Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468624 times)

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1470 am: 12.04.2021 15:39 »
Der Angestellte hat ja schließlich komplett selber in der Hand wo er wohnt/arbeitet, der Beamte mitnichten.

Ist das so? Kann der Tarifbeschäftigte nicht auch überall im Gebiet des Arbeitgebers eingesetzt werden?

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1471 am: 12.04.2021 16:02 »
Der Angestellte hat ja schließlich komplett selber in der Hand wo er wohnt/arbeitet, der Beamte mitnichten.

Ist das so? Kann der Tarifbeschäftigte nicht auch überall im Gebiet des Arbeitgebers eingesetzt werden?
Der Angestellte kann (theoretisch) entsprechende Arbeitsverträge aushandeln, oder sich einen AG suchen, der in da einsetzt wo man arbeiten will.
Das wollte ich damit zum Ausdruck bringen.
Natürlich muss Angebot und Nachfrage stimmen, aber die Freiheiten ein TB sind grösser als die eines Beamten.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1472 am: 12.04.2021 16:56 »
Der Angestellte kann (theoretisch) entsprechende Arbeitsverträge aushandeln, oder sich einen AG suchen, der in da einsetzt wo man arbeiten will.
Das wollte ich damit zum Ausdruck bringen.
Natürlich muss Angebot und Nachfrage stimmen, aber die Freiheiten ein TB sind grösser als die eines Beamten.

Das ist sicher theoretisch möglich. Stellt sich nur die Frage nach dem Anwendungsfall. Mir ist z.B. nicht bekannt, dass ein Kollege eine einzelvertragliche Klausel zum Dienstort hat, so dass die tarifliche Möglichkeit der Versetzung auch über den Wohnort hinaus Bestand hat.

Ist halt die Frage, ob die theoretische Möglichkeit auch in der Praxis in Größenordnungen angewandt wird. Bzw. kann man ja immer wenn ein - nach meiner Erfahrung eher selten vorkommender - Dienstortwechsel angeordnet wird, die Flucht ergreifen.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1473 am: 12.04.2021 17:29 »
Das ist sicher theoretisch möglich. Stellt sich nur die Frage nach dem Anwendungsfall. Mir ist z.B. nicht bekannt, dass ein Kollege eine einzelvertragliche Klausel zum Dienstort hat, so dass die tarifliche Möglichkeit der Versetzung auch über den Wohnort hinaus Bestand hat.
Ich habe es bei mir fixiert. Und ja, 99,9% der Angestellten wissen ja noch nicht mal was im TV drin steht, insofern...

Zitat
Ist halt die Frage, ob die theoretische Möglichkeit auch in der Praxis in Größenordnungen angewandt wird. Bzw. kann man ja immer wenn ein - nach meiner Erfahrung eher selten vorkommender - Dienstortwechsel angeordnet wird, die Flucht ergreifen.
Eben das meinte ich damit: Ein AG Wechsel ist für einen Angestellten (egal ob öD oder pW) 1000mal leichter als bei einem Beamten.
Deswegen ist es ja auch angebracht, dass die Nachteile die ein Beamter im Grossraum Mü FFM o.ä. gegenüber einem im BilligWohnLand entsprechend kompensiert wird.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1474 am: 12.04.2021 19:49 »
Die meisten  Beamten dürften wohl in der Wunschgegend arbeiten, abgesehen  von der obligatorischen Rotation der Berufsanfänger. Ich kenne jedenfalls  keinen Beamten,  der nicht über kurz oder lang die Möglichkeit gefunden hätte, in die Gegend  versetzt zu werden, in der er oder sie wohnen möchte.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1475 am: 13.04.2021 08:10 »
Eben das meinte ich damit: Ein AG Wechsel ist für einen Angestellten (egal ob öD oder pW) 1000mal leichter als bei einem Beamten.
Deswegen ist es ja auch angebracht, dass die Nachteile die ein Beamter im Grossraum Mü FFM o.ä. gegenüber einem im BilligWohnLand entsprechend kompensiert wird.

Deinen letzten Satz teile ich vom Ergebnis her. Allerdings weil der Beamte eine besondere Dienst- und Treuepflicht hat bedarf es auch einer besonderen Fürsorge, die sich auch bei der Wohnraumfinanzierung niederschlagen sollte.

