Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#4155
@Durgi, deine Beiträge sind sowohl inhaltlich als auch rhetorisch jedes Mal eine echte Wohltat (und erhalten mir, wie vor einigen Wochen schon mal geschrieben, den Glauben ans Forum)!

Mittlerweile bin tatsächlich auch ich ziemlich gespannt, in welchem Ausmaß der Entwurf aus dem BMI, mit dem wir ja laut Dobrindt ("Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?") bereits in wenigen Wochen statt Jahren rechnen dürfen, die von dir anschaulich geschilderten Anforderungen an eine verfassungskonforme Besoldung erfüllen wird – oder eben mutmaßlich auch nicht.

P.S. Bei "il punto decisivo" musste ich laut schmunzeln (als ich noch eher im europäischen Institutionen-Dschungel unterwegs war, habe ich ein paar Jahre in Italien verbracht)..  :)



@Swen, es ist wirklich sehr misslich und schade, dass selbst Durgi (von dessen Expertise du hoffentlich genauso überzeugt bist wie ich) es offenkundig ebenfalls nicht geschafft hat, dich mit seinen untenstehenden Worten aus deinem Irrgarten zu befreien. Zwar schreibst du mittlerweile bezüglich des alten Pflichtenhefts im Konjunktiv statt im Indikativ, wiederholst dann aber erneut deine grob faktenwidrigen Aussagen (siehe Durgis untenstehende Einordnung!). Und auch, was du anschließend zur heutigen Sachlage ausführst, entbehrt jeglicher Grund- und Faktenlage. Willkürliches Beispiel: NEIN, die Frage, "ob die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Methode sachgerecht für eine Spitzausrechnung im Rahmen des gewandelten Pflichtenhefts ist", ist nicht erlaubt bzw. sie entbehrt jeglicher Sinnhaftigkeit. Denn sie ist längst geklärt. Nochmals: Das Pferd, von dem du partout nicht absteigen möchtest, ist lange tot. Mausetot! Somit gibt es keinerlei "notwendige Methodendiskussion" und entsprechend wird diese auch niemand außer dir führen. Daher nochmals der Appell: Komm endlich raus aus deiner Sackgasse und widme dich wieder Themen, die dieser Widmung auch tatsächlich würdig sind (hier hatte ich dir beispielhaft ein paar Fragen genannt)!

Zitat von: Durgi in 14.01.2026 15:58wo genau Believers Kritik nicht nur trifft, sondern mathematisch zwingend ist
hier liegt Believers Punkt, nicht als Geschmacksfrage, sondern als harte mathematische Inkonsequenz
Der im Artikel verwendete Wert von 111,42 erfuellt diese Eigenschaften jedoch nachweislich nicht
Und hier liegt der eigentliche Fehler des Artikels. Nicht subtil, sondern strukturell
Genau hier setzt Believers Kritik an und sie ist amS zwingend
Dann sind alle Rueckrechnungen auf reale Besoldungsbetraege mathematisch unzulaessig
Dann ist das Modell inkonsistent
Damit wird aus einer legitimen Methodenkritik ein Kategorienfehler
Das ist kein Randproblem, sondern ein fundamentaler Rechenfehler. (!)  [Ausrufezeichen von Durgi]
Und genau hier wird auch (nun eher in meinem Bereich) der verfassungsrechtliche Fehlschluss sichtbar
Er ist mathematisch falsch
und er irrt verfassungsrechtlich

MoinMoin

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 15:23Schließlich zeigt der ZBR-Beitrag die Form einer "Spitzausrechnung", die die tatsächlich geringeren Beträge der Besoldung zur Grundlage nimmt (das Weniger vom Mehr) und sie also bemisst, um so zu folgenden drei ersten Parameterwerte zu kommen:

17,72 %, 15,98 % und  11,80 %
Kennst du in diesem Zusammenhang die 1% Januar 12% Dezember Problematik (Paradoxon muss man ja schon fast sagen) erläutern? Und wie dann diese Parameterwerte einzuschätzen sind, bzw, diese Spitzausrechnung?


netzguru

Zitat von: PolareuD in Gestern um 11:28Familienzuschläge müssten mit steigender Ämterwertigkeit sogar ansteigen, da auch diese einen amtsangemessenen Lebenstil ermöglichen müssen.

