Autor Thema: Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion  (Read 483476 times)

DeepBlue

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1050 am: 06.06.2023 11:23 »
Unsere Gewerkschaft teilte uns heute zur Übertragung auf die Bundesbeamten u.a. folgendes mit:

Der Gesetzesentwurf zur Besoldungsanpassung 2023/2024 liegt den Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Stellungnahme vor.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor (§ 14 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz-E; BBesG):

Ab dem 1. März 2024 sollen erhöht werden
•   das Grundgehalt zunächst um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent (die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten)
•   der Familienzuschlag um 11,3 Prozent und
•   die Amtszulagen um 11,3 Prozent.

Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise ist für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro vorgesehen. Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro (§ 14 Absatz 4 BBesG-E). Insgesamt mithin ein Inflationsausgleich von 3 000 Euro.




#Verstehe Ich das nun richtig?

Wir kriegen den Inflationsausgleich am ende des Monats? (Soldat)

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/uebertragung-der-tarifergebnisse-auf-die-besoldungs-und-versorgungsempfaenger-bedarf-eines-gesetzes

Dies ist die einzige und aktuelle Aussage des Verbandes!
Alles andere sind Interessenbekundungen/Wünsche/Hoffnungen. Solange keine Gesetzesvorlage auf dem Weg ist weiß keiner was!

Organisator

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1051 am: 06.06.2023 11:23 »
Das zeigt doch nur wie viele Stellschrauben der Gesetzgeber und Dienstherr mit seinem weiten Gestaltungsspielraum hat, um die Besoldung zu kürzen und dann zu behaupten, das sei alles verfassungsgemäß. Dann kann der kleine Beamte wieder Widerspruch einlegen und Klage erheben. Es dauert dann wieder 15 Jahre bis das BVerfG entscheidet und der Dienstherr lässt sich eine neue Kürzungsmöglichkeit einfallen mit der Behauptung, nun ist aber wirklich alles verfassungsgemäß, und das Spielchen beginnt von vorne. Man kann sich als Beispiel auch den vom bayer. Dienstherrn eingeführten fiktiven Ehepartnerverdienst von 20.000 € ansehen, der m.E. 100%ig verfassungswidrig ist. Der Anreiz für die Politiker Geld einzusparen und damit ihre Programme zu speisen ist einfach zu groß und politische und rechtliche Sanktionsgefahren bestehen praktisch nicht. Ehrlich gesagt, ich sehe da im Gegensatz zu Swen, der meint das BVerfG, würde die Daumenschrauben so weit anziehen, dass der Dienstherr verfassungsgemäß besolden muss, keine Erfolgsmöglichkeit für eine verfassungsgemäße Besoldung. Die Politik und die Parteien werden immer am längeren Hebel sitzen, noch dazu, wenn sich die an verschiedenen Regierungen beteiligten Parteien untereinander absprechen, wie es Prof. Dr. Dr. Battis in seinen Gutachten bestätigt. Man wird außer dem juristischen Hebel einen politischen Hebel brauchen. Mangels von Möglichkeiten werde ich mich wahrscheinlich der AfD zuwenden, obwohl ich mir über die Gefahren bei dieser Partei im Klaren bin. Wie Herr Prof. Dr. Dr. Battis in seinem Gutachten sagt: Mittlerweile verbietet sich wegen des offensichtlichen inzwischen über Jahrzehnte hinweg bestehenden  länderübergreifenden konzertierenden Verfassungsbruchs, jegliche diplomatische Zurückhaltung.
Und eine in Teilen verfassungsfeindliche und in Gänze rassistische Partei hilft dir da weiter?

