied bezieht sich auf die jeweiligen Besoldungsindizes von Beamte A zu B in Bezug auf das Basisjahr 2019 (48.000,- €). Demnach beträgt der Index für Beamte A 112,62% und für Beamte B 111,51%. Das heißt für mich über die 6 Jahre gesehen, dass dem Beamten B jährlich 1% und mehr an Besoldung fehlte, die der Beamte A hatte.

Daraus ergibt sich rechnerisch ein Schaden kumuliert innnerhalb von 6 Jahren in Höhe von -3.027,90 €.

Die nun ins Verhältnis gesetzt zu dem Bruttobetrag von 53.525,84 € des Beamten B im Jahr 2025, fehlen diesem eigentlich nach dem 6. Jahr 5,66% an (kumulierter) Besoldung.

Dass das (wahrscheinlich) nicht dem entspricht, was Swen berechnet ist mir klar, aber mir geht darum aufzuzeigen, dass ein monetärer Schaden ensteht, wenn nur Stichtagsbesoldung (31.12.xxxx) betrachtet wird und nicht die jährliche Bruttobesoldung.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:03Ok, Du hast aber schon mitbekommen, dass das Bundesverfassungsgericht die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2016 und 2017 sowie 2019 und 2020, in der Besoldungsgruppe A 15 in den Jahren 2016, 2017 und 2020 und in der Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2020 als nicht evident unzureichend betrachtet (vgl. die Rn. 158). Hätte es allein über diese Besoldungsgruppen in den betreffenden Jahren entschieden, dann wäre es von keiner Verfassungswidrigkeit der Grundgehaltssätze ausgegangen. Auch hier ist für Sichtweisen wie "Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante 'außerplanmäßige' Anhebung erfolgt)" kein Raum. Denn auch hier formuliert der Senat eindeutig:

"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden. Einer wertenden Betrachtung bedarf es nur für diejenigen Besoldungsgruppen und Jahre, bei denen nicht bereits eine Unterschreitung der Mindestbesoldung festgestellt worden ist. Dies trifft auf die genannten Besoldungsgruppen und Jahre zu; es liegt jeweils nur eine (einzige) Parameterverletzung in Gestalt eines mittelbaren Verstoßes gegen das Abstandsgebot vor.

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen. Hinzu kommen weitere Umstände: Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen. Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>). Hier wirkt sich aber aus, dass keiner der volkswirtschaftlich relevanten Parameter erfüllt ist und daher (noch) Überwiegendes dafür spricht, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wurde, sodass den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügung gestanden haben dürften. Auch die Allgemeinheit steht vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen." (Rn. 154 f.)

Das Berliner Abgeordnetenhaus wird sich darüber hinaus zwangsläufig für die genannten Besoldungsgruppen und Jahre nicht aufgefordert sehen, hier Nachzahlungen zu leisten (aber das nur nebenbei; haushaltsrechtlich wäre unverantwortlich, Nachzahlungen zu leisten, wenn diese nicht notwendig sind).

Da sich im Jahr 2020 die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 für den Senat als nicht evident unzureichend gestaltet, der erste Parameter sich zwischen 2018 und 2020 in allen drei Besoldungsgruppen als zunehmend geringer werdend zeigt und 2020 insbesondere in den Besoldungsgruppen A 14 und A 16 recht weit davon entfernt ist, den Parameterwert von 5 % zu erfüllen (Rn. 132), der zweite Parameter sich dem Senat durchgehend als so gering darstellt, dass er ihn gar nicht ins Feld führt, ihn also gar nicht erst aufführt, er also noch einmal erheblich weiter davon entfernt ist, erfüllt zu sein (Rn. 136), und der Senat 2020 von in den drei genannten Besoldungsgruppen durchgehend recht hohen negativen dritten Parameterwerten  ausgeht, sodass wir davon ausgehen müssen, dass sich dieser Parameter noch einmal erheblicher weiter davon entfernt zeigen wird, erfüllt zu sein (Rn. 144 f.), stellt sich die Frage, wie sich das dem Senat wohl für die Jahre nach 2020 darstellen wird, wo wir doch nun eine so schöne lange Reihe seit 1996 vorfinden, die allein ob ihrer Länge interessante Vorprägungen bereit hält.

