Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#4155
@Durgi, deine Beiträge sind sowohl inhaltlich als auch rhetorisch jedes Mal eine echte Wohltat (und erhalten mir, wie vor einigen Wochen schon mal geschrieben, den Glauben ans Forum)!

Mittlerweile bin tatsächlich auch ich ziemlich gespannt, in welchem Ausmaß der Entwurf aus dem BMI, mit dem wir ja laut Dobrindt ("Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?") bereits in wenigen Wochen statt Jahren rechnen dürfen, die von dir anschaulich geschilderten Anforderungen an eine verfassungskonforme Besoldung erfüllen wird – oder eben mutmaßlich auch nicht.

P.S. Bei "il punto decisivo" musste ich laut schmunzeln (als ich noch eher im europäischen Institutionen-Dschungel unterwegs war, habe ich ein paar Jahre in Italien verbracht)..  :)



@Swen, es ist wirklich sehr misslich und schade, dass selbst Durgi (von dessen Expertise du hoffentlich genauso überzeugt bist wie ich) es offenkundig ebenfalls nicht geschafft hat, dich mit seinen untenstehenden Worten aus deinem Irrgarten zu befreien. Zwar schreibst du mittlerweile bezüglich des alten Pflichtenhefts im Konjunktiv statt im Indikativ, wiederholst dann aber erneut deine grob faktenwidrigen Aussagen (siehe Durgis untenstehende Einordnung!). Und auch, was du anschließend zur heutigen Sachlage ausführst, entbehrt jeglicher Grund- und Faktenlage. Willkürliches Beispiel: NEIN, die Frage, "ob die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Methode sachgerecht für eine Spitzausrechnung im Rahmen des gewandelten Pflichtenhefts ist", ist nicht erlaubt bzw. sie entbehrt jeglicher Sinnhaftigkeit. Denn sie ist längst geklärt. Nochmals: Das Pferd, von dem du partout nicht absteigen möchtest, ist lange tot. Mausetot! Somit gibt es keinerlei "notwendige Methodendiskussion" und entsprechend wird diese auch niemand außer dir führen. Daher nochmals der Appell: Komm endlich raus aus deiner Sackgasse und widme dich wieder Themen, die dieser Widmung auch tatsächlich würdig sind (hier hatte ich dir beispielhaft ein paar Fragen genannt)!

Zitat von: Durgi in 14.01.2026 15:58wo genau Believers Kritik nicht nur trifft, sondern mathematisch zwingend ist
hier liegt Believers Punkt, nicht als Geschmacksfrage, sondern als harte mathematische Inkonsequenz
Der im Artikel verwendete Wert von 111,42 erfuellt diese Eigenschaften jedoch nachweislich nicht
Und hier liegt der eigentliche Fehler des Artikels. Nicht subtil, sondern strukturell
Genau hier setzt Believers Kritik an und sie ist amS zwingend
Dann sind alle Rueckrechnungen auf reale Besoldungsbetraege mathematisch unzulaessig
Dann ist das Modell inkonsistent
Damit wird aus einer legitimen Methodenkritik ein Kategorienfehler
Das ist kein Randproblem, sondern ein fundamentaler Rechenfehler. (!)  [Ausrufezeichen von Durgi]
Und genau hier wird auch (nun eher in meinem Bereich) der verfassungsrechtliche Fehlschluss sichtbar
Er ist mathematisch falsch
und er irrt verfassungsrechtlich

MoinMoin

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:23Schließlich zeigt der ZBR-Beitrag die Form einer "Spitzausrechnung", die die tatsächlich geringeren Beträge der Besoldung zur Grundlage nimmt (das Weniger vom Mehr) und sie also bemisst, um so zu folgenden drei ersten Parameterwerte zu kommen:

17,72 %, 15,98 % und  11,80 %
Kennst du in diesem Zusammenhang die 1% Januar 12% Dezember Problematik (Paradoxon muss man ja schon fast sagen) erläutern? Und wie dann diese Parameterwerte einzuschätzen sind, bzw, diese Spitzausrechnung?


netzguru

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:28Familienzuschläge müssten mit steigender Ämterwertigkeit sogar ansteigen, da auch diese einen amtsangemessenen Lebenstil ermöglichen müssen.

A5 Fußball

A15 Tennis und Segel für die Kinder

GoodBye

#4158
Ich bin nicht so sehr mit der Thematik des Methodenvergleichs in der Rechtswissenschaft bewandert, da sich mir solche Fragen in der täglichen Arbeit nicht stellen.

Aber ich würde den Begriff der Sachgerechtigkeit nicht überdehnen. Ich meine zu erinnern, dass es bei der Methodenwahl zunächst darum geht zu definieren, was diese leisten muss bzw. welche Zielsetzung es gibt. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Methodik hierfür geeignet ist.

