Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090196 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8700 am: 29.11.2023 20:09 »
🤣🤣🤣🤣🤣
Er freut sich halt, es mag ja was für ihn geben und es sei ihm von Herzen gegönnt werde ja eventuell auch was bekommen obwohl ich ein rechtlich korrekte Anwendung unserer Verfassung und der Rechtsprechung bevorzugen würde.
Die dem Entwurf innewohnende weiterhin verfassungswidrige Ausgestaltung ist ja auch schwer nachzuvollziehen trotz der reichlich versuchten Aufklärung hier und den Beiträgen von Battis, DRB etc.
Ist ein wenig so wie mit unserem Hund, wenn ich dem beim Grillen den Knochen hinwerfe freut er sich und hat gar nicht verstanden, dass das beste in meinem Magen gelandet ist und er quasi nur etwas oder die Reste bekommt.

Unknown

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Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8702 am: 29.11.2023 20:33 »
Wenigstens ist Deutschland beim Fremdschämfaktor noch Weltklasse.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8703 am: 29.11.2023 21:18 »
@unknown

Der Kollege ist Rechtsanwalt !
Da kann man nur noch den Kopf schütteln

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8704 am: 29.11.2023 21:42 »
Ach geht doch mit denen nicht so hart ins Gericht.
Heute wurde ihnen doch bei Gericht bestätigt, dass Abgeordnete wie das wahlberechtigte Volk als Stimmvieh degradiert und deklassiert wurde. Durchschaubarkeit, Verantwortlichkeit, usw. sind nicht vonnöten. Sie müssen nicht wissen, worüber abgestimmt wird. Denn Gesetze liegen allein in der Hand derjenigen, der sie anwendet, egal gegen wen oder was sie sich richten.

Nun weiß Maidowski, dass er Besoldungsurteile, obwohl schon gescholten für die bisherige Kleinteiligkeit, für seine fünf Senatskolleginnen, noch feingliedriger, überkreuzverschränkend, mehr- und überdimensional herleitend, rekursiv verschachteln usw. usw. den Besoldungsstellen an die Hand geben muss, damit das Besoldungsniveau erstarrt und weiter in den ruhendstellendenVorlagenspiralstrudel reindriftet.

Raus kommt dann bei den Regierenden nur noch Comicsprache:
Ätz, Pups…, Wumms,…
(alimentativen Ergänzungszuschlag (ausgesprochen s.o.), Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie, welchunpassenderMöchtegernMachoScholz)

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8705 am: 30.11.2023 06:47 »
Eine Frage hätte ich da grundsätzlich noch:

Wenn es so kommen sollte und der AEZ gezahlt wird fällt dann der kinderbezogene Familienzuschlag weg?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8706 am: 30.11.2023 06:54 »
Nein.

TorteJones

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8707 am: 30.11.2023 07:04 »
Das E steht für Ergänzung ... nicht für Ersatz  ;D ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8708 am: 30.11.2023 07:19 »
Die Antworten auf die sachlichen Anfragen zeigen ggf., dass sich die Abgeordneten nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 der Tragweite verfassungswidriger Gesetz(entwürf)e nun umso bewusster sind, was ihren ausweichenden Charakter erklären könnte. Insofern ist es sachlich schlüssig und sinnvoll, entsprechend sachliche Anfragen auf Abgeordnetenwatch bspw. an die Abgeordneten seines Wahlkreises oder mit der Sache als Ausschussmitglied beschäftigte Abgeordnete zu wiederholen; denn genau dafür ist das Portal geschaffen worden: Transparenz herzustellen und verantwortliche Politiker in die mit ihrer Verantwortung verbundene Pflicht zu nehmen.

Die präzisen Anfragen erinnern als solche die Volksvertreter also an ihre Aufgabe und dürften für sie im Einzelnen durchaus unangenehm sein, da ihre Antworten ja öffentlich werden und bleiben. Entsprechend ist es sachlich offensichtlich richtig und gut, weiterhin und wiederholte Anfragen mit der Bitte um konkrete und präzise Antworten zu stellen. Denn ein solches Vorgehen unterstützt im kleinen Rahmen die Abgeordneten in ihrer verantwortungsvollen Aufgabe, indem es sie an ihre Pflichten dem Souverän gegenüber erinnert. Je häufiger ein Abgeordneter ausweichend oder nur (noch) floskelhaft antworten kann, desto mehr zeigt sich ggf. und wird dann entsprechend dokumentiert, dass ggf. Problematiken im Gesetzgebungsverfahren zu finden sind.