Anders als Du befürchte ich also eher, dass nicht ich verwirrt sein könnte, sondern dass alsbald nicht wenige aktuelle Kläger insbesondere in den höheren Besoldungsgruppen zunehmend verwirrt sein werden. Aber auch diese Vermutung wird am Ende sicherlich auf meinen verwirrten Zustand zurückzuführen sein und sich als gänzlich unbegründet erweisen. Denn wie sagst Du so trefflich:

"Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante 'außerplanmäßige Anhebung erfolgt)."

Viele Grüße an die Kläger unter euch, die die Jahre ab 2018 beklagen: Ich wünsche euch, dass ihr alsbald kein blaues Wunder erlebt - und seid froh, dass ihr in eurer Klagegruppe zumindest mit Soldat einen Mitstreiter unter euch findet, der die Sachlage checkt. Denn das wird alsbald ggf. bitter nötig sein, wenn ihr anfangen werdet, eure Klage weiterhin im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu begründen.

Hatte ich dabei schon erwähnt, dass sich die Bundesbesoldung nach 2003 über weite Strecken signifikant stärker entwickelt hat als die im Berliner Rechtskreis? Die Folge ist klar, oder? Hier werden wir wiederkehrend signifikant höhere Besoldungsindices vorfinden, während sich die wirtschaftliche Lage im Bund überwiegend eher nicht so signifikant anders als im Land Berlin gezeigt hat. Die Parameter zur Betrachtung der Bundesbesoldung dürften also tendenziell eher geringere Werte als für den Berliner Rechtskreis aufweisen. Die Folgen liegen auf der Hand.

Aber auch hier rede ich sicherlich nur wirres Zeug. Muss man nicht beachten. Ist ja Quatsch. Wen interessieren schon Parameterwerte...

Ach so, zum Schluss: Das VG Berlin ist in der genannten Entscheidung insbesondere auf Grundlage seiner Bemessungen und der so betrachteten ersten drei Parameter übrigens davon ausgegangen, dass die Berliner Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 zwischen 2018 und 2021 nicht evident unzureichend gewesen ist. Wie das zukünftig das OVG sehen wird, wird sich ebenfalls zeigen.

Ich glaube dabei nicht an das Prinzip Hoffnung, sondern mein Glaube wiederhole ich gebetsmühlenhaft: begründen, begründen, begründen.

@Swen, was soll das denn jetzt bitte? Anstatt auch nur mit einer Silbe auf meine Ausführungen zu der von dir beschriebenen Methodik einzugehen (wonach du ironischerweise selbst heute Morgen um 07:17 Uhr gefragt hattest), machst du plötzlich fünf komplett andere Fässer auf. Manche würden das vermutlich als ,,Whataboutism" bezeichnen..

Wie auch immer, hier ein paar kurze Gedanken zu deinen neuen Fässern:
- Selbstverständlich sind mir die Rn. 154 und 155 des BVerfG-Beschlusses bekannt und ich habe seit November mehrfach mein diesbezügliches Befremden bekundet.
- Unter anderem Durgi hat mich ein wenig ,,beruhigt", siehe beispielsweise hier.     
- Außerdem macht möglicherweise Rn. 93 bezüglich etwaiger zukünftiger ,,Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot" ein wenig Mut.