Bei typischen Verwaltungstätigkeiten sehe ich die Wechselmöglichkeit für Angestellt und Beamte nicht deutlich unterschiedlich. Oder woran machst Du das fest, dass der Beamte nur schwerer wechseln kann?
Ansonsten siehe @ Clarion

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1476 am: 13.04.2021 10:20 »
Unter normalen Umständen sind die Unterschiede eher theoretischer Natur, da stimme ich zu. Deutlich wird der unterschiedliche Status, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Beispiel Wiedervereinigung (Versetzung oder langfristige Abordnung zum Aufbau der Verwaltungen in den neuen Bundesländern, auch gegen den Willen der Betroffenen).
Beispiel Privatisierung (Post-/Bahn-/Telekom, Beamte wurde im Rahmen der Amtshilfe den Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II zugewiesen, teilweise 3 Stunden und mehr vom Wohnort entfernt und ohne Anerkennung der Pendelzeiten als Arbeitszeit).

Hat aber wenig mit dem ursprüngliche Thema zu tun, zumal das Besoldungsrecht bei einigen dieser Konstellationen auch finanzielle Ausgleiche wie Trennungsgeld, Umzugskosten etc. vorsieht.

WasDennNun

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1477 am: 13.04.2021 10:51 »
Bei typischen Verwaltungstätigkeiten sehe ich die Wechselmöglichkeit für Angestellt und Beamte nicht deutlich unterschiedlich. Oder woran machst Du das fest, dass der Beamte nur schwerer wechseln kann?
Ansonsten siehe @ Clarion
Am Angebot der freien Stellen, die von einem besetzt werden können. Der freie Arbeitsmarkt ist da doch wesentlich grösser und flexibler.
Und dann müssen sie auch noch etwas sein, was du machen möchtest.
Und ja, bei den Standard Verwaltungstätigkeiten im mD ist es sicher einfacher, als bei nem im hD der auf A12/A13 will. Da ist es idR eher so, dass man zur Beförderungsfähigen Stelle seinen Dienstort wechseln muss und nicht zum Wunschwohnort wechseln kann und langfristig planen muss.
(Zumindest erlebe ich das in meinem Umfeld)

und das was @Carion sagt, sehe ich auch bei den A12er/A13er nach 20 Jahre (unfreiwilligen) Tingeltangel (wg. Beförderungsstellen) und sind dann mit ~50 da wo sie Enden werden, allerdings zu 90% mit 30-60 min Anfahrtsweg.

Was ich sage will: Der Markt der möglichen Stellen ist wesentlich kleiner und der Formale Weg ist mit wesentlich mehr Hürden versehen.
Und in der freien Wirtschaft, kannst du dein Gehalt verhandeln und dich dann entscheiden, ob das Geld und die mehr Kosten einen Mehrwert ergeben, dass ist dem Beamten und den vielen Tariflern aber verwehrt.
Was ich im Kern damit aber ausdrücken wollte ist, dass die regionalen Unterschiede sich auch in der Besoldung ausdrücken müssten, da die Schere so weit auseinander klafft.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1478 am: 13.04.2021 18:17 »
Mann kann den Blickwinkel bei Wohnort und Kindern auch wieder umdrehen.

Es ist für denjenigen "Schmerzensgeld" zu zahlen, wenn die billigere Wohngegend gepaart ist mit einer geringeren Lebensqualität einer "No Go Area" mit verkürzter Lebenserwartung (also nur Dienst bis zum Umfallen ohne Pension), dazu noch
ungewollt medizinisch und rechtlich kinderlos, wo die Trauer mit Haus- und Hoftieren oder anderen teuren Fetisch kompensiert versucht wird

und so die Alimentation für die angemessenen Lebenshaltungskosten also neben einem Ortszuschlag einen "Schadortszuschlag" (auch als bundesweite Ablösung von Busch-/Ostzulage) und einer "Kindergeldersatzabfindung" nach Nachweis. (Die Umrechnungstabelle von Anzahl der Kinder in die jeweiligen Ersatzobjekte ist da ein unendliches Feld).

Also Singles und Paare erhalten überall das gleiche wie 1-X K-Familien,...

Aber bestimmt ist das hier im Thread bereits mit anderen Worten bereits angesprochen. Im Kreis-Dreh Thread, solange keine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht wird.)

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1479 am: 13.04.2021 21:25 »
 12.04.2021 Teure Richterschelte für Schleswig-Holstein https://www.neues-deutschland.de/artikel/1150610.teure-richterschelte-fuer-schleswig-holstein.html

u.a. "Sollte das Land Schleswig-Holstein endgültig dazu verdonnert werden, den Beamten nachträglich 14 Weihnachtsgelder zu zahlen, würde die 61-jährige Klägerin ungefähr 77 000 Euro brutto erhalten."