A5 Fußball

A15 Tennis und Segel für die Kinder

GoodBye

#4158
Ich bin nicht so sehr mit der Thematik des Methodenvergleichs in der Rechtswissenschaft bewandert, da sich mir solche Fragen in der täglichen Arbeit nicht stellen.

Aber ich würde den Begriff der Sachgerechtigkeit nicht überdehnen. Ich meine zu erinnern, dass es bei der Methodenwahl zunächst darum geht zu definieren, was diese leisten muss bzw. welche Zielsetzung es gibt. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Methodik hierfür geeignet ist.

Die Frage der Geeignetheit ist aber keine Frage des besten oder passenden Ergebnisses. Wissenschaftlich anerkannte Methoden können dabei gleichwertig zueinander stehen.

Streitbar ist, ob eine Methodik zutreffende Vergleichgrößen oder -rahmen nutzt.

Auf der Stufe 1 ergibt sich für mich auf jeden Fall das Problem, die tatsächlich vorhandene Spreizung auf die Beamten zu übertragen ohne drastische Auswirkungen zu erzeugen. Die Mindestpartizipation unterer Besoldungsgruppen stellt offensichtlich keine Mindestpartizipation höherer Besoldungsgruppen dar.

Die Entgelttabelle des öffentlichen Dienstes bildet die Spreizung in der Privatwirtschaft ebenfalls unzutreffend ab.


Alexander79

Zitat von: Rheini in Gestern um 16:17Da lt. GG der DH den Beamten und seine Famillie alimentieren muss, wird nach meiner Auffassung es ausser nach einer GG Änderung dazu kommen, dsss der DH nur einen ledigen Beamten alleine alimentieren kann.

Was er allerdings unter berücksichtigung der Hinweise des BVerfG machen kann ist, von der 4k Familie abweichen.
Er alimentiert ja beide.
Aber selbst das BVerfG sagt, der Beamte muss das nicht aus dem Grundgehalt alleine können.

DeltaR95

Aus Sicht eines stillen Mitlesers vielleicht eine "dumme" Frage - und Hallo erstmal ;)

Das Bundesverfassungsgericht führt im Beschluss vom 17. September 2025 in Randnummer 49 eine "Wertigkeit" zwischen Höhe der Alimentation und den Pflichten des Beamten ein:

ZitatDie Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein ,,Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen.

Was hindert den Dienstherrn daran, die Besoldung in der Höhe unverändert zu lassen, aber z.B. bei den Pflichten des Beamten einige entfallen zu lassen, um die Höhe der einen Seite des Korrelats zu reduzieren?

Als Beispiel: Das Streikrecht für Beamte könnte fallen oder die Kündigung durch den Beamten vereinfacht werden, in dem er dann in allen Sozialversicherungen durch den Dienstherrn vollständig nachversichert wird.

Ergänzt wird es ja noch durch folgende Randnummer:

ZitatDie Vermutung der Unteralimentation wird durch eine wertende Betrachtung nicht widerlegt. Die Nichtbeachtung des Alimentationsprinzips bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung lässt sich nicht durch gegenläufige Aspekte entkräften. Derartige Aspekte hat der insoweit darlegungsbelastete Gesetzgeber nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar, im Gegenteil: Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Attraktivität des Berufsbeamtentums in besonderem Maße auch durch nicht monetäre Gesichtspunkte geprägt wird. Im Vordergrund stehen hier die – grundsätzlich lebenslange – Arbeitsplatzgarantie sowie die Absicherung im Falle von Krankheit, der sinnstiftende Einsatz für das Gemeinwohl und die Freiheit, ein Lebensmodell wählen zu können, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser fördert als viele andere Arbeitsmodelle (vgl. Voßkuhle/Kaiser, in: Voßkuhle/Möllers/Eifert, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4). Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende starke Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im tenorierten Umfang widerlegen könnten.