Ansonsten dürfte es in der Tat am zielführendsten sein, sich argumentativ mit der Fortschreibungsprüfung auseinanderzusetzen (worauf du uns ja vor einigen Wochen in kryptischen Worten hingewiesen hattest):
- Hier habe ich aufgezeigt, dass die A3- und insbesondere die A15-Besoldung zwischen 1970 und 1996 signifikant hinter dem ,,Index der monatlichen (Vollzeit-)Bruttoverdienste" zurückgeblieben ist.
- Und hier habe ich die reale (also inflationsbereinigte) A15-Besoldung mit der realen Lohnentwicklung seit 1970 verglichen.
- Somit könnte man unter Umständen versuchen, das Jahr 1996 als einen problematischen Startpunkt herauszuarbeiten.
- Des Weiteren könnte man gegebenenfalls argumentieren, dass der obige Lohnindex gegebenenfalls ein geeigneterer Vergleichsmaßstab als der Nominallohnindex sein könnte, siehe hier. Nochmals vielen Dank an @BuBea für die diesbezügliche Anfrage beim Statistischen Bundesamt!
- Usw. usf.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:37Diese Methode halte ich bis zum Beweis des Gegenteils für sachgerecht, um im Rahmen der Verfassungsrechtsprechung hinreichende Indizien zu bilden.
Den entsprechenden Gegenbeweis habe ich dir mehrfach geliefert.

BVerfGBeliever

#3513
Zitat von: GeBeamter in Gestern um 14:52Meines Erachtens wird bei einer nachträglichen Korrektur der unteren Besoldungsstufen dann eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes ausgelöst. Ein dahingehend gestricktes Reperaturgesetz dürfte damit offensichtlich verfassungswidrig sein.

Hallo GeBeamter,

du hast völlig Recht, dass durch eine "unten" stattfindende Anhebung (um die Mindestbesoldung nicht länger zu verletzen) unter Umständen in den oberen Besoldungsgruppen aus einer mittelbaren Verletzung des Abstandsgebots eine unmittelbare Verletzung werden kann.

Aber auch eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebots ist (leider) ebenfalls nur einer der vier Prüfparameter, so dass daraus nicht zwingend und eindeutig eine Verfassungswidrigkeit resultiert.

[P.S. Ich habe dabei an Besoldungsgesetze in der Zukunft gedacht.]

SwenTanortsch

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 14:52Moment, das BVerfG hatte den Auftrag zu prüfen, ob bestimmte Besoldungspuppen unterhalb von A14 verfassungswidrig unteralimentiert waren. Dazu hat es eine Bestandsaufnahme erstellt, die auch A14ff. beinhaltet. Dort kommt das Gericht zu dem Schluss, dass für A14ff. keine verfassungswidrige Besoldung feststellbar ist, durch die massive Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes aber vorliegt.
Meines Erachtens wird bei einer nachträglichen Korrektur der unteren Besoldungsstufen dann eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes ausgelöst. Ein dahingehend gestricktes Reperaturgesetz dürfte damit offensichtlich verfassungswidrig sein.

Deine Empfindung - mehr ist es erst einmal nicht, weil das, was Du schreibst, sich im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht darstellen lässt - zielt aber m.E. in die richtige Richtung, so wie das ebenfalls clarions erstaunte Frage tut.

Denn es ist schon durchaus erstaunlich, dass wir 2020 in der Vorabprüfung eine Verletzung der Mindestbesoldung bis in die Endstufe des Besoldungsgruppe A 11 finden, um dann erkennen zu müssen, dass bereits die Besoldungsgruppe A 14 nicht evident sachwidrig besoldet worden sein soll. Du empfindest hier also zunächst einmal nachvollziehbar ein Gerechtigkeitsproblem, dass Du sachlich am Abstandsgebot festmachen willst (denn wenn es gelingen würde, den Nachweis zu führen, dass Deine Empfindung auf einem sachlichen Grund basierte, wäre sie keine Empfindung mehr, sondern die Folge eines sachlichen Grunds, ließe sich also die vormalige Empfindung als eine sachliche Begründung formulieren - als Kläger würden mir hier nun die Ohren klingeln; aber das ist nur wieder meine eigene bescheidene Meinung).