BRUBeamter

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1052 am: 06.06.2023 11:27 »
Das zeigt doch nur wie viele Stellschrauben der Gesetzgeber und Dienstherr mit seinem weiten Gestaltungsspielraum hat, um die Besoldung zu kürzen und dann zu behaupten, das sei alles verfassungsgemäß. Dann kann der kleine Beamte wieder Widerspruch einlegen und Klage erheben. Es dauert dann wieder 15 Jahre bis das BVerfG entscheidet und der Dienstherr lässt sich eine neue Kürzungsmöglichkeit einfallen mit der Behauptung, nun ist aber wirklich alles verfassungsgemäß, und das Spielchen beginnt von vorne. Man kann sich als Beispiel auch den vom bayer. Dienstherrn eingeführten fiktiven Ehepartnerverdienst von 20.000 € ansehen, der m.E. 100%ig verfassungswidrig ist. Der Anreiz für die Politiker Geld einzusparen und damit ihre Programme zu speisen ist einfach zu groß und politische und rechtliche Sanktionsgefahren bestehen praktisch nicht. Ehrlich gesagt, ich sehe da im Gegensatz zu Swen, der meint das BVerfG, würde die Daumenschrauben so weit anziehen, dass der Dienstherr verfassungsgemäß besolden muss, keine Erfolgsmöglichkeit für eine verfassungsgemäße Besoldung. Die Politik und die Parteien werden immer am längeren Hebel sitzen, noch dazu, wenn sich die an verschiedenen Regierungen beteiligten Parteien untereinander absprechen, wie es Prof. Dr. Dr. Battis in seinen Gutachten bestätigt. Man wird außer dem juristischen Hebel einen politischen Hebel brauchen. Mangels von Möglichkeiten werde ich mich wahrscheinlich der AfD zuwenden, obwohl ich mir über die Gefahren bei dieser Partei im Klaren bin. Wie Herr Prof. Dr. Dr. Battis in seinem Gutachten sagt: Mittlerweile verbietet sich wegen des offensichtlichen inzwischen über Jahrzehnte hinweg bestehenden  länderübergreifenden konzertierenden Verfassungsbruchs, jegliche diplomatische Zurückhaltung.


Zusammengefasst wendest du dich der AfD zu weil du zu oft enttäuscht wurdest!
Irgendwie traurig - hier sieht man vielleicht wie die Politik versagt hat oder du warst nie zu retten!
Schwer eine Prognose abzugeben.

Ich kann nur hoffen, dass nicht alle deinem Beispiel folgen!!!

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1053 am: 06.06.2023 11:36 »
Unabhängig von unserer je individuellen Meinung ist auch hier - zwischenzeitlich hat sich die Diskussion vom Familienzuschlag wegbewegt, auf diesen bezieht sich dieser Beitrag - wieder das Sonderrechtsverhältnis zu beachten, dem der Beamte unterliegt - also konkret: Der Dienstherr hat als Folge des Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessenen zu alimentieren. Innerhalb dieser Verpflichtung ist er ob des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, in der Wahl der Mittel, wie er dieser Verpflichtung nachkommt, verhältnismäßig frei. Jedoch hat er dabei in jedem Fall das Sonderrechtsverhältnis zu beachten, dem der Beamte unmittelbar unterliegt und das als solches zu Einschränkungen seiner Grundrechte bspw. hinsichtlich seiner Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG - Stichwort: Streikverbot - oder auch seiner Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG, die auch ohne Residenzprinzip eingeschränkt ist, führt. Darüber hinaus unterliegen auch die Ehe und Familie eines Beamten nach Art. 6 Abs. 1 GG in ausnahmslos jedem Fall dem besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Auch daraus folgt, dass der Gesetzgeber zu beachten hat, dass die unmittelbare Einschränkung von Grundrechten des Beamten mittelbare Folgen für den Ehepartner und die Familie zeitigen kann, ohne dass deren Grundrechte unmittelbar eingeschränkt werden könnten. Insofern verfügt der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraums und unter Beachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar über die Möglichkeit, die Alimentation der Familie sachgerecht unterschiedlich zu gewährleisten, verfügt also über Alternativen zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation ebenso der Familie des Beamten - am Ende muss er aber eben gewährleisten, dass der Beamte und seine Familie amtsangemessen alimentiert werden.

Was bedeutet das nun genau? Sofern der Gesetzgeber nun die Familienstufe 1 modifizieren oder für zukünftig in das Beamtenverhältnis eintretende Beschäftigte ganz abschaffen wollte, hat er zunächst einmal sicherzustellen, dass auch deren Alimentation ausreicht, um sich und seine Familie amtsangemessen zu unterhalten. Dabei gilt weiterhin zu beachten, dass eine entsprechende gesetzliche Regelungen den Forderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird. So hat Rheinland-Pfalz zum 01.01.2012 den Familienzuschlag 1 halbiert und dafür den Kinderzuschlag für jedes Kind erhöht. Dabei wurde in der Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die Doppelverdienerfamilie als überwiegende gesellschaftliche Realität eine Umschichtung erlauben würde, nicht zuletzt, da mit der gesetzlichen Regelung keine Einsparungsziele verbunden gewesen seien.  Brandenburg hat zum 01.01.2015 den Verheiratetenzuschlag ganz abgeschafft und dafür die Grundgehälter mittels der so frei werdenden finanziellen Mittel erhöht. Auch hier wurde in der Begründung festgehalten, dass die Umschichtung weder zu Einkommensverlusten noch zu Einsparung von Personalkosten führen würde. Auch hier wurde weiterhin die Begründung ins Feld geführt, dass die Alleinverdiener-Familie in Brandenburg nicht der Regelfall, sondern eine überwiegend zeitlich begrenzte Ausnahme sei.