Die Frage der Geeignetheit ist aber keine Frage des besten oder passenden Ergebnisses. Wissenschaftlich anerkannte Methoden können dabei gleichwertig zueinander stehen.

Streitbar ist, ob eine Methodik zutreffende Vergleichgrößen oder -rahmen nutzt.

Auf der Stufe 1 ergibt sich für mich auf jeden Fall das Problem, die tatsächlich vorhandene Spreizung auf die Beamten zu übertragen ohne drastische Auswirkungen zu erzeugen. Die Mindestpartizipation unterer Besoldungsgruppen stellt offensichtlich keine Mindestpartizipation höherer Besoldungsgruppen dar.

Die Entgelttabelle des öffentlichen Dienstes bildet die Spreizung in der Privatwirtschaft ebenfalls unzutreffend ab.


Alexander79

Zitat von: Rheini in Heute um 16:17Da lt. GG der DH den Beamten und seine Famillie alimentieren muss, wird nach meiner Auffassung es ausser nach einer GG Änderung dazu kommen, dsss der DH nur einen ledigen Beamten alleine alimentieren kann.

Was er allerdings unter berücksichtigung der Hinweise des BVerfG machen kann ist, von der 4k Familie abweichen.
Er alimentiert ja beide.
Aber selbst das BVerfG sagt, der Beamte muss das nicht aus dem Grundgehalt alleine können.

DeltaR95

Aus Sicht eines stillen Mitlesers vielleicht eine "dumme" Frage - und Hallo erstmal ;)

Das Bundesverfassungsgericht führt im Beschluss vom 17. September 2025 in Randnummer 49 eine "Wertigkeit" zwischen Höhe der Alimentation und den Pflichten des Beamten ein:

ZitatDie Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein ,,Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen.

Was hindert den Dienstherrn daran, die Besoldung in der Höhe unverändert zu lassen, aber z.B. bei den Pflichten des Beamten einige entfallen zu lassen, um die Höhe der einen Seite des Korrelats zu reduzieren?

Als Beispiel: Das Streikrecht für Beamte könnte fallen oder die Kündigung durch den Beamten vereinfacht werden, in dem er dann in allen Sozialversicherungen durch den Dienstherrn vollständig nachversichert wird.

Ergänzt wird es ja noch durch folgende Randnummer:

ZitatDie Vermutung der Unteralimentation wird durch eine wertende Betrachtung nicht widerlegt. Die Nichtbeachtung des Alimentationsprinzips bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung lässt sich nicht durch gegenläufige Aspekte entkräften. Derartige Aspekte hat der insoweit darlegungsbelastete Gesetzgeber nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar, im Gegenteil: Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Attraktivität des Berufsbeamtentums in besonderem Maße auch durch nicht monetäre Gesichtspunkte geprägt wird. Im Vordergrund stehen hier die – grundsätzlich lebenslange – Arbeitsplatzgarantie sowie die Absicherung im Falle von Krankheit, der sinnstiftende Einsatz für das Gemeinwohl und die Freiheit, ein Lebensmodell wählen zu können, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser fördert als viele andere Arbeitsmodelle (vgl. Voßkuhle/Kaiser, in: Voßkuhle/Möllers/Eifert, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4). Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende starke Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im tenorierten Umfang widerlegen könnten.

Sprich für das Bundesverfassungsgericht scheint die Mindestalimentation doch in gewissem Maße flexibel zu sein und durch die Vorteile des Berufsbeamtentums kompensierbar.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:55Ich bin nicht so sehr mit der Thematik des Methodenvergleichs in der Rechtswissenschaft bewandert, da sich mir solche Fragen in der täglichen Arbeit nicht stellen.

Aber ich würde den Begriff der Sachgerechtigkeit nicht überdehnen. Ich meine zu erinnern, dass es bei der Methodenwahl zunächst darum geht zu definieren, was diese leisten muss bzw. welche Zielsetzung es gibt. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Methodik hierfür geeignet ist.

Die Frage der Geeignetheit ist aber keine Frage des besten oder passenden Ergebnisses. Wissenschaftlich anerkannte Methoden können dabei gleichwertig zueinander stehen.

Streitbar ist, ob eine Methodik zutreffende Vergleichgrößen oder -rahmen nutzt.



