Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089071 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6555 am: 03.08.2023 16:01 »
Hallo Swen,

nach deinen Ausführungen vom 07.06.23 liegt der absolute bzw. relative Fehlbetrag zur Mindestbesoldung A3/1 eines in Bayern bzw. in Sachsen-Anhalt lebenden Bundesbeamten im Jahr 2020 wie folgt:

                                     Bayern      Sachsen-Anhalt
Fehlbetrag (absolut):      1.443,-€         360,- €
Fehlbetrag (%):              38,5 %         13,5 %

Daraus könnte man schließen, dass durch eine relativ geringe Erhöhung der Grundbesoldung eine verfassungskonforme amtsangemessene Alimentation für den in Sachsen-Anhalt lebende Bundesbeamten erreicht werden kann. Den Fehlbetrag für ein in Bayern lebenden Beamten würde ich durch einen entsprechenden Ortzuschlag ergänzen. Gemäß deinen Berechnungen also um:

Ortzuschlag=1443-360=1083 EUR.

Nach deiner heutigen Ausführung wäre ein so hoher Ortszuschlag sachlich nicht begründbar. Dementsprechend sollte die Grundbesoldung aller Bundesbeamten, um bei deiner Berechnung zu bleiben, um 38,5% erhöht werden. In dem Fall würde ich annehmen, dass eine Überalimentation vorliegt für einen Bundesbeamten der in Sachsen-Anhalt lebt, während ein in Bayern lebender Bundesbeamter amtsangemessen alimentiert wird.

Aus meiner Sicht wäre hier durchaus eine sachliche Begründung für einen hohen Ortzuschlag gegeben, eben weil die Wohnkosten in einigen urbanen Regionen deutlich höher liegen. Der Ortszuschlag sollte natürlich unabhängig vom Familienstatus gewährt werden und auch ruhegehaltsfähig sein.

Kannst du deine Angaben näher begründen, warum ein Ortszuschlag max. i.H.v. 100-120 EUR sachlich begründbar ist?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6556 am: 03.08.2023 17:04 »
Ich finde das, was Du darlegst, sachlich in sich schlüssig, BWBoy - Du führst aber eher politische und weniger juristische Gründe an, also Gründe, die der Gesetzgeber abwägen müsste und weniger Gründe, die das Bundesverfassungsgericht interessieren würde, solange die politischen Gründe sachlich stichhaltig sind - es kommt insgesamt für die Prüfung des verfassungskonformen Gehalt einer gesetzlichen Rechtfertigung nicht darauf an, dass der jeweils angeführte Grund der beste ist, sondern nur darauf, dass er sich sachlich rechtfertigen lässt. Ein Gesetzgeber, der sachlich mögliche, aber wiederkehrend schlechte Gründe ins Feld führt, wird am Ende nicht vom Bundesverfassungsgericht "abgestraft", das hier keine Handhabe hätte, sondern die Abstrafung erfolgte vom Wähler, der in der vom Gesetzgeber so gestalteten rechtlichen Wirlichkeit leben muss.

Was meine ich nun mit meinen Zeilen? Zunächst einmal kann als Folge aus Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur ein Ortszuschlag in - bezogen auf die verfassungskonformen Grundgehaltssätze - recht geringer Höhe im Einklang mit der Verfassung eingeführt werden. Denn die Höhe der Wohnkosten müssen als Folge aus Art. 33 Abs. 5 GG weit überwiegend aus dem Grundgehalt bestritten werden können; ansonsten dürfte man davon ausgehen - wenn das Grundgehalt als solches nicht ausreichte, ebenfalls die Wohnkosten zu betreiten, die eine amtsangemessene Lebensführung mit sich bringt -, dass die Grundgehaltssätze nicht verfassungskonform sind. Der Ortszuschlag wäre so betrachtet nur bedingt ein Mittel zur Unterstützung des jeweiligen Beamten - denn mindestens zugleich wäre er im verfassungskonformen Rahmen ein legitimes Mittel für den Dienstherrn, Personalkosten zu sparen (hier liegt tatsächlich der viel tiefere Sinn von Ortszuschlägen). Zugleich hat der Gesetzgeber als Folge aus Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, dass die Besoldungsdifferenzierung wesentlich Ungleiche nicht gleich betrachtet, dass also durch die Gewährung des Ortszuschlags ein ein niedrigeres Amt bekleidender Beamter nicht genauso hoch oder gar höher besoldet wird als ein ein höheres Amt bekleidender Beamter. Denn der Wohnort ist ja kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium. Der Dienstrang (und nicht der Wohnort oder der Familienstand oder die Anzahl an Kindern) soll sicherstellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft und als Folge aus Art. 33 Abs. 5 amsangemessen sind (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung).