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1480 am: 16.04.2021 08:57 »
Zitat
Weiteres wichtiges und zentrales Thema des Gesprächs war die anstehende Umsetzung des Bundes­verfassungsgerichts-Urteils in Sachen familien- und amtsangemessene Bezahlung, vor allem im Ballungsraum. Man müsse bedenken, dass der Staatshaushalt ebenfalls mit einem hohen Betrag im Jahr 2022 belastet werde.

Einig war man sich, dass dies im Sinne von Klarheit und Plausibilität außerhalb der Tarifverhandlungen und in einem extra Gesetz erfolgen müsse, so MdL Fackler. Schließlich geht es auch darum, den Kampf für eine Übernahme eines Tarifergebnisses nicht mit weiteren Themen zu vermengen. Abzuwarten bleibt, ob ein Corona-Sonderbonus wie bei den Bundes­beamten im Dezember 2020 für die Staatsbediensteten möglich ist, so MdL Fackler. Denn man müsse dabei auch die sehr schwierige Haushaltslage für das Jahr 2022 im Blick behalten.

Aus den Nachrichten des Bayerischen Beamtenbundes. Wird wohl frühestens 2022 was kommen.

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1481 am: 16.04.2021 12:27 »
Zitat
Weiteres wichtiges und zentrales Thema des Gesprächs war die anstehende Umsetzung des Bundes­verfassungsgerichts-Urteils in Sachen familien- und amtsangemessene Bezahlung, vor allem im Ballungsraum. Man müsse bedenken, dass der Staatshaushalt ebenfalls mit einem hohen Betrag im Jahr 2022 belastet werde.

Einig war man sich, dass dies im Sinne von Klarheit und Plausibilität außerhalb der Tarifverhandlungen und in einem extra Gesetz erfolgen müsse, so MdL Fackler. Schließlich geht es auch darum, den Kampf für eine Übernahme eines Tarifergebnisses nicht mit weiteren Themen zu vermengen. Abzuwarten bleibt, ob ein Corona-Sonderbonus wie bei den Bundes­beamten im Dezember 2020 für die Staatsbediensteten möglich ist, so MdL Fackler. Denn man müsse dabei auch die sehr schwierige Haushaltslage für das Jahr 2022 im Blick behalten.

Aus den Nachrichten des Bayerischen Beamtenbundes. Wird wohl frühestens 2022 was kommen.

Scheinbar haben sich in Bayern "unliebsame Zwischenergebnisse" ergeben. Man wollte ja schon 2020 alles umgesetzt haben. Nun hört man nichts mehr.

Den Wunsch die Sachverhalte zu trennen, kann ich ja verstehen. Nur leider geht das nicht, da bei jedem Besolungsanpassungsgesetz neu prozeduralisiert werden muss. Da würde dann spätestens auffallen: Nö, geht isoliert gar nicht. Sonst macht man sich genauso zum Horst wie der Bund (hihi der Seehofer wars ja echt...)

Die Trennung ist nur möglich, wenn man vorher bereits die neuen Direktiven des BVerfG umgesetzt hat und anschließend nur noch die Tariferhöhung auf den Beamtenbereich ausdehnen möchte. Und auch dann muss man wieder detailliert neu berechnen.

Ich verstehe nicht, wie man so einen Mist in die Öffentlichkeit posaunen kann und sich dann noch nicht einmal der Beamtenbund daran stört.

Und das der Haushalt gerade mal schief hängt, spielt bei der Umsetzung gar keine Rolle. Ich habe auch noch nie gehört, dass mal Geld für die Beamten da gewesen wäre. Ist immer alles zu teuer und die Belastungsgrenze... BLABLA

Big T

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« Antwort #1482 am: 20.04.2021 13:29 »
Gesetzentwurf Reparaturgesetz Richterbesoldung 2009-2015 Berlin:
http://s400603590.online.de/resources/2021-03-31+Gesetzentwurf+RBesRepG+2009-2015.pdf

Bastel

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« Antwort #1483 am: 20.04.2021 13:39 »
Ich hab das Ding nur mal überflogen, gehe ich richtig in der Annahme, dass die Grundgehaltssätze erhöht werden? Also nichts mit übermäßigem Kinderzuschlag etc.?

was_guckst_du

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« Antwort #1484 am: 20.04.2021 14:01 »
...es geht ausschließlich um Nachzahlungen aus den Jahre 2009-15 für bestimmte Richter und das auch nur, wenn seinerzeit Rechtsmittel eingelegt wurden...

...also kein Neuwagen für alle... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen