Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089375 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6900 am: 29.08.2023 08:10 »
Was bei der ganzen Partnereinkommensdiskussion auch gerne weggelassen wird, ist die Tatsache, dass diese Lebenswirklichkeit nicht unbedingt aus dem Wunsch beispielsweise der Frauen heraus, trotz Kindern gleichberechtigt arbeiten und sich verwirklichen zu können ergibt: Die realen Verhältnisse zwingen sie dazu, so viel wie möglich dazu verdienen zu müssen - unter enormen Belastungen mit Kinderbetreuung, Kinder bringen und holen neben der Teilzeitarbeit und dann de facto bei Leibe nicht die gewünschte und wünschenswerte Zeit mit den Kindern verbringen zu können - weil es sonst hinten und vorne nicht reicht.

Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6901 am: 29.08.2023 08:10 »
Was bei der ganzen Partnereinkommensdiskussion auch gerne weggelassen wird, ist die Tatsache, dass diese Lebenswirklichkeit nicht unbedingt aus dem Wunsch beispielsweise der Frauen heraus, trotz Kindern gleichberechtigt arbeiten und sich verwirklichen zu können ergibt: Die realen Verhältnisse zwingen sie dazu, so viel wie möglich dazu verdienen zu müssen - unter enormen Belastungen mit Kinderbetreuung, Kinder bringen und holen neben der Teilzeitarbeit und dann de facto bei Leibe nicht die gewünschte und wünschenswerte Zeit mit den Kindern verbringen zu können - weil es sonst hinten und vorne nicht reicht.
Abgesehen davon, dass der Rechtsanspruch auf Kita / Kindergarten etc. für viele Eltern leider durch mangelnde Plätze aber auch unerwartete Schließungen zwischendurch aufgrund Personalmangels eine Luftnummer ist.

Volle Zustimmung. Ohne ein zweites Einkommen wäre man heute vielerorts gar nicht mehr fähig die alltäglichen Kosten zu stemmen. Insbesondere in den teuren Metropolregionen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6902 am: 29.08.2023 08:12 »
Was bei der ganzen Partnereinkommensdiskussion auch gerne weggelassen wird, ist die Tatsache, dass diese Lebenswirklichkeit nicht unbedingt aus dem Wunsch beispielsweise der Frauen heraus, trotz Kindern gleichberechtigt arbeiten und sich verwirklichen zu können ergibt: Die realen Verhältnisse zwingen sie dazu, so viel wie möglich dazu verdienen zu müssen - unter enormen Belastungen mit Kinderbetreuung, Kinder bringen und holen neben der Teilzeitarbeit und dann de facto bei Leibe nicht die gewünschte und wünschenswerte Zeit mit den Kindern verbringen zu können - weil es sonst hinten und vorne nicht reicht.
Abgesehen davon, dass der Rechtsanspruch auf Kita / Kindergarten etc. für viele Eltern leider durch mangelnde Plätze aber auch unerwartete Schließungen zwischendurch aufgrund Personalmangels eine Luftnummer ist.

Volle Zustimmung. Ohne ein zweites Einkommen wäre man heute vielerorts gar nicht mehr fähig die alltäglichen Kosten zu stemmen. Insbesondere in den teuren Metropolregionen.

Soweit so normal und nachvollziehbar. Aber was hat das mit Frauen zu tun (siehe mein Vorpost)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6903 am: 29.08.2023 08:14 »
Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.

Das funktioniert aber nur, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen. Das ist aber häufig nicht der Fall. Sobald ein Partner deutlich mehr verdient, wird der andere Partner kürzer treten, um die Einkommenverluste zu minimieren. Und meinstens ist das leider immer noch die Partnerin.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6904 am: 29.08.2023 08:16 »
Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.
Ja, schön das man das immer so pauschal sieht.
Am besten noch beide in der Bank oder beim  Hausarzt arbeiten.

Nochmal, meine Frau und ich gehen beide im Schichtdienst arbeiten.
Es ist jeden Monat ein Kampf unsere beiden Dienstpläne unter einen Hut zu bringen.

Uns nützt die Schule und früher der Kindergarten überhaupt nichts um die Betreuung während der Arbeitszeit zu überbrücken.
Warum sollten wir uns den Streß mit den Diensten noch antun, wenn die Gehälter verrechnet werden?