Sprich für das Bundesverfassungsgericht scheint die Mindestalimentation doch in gewissem Maße flexibel zu sein und durch die Vorteile des Berufsbeamtentums kompensierbar.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 17:55Ich bin nicht so sehr mit der Thematik des Methodenvergleichs in der Rechtswissenschaft bewandert, da sich mir solche Fragen in der täglichen Arbeit nicht stellen.

Aber ich würde den Begriff der Sachgerechtigkeit nicht überdehnen. Ich meine zu erinnern, dass es bei der Methodenwahl zunächst darum geht zu definieren, was diese leisten muss bzw. welche Zielsetzung es gibt. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Methodik hierfür geeignet ist.

Die Frage der Geeignetheit ist aber keine Frage des besten oder passenden Ergebnisses. Wissenschaftlich anerkannte Methoden können dabei gleichwertig zueinander stehen.

Streitbar ist, ob eine Methodik zutreffende Vergleichgrößen oder -rahmen nutzt.



Ich würde am Ausgangspunkt sogar noch etwas weiter gehen: Zunächst einmal muss es darum gehen, den Gegenstand zu klären, der durch eine Methode betrachtet werden soll. Danach wäre zu klären, was die Methode leisten kann und was nicht, dabei zunächst auch - das wäre die erste Frage -, ob sie überhaupt das bemisst, was sie zu bemessen vorgibt, ebenso mit welcher Funktion oder welchem Zweck sie die Bemessung durchführen soll, nicht minder dann ihre Grenzen und ggf. ihr Verhältnis zu anderen Methoden, die den Gegenstand ebenfalls betrachten.

Denn wie gesagt, es geht ja um eine Indizienbildung, welche (die Indizien) als solche nicht unbedingt automatisch als Realien begriffen werden sollten (sie können Realien sein, müssen das aber nicht). Je mehr Indizien ggf. gebildet und gegeneinander abgewogen werden können, desto schattierter könnte dann ggf. die Betrachtung des Gegenstands ausfallen.

Wenn ich es richtig sehe, ist das bis zu einem gewissen Grad die Programmatik des "Pflichtenhefts", wie es vom Senat insbesondere 2015 aus der Taufe gehobenen worden ist (und das es seit spätestens Mitte der 2000er Jahre vorbereitet hat), um dem Alimentationsprinzip eine stärkere Gestalt zu geben, als das bis dahin der Fall war (diese Gestalt hat der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts bereits 2008 - vor seiner Zeit als Richter am Bundesverfassungsgericht; dort war er noch davon ausgegangen, dass es sich beim Alimentationsprinzip um einen "zahnlosen Tiger" handeln würde - metaphorisch mit den Zähnen verglichen, die dem mit der Gestalt eines Tigers verglichenen Alimentationsprinzip durch die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingezogen worden seien; spätestens 2022 - nach seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht - hat er hervorgehoben, dass der Zweite Senat dem Tiger Alimentationsprinzip im Zuge der neueren Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip Zähne eingezogen habe).

Mindestens ein Methodenstreit ist dabei im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht seit 2015 bereits kontinuierlich geführt und erst jetzt durch die aktuelle Rechtsprechung vom 25. September 2025 abrupt beendet worden, nämlich um die Konkretisierung einer sachgerechten Methodik eines realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus als - in der mittelbaren Gestalt der Mindestalimentation - 115 %ige Vergleichsschwelle zur gewährten Nettoalimentation. Nicht umsonst ist sich seit 2015 in der Rechtswissenschaft und ab 2016 in der Fachgerichtsbarkeit darum auseinandergesetzt worden, wie der Vergleichsgegenstand zur Nettoalimentation methodisch zu bemessen sein sollte und hat sich die Debatte - hier liegt dann ihr noch einmal deutlich kontroversere Teil, da nun die Politik nur umso stärker ins Spiel gekommen ist als zuvor - nach 2020 in massiver Form zugespitzt, wie sich das unmittelbar in der Methodenfrage der Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, aber ebenso um die Frage der sachgerechten Betrachtung des 95 %-Perzentils gezeigt hat, und was sich mittelbar - nämlich nun am Vergleichsgegenstand, der Bemessung der Nettoalimentation - insbesondere in der Verrechtlichung der Betrachtung von Partnereinkünften gezeigt hat. Die unmittelbaren Fragen sind nun durch die Verabschiedung des Vergleichsgegenstands des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus und seine Ersetzung durch das Median-Äquivalenzeinkommens geklärt; einige mittelbare - insbesondere die Frage nach der Betrachtung des Partnereinkommens bei der Bemessung der Nettoalimentation bzw. Nettobesoldung - sind es allerdings weiterhin mitnichten.