Entsprechend kann der zu gewährende Ortszuschlag aus den genannten Gründen keinen allzu großen Anteil am gesamten Besoldungsniveau haben. Dabei dürfte es sich leichter - denke ich - sachlich rechtfertigen lassen, einen Ortszuschlag an den Wohnort zu binden, da in dieser Abhängigkeit die Kosten anfallen. Andererseits ist aber der Beamte gezwungen, seinen Wohnort in hinreichender Nähe zum Dienstort zu wählen. Von daher könnte man ggf. auch den Dienstort als grundlgendes Entscheidungskriterium wählen. Denn wäre er nicht dazu gezwungen, seinen Wohnort in hinreichender Nähe zu Dienstort zu wählen, könnte der Beamte seinen Wohnort gänzlich frei wählen, weshalb man ggf. auch den Dienstort als das maßgebliche Kriterium betrachten könnte, denke ich - womit man aber, da sich beides mittels eines sachlichen Grunds rechtfertigen lassen dürfte, vor allem ein weiteres Mal das für die amtsangemessene Alimentation entscheidende erkennt: nämlich das Sonderrechtsverhältnis, dem der Bedienstete ob seines Beamtenverhältnis unterliegt. Denn es schränkt seine Grundrechte ein, indem es den Beamte hier nicht gestattet, im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG seinen Lebensmittelpunkt frei selbst zu wählen: "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet".

Als Folge der sich ergebenden Grundrechtseinschränkung - der Beamte genießt hinsichtlich seiner Wohnortswahl keine Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet -, die zu dem Sonderrechtsverhältnis führt, muss die amtsangemessene Alimentation zum einen eine hinreichende Kompensation für diese Grundrechtseinschränkung gewährleisten und ist der Dienstherr in seiner Gestalt als Besoldungsgesetzgeber zum anderen unmissverständlich darauf verpflichtet, auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation besonders Obacht zu geben. Denn ausnahmslos jeder Beamte ist dieser Grundrechtseinschränkung unterworfen, sodass nicht ein Ortszuschlag die Höhe der amtsangemessenen Alimentation gewährleisten kann, sondern nur sie selbst maßgeblich dafür sein kann, dass überhaupt das Sonderrechtverhältnis gerechtfertigt werden kann. Denn auch der Beamte, dem am Ende kein Ortszuschlag gewährt wird, bleibt in seiner Freizügigkeit eingeschränkt, verbleibt also in einem Sonderrechtsverhältnis, sodass er als Kompensation der ihm zuteil werdenden Grundrechtseinschränkung genauso ein Recht auf eine amtsangemessene Alimentation hat.

So verstanden kann man also beides sachlich rechtfertigen: einen an den Dienstort oder einen an den Wohnort gebundenen Ortszuschlag - aber das eben nur im Rahmen einer amtsangemessenen Alimentation. Die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist aber auch als Folge des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 GG vor allem mittels der Grundbesoldung zu gewährleisten; denn anders ließe sich gleichfalls nicht das Sonderrechtsverhältnis rechtfertigen, dem alle Beamten unterworfen sind. Zuschläge können von daher - hier wieder vor allem als Folge der Leistungsprinzips - nur eine ergänzende Rolle spielen, sodass es für den einzelnen Beamten de facto weitgehend unerheblich sein dürfte, ob nun ein Ortszuschlag an den Wohn- oder den Dienstort gebunden werden würde. Am Ende kann seine Höhe - auf's Ganze gesehen, also besehen auf das ihm gewährte Besoldungsniveau insgesamt - kaum eine maßgebliche Rolle spielen.