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6905 am: 29.08.2023 08:34 »
@BVerfGBeliever

Ich neige immer mehr dazu, dass den Beamten das Streikrecht zuerkannt wird.
Von dem sogenannten oeffentlich rechtlichen Treueverhaeltnis ist in meinen Augen gar nichts mehr uebrig, ausser dem Punkt das offensichtlich der Dienstherr tun und lassen kann was er will.

+1

Das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis ist anscheinend nur noch eine Einbahnstraße. Der Pflichenkatalog für die Beamten wird dabei immer enger ausgelegt (siehe Gesetzesentwurf bezüglich der Abkehr der Unschuldsvermutung bei Verdachtsfällen)

Wenn das EGMR das Streikrecht zuerkennt, dann fordert sie Deutschland auf dies zu regeln.

Bei den unfairen überlangen Klageverfahren durfte Deutschland sich dann selbst mit einem Minibetrag freikaufen (§ 198 GVG).

Beim Streikrecht wird das dann in der FrUrlV verortet. Neben den Rüstzeiten (anlegen der Ärmelschoner, Bleistift gerade rücken) werden dann auch Entrüstungs-zeiten anerkannt. Zu beantragen 26 Wochen vorher, zu bewilligen oder abzulehnen frühestens 36 Monate nach Antragseingang. Es sind die Sonderurlaubszeiten aus anderen Gründen mit einzubeziehen und zu verrechnen.... weitere komplizierte beschneidende Regelungen usw.

Zufälligerweise wird neben diesen Entrüstungs- und Empörungszeitenverordnungsneuordnung, je nach Bundesland die Wochenarbeitszeit, Lebensarbeitszeit neu kalkuliert. Man rechnet mindestens mit einer Woche Empörung und eine Woche Entrüstung im Jahr. Denn seine Entrüstung an der frischen Luft Luft zu verschaffen, ist eine gesundheitsfördernde Maßnahme, die die Dienstfähigkeit auf Dauer zu Gute kommt. Das ist bis zur bisherigen Erschöpfung abzuschöpfen. Das macht in 49 Dienstjahren eine Verlängerung oder Ausweitung von in Summe mindestens drei Jahren obligatorisch.

An alle die hier schreien das Beamte hoffentlich bald streiken dürfen, den sei gesagt: seid vorsichtig mit dem was man sich wünscht! Sollte es mal wirklich so kommen und die Beamten gleichgestellt werden dann wird der Besoldungsgesetzgeber auch keinen Grund mehr sehen auch in allen anderen Bereichen mit den Angestellten die Beamten geleichzustellen! Dan war es das mit Pension und geringen Sozialabgaben. Wer glaubt sowas passiert nicht? Guckt euch die Feuerwehr Hamburg an da hat man irgendwann die freie Heilfürsorge abgeschafft, also unseren Politikern traue ich in so einem Fall alles zu!

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6906 am: 29.08.2023 08:40 »
Guckt euch die Feuerwehr Hamburg an da hat man irgendwann die freie Heilfürsorge abgeschafft, also unseren Politikern traue ich in so einem Fall alles zu!
Ähh?
Zitat:"Innensenator Michael Neumann
(SPD) hat dann dafür gesorgt, dass zum 1.10.2014 die „Heilfürsorge Neu“ in Kraft trat (Leistungsspektrum:
Gesetzliche Krankenkasse). "
https://www.dpolg-hh.de/rueckkehr-zur-freien-heilfuersorge/

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6907 am: 29.08.2023 08:44 »
Guckt euch die Feuerwehr Hamburg an da hat man irgendwann die freie Heilfürsorge abgeschafft, also unseren Politikern traue ich in so einem Fall alles zu!
Ähh?
Zitat:"Innensenator Michael Neumann
(SPD) hat dann dafür gesorgt, dass zum 1.10.2014 die „Heilfürsorge Neu“ in Kraft trat (Leistungsspektrum:
Gesetzliche Krankenkasse). "
https://www.dpolg-hh.de/rueckkehr-zur-freien-heilfuersorge/
Hä!?
Wurde wieder eingeführt richtig aber für knapp 10Jahre abgeschafft!
https://www.dpolg-hh.de/rueckkehr-zur-freien-heilfuersorge/

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6908 am: 29.08.2023 08:47 »
Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.