Noch erstaunlicher dürfte nun allerdings sein, dass sich im Jahr 2020 die ersten drei Parameterwerte für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 wie folgt darstellen: Der erste Parameterwert liegt in der Besoldungsgruppe A 7 bei 2,32 % und in der Besoldungsgruppe A 8 bei - 1,18 %, indiziert also in einem weitgehenden Maße keine Erfüllung des Parameters (vgl. die Rn. 131); der zweite Parameter wird wie gesagt vom Senat gar nicht erst für irgendeine Besoldungsgruppe konkret ins Feld geführt, weil er regelmäßig ebenfalls weit überwiegend nicht erfüllt ist (vgl. die Rn. 136); der dritte Parameter zeigt Werte von -10,83 % und -10,29 % und indiziert also als negativer Wert erhebliche Reallohngewinne, ist also in einem offensichtlich erheblichen Maße nicht erfüllt (Rn. 142).

Wäre für beide Besoldungsgruppen nicht eine unmittelbare Verletzung der Mindestbesoldung zu konstatieren, sollte für sie letztlich dasselbe gelten wie für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 im selben Jahr 2020. Die Besoldung in beiden Besoldungsgruppen würde sich also hier offensichtlich ebenfalls ob dieser Werte nicht als evident unzureichend zeigen.

Nun ist es doch - denke ich - durchaus etwas eigentümlich, dass wir die Besoldungsentwicklung seit 1996 betrachten, an den drei ersten Parametern feststellen, dass diese Entwicklung indiziell eigentlich ganz passabel sein muss - nichts anderes indizieren die drei volkswirtschaftlichen Parameter -, um dann allerdings zu dem Schluss zu kommen, dass diese offensichtlich ganz passable Besoldung so unzureichend ist, dass auch noch drei bzw. vier Besoldungsgruppen darüber unmittelbar das Mindestabstandsgebot reißen.

Eigenartig, eigenartig, wie sich doch tatsächliche Verhältnisse im Besoldungsrecht so ganz unterschiedlich darstellen können. Hat jemand dafür vielleicht eine Erklärung...?! Wie kommt das nur...

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: waynetology in Gestern um 12:25Keine Ahnung was du dir rausnimmst aber mich nervst du nur. Hast du deine Periode?

Die ganze Scheiß Diskussion nervt. Du jetzt auch noch. 500 Seiten für ein theoretisches Konstrukt eines einzelnen das alles ist außer Zielführend.

netzguru

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:03Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>).

Hallo zusammen,

ein Frage zu dem Ausschnitt oben

Verstehe ich das RICHTIG, sobald es in den Ruhestand geht Vermägen auflösen und Sozialhilfe?

115% * 0,7175 = 82,51 %
Damit dann 17 % unter Sozialhilfe

vermessen

Zitat von: netzguru in Gestern um 17:50Hallo zusammen,

ein Frage zu dem Ausschnitt oben

Verstehe ich das RICHTIG, sobald es in den Ruhestand geht Vermägen auflösen und Sozialhilfe?

115% * 0,7175 = 82,51 %
Damit dann 17 % unter Sozialhilfe


Da man in der Regel weder in der kleinsten Besoldung A4 noch in der 1. Erfahrungsstufe in den Ruhestand geht wohl eher nicht....

BuBea

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:27Deine Empfindung - mehr ist es erst einmal nicht, weil das, was Du schreibst, sich im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht darstellen lässt - zielt aber m.E. in die richtige Richtung, so wie das ebenfalls clarions erstaunte Frage tut.

Denn es ist schon durchaus erstaunlich, dass wir 2020 in der Vorabprüfung eine Verletzung der Mindestbesoldung bis in die Endstufe des Besoldungsgruppe A 11 finden, um dann erkennen zu müssen, dass bereits die Besoldungsgruppe A 14 nicht evident sachwidrig besoldet worden sein soll. Du empfindest hier also zunächst einmal nachvollziehbar ein Gerechtigkeitsproblem, dass Du sachlich am Abstandsgebot festmachen willst (denn wenn es gelingen würde, den Nachweis zu führen, dass Deine Empfindung auf einem sachlichen Grund basierte, wäre sie keine Empfindung mehr, sondern die Folge eines sachlichen Grunds, ließe sich also die vormalige Empfindung als eine sachliche Begründung formulieren - als Kläger würden mir hier nun die Ohren klingeln; aber das ist nur wieder meine eigene bescheidene Meinung).