In beiden Fällen aber - da das Ergebnis der Betrachtung des jeweiligen Gegenstands am Ende einen gewaltigen Unterschied für die Höhe der vom Dienstherrn aufzuwendenden Personalkosten haben kann - hält die Debatte um die "richtige" Bemessungsmethode(n) eine potenzielle Energie bereit, die offensichtlich beträchtlich ist. Insofern wird es interessant sein, wie das Bundesverfassungsgericht, nachdem es das eine lodernde Feuer zumindest in Teilen nun ausgetreten haben wird, das andere sich abzeichnende Feuer behandeln wird.

BVerfGBeliever

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 16:27Kennst du in diesem Zusammenhang die 1% Januar 12% Dezember Problematik (Paradoxon muss man ja schon fast sagen) erläutern? Und wie dann diese Parameterwerte einzuschätzen sind, bzw, diese Spitzausrechnung?
Auf deine Frage wirst du mutmaßlich keine Reaktion von Swen erhalten, weil diese das Ausmaß der Absurdität der Schwan-Methodik schonungslos offenbaren würde. Man erinnere sich an Thomas de Maizière: ,,Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung das Foren-Publikum verunsichern"..

GoodBye

Wir können das hier bis zum Erbrechen weiterdiskutieren. Ich für meinen Teil möchte da - unabhängig davon, dass Zahlen nicht meins sind - erst garnicht nicht einsteigen, es ist eine Nuance im Gesamtsystem.

Und was tue ich als Vertreter eines Klägers?

Ich werde destruktiv alles in Zweifel ziehen und alles Erdenkliche vortragen, um mein Ziel zu erreichen. Ob es dann ,,sachgerecht" ist oder nicht... Soll der Beklagtenvertreter dazu etwas sagen, oder das Gericht.

Als ob der Gesetzgeber hier nur mit ehrlichen Waffen kämpft.


Poldi2006

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:48Auf deine Frage wirst du mutmaßlich keine Reaktion von Swen erhalten, weil diese das Ausmaß der Absurdität der Schwan-Methodik schonungslos offenbaren würde. Man erinnere sich an Thomas de Maizière: ,,Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung das Foren-Publikum verunsichern"..
Leider geht er ja nicht auf Deine/unsere Hinweise ein, schade, es wäre ja so einfach.
Man könnte ihm mit auf den Weg geben:
"Beharre nicht auf deinen Fehlern, nur weil du viel Zeit damit verbracht hast, diesen nicht zu erkennen!"

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:19@Durgi, deine Beiträge sind sowohl inhaltlich als auch rhetorisch jedes Mal eine echte Wohltat

Dem kann ich nur zustimmmen und ich bin wirklich froh, dass wir Durgi hier im Forum haben.

Auf eine Sache möchte ich aber hinweisen:

Durgi ist - wenn ich mich nicht irre - im BMI in (ggf. höherer) Funktion tätig. Und wofür ist das BMI nochmals zuständig? Ja genau...für die Erstellung des Entwurfes. Mir zeigt dies nur eins...im BMI ist herausragende Expertise vorhanden. Insofern können wir alle davon ausgehen, dass diese Expertise dafür genutzt wird, die "Folterinstrumente" bis zum Anschlag (und wahrscheinlich etwas drüber hinaus) auszureizen. Ggf. finden die Experten auch neue - bisher noch nicht bekannte -  "Folterinstrumente". Ich bin gespannt...

