Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie
lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG.
Das gilt auch für die Versorgungsansprüche. Hierbei ist als Besonderheit zu sehen, dass die Beamtenversorgung nicht nur eine Regelversorgung wie die gesetzliche Rentenversicherung beinhaltet, sondern darüber hinaus auch den Charakter einer im öffentlichen Dienst und in vielen Bereichen der Privatwirtschaft zusätzlichen