Das Sondervotum zur gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Sondervoten werden grundsätzlich am Ende einer Entscheidung jener beigefügt, sofern sie erstellt worden sind, was regelmäßig weitgehend selten erfolgt - ist insgesamt interessant zu lesen, nicht nur, weil die gestrige Entscheidung mit fünf gegen drei Stimmen erfolgt ist, also einen deutlicher Dissenz hinsichtlich der Normenklarheit im Wahlrecht und damit im gewissen Maße hinsichtlich der Normenklarheit von Gesetzen als solche zeigt, sondern auch, weil hier - wie immer in Sondervoten - der vom Beratungsgeheimnis geschützte Diskussionsverlauf im Senat deutlicher als sonst wird; auch darin liegt der Sinn von Sondervoten: Sie dienen auch und gerade dazu, die Rechtswissenschaft und Gerichte dazu aufzufordern, sich ebenso mit den hier dargelegten Argumenten auseinandezusetzen, um so die Rechtsfindung argumentativ weiter zu stärken. Da Sondervoten weitgehend eher selten erstellt werden - mancher Richter am Bundesverfassungsgericht sieht sich häufiger zu ihnen aufgefordert; andere Richter erstellen im Verlauf der zwölf Jahre nie ein Sondervotum, auch wenn sie in der Beratung und Abstimmung eine andere Auffassung vertreten haben -, zeigt sich, dass die drei Richter nicht nur sachlich eine weitgehend einheitliche Meinung haben, die sie gegen die konkrete Entscheidung haben stimmen lassen, d.h., dass hier eine argumentativ einheitliche Gegenmeinung zur Normenklarheit im Wahlrecht im Senat vorhanden ist, die auf eine hier grundlegend andere Auffassung zur Bedeutung von Gesetzgebungsverfahren zum Wahlrecht hindeutet, sondern ebenso, wie weitgehend im Senat miteinander gerungen wird, um zu einer gemeinsamen Entscheidungen zu kommen, die in diesem Fall nicht einstimmig erfolgt ist. Dass die Veröffentlichung der Entscheidung im Einzelnen nicht immer präzise redigiert vorgenommen worden ist - ein beim Bundesverfassungsgericht eher ungewöhnlicher Vorgang -, lässt ggf. darauf schließen, dass hier bis zum Schluss um die Entscheidung oder (eher) ihre Begründung gerungen worden ist. Auch deshalb, aber vor allem insgesamt ist das Sondervotum mitsamt seiner 47 Randnummern am Ende der Entscheidung durchaus lesenswert: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/11/fs20231129_2bvf000121.html

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8709 am: 30.11.2023 07:52 »
Swen ist einfach ein Optimist ;) ich persönlich glaube ja: die haben wirklich keine Ahnung. Den Abgeordneten mit Fragen auf die Sprünge zu helfen, dürfte aber in jedem Fall gut sein.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8710 am: 30.11.2023 08:56 »
Nee, ich bin kein Optimist, Knecht, auch wenn dem so scheinen mag. Tatsächlich bin ich eher ein Pessimist, was die Freiheit unseres Willens angeht, die grundsätzlich immer gegeben ist, aber durch spezifische Redundanzen alltäglichen Erlebens wiederkehrend im Individuum eine gewisse und so nicht bestreitbare Einschränkung erfährt, als deren Folge jene Freiheit mit dem 1. Newton'schen Gesetz in vom Individuum nicht immer erkennbaren Konflikten gerät, die Gesetze der Physik dann aber eher obsiegen lässt, wie mich meine doch schon etwas längere berufliche Erfahrung im täglichen Erleben hinsichtlich der menschlichen Natur gelehrt hat. Diese zugegebenermaßen von der Zielgruppe meines Tuns nicht automatisch und also kausal auf die Gruppe deutscher Abgeordneten in den Hohen Häusern der Republik zu übertragene Erfahrung wende ich nun auf jene mit der Erwartung an, dass auch bei ihnen sich Reibung und Geschwindigkeit in einem unaufhebbaren Zusammenhang befinden, da sie sich in keinem Vakkum befinden, wobei man - entgegen aller Gesetze der Physik - aber wiederkehrend davon ausgehen darf, dass bei ihnen regelmäßig ein deutlich höheres Maß an Energie vonnöten sein dürfte, als es das 1. Newton'sche Gesetz erwarten ließe, um die Konstanz der Geschwindigkeit im Raum zu verändern, was durchaus daran erinnern mag, dass sie von der Natur der Sache her aus dem gleichen Holze gemacht sind wie die berufliche Zielgruppe meines Handelns - oder wie Kant bar jeder Physik gemeint hat: "Aus so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz Gerades gezimmert werden." Ergo: Da der Impulserhaltungssatz auch in der Politik unbestreitbar Wahrheit beanspruchen darf, sich dort aber wiederkehrend ganz unphysikalisch zeigt, bedarf es in jenem Versuchsaufaufbau regelmäßig einer erstaunlich hohen Zahl an Impulsen, um zu Geschwindigkeits- oder gar Richtungsänderungen zu gelangen. So verstanden, darf man Abgeordnetenwatch als einen physikalisch gelungen Beitrag zur Politik betrachten, denke ich. Warum soll man das Portal also dann nicht nutzen, wenn einem schon während der Schulzeit Physik eines der absoluten Lieblingsfächer gewesen ist, wie das unbestreitbar für die Mehrheit der in Deutschland lebenden Bevölkerung der Fall gewesen ist und so dann auch für Politiker gelten dürfte?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8711 am: 30.11.2023 09:02 »
@steuerfuchs

Nur mal eine Frage, die ich auch schon mit SepplMeier hatte.