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:36Wir können das hier bis zum Erbrechen weiterdiskutieren. Ich für meinen Teil möchte da - unabhängig davon, dass Zahlen nicht meins sind - erst garnicht nicht einsteigen, es ist eine Nuance im Gesamtsystem.

Und was tue ich als Vertreter eines Klägers?

Ich werde destruktiv alles in Zweifel ziehen und alles Erdenkliche vortragen, um mein Ziel zu erreichen. Ob es dann ,,sachgerecht" ist oder nicht... Soll der Beklagtenvertreter dazu etwas sagen, oder das Gericht.

Als ob der Gesetzgeber hier nur mit ehrlichen Waffen kämpft.



Ich habe in den letzten Jahren recht viele Klageschriften gelesen - an Destruktionen kann ich mich da aber eher nicht erinnern, weil jeder Klagevertreter ja weiß, dass vor der bundesdeutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit allein mit Destruktion kein Blumentopf gewinnt. Als destruktiv - Du wirst den Begriff der "Destruktion" anders verstehen, als ich ihn hier auffasse, denke ich - habe ich dahingehend wiederkehrend die Ausführungen von Beklagten gelesen, die sich vielfach ob der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur noch mit Destruktionen zu helfen gewusst haben. Darauf macht ja in der Rn. 115 der aktuellen Entscheidung auch das Bundesverfassungsgericht aufmerksam, wenn es den Beklagten fast schon vorführt, indem es darlegt:

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei und daher bei 'der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen' sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.)."

Da sich ja die Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sieht, ist die Rechtsprechung - das soll keine Wertung sein, sondern eine formale Beschreibung - tendenziell eher konservativ, also auf Bewahrung und allenfalls vorsichtige Auslegung der obergerichtlichen bzw. der dem Instanzenzug enthobenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtet. Auch deshalb kommt bei ihr eine destruktive Klagebegründung m.E. weit überwiegend eher nicht gut an. Das enthebt sie aber nicht, sich im Zuge der Rechtsprechung doch fast zwangsläufig zu den (wiederkehrend bewusst vom Bundesverfassungsgericht offen gelassenen) "Leerstellen" der Dogmatik zu positionieren. Auch deshalb sind Methodenstreits regelmäßig wiederkehrend erwartbar.

Ein weiterer Methodenstreit kreiste dabei bspw. zwischen 2016 und 2020 um Anzahl der Parameter der ersten Prüfungsstufe, die als notwendig angesehen wurden, um die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation so hinlänglich zu indizieren, um dann auch tatsächlich die zweite Prüfungsstufe zu betreten. Entsprechend sind bis 2020 Legionen an fachgerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten daran gescheitert, dass nach Auffassung des jeweiligen Fachgerichts nicht mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt gewesen sind, sodass die zweite Prüfungsstufe von dem jeweiligen Fachgericht gar nicht erst betreten worden ist.

2017 hat dann zunächst das OVG Niedersachsen und rund ein halbes Jahr später das Bundesverwaltungsgericht auch bereits zwei Parameter als hinreichend betrachtet, um überhaupt die zweite Prüfungsstufe zu betreten, nämlich dann, wenn die beiden Parameter in besonders deutlicher Weise als erfüllt anzusehen waren (damit hatten beide den betreffenden Methodenstreit eröffnet). Erst 2020 hat schließlich das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass in jedem Fall eine Gesamtabwägung - seit dem 25. September 2025 in jedem Fall eine wertende Betrachtung - zu erfolgen hat, sodass eine Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe seit dem 4. Mai 2020 de facto nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Ich würde dabei zwar nicht soweit gehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als rechtsrealistisch zu betrachten, aber sie nimmt offensichtlich rechtsrealistische Versatzstücke auf; was sicherlich interessant wäre, wäre, diese These noch stärker theoretisch zu durchdringen. Allerdings eine Vorstellung von Recht als eine "Prophezeiung dessen, was Gerichte tatsächlich tun werden", würden sicherlich beide Senate ablehnen. Jedoch unterstützt das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, wenn ich es richtig sehe, generell schon in der Auslegung seiner Rechtsprechung Prophezeiungen (vorsichtiger formuliert: bis zu einem gewissen Grad prognostische Auslegungen); die bis zu einem gewissen Grad vollzogene Mathematisierung der Rechtsprechung zum Besoldungsrecht unterstützt nach meinem Empfinden diese generelle Tendenz noch einmal in nicht geringer Weise (was von Teilen der Rechtswissenschaft durchaus kritisiert wird; ggf. gehörst auch Du dazu, das könnte man nach Deinen Ausführungen aus der letzten Zeit zumindest vermuten): Ein typisches Beispiel für eine solche Prognose ist die von Martin Stuttmann Mitte der 2010er Jahre entwickelte und seitdem vielfach zitierte These, wonach alle Besoldungsgruppen anzuheben seien. Ohne die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht - also im Rahmen der bis etwa zur Mitte der 2000er Jahre vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht - wären solche Thesen von allergrößten Teilen der Rechtswissenschaft als abstrus abgelehnt worden, obgleich das Bundesverfassungsgericht bereit 2007 nicht mehr hatte ausschließen wollen, dass einzelne Beamtengruppen bis hin zur Beamtenschaft insgesamt unteralimentiert sein könnten (wenn Martin Stuttmann seine These erst deutlich später und aus anderen Quellen sich speisend erstellt hat, so war hier bereits bis zu einem gewissen Grad der Keim jener Prognose angelegt).

Ergo: Seit spätestens rund 20 Jahren - seitdem sich die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht abzuzeichnen begonnen hat - wird eigentlich ein permanenter Methodenstreit geführt, weil der Zweite Senat seitdem angefangen hat, die verstärkte Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Entwicklung in seine Rechtsprechung einzubinden, was dann 2012 - neben dem mittlerweile auch schon wieder obsoleten Prozeduralisierungsgebot - mit zur ersten Leitentscheidung der neueren Rechtsprechung geführt hat. Das ist einer der Gründe, wieso ich regelmäßig verhältnismäßig stark auf methodische Ausführungen des Senats abziele. Da de facto keine Waffengleichheit zwischen Klägern und Beklagten herrscht, ist nach meinem Empfinden der beste Verbündete von Klägern die Methodik des Senats. Ihr können sich Beklagte nur bis zu einem gewissen entziehen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Da seit spätestens rund 20 Jahren Methodenstreits fester Bestandteil der Besoldungsrechtsprechung sind, wird dieser Prozess sicherlich auch noch nicht nach der aktuellen Rechtsprechung enden. Auch deshalb sind Durgis Ausführungen, auf die ich vorhin Bezug genommen habe, durchaus bedenkenswert. Denn sie weisen auf den weiteren Weg hin, der Klägern wie Beklagten nach wie vor bevorstehen dürfte - trotz und zum Teil auch gerade wegen der nun ergangenen Pilotentscheidung, von der der Senat erst noch den Nachweis wird führen müssen, dass sie nun auch wirklich zu einer Beschleunigung der großen Zahl an Verfahren führen wird. Ich bin mir da derzeit noch nicht ganz so sicher, dass das nun tatsächlich problemlos so geschehen könnte oder wird. Nicht umsonst war das bislang zehnjährig bestehende und nun grundlegend modifizierte "Pflichtenheft" bis heute von einer nicht geringen Zahl an Literatur und fortentwickelten fachgerichtlichen Entscheidungen geprägt, während die Gerichte nun diese neue Rechtsprechung ohne ihr in nächster Zeit nicht unendlich umfangreich zur Verfügung stehender Literatur und ohne, dass sie bislang auf fachgerichtliche Anwendungen der gewandelten neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht zurückgreifen könne, werden bewerkstelligen müssen.

Aber vielleicht sehe ich das auch zu pessimistisch.