Noch erstaunlicher dürfte nun allerdings sein, dass sich im Jahr 2020 die ersten drei Parameterwerte für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 wie folgt darstellen: Der erste Parameterwert liegt in der Besoldungsgruppe A 7 bei 2,32 % und in der Besoldungsgruppe A 8 bei - 1,18 %, indiziert also in einem weitgehenden Maße keine Erfüllung des Parameters (vgl. die Rn. 131); der zweite Parameter wird wie gesagt vom Senat gar nicht erst für irgendeine Besoldungsgruppe konkret ins Feld geführt, weil er regelmäßig ebenfalls weit überwiegend nicht erfüllt ist (vgl. die Rn. 136); der dritte Parameter zeigt Werte von -10,83 % und -10,29 % und indiziert also als negativer Wert erhebliche Reallohngewinne, ist also in einem offensichtlich erheblichen Maße nicht erfüllt (Rn. 142).

Wäre für beide Besoldungsgruppen nicht eine unmittelbare Verletzung der Mindestbesoldung zu konstatieren, sollte für sie letztlich dasselbe gelten wie für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 im selben Jahr 2020. Die Besoldung in beiden Besoldungsgruppen würde sich also hier offensichtlich ebenfalls ob dieser Werte nicht als evident unzureichend zeigen.

Nun ist es doch - denke ich - durchaus etwas eigentümlich, dass wir die Besoldungsentwicklung seit 1996 betrachten, an den drei ersten Parametern feststellen, dass diese Entwicklung indiziell eigentlich ganz passabel sein muss - nichts anderes indizieren die drei volkswirtschaftlichen Parameter -, um dann allerdings zu dem Schluss zu kommen, dass diese offensichtlich ganz passable Besoldung so unzureichend ist, dass auch noch drei bzw. vier Besoldungsgruppen darüber unmittelbar das Mindestabstandsgebot reißen.

Eigenartig, eigenartig, wie sich doch tatsächliche Verhältnisse im Besoldungsrecht so ganz unterschiedlich darstellen können. Hat jemand dafür vielleicht eine Erklärung...?! Wie kommt das nur...

Zunächst mal gehen ich davon aus, dass es ein rhetorische Frage ist ;-)
Meine Vermutung ist, -und das wurde hier meine ich schon angesprochen- dass beim Vergleich des Mindestabstandsgebotes das Nettoeinkommen herangezogen wird und für die Fortschreibungsprüfung die Bruttobesoldung.

Dass das Nettoeinkommen in Teilen so weit hinten liegt, dürfte auch an der Entwicklung der kalten Progression liegen. Die kalte Progression bewirkt eine Verringerung des Realeinkommens, wenn die Einkommenssteigerung nach Steuerabzug nicht höher ist als die Inflationsrate. Zudem sind die Änderungen des Verlaufs des Steuertarifs (inkl. Eingangssteuersätzen) im Zeitablauf ab 1996 zu beachten.

Die hohen Werte für den dritten Parameter in 2020 dürften an den Abschlüssen i.H.v. 4,3% und der in Teilen gewährten Ballungsraumzulage liegen.

Wenn jemand eine bessere Erklärung hat, nur zu.

NvB

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 15:47Die ganze Scheiß Diskussion nervt. Du jetzt auch noch. 500 Seiten für ein theoretisches Konstrukt eines einzelnen das alles ist außer Zielführend.