Ist es sicher das der Paragraph 34 EStG zur Anwendung kommt ?
Ich war der Meinnung eher nicht.
Es handelt sich bei der evtl Nachzahlung ja nicht um eine Abfindung etc.
Hierbei handelt es sich ja um Nachzahlungen des Dienstherrn fuer die zu gering gezahlte Besoldung in der Vergangenheit. Bisher wurden bei uns, wenn es Nachzahlungen zB bei Befoerderungen oder Uebertragung von TV Verhandlungen die rueckwirkend waren, die jeweiligen auf die Monate entfallenden Betraege auch mit der fuer den jeweiligen Monat gueltigen Versteuerung nachversteuert. Also zB eine Nachzahlung fuer Maerz 2023 mit dem im Maerz 2023 gueltigen Steuersatz. Das wurde in den Besoldungsbescheinigungen dann fuer alle betroffenen Monate dezidiert ausgewiesen. Bin selber nicht mit der Einkommenssteuer so en detail vertraut daher die Frage.
Handelt es sich also bei einer Nachzahlung um eine Verguetung fuer mehrjaehrige Taetigkeit im Sinne der Ziffer 4 ?

Frage an alle die sich mit Einkommensteuer auskennen. Bin wie geschrieben unsicher ob der Paragraph 34 Anwendung finden wuerde bei unserem Fall der Nachzahlung von Besoldung. Ist jemand hier so en detail vertraut mit Einkommenssteuerrecht ?

Bundi

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« Antwort #8712 am: 30.11.2023 09:07 »
@Swen

Danke erneut fuer den Beitrag. Bin aber aehnlich wie Knecht der Meinung du bist schon optimistisch. Liegt vielleicht auch daran, dass ich persoenlich unseren Abgeordneten gar nicht traue und deren LErnfaehigkeit gen Null setze.

Was du ueber Gesetze der Physik schreibst lese ich mit Freude.

Fuer mich stellt es sich so dar:

Wir werden massiv ueber den Tisch gezogen und die dabei entstehende Reibungshitze wird uns als Nestwaerme verkauft bzw einige empfinden diese sogar als solche. ;D ;D

Julianx1

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« Antwort #8713 am: 30.11.2023 09:24 »
@steuerfuchs

Nur mal eine Frage, die ich auch schon mit SepplMeier hatte.

Ist es sicher das der Paragraph 34 EStG zur Anwendung kommt ?
Ich war der Meinnung eher nicht.
Es handelt sich bei der evtl Nachzahlung ja nicht um eine Abfindung etc.
Hierbei handelt es sich ja um Nachzahlungen des Dienstherrn fuer die zu gering gezahlte Besoldung in der Vergangenheit. Bisher wurden bei uns, wenn es Nachzahlungen zB bei Befoerderungen oder Uebertragung von TV Verhandlungen die rueckwirkend waren, die jeweiligen auf die Monate entfallenden Betraege auch mit der fuer den jeweiligen Monat gueltigen Versteuerung nachversteuert. Also zB eine Nachzahlung fuer Maerz 2023 mit dem im Maerz 2023 gueltigen Steuersatz. Das wurde in den Besoldungsbescheinigungen dann fuer alle betroffenen Monate dezidiert ausgewiesen. Bin selber nicht mit der Einkommenssteuer so en detail vertraut daher die Frage.
Handelt es sich also bei einer Nachzahlung um eine Verguetung fuer mehrjaehrige Taetigkeit im Sinne der Ziffer 4 ?

Frage an alle die sich mit Einkommensteuer auskennen. Bin wie geschrieben unsicher ob der Paragraph 34 Anwendung finden wuerde bei unserem Fall der Nachzahlung von Besoldung. Ist jemand hier so en detail vertraut mit Einkommenssteuerrecht ?

Vielleicht wird es hier ausreichend erklärt mit Beispiel auf Seite 28:

https://www.lsf.sachsen.de/download/Besoldung/FAQ_Bes_Vers.pdf

Bundi

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« Antwort #8714 am: 30.11.2023 09:37 »
@Julianx1

Vielen lieben Dank fuer den Link.
Das hilft. Also wird eine Vergleichsberechnung faellig und je nachdem was guenstiger ist kommt zur Anwendung.
Treibe mich leider oder zum Glueck nicht auch noch im Bereich der ESt rum und privat gab es bisher leider noch nicht die Notwendigkeit da solche Zahlungen bisher nicht anfielen.
Mir reicht es dienstlich UStG und Zollrecht, Einfuhrrecht so quasi nebenbei wissen zu muessen. :D