AltStrG

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 00:01Naja, es geht hier bei manchen inzwischen um einen fünfstelligen Betrag, um den man Jahr für Jahr aufs erneute betrogen wird - da liegen die Nerven blank. Also ich habe Verständnis dafür und finde, so etwas muss ein Forum und deren Mitglieder aushalten. Das ist es, was einem Forum überhaupt seine Daseinsberechtigung gibt. Wenn wir uns nicht mehr mit all unseren Emotionen und Ideen austauschen können, dann ist eine solche Plattform nichts wert. Solange man hier die sprachliche Netiquette wahrt, sehe ich darin nur Vorteile.

Nun, die wurde ja nun gerade nicht eingehalten, wenn ich das als unbeteiligter Beobachter richtig gelesen habe. Stichwort Vorbildfunktion in diesem Forum für Beamte(!).

In der Sache darf man sich gerne streiten. Aber nochmal zur Sache: 
"Das Besoldungsrecht ist ein Teil der Rechtswissenschaften, nicht ein Teil der Mathematik. Das BVerfG wird sich in der Anwendung und Zahlenbasis etwas gedacht haben; da wurde nicht gewürfelt. In diesem Zusammenhang gebe ich Drugi recht."

AltStrG

Zitat von: Durgi in Gestern um 09:50Das habe ich kuerzlich auf irgendeinem Zettel in irgendeinem Flur auf irgendeinem Boden gefunden. Muss wohl jemand weggeworfen haben.


XXXXXX
In den Laufbahnbereichen ohne amtsbezogene Statusbindung (insbesondere Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr) besteht ein erweiterter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Eine Zusammenfassung der Besoldungsgruppen A3 und A4 unterhalb von A5 ist besoldungsrechtlich darstellbar, ohne zwingend in das statusrechtliche Laufbahngefüge eingreifen zu müssen. Differenzierungen hinsichtlich Funktion, Verwendung und Befoerderungsabfolge koennen durch ruhegehaltfaehige oder nicht-ruhegehaltfaehige Zulagen abgebildet werden. Auswirkungen auf das Abstandsgebot sind systemisch zu beobachten, jedoch in diesem Segment beherrschbar.

XXXXXXX
Zur kurzfristigen Sicherstellung der Mindestalimentation kann eine Reduktion bzw. Zusammenlegung frueher Erfahrungsstufen in Betracht gezogen werden. Die hierdurch entstehende Mehrbelastung ist durch verlaengerte Verweildauern in spaeteren Stufen zu kompensieren. Finanzpolitisch ergibt sich hierdurch ein Vorzieheffekt zugunsten der Eingangsalimentation bei gleichzeitiger Streckung der langfristigen Ausgabenentwicklung. Verfassungsrechtlich ist insbesondere das relative Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsgruppen sowie die Auswirkung auf die Attraktivitaet des oeffentlichen Dienstes im Wettbewerb um qualifizierte Seiteneinsteiger zu beachten.

XXXXXXX
Familienbezogene Zuschlaege stellen ein zielgenaues Instrument zur Sicherstellung der Mindestalimentation dar. Sie sind sozialpolitisch anschlussfaehig, finanzpolitisch steuerbar und lassen sich unmittelbar an die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Betrachtung der existenzsichernden Nettoalimentation anknuepfen. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass keine pauschalen Lebensmodelle normativ verfestigt werden und die Zuschlagsstruktur nicht in Konflikt mit dem Gleichheitssatz oder der Individualbezogenheit des Alimentationsprinzips geraet.

XXXXXX
Leistungsbezogene Besoldungselemente koennen zur Abfederung struktureller Verschiebungen innerhalb der Tabellenentwicklung herangezogen werden. Sie eignen sich jedoch nicht zur dauerhaften Kompensation systemischer Defizite der Grundgehaltstabellen. Ihr Einsatz ist daher auf eine ergaenzende, steuernde und kommunikative Funktion zu begrenzen. Eine Substitution tabellarischer Anpassungen durch leistungsbezogene Elemente waere alimentationsrechtlich nicht tragfaehig.


Wird keinen Bestand haben.