In beiden Fällen wurde allerdings - m.E. wohlweislich - auf einen Bestandsschutz verzichtet; vielmehr erfolgte die Umstellung für alle Beamten gleich. Sofern nun also der Bundesgesetzgeber ggf. Veränderungen oder gar die Abschaffung des Verheiratetenzuschlags vornehmen wollte, hätte er zunächst einmal eine sachgerechte Begründung vorzunehmen, er hätte darüber hinaus weiterhin sicherzustellen, dass die Alimentation aller Beamten amtsangemessen ist, und er hätte die Folgerungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten - soll heißen: Er könnte die Abschaffung erstens nicht damit sachlich rechtfertigen, dass er damit Einsparungen von Personalkosten vornehmen wollte (es sei denn, dies geschähe im Zusammenhang mit einer ggf. geplanten Haushaltskonsolidierung; dann wäre die Einsparung aber gleichheitsgerecht zu vollziehen und könnte sich nicht allein auf Beamte erstrecken, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder unverheiratet wären); er müsste in jedem Fall sicherstellen, dass als Folge der Abschaffung weiterhin (unabhängig davon, dass das weiterhin derzeit weiterhin seit mindestens 15 Jahren nicht gewährleistet wird) alle Beamte amtsangemessen alimentiert werden würden; er müsste beachten, dass sich der besondere Schutz von Ehe und Familie auf ausnahmslos alle Ehen und Familien erstreckt und dieser Schutz nicht an einen wie auch immer gearteten Stichtag gebunden werden könnte; und er müsste sicherstellen, dass als Folge der Modifikation oder Abschaffung des Verheiratetenzuschlags am Ende eine gleichheitsgerechte Lösung vorläge.

Spätestens dieser letzte vom Gesetzgeber zu beachtende Sachverhalt dürfte aber m.E. schwerlich zu erfüllen sein, sofern man einem Teil der Verheirateten - als eine Art "Bestandsschutz" - weiterhin den Familienzuschlag der Stufe 1 gewähren wollte, einem anderen - eben neu in das Beamtenverhältnis eintretenden oder erst nach einem "Stichtag" heiratenden Beamten - diesem aber nicht gewähren wollte. Denn zunächst einmal würde man dann wesentlich Gleiche - verheiratete Beamten - nicht wesentlich gleich behandeln. Auch könnte eine Art "Stichtag" nicht ins Feld geführt werden, da zum einen das Rechtsinstitut der Ehe eben nicht an einen Stichtag gebunden werden könnte, sondern sich die Schutzpflicht der staatlichen Ordnung auf ausnahmslos alle Ehen und Familien erstreckt, und da zum anderen der Gesetzgeber als Folge seines weiten Entscheidungsspielraums jederzeit eine gleichheitsgerechte Regelung vollziehen kann, zu der er verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus müsste als Folge von Art. 33 Abs. 5 GG sichergestellt werden, dass ebenfalls die nicht von der "Stichtagsregelung" profitierenden Beamten ebenfalls amtsangemessen alimentiert werden würden - entsprechend sollte davon auszugehen sein, dass ihnen dann allerdings eine Art Kompensationsleistung zuerkannt werden müsste, wie jene nun allerdings aussehen sollte, ohne durch diese wiederum nicht die vom "Bestandschutz" profitierenden Beamten zu benachteiligen, bliebe mir unklar.

Der langen Rede kurzer Sinn: Meines Erachtens kann es verfassungsrechtlich hier keinen "Bestandsschutz" geben, sondern wird der Gesetzgeber zu einer wie auch immer gearteten einheitlichen Regelung gelangen müssen, die er wiederum hinreichend sachgerecht begründen müsste und die er nicht so ohne Weiteres zur Einsparung von Personalkosten nutzen dürfte. Schauen wir also auch diesbezüglich mal, was uns auch in diesem Themenfeld zukünftig noch erwarten wird. Am Ende kommt es immer auf die konkrete Regelung und deren nicht minder konkret vollzogene Begründung an.