So in etwa dürfte sich - denke ich - eine verfassungskonforme Auslegung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lesen lassen, bei der Besoldungsgesetzgeber derzeit weiterhin zu beachten hätte, dass bspw. hinsichtlich der Bundesbesoldung die Abstände zwischen den Grundgehaltssätzen A 3/1 und A 4/1 rund 50,- € betragen und zwischen A 3/1 und A 3/2 rund 54,- €. Auch von daher macht das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Rechtsprechung auf den allgemeinen Gleichheitssatz aufmerksam. Der Spielraum für die Höhe verfassungskonformer Ortszuschläge dürfte sachlich nicht allzu groß sein, weshalb sie bislang weiterhin keinen Besoldungsgesetzgeber interessieren.

@ PolareuD

Das, was Du schreibst, ist sachlich logisch. Nur nutzt die Logik auch hier nichts, weil die grundlegende Prämisse falsch ist.

Denn ich habe nicht die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation bemessen, sondern ich habe den Fehlbetrag zwischen der Mindest- und der gewährten Nettoalimentation bemessen. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass die Mindestalimentation keinerlei Aussagen über die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation macht, sondern dass sie nur den vom absoluten Alimentionsschutz umfassten Teil der zu gewährenden Nettoalimentation beschreibt, in den der Dienstherr keine Einschnitte vornehmen darf. Eine die Mindestalimentation unterschreitende Nettoalimentation ist in jedem Fall verfassungswidrig; ob hingegen eine die Mindestalimentation überschreitende Nettoalimentation verfassungskonform wäre, müsste im (bundesverfassungs-)gerichtlichen Prüferverfahren anhand der weiteren Parameter der ersten und zweiten Prüfungsstufe geprüft werden.

Würde also nun der Besoldungsgesetzgeber die Grundgehaltssätze um 38,5 % anheben, dann dürfte das zum dem Ergebnis führen, dass sich der Bundesbeamte in Sachsen-Anhalt amtsangemessen besoldet fühlte; das dürfte aber ggf. nicht hinreichen, dass der Bundesbeamte in Bayern amtsangemessen alimentiert wäre - ob nun eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 38,5 % ausreichen würde, könnte also nur hinreichend geklärt werden, indem die zu diesem Ergebnis führende Begründung sachgerecht wäre. Darüber hinaus ließe sich anhand der weiteren Parameter der ersten Prüfubgsstufe feststellen, ob diese die Vermutung einer Unteralimentation am Ende erhärten oder nicht. Erhärteten sie die Vermutung, wäre das Ergebnis wiederum, dass hier eine evidente Unteralimentation vorläge. Erhärteten sie die Vermutung nicht, kann daraus weiterhin nicht automatisch geschlossen werden, dass die gewährte Alimentation verfassungskonform ist. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung auch hier in aller gebotenen Deutlichkeit in der Rn. 30 ausführt:

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen. "

Der amtsangemessene Gehalt einer zu gewährenden Nettoalimentation lässt sich nicht mathematisch berechnen, sondern nur sachlich begründen, womit wir beim Fazit angekommen wären: Auf Grundlage dessen, was ich weiter oben geschrieben habe, lassen sich solch hohe Ortszuschläge, wie Du sie darlegst, sachlich nicht rechtfertigen. Darüber hinaus wäre der Bundesbeamte in Sachsen-Anhalt nicht überalimentiert, wenn nun bspw. die Grundgehaltssätze des Bundes durch eine prozentuale Erhöhung von 39 % in der Besoldungsgruppe A 3/1 zu einer hier amtsangemessenen Alimentation führte. Er wäre hingegen unteralimentiert, wenn eine Erhöhung um 38 % in der Besoldungsgruppe A 3/1 in dieser Besoldungsdgruppe (oder genauer: für dieses Amt) zu einer nicht amtsangemessenen Alimentation führte. Denn die Alimentation in einem Rechtskreis kann hinsichtlich einer identischen Besoldungsdgruppe (bzw. hinsichtlich des identischen Amts) nicht in einem Teil des Rechtskreises verfassungskonform sein und in einem anderen nicht.