Ich würde am Ausgangspunkt sogar noch etwas weiter gehen: Zunächst einmal muss es darum gehen, den Gegenstand zu klären, der durch eine Methode betrachtet werden soll. Danach wäre zu klären, was die Methode leisten kann und was nicht, dabei zunächst auch - das wäre die erste Frage -, ob sie überhaupt das bemisst, was sie zu bemessen vorgibt, ebenso mit welcher Funktion oder welchem Zweck sie die Bemessung durchführen soll, nicht minder dann ihre Grenzen und ggf. ihr Verhältnis zu anderen Methoden, die den Gegenstand ebenfalls betrachten.

Denn wie gesagt, es geht ja um eine Indizienbildung, welche (die Indizien) als solche nicht unbedingt automatisch als Realien begriffen werden sollten (sie können Realien sein, müssen das aber nicht). Je mehr Indizien ggf. gebildet und gegeneinander abgewogen werden können, desto schattierter könnte dann ggf. die Betrachtung des Gegenstands ausfallen.

Wenn ich es richtig sehe, ist das bis zu einem gewissen Grad die Programmatik des "Pflichtenhefts", wie es vom Senat insbesondere 2015 aus der Taufe gehobenen worden ist (und das es seit spätestens Mitte der 2000er Jahre vorbereitet hat), um dem Alimentationsprinzip eine stärkere Gestalt zu geben, als das bis dahin der Fall war (diese Gestalt hat der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts bereits 2008 - vor seiner Zeit als Richter am Bundesverfassungsgericht; dort war er noch davon ausgegangen, dass es sich beim Alimentationsprinzip um einen "zahnlosen Tiger" handeln würde - metaphorisch mit den Zähnen verglichen, die dem mit der Gestalt eines Tigers verglichenen Alimentationsprinzip durch die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingezogen worden seien; spätestens 2022 - nach seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht - hat er hervorgehoben, dass der Zweite Senat dem Tiger Alimentationsprinzip im Zuge der neueren Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip Zähne eingezogen habe).

Mindestens ein Methodenstreit ist dabei im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht seit 2015 bereits kontinuierlich geführt und erst jetzt durch die aktuelle Rechtsprechung vom 25. September 2025 abrupt beendet worden, nämlich um die Konkretisierung einer sachgerechten Methodik eines realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus als - in der mittelbaren Gestalt der Mindestalimentation - 115 %ige Vergleichsschwelle zur gewährten Nettoalimentation. Nicht umsonst ist sich seit 2015 in der Rechtswissenschaft und ab 2016 in der Fachgerichtsbarkeit darum auseinandergesetzt worden, wie der Vergleichsgegenstand zur Nettoalimentation methodisch zu bemessen sein sollte und hat sich die Debatte - hier liegt dann ihr noch einmal deutlich kontroversere Teil, da nun die Politik nur umso stärker ins Spiel gekommen ist als zuvor - nach 2020 in massiver Form zugespitzt, wie sich das unmittelbar in der Methodenfrage der Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, aber ebenso um die Frage der sachgerechten Betrachtung des 95 %-Perzentils gezeigt hat, und was sich mittelbar - nämlich nun am Vergleichsgegenstand, der Bemessung der Nettoalimentation - insbesondere in der Verrechtlichung der Betrachtung von Partnereinkünften gezeigt hat. Die unmittelbaren Fragen sind nun durch die Verabschiedung des Vergleichsgegenstands des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus und seine Ersetzung durch das Median-Äquivalenzeinkommens geklärt; einige mittelbare - insbesondere die Frage nach der Betrachtung des Partnereinkommens bei der Bemessung der Nettoalimentation bzw. Nettobesoldung - sind es allerdings weiterhin mitnichten.

In beiden Fällen aber - da das Ergebnis der Betrachtung des jeweiligen Gegenstands am Ende einen gewaltigen Unterschied für die Höhe der vom Dienstherrn aufzuwendenden Personalkosten haben kann - hält die Debatte um die "richtige" Bemessungsmethode(n) eine potenzielle Energie bereit, die offensichtlich beträchtlich ist. Insofern wird es interessant sein, wie das Bundesverfassungsgericht, nachdem es das eine lodernde Feuer zumindest in Teilen nun ausgetreten haben wird, das andere sich abzeichnende Feuer behandeln wird.

BVerfGBeliever

Zitat von: MoinMoin in Heute um 16:27Kennst du in diesem Zusammenhang die 1% Januar 12% Dezember Problematik (Paradoxon muss man ja schon fast sagen) erläutern? Und wie dann diese Parameterwerte einzuschätzen sind, bzw, diese Spitzausrechnung?
Auf deine Frage wirst du mutmaßlich keine Reaktion von Swen erhalten, weil diese das Ausmaß der Absurdität der Schwan-Methodik schonungslos offenbaren würde. Man erinnere sich an Thomas de Maizière: ,,Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung das Foren-Publikum verunsichern"..