Pendler1

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1054 am: 06.06.2023 12:00 »
Gibt es die "Sonderzahlung" (minus x %) auch für Pensionäre?

Bevor jetzt jemand motzt "ach, die Pensionäre" bitte als Lebenszeitbeamter daran denken, dass man selbst auch irgendwann mal Pensionär werden wird  :) )

BRUBeamter

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1055 am: 06.06.2023 12:08 »
Gibt es die "Sonderzahlung" (minus x %) auch für Pensionäre?

Bevor jetzt jemand motzt "ach, die Pensionäre" bitte als Lebenszeitbeamter daran denken, dass man selbst auch irgendwann mal Pensionär werden wird  :) )

Ist doch eine legitime Frage!

Das ist der Plan - ob es wirklich so kommt, muss man das Gesetz abwarten:

Die Prämie wird an Besoldungs- und Versorgungsempfänger gleichermaßen steuerfrei ausgezahlt.
Für Versorgungsempfänger wird hinsichtlich der Höhe der individuelle Ruhegehaltsatz angesetzt.
Bei 71,75% wären dies 2.152,50 Euro.

Pendler1

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« Antwort #1056 am: 06.06.2023 12:12 »
@BRUBeamter  #1055

Na, wäre ja gut.

Danke für die Info!

Matze1986

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1057 am: 06.06.2023 13:08 »
Sein wir halt ehrlich, jemand der vor 20-30 Jahren geheiratet hat, hat nicht zwangsläufig ein Zweiverdienerhaushalt geführt, weil es damals weniger stark üblich war als es heutzutage ist wenn man heiratet und eine Familie gründet.

Vor 20 Jahren war 2003 und da war es durchaus üblich, dass es Doppelverdiener-Haushalte gab.
Das "Nur"-Hausfrau-Modell war bereits Anfang der 90er mit deutlich unter 30% vertreten...


Einigung2023

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1059 am: 06.06.2023 14:53 »
Unsere Gewerkschaft teilte uns heute zur Übertragung auf die Bundesbeamten u.a. folgendes mit:

Der Gesetzesentwurf zur Besoldungsanpassung 2023/2024 liegt den Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Stellungnahme vor.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor (§ 14 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz-E; BBesG):

Ab dem 1. März 2024 sollen erhöht werden
•   das Grundgehalt zunächst um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent (die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten)
•   der Familienzuschlag um 11,3 Prozent und
•   die Amtszulagen um 11,3 Prozent.

Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise ist für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro vorgesehen. Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro (§ 14 Absatz 4 BBesG-E). Insgesamt mithin ein Inflationsausgleich von 3 000 Euro.

Welche Gewerkschaft ist das gewesen?

Pendler1

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1060 am: 06.06.2023 15:11 »
" ... Welche Gewerkschaft ist das gewesen? ... "

Gute Frage. Wobei ich das "Gewerkschaft" für Beamtens in Anführungszeichen setze :)

Jedenfalls, beim großmächtigen DBB finde ich nichts. Komisch?

Einigung2023

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« Antwort #1061 am: 06.06.2023 15:13 »
" ... Welche Gewerkschaft ist das gewesen? ... "

Gute Frage. Wobei ich das "Gewerkschaft" für Beamtens in Anführungszeichen setze :)

Jedenfalls, beim großmächtigen DBB finde ich nichts. Komisch?

Auf der Seite des BMI gibts auch nichts Neues bei den Gesetzgebungs­verfahren.

MO95

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1062 am: 06.06.2023 17:10 »
Heute hatten wir unsere Personalversammlung im Zentrum (Bundeswehr). Da war die Tarifrunde und die evtl. Anpassung der Besoldung unter anderem auch Thema. Da sprach man noch von "systemgerechter" Übertragung, dass ein Sockelbetrag im Besoldungsrecht nicht existent wäre und dass dieser so nicht kommen wird... Sehr mysteriös das Ganze mittlerweile. Ich hoffe, dass unser PersRat einfach noch nicht auf dem aktuellen Stand ist und sich die Meldungen hier im Forum bewahrheiten.

Jeans

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1063 am: 06.06.2023 18:16 »
Für die Verfassungsfeinde in Regierung und Parlament ist die klassische Ehe eben knapp vor Nationalsozialismus.
Deswegen können Grundgesetztreue Beamtinnen und Beamte nur die Abwahl der Verfassungsfeinde abwarten.
...
VG
RD Faultier

Danke für dieses Statement, das den Nagel auf den Kopf trifft!

Da die weit überwiegende Mehrheit des deutschen Volks aber leider zu - sagen wir mal - "einfach gestrickt" ist, um solche Zusammenhänge zu erkennen, wird man da lange warten können. Aber selbst wenn dieBasis irgendwann in den nächsten Jahrzehnten mal ins Parlament einziehen sollte, wird der so genannte Verfassungsschutz sie schnell als Verdachtsfall einstufen. Denn wenn Wahlen etwas ändern könnten, müsste man sie ja verbieten  ;) .

VG
Jeans

Jeans

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Antw:Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2023/2024 - Diskussion
« Antwort #1064 am: 06.06.2023 18:29 »
Das zeigt doch nur wie viele Stellschrauben der Gesetzgeber und Dienstherr mit seinem weiten Gestaltungsspielraum hat, um die Besoldung zu kürzen und dann zu behaupten, das sei alles verfassungsgemäß. Dann kann der kleine Beamte wieder Widerspruch einlegen und Klage erheben. Es dauert dann wieder 15 Jahre bis das BVerfG entscheidet und der Dienstherr lässt sich eine neue Kürzungsmöglichkeit einfallen mit der Behauptung, nun ist aber wirklich alles verfassungsgemäß, und das Spielchen beginnt von vorne. Man kann sich als Beispiel auch den vom bayer. Dienstherrn eingeführten fiktiven Ehepartnerverdienst von 20.000 € ansehen, der m.E. 100%ig verfassungswidrig ist. Der Anreiz für die Politiker Geld einzusparen und damit ihre Programme zu speisen ist einfach zu groß und politische und rechtliche Sanktionsgefahren bestehen praktisch nicht. Ehrlich gesagt, ich sehe da im Gegensatz zu Swen, der meint das BVerfG, würde die Daumenschrauben so weit anziehen, dass der Dienstherr verfassungsgemäß besolden muss, keine Erfolgsmöglichkeit für eine verfassungsgemäße Besoldung. Die Politik und die Parteien werden immer am längeren Hebel sitzen, noch dazu, wenn sich die an verschiedenen Regierungen beteiligten Parteien untereinander absprechen, wie es Prof. Dr. Dr. Battis in seinen Gutachten bestätigt. Man wird außer dem juristischen Hebel einen politischen Hebel brauchen. Mangels von Möglichkeiten werde ich mich wahrscheinlich der AfD zuwenden, obwohl ich mir über die Gefahren bei dieser Partei im Klaren bin. Wie Herr Prof. Dr. Dr. Battis in seinem Gutachten sagt: Mittlerweile verbietet sich wegen des offensichtlichen inzwischen über Jahrzehnte hinweg bestehenden  länderübergreifenden konzertierenden Verfassungsbruchs, jegliche diplomatische Zurückhaltung.
Und eine in Teilen verfassungsfeindliche und in Gänze rassistische Partei hilft dir da weiter?

Verfassungsfeindlich sind viel mehr die ganzen Mainstream-Parteien, die während der angeblichen Corona-Pandemie das Grundgesetz faktisch abgeschafft haben, während sich die AfD für Grundrechte eingesetzt hat!

Ich bin kein AfD-Wähler, aber "in Gänze rassistisch" ist absoluter Schwachsinn! Genau so könnte man der Einheitspartei aus Union, SPD, FDP, Grünen und Linken vorhalten, in Gänze Deutschland-Feinde zu sein (und läge damit sogar noch näher an der Wahrheit).

Die AfD ist in Gänze konservativ und setzt z.B. auf Atomkraft (und ist deswegen für mich keine Alternative). Deren vernünftige Einstellung z.B. zur Flüchtlingspolitik sucht man dagegen in anderen Parteien vergeblich. Kein Wunder, dass sie immer mehr an Zuspruch gewinnt. Die Ignoranz der anderen in den Parlamenten vertretenen Parteien macht die AfD stark, denn "kein Mensch" möchte immer noch mehr "Dauergäste" im Land haben; da kann man sich unterhalten, mit wem man will (okay, außer vielleicht mit der von Stiftungen finanzierten angeblichen Antifa, die ja während der Plandemie auch so schön obrigkeitshörig war  ::) ...).