Denn nicht die Lebenshaltungskosten sind das maßgebliche Kriterium für eine amtsangemessene Alimentation, sondern es sind die innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien, die der Dienstherr bei der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation zu beachten hat. Diese Kriterien sind für alle Beamten einer Besoldungsgruppe im selben Rechtskreis identisch (Abstufungen in den geforderten Leistungen können durch Zuschläge innerhalb einer Besoldungsgruppe ausgeglichen werden; ab einem bestimmten Maß muss eine Beförderung erfolgen, da die abverlangte Leistung auch mittels Zuschlägen nicht mehr durch die in der vormaligen Besoldungsgruppe gewährte Besoldung hinreichend alimentiert wird). Eine Überalimentation von Bundesbeamten in Sachsen-Anhalt kann entsprechend sachlich nicht vorliegen, wenn die Besoldung im gesamten Rechtskreis amtsangemessen ist.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6557 am: 03.08.2023 17:10 »
Das Fazit ist eigentlich immer das Gleiche, oder? -> der Entwurf ist Murks, stellt niemanden zufrieden, wird aber wohl trotzdem so kommen, bis  irgendwann, nach seeehr langer Abwägung durch das Bundesverfassungsgericht, ein neuer Murks präsentiert werden muss.

Was soll man da machen, außer resignieren...

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6558 am: 03.08.2023 17:29 »
... Karl Popper lesen, Knecht, und daran erkennen, dass wir immer aus der Vergangenheit und Gegenwart auf die Zukunft schließen, was nachvollziehbar und vielfach sinnvoll ist (was sollten wir sonst tun?), was uns aber zugleich wiederkehrend in die Irre führt, da die aktuellen und zukünftigen Prämissen sich gegenüber denen aus der Vergangenheit ändern, die unserem Urteil zugrunde liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten rund elf Jahren eine völlig neue Dogmatik entwickelt und hat dafür sehr lange Zeit gebraucht, weil die Entwicklung einer neuen Dogmatik sachlich immer sehr viel Zeit benötigt: Eine Dogmatik sind die im Zuge einer Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze - hinsichtlich des Bundesverfassungsgericht spricht man von "Direktiven" -, die auf zukünftig zu entscheidende Fälle angewandt werden. Diese Grundsätze, die die Dogmatik bilden, entstehen im Zuge von Präzedenzfällen. Es hat seit 2012 bis 2020 gedauert, um in den seitdem vollzogenen sechs Entscheidungen anhand der verhandelten Präzedenzfälle die neue Dogmatik zu entwickeln. Sie dürfte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit den angekündigten Entscheidungen weitgehend abgeschlossen sein. Als Folge lägen danach weitgehend keine Präzedenzfälle mehr vor, sondern die anhängigen Verfahren wären sachlich als Folge der Dogmatik - der maßgeblichen Direktiven - sachlich bereits entschieden. Sofern nämlich die anhängigen Fälle die Direktiven hinreichend beachtet haben, müssten sie zu einer verfassungskonformen Besoldungsgesetzgebung geführt haben. Haben sie sie in einem hinreichenden Maße nicht beachtet, sollten sie als verfassungswidrig einzustufen sein.

Da nun das Bundesverfassungsgericht mit dem Mindestabstandsgebot seit 2020 eine direktive Betrachtung zulässt, die zeigt, dass sämtliche Besoldungsgesetzgeber seit 2008 den absoluten Alimentationsschutz verletzt haben, und weil damit automatisch sämtliche Gesetze als verfassungswidrig zu betrachten sein dürften, sollten nach dem nun zu erwartenden Abschluss der Dogmatik keine Präzedenzfälle mehr vorliegen. Als Folge darf man davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht in nicht allzu ferner Zukunft diese Fälle schneller entscheiden wird.

Zu alledem findet derzeit unterhalb der Verlinkung auch eine Diskussion auf der Seite der Berliner Besoldung statt: https://www.berliner-besoldung.de/fortschritt-durch-verschleierung-der-entwurf-eines-bundesbesoldungs-und-versorgungsangemessenheitsgesetzes-und-seine-folgen/

Die Zeiten für die Besoldungsgesetzgeber werden mit den angekündigten Entscheidungen deutlich rauer; davon darf man begründet ausgehen. Die nächsten Zeiten dürften deshalb hinsichtlich der weiteren Zukunft zunächst politisch spannend werden. Denn dann wird sich zeigen müssen, ob die Besoldungsgesetzgeber dazu in der Lage sein werden, den konzertierten Verfassungsbruch weiterhin aufrechtzuerhalten oder nicht.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6559 am: 03.08.2023 19:07 »
Vielen Dank Swen.

Für mich als techn. Beamter mit MINT-Studium sind Zahlenwerke dienstbedingt das einzig Wahre. Es stellt sich für mich daher immer wieder die Frage: Wie könnte ein verfassungskonformes amtsangemessenes Besoldungsgefüge in absoluten Zahlen aussehen? Vielleicht können wir das hier im Forum exemplarisch erstellen ohne das einfach pauschalisiert eine Erhöhung i.H.v. 20, 30 oder 40% angenommen wird. Ich weiss, dass das die eigentliche Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber ist. Zur Visualisierung wäre das aber vermutlich für viele von Interesse.

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6560 am: 03.08.2023 19:18 »
Ich hoffe doch, der Verweis auf die Finanzierung ist nicht ernst gemeint. Geld für jeden Schwachsinn und finanzielle Schutzzäune für die Reichen, nur seinen Verpflichtungen kommt man nicht mehr nach.

Das Problem ist doch, das seit Jahren auf Teufel komm raus verbeamtet wird.

Im GB BMVg wird jede/r HansWurst verbeamtet. Direkteinstellungen im mittleren / gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Die Vorteile liegen doch auf der Hand:
- auch wenn es nicht unbedingt Vergleichbar ist; vergleicht man die Besoldungstabelle mit der Entgelttabelle in ähnlich gelagerten Bereichen (z.B. A12 mit E12) ist der Beamte in fortgeschrittenen Erfahrungsstufen für den Augenblick immer günstiger. A6 zu E6 ebenfalls….
- das bisschen Beihilfe / Familienzuschläge sind doch vernachlässigbar
- mit der Verbeamtung bin ich „immernoch“ attraktiver und gewinne weiterhin Personal (z.B. bei vergleichbare Tätigkeiten sind die Netto Bezüge immer höher als das Netto Entgelt)
- Pensionslasten werden in die Zukunft verlagert.

Die Liste ließe sich sicher beliebig fortsetzen.

Liegt das im GB BMVg nicht eher daran, dass die Leute auch gerne mal weit weg versetzt werden?

SwenTanortsch

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« Antwort #6561 am: 03.08.2023 19:27 »
Gern geschehen, PolareuD. Und zugleich wären solche Zahlen reine Vermutungen, als Norddeutscher würde ich sagen: Spökenkiekerei. Wir können recht genau die Höhe der Mindestalimentation bemessen - aber was wir weiterhin nicht können, ist die Bestimmung dessen, wie hoch bspw. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder sein dürfen. Auch reicht die Höhe der Mindestalimentation - wie gezeigt - nicht aus, um das Maß einer amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen. Eventuell - darauf hoffe ich - wird das Bundesverfassungsgericht in den anstehenden Entscheidungen ein Prümethode entwickeln, wie eine nicht amtsangemessene Grundbesoldung bemessen werden kann (die allerdings nicht geeignet wäre, im Sinne des vorhin hervorgehobenen Zitats, zur Bemessung einer amtsangemessenen Grundbesoldung verwendet zu werden). Sofern das geschieht, wären wir hinsichtlich von Prozentwerten deutlich weiter, ohne sie bis auf die letzte Nachkommastelle bestimmen zu können.

Nach den angekündigten Entscheidungen werden wir hinsichtlich einiger sachlicher Fragen klarer sehen, so wie das bislang immer seit 2012 der Fall gewesen ist - und wie es insbesondere 2015 der Fall war, als das Bundesverfassungsgericht zum letzten Mal mehrere Besoldungsgesetzgeber in einer Entscheidung betrachtet hat. Es steht uns, so darf man vermuten, die nächste Grundsatzentscheidung ins Haus, da nun erneut mehrere Gesetzgeber betrachtet werden.

Und schließlich: Der DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr gibt Hinweise über die Höhe der Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation in allen Rechtskreisen für die Jahre 2008 bis 2020. Sie können mit Abstufungen auf die heutige Zeit hin übertragen werden: https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/

Pendler1

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« Antwort #6562 am: 04.08.2023 15:37 »
Wenn ich mir das alles so durchlese, vor allem die juristischen Rittberger😁 der Besoldungsdiskussion, dann komme ich (45 Jahre aktiver techn. Beamter, 20 Jahre dienstüberlassen in der Wirtschaft, jetzt Pensionär) immer wieder auf mein ceterum censeo:

Diese ganze Besoldungsgeschichte ist tiefstes 19. Jahrhundert und gehört in den Orkus der Geschichte.

Leute, wir leben im 21. Jahrhundert. Vernünftige Bezahlung ohne diesen
Prämien- und Zulagenwirrwar den offensichtlich auch der Gesetzgeber nicht mehr versteht, vernünftige Gewerkschaften (da denke ich immer an die Eisenbahner und die Piloten), die auch mal für Wochen den Laden stilllegen usw..

Und endlich mal die Erkenntnis , dass wir Beamte keine Verträge haben, sondern nur von der Laune der Gesetzgeber abhängen.

Meine durchaus angreifbare persönliche Meinung. Wenn ich nicht beschimpft werde, bin ich durchaus bereit, dazu zu lernen.😁

Knecht

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« Antwort #6563 am: 04.08.2023 16:12 »
Naja, das Beamtentum an sich ist schon grundsätzlich sinnvoll und sollte (ggf in abgespeckter Form) beibehalten werden. MMn müssten aber so ziemlich alle Strukturen und Systeme deutlich entschlackt und vereinfacht, bzw. schlicht modernisiert werden. Das was wir in diesem Land in allen Bereichen so rumwurschteln ist einfach nur noch peinlich, dient aber - denke ich - den Interessen gewisser Gruppen und wird daher bis zum endgültigen Zusammenbruch, der sicher kommen wird, auch nicht geändert werden.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6564 am: 04.08.2023 20:38 »

Und schließlich: Der DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr gibt Hinweise über die Höhe der Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation in allen Rechtskreisen für die Jahre 2008 bis 2020. Sie können mit Abstufungen auf die heutige Zeit hin übertragen werden: https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/

Klicke ich dort falsch oder gibt es den Beitrag dort nur für Mitglieder?

Grüße

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6565 am: 05.08.2023 07:12 »
Die DÖV wird häufig von größeren Dienststellen bezogen und ist ansonsten in folgenden Bibliotheken zugänglich: https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=011150920&view=brief bzw. kann gegen eine Gebühr von sieben € bspw. unter beck-online bezogen werden, dazu muss man hier allerdings ein Konto anlegen: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fDOEV%2f2022%2fcont%2fDOEV%2e2022%2eH05%2egl1%2ehtm

Darüber hinaus kann es jedem, finde ich, nur empfohlen werden, die Anklageschrift des Sonderermittlers Jack Smiths gegen Donald Trump in Gänze zu lesen: https://int.nyt.com/data/documenttools/trump-jan-6-indictment-2020-election/1f1c76972b25c802/full.pdf. Sie zeigt auf den ersten 31 Seiten, wohin der gezielte und dauerhafte Angriff auf die Verfassung führen kann, wenn also Teile der politischen Klasse sich nicht mehr an die Verfassung gebunden sehen, was auch in den USA nicht im Großen, sondern ab den 1990er Jahren scheinbar im Kleinen losgegangen ist. Am Ende ist's dann ggf. nur noch reines Glück, wenn es einer zu Macht gelangten Kaste an Verbrechern nicht gelingt, die Gesellschaft in einen Bürgerkrieg zu stürzen, wie die Schrift dann ab der Seite 32 zeigt. Denn wenn der amerikanische Vizepräsideten im Januar 2021 nicht Mike Pence geheißen hätte, sondern bspw. Rudi Giuliani, der acht Jahre lang ein angesehner Bürgermeister New Yorks gewesen ist und zuvor lange Jahre in hohen Funktionen dem Staatswesen gedient hatte, dann hätte es im Gefolge des 6. Januars mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verwerfungen mit ggf. unklarem Ausgang in den USA gegeben und wäre die amerikanische Gesellschaft, die schon heute in weiten Teilen politisch weiterhin schwer gespalten ist, heute mit nicht minder hoher Wahrscheinlichkeit eine andere.

Auch deshalb mahnt die Hamburger Gerichtspräsidentin die Politik im Sinne des "Wehret den Anfängen": "Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html) Wer den Rechtsstaat mit Füßen tritt, darf sich nicht wundern, wenn er irgendwann demoliert ist.

Pepe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6566 am: 05.08.2023 10:22 »
Thema am Beispiel Ortszuschlag/Familien, Alleinerziehende, Singlebeamte... :
Die Erklärung von Swen ('es kommt insgesamt auf die Prüfung des Gerichts an, nicht auf gute Gründe') könnte als Hinweis auf autoritäre Methoden verstanden werden. Prozeduren erscheinen oft mühsam, am Ende kann aber immer noch die verfassungsrechtliche Erwartung durchdringen, weshalb man jetzt positiv denken sollte.

Begründung:
Eine ordnungsgemäße Befassung mit dem Besoldungsrecht ermöglicht natürlich auch verfassungsrechtlich gebotene Vorgehensweisen, die über eine gem. Art. 19 Abs. 4 GG subjektivrechtlich gewährleistete Kontrolle hinausgehen!

Das Fehlen einfachgesetzlicher Möglichkeiten, eine angemessene Besoldung zu erzwingen, geht von der Überlegung des Verfassungesetzgebers aus, dass Staatsgewalt sich rechtmäßig verhält.
Andernfalls wäre die Möglichkeit geschaffen worden, z.B. Anspruch auf Erlass eines Besoldungsgesetztes, um eine angemessene Besoldung effektiv sicherzustellen.

Geht aber der Verfassungsgesetzgeber von einer "verfassunggesetzestreuen" Staatsgewalt aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung Ihrer Pflicht zu gewährleisten. Dies kann auch nicht davon abhängig sein, wie die es um die Effektivität der Rechtsdurchsetzung steht. Die Vorwurf, begrenzte Rechtsschutzmöglichkeiten sollten dazu verwendet werden, um möglichst viele Mittel behalten zu können, zeichnet damit ein Zerrbild der verfassungsrechtlichen Realität.

Nachgesang: Es trifft dennoch zu und soll nicht bestritten werden,  dass bei typisierender generalisierender Betrachtung individuelle Härten eintreten können. Das ist immer so. Zum Beispiel zu den dauerhaften Verlierern zählen könnten Single-Beamte in Metropolen, wobei hier meiner Erfahrung nach oft schon aus sozialen Schichten rekrutiert/vorselektiert wurde, was individuelle "Härten" öfters verkraftbar macht (Erbe, andere Unterstützung durch Angehörige usw., Nebenjobs).

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« Antwort #6567 am: 05.08.2023 11:31 »
@Pepe #6566

" ... was individuelle "Härten" öfters verkraftbar macht (Erbe, andere Unterstützung durch Angehörige usw., Nebenjobs). ... "

Na, ob das im Sinne des Berufsbeamtentums ist?😂

SwenTanortsch

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« Antwort #6568 am: 05.08.2023 13:08 »
Das, was Du schreibst, ist in sich schlüssig, Pepe - hinsichtlich des Verhältnis von Politik, die der Gesetzgeber betreibt, und juristischer Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht ist dabei zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht aus seinem Verfassungsauftrag nicht dazu legitimiert ist, politisch zu handeln (auch wenn es selbstverständlich ist, dass die juristische Kontrolle auf die Politik zurückwirkt und damit eine mittelbare politische Wirkung haben kann und sie hinsichtlich der Normenkontrolle fast zwangsläufig hat). Das Bundesverfassungsgericht hat also zu prüfen, ob ein verabschiedetes Gesetz die formellen Anforderungen erfüllt und materiell sachlich hinreichend begründet ist, sofern es der Begründung mittels eines sachlichen Grundes bedarf. Sofern ein sachlicher Grund gegeben ist - also keine evidente Sachwidrigkeit gegeben ist: also keine eindeutige Sachwidrigkeit, die nicht als sachlicher Grund betrachtet werden kann -, kann das Bundesverfassungsgericht ihn nicht als nicht hinreichend zurückweisen, sofern die Zurückweisung also nicht aus einem juristischen, sondern aus einem politischen Grund heraus erfolgen sollte. In diesem Sinne hebt es wiederkehrend als Grundsatz hervor (bspw. in der aktuellen Entscheidung Rn. 27): "Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat [...]. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung [...]. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind."

Sofern es wiederkehrend sachliche Gründe gibt, die gerechter, zweckmäßiger und vernünftiger wären, diese aber vom Gesetzgeber nicht  beachtet werden würde, dürfte es wahrscheinlich sein, dass diese Politik vom Wähler abgestraft werden würde - in diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn ich eingangs des Beitrags, auf den Du Dich beziehst, schreibe, dass insgesamt für die Prüfung des verfassungskonformen Gehalt einer gesetzlichen Rechtfertigung nicht darauf ankomme, dass der jeweils angeführte Grund der beste sei, sondern nur darauf, dass er sich sachlich rechtfertigen lasse. Ein Gesetzgeber, der sachlich mögliche, aber wiederkehrend schlechte Gründe ins Feld führe, werde am Ende nicht vom Bundesverfassungsgericht "abgestraft", das hier keine Handhabe hätte, sondern die Abstrafung erfolgte vom Wähler, der in der vom Gesetzgeber so gestalteten rechtlichen Wirlichkeit leben muss.

lotsch

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« Antwort #6569 am: 05.08.2023 16:54 »
Die lange Verfahrensdauer bei besoldungsrechtlichen Verfahren (oft 15 Jahre oder mehr) ist m.E. auch deshalb grenzwertig, weil der Dienstherr vom Beamten die gegenwärtige Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau verlangt. Auch bei einer rückwirkenden Besoldungsnachzahlung kann er die 15 Jahre oder mehr, die er unter dem amtsangemessenen Niveau gelebt hat, nicht rückgängig machen.
Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte, sagte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. März 2014 - 3 B 167/14.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Abwarten irgendwann unzumutbar werden könnte. Ich könnte mir vorstellen, dass dies in Zeiten hoher Inflation ohne Besoldungserhöhung oder ganz krassen, jahrelangen Unterschreitungen der Mindestbesoldung der Fall sein könnte. Da teilweise Minderbesoldungen von 30 % nach den Berechnungen von Swen jetzt schon der Fall sind, stellt sich schon die Frage, wann die Unzumutbarkeit vom BVerfG festgestellt wird. Wann ist die Unzumutbarkeit gegeben? Bei 30 %, bei 50 %, Unterschreitung der amtsangemessenen Besoldung, oder erst wenn die unteralimentierten Beamten massenweise in der Gesellschaft unangenehm auffallen?