Das funktioniert aber nur, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen. Das ist aber häufig nicht der Fall. Sobald ein Partner deutlich mehr verdient, wird der andere Partner kürzer treten, um die Einkommenverluste zu minimieren. Und meinstens ist das leider immer noch die Partnerin.

Hier genau kommt nun wieder das von den Besoldungsgesetzgebern zu beachtende Verfassungsrecht ins Spiel. Denn in der Realität liegt die Teilzeitquote von Frauen gegenüber Männern signifikant höher und sie erhöht sich darüber hinaus noch einmal deutlich, sobald Kinder zur Welt kommen (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/03/PD22_N012_12.html). Auch und gerade wegen dieser Sachlage kommt der sogenannte Gender Pay Gap zustande, also die unterschiedliche Höhe der Entlohnung von Männern und Frauen (https://www.destatis.de/EN/Themes/Labour/Earnings/GenderPayGap/_node.html). Denn mit der Geburt von Kindern geht die Quote der in Vollzeit arbeitenden Frauen deutlich zurück, was so für die Männer nicht gilt. Die sog. Familienergänzungszuschläge wirken diese gesellschaftliche Ungleichheit verstärkend, indem sie die ökonomische Ungleichheit von Frauen und Männern stärken. Nicht umsonst zeigt die Statistik, dass Mutterschaft ein erhebliches Risiko bedeutet, finanzielle Unabhängigkeit einzubüßen. Denn wie oben gezeigt steigt die finanzielle Abhängigkeit von Müttern gegenüber Männern und kinderlosen Frauen signifikant.

In dieser gesellschaftlichen Realität nun "Familienergänzungszuschläge" einzuführen, steht von daher den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden gesellschaftspolitischen Forderungen deutlich entgegen, der da lautet: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Denn entsprechende Zuschläge fördern familiär die Entscheidung, Teilzeittätigkeiten aufzugeben, da die mit den geplanten Zuschlägen zwangsläufig einhergehenden Bemessungsgrenzen sie deutlich unattraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. In einer gesellschaftlichen Realität, in der sich insbesondere Mütter von jungen Kindern in einem sehr viel höheren Maße als die Väter dieser jungen Kinder gezwungen sehen, ihre Vollzeittätigkeiten und damit ein hohes Maß an gesellschaftlicher und ökonomischer Teilhabe sowie finanzieller Gleichstellung und Unabhängigkeit aufzugeben, um diese in Teilzeittätigkeit zumindest in Ansätzen weiter aufrechtzuerhalten, müssen entsprechende "Familienergänzungszuschläge" die Realität bereits deutlich verringerter und geringerer ökonomischer, finanzieller und partizipativer Unabhängigkeit verstärken. Sie stehen damit den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Forderungen nach Gleichberechtigung der Geschlechter entgegen, der einen Schutz gegen mittelbare Diskriminierung begründet und sich so auch auf das Verbot erstreckt, tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen zu verfestigen (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 258 ff.). Entsprechend sollten sich diese Regelungen, so wie sie die Besoldungsgesetzgeber planen, als mittelbar geschlechterdiskriminierend erweisen, was sie verfassungswidrig macht.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6909 am: 29.08.2023 08:51 »
Hä!?
Wurde wieder eingeführt richtig aber für knapp 10Jahre abgeschafft!
https://www.dpolg-hh.de/rueckkehr-zur-freien-heilfuersorge/
Wobei das eher ein zusätzlicher Bonus ist.
Sowas aber mit anderen Beamtenvorteilen zu vergleichen ist schon etwas weit hergeholt.
Die haben für die zehn Jahre eigentlich nur den "Normalzustand"  hergestellt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6910 am: 29.08.2023 09:08 »
Ich stimme dir zu, Swen und möchte deine Ausführungen nur etwas erweitern. Deine Aussagen gelten nur insofern die begründete Partnerschaft „statusgleich“ erfolgt, also z.B. zwischen zwei gelernten Facharbeitern oder zwei Hochschulabsolventen. Hier kommt der Gender Pay Gap zum tragen. Erfolgt die begründete Partnerschaft zwischen zwei „statusungleichen“, also zwischen einem gelernten Facharbeiter und einem Hochschulabsolventen wird es zwangsläufig meistens deutliche Einkommenunterschiede geben, die definitiv nicht auf einen Gender Pay Gap beruhen und auch nicht durch Equal Pay ausgleichen werden können.
« Last Edit: 29.08.2023 09:21 von PolareuD »