Dein Ton ist vor Allem das was nervt und das schon seit ein paar dutzend Beiträgen.
Beteilige dich doch einfach nicht an der Diskussion wenn dich alles ankotzt und nervt. Dann ist so ein Forum für dich der falsche Ort.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: NvB in Gestern um 21:40Dein Ton ist vor Allem das was nervt und das schon seit ein paar dutzend Beiträgen.
Beteilige dich doch einfach nicht an der Diskussion wenn dich alles ankotzt und nervt. Dann ist so ein Forum für dich der falsche Ort.

Das was du sagst ist noch weit nutzloser als meine beschwerde

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BuBea in Gestern um 20:05Zunächst mal gehen ich davon aus, dass es ein rhetorische Frage ist ;-)
Meine Vermutung ist, -und das wurde hier meine ich schon angesprochen- dass beim Vergleich des Mindestabstandsgebotes das Nettoeinkommen herangezogen wird und für die Fortschreibungsprüfung die Bruttobesoldung.

Dass das Nettoeinkommen in Teilen so weit hinten liegt, dürfte auch an der Entwicklung der kalten Progression liegen. Die kalte Progression bewirkt eine Verringerung des Realeinkommens, wenn die Einkommenssteigerung nach Steuerabzug nicht höher ist als die Inflationsrate. Zudem sind die Änderungen des Verlaufs des Steuertarifs (inkl. Eingangssteuersätzen) im Zeitablauf ab 1996 zu beachten.

Die hohen Werte für den dritten Parameter in 2020 dürften an den Abschlüssen i.H.v. 4,3% und der in Teilen gewährten Ballungsraumzulage liegen.

Wenn jemand eine bessere Erklärung hat, nur zu.

Alleine er kommt nicht drauf. Danke für die erneute Erläuterung der Grundlagen von November 25. es ist schon peinlich wie sich hier ein einzelner verrennt und alle verwirrt

Verwalter

Zur Thematik Indizes stellt sich wohl die grundsätzliche Frage, ob ein Festbasisindex – so wie in der Entscheidung – verwendet werden sollte – oder ein Kettenindex die geeignetere Variante ist, unterjährige Anpassungen darzustellen.

Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass der Kettenindex diese Entwicklungen besser abbildet. Mithin werden die amtlichen Indizes VI und NI auch als Kettenindizes geführt, was ja auch ein Kriterium für die Vergleichbarkeit sein sollte. Der Kettenindex ist einfach sachgerechter, weil er die tatsächliche Entwicklungsschrittfolge durch Vergleich mit dem Vorjahr abbildet.
Damit 1:0 für Swen. Und die Ergebnisse aus dem ZBR-Artikel mit dem sachgerechteren Index bestätigen letztendlich auch das Bauchgefühl bzw. die Vermutung, dass der hD ebenfalls unteralimentiert wird. Was wollt ihr mehr? 
Kettenindex
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Verwalter in Gestern um 22:21Zur Thematik Indizes stellt sich wohl die grundsätzliche Frage, ob ein Festbasisindex – so wie in der Entscheidung – verwendet werden sollte – oder ein Kettenindex die geeignetere Variante ist, unterjährige Anpassungen darzustellen.

Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass der Kettenindex diese Entwicklungen besser abbildet. Mithin werden die amtlichen Indizes VI und NI auch als Kettenindizes geführt, was ja auch ein Kriterium für die Vergleichbarkeit sein sollte. Der Kettenindex ist einfach sachgerechter, weil er die tatsächliche Entwicklungsschrittfolge durch Vergleich mit dem Vorjahr abbildet.
Damit 1:0 für Swen. Und die Ergebnisse aus dem ZBR-Artikel mit dem sachgerechteren Index bestätigen letztendlich auch das Bauchgefühl bzw. die Vermutung, dass der hD ebenfalls unteralimentiert wird. Was wollt ihr mehr? 
Kettenindex

Eine Kette hinkt am schwächsten Glied. Insofern unbrauchbar

netzguru

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 23:16Eine Kette hinkt am schwächsten Glied. Insofern unbrauchbar

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