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6911 am: 29.08.2023 09:11 »
Zumal die Politk ja auch will, dass moeglichst alle arbeiten. Man stelle sich das mal vor in Zeiten von Facharbeitermangel oder den Personalsorgen in Kitas, Pflege etc.

Sorry aber dies ist wieder mal  nur ein erbaermlicher Versuch der Besoldungsgesetzgeber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu muessen.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6912 am: 29.08.2023 09:34 »
Hä!?
Wurde wieder eingeführt richtig aber für knapp 10Jahre abgeschafft!
https://www.dpolg-hh.de/rueckkehr-zur-freien-heilfuersorge/
Wobei das eher ein zusätzlicher Bonus ist.
Sowas aber mit anderen Beamtenvorteilen zu vergleichen ist schon etwas weit hergeholt.
Die haben für die zehn Jahre eigentlich nur den "Normalzustand"  hergestellt.
Es war ein Beispiel! Meine Güte! Es gibt viele Bereiche wo Beamte Frei Heilfürsorge genießen !
Wer hier schreit nach gleichen Rechten für alle muss sich nicht wundern wenn dann die Pflichten auch angepasst werden und Vorteile flöten gehen!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6913 am: 29.08.2023 09:43 »
Mir geht es verfassungsrechtlich um die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, PolareuD. Denn sie ist die Folge solcher Regelungen und verweist auf ihren verfassungswidrigen Gehalt. Dazu muss man verfassungsrechtlich die soziale Wirklichkeit betrachten, wobei wie vorhin zitiert Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung von Frauen und Männern erklärt. Entsprechend ist die sog. "neue Formel" des Ersten Senats zu beachten, nach der das Gleichheitsgrundrecht "vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). Die Verletzung erweist sich wie vorhin dargestellt mittelbar in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik, indem sie tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt, was verfassungswidrig ist. Denn zwischen Männern und Frauen bestehen als Folge aus Art. 3 Abs. 2 GG keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, was hier wie vorhin gezeigt die mittelbare Folge der sog. "Familienergänzungszuschläge" ist. Entsprechend erweisen sich solche Regelungen als verfassungswidrig, was den Gesetzgebern auch bekannt sein sollte und was nicht zuletzt Abgeordnete beachten sollten, denke ich, die sich in der Tradition August Bebels begreifen bzw. einer Partei angehören, die sich als Rechtsstaatspartei versteht und sich entsprechend regelmäßig die Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf ihren Fahnen schreibt. Das dürfte eine zentraler Grund hier in Niedersachsen gewesen sein, dass am Ende die Bündnisgrünen eine entsprechende Regelung nach interner Diskussion am Ende der letzten Legislaturperiode abgelehnt haben.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6914 am: 29.08.2023 10:07 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen ,

in Zeiten, in denen die Wirtschaft händeringend Mitarbeiter sucht, hat der bund anscheinend kein Interesse mehr an qualifizierten Beamten.

Man stelle sich folgende Stellenausschreibung vor:

"Karriere beim Bund. Falls Sie hoch qualifiziert sind, bieten wir Ihnen außer einer 41 Stunden Woche noch eine gute Besoldung, die allerdings gekürzt werden muss, falls Ihr Partner (m/w/d) ein eigenes Einkommen über einer bestimmten Schwelle hat.

Mit der Anzahl der Kinder können Sie das aber etwas kompensieren"

So lockt man heutzutage qualifizierte Leute😁

Mich würde schon interessieren, was die im BMI so trinken😂

Übrigens, diese "Bonbons" wie z.B. AEZ können mit einem Gesetztes-Federstrich jederzeit wieder gekürzt oder gecancelt werden. Habe in meiner 45jährigen Dienstzeit so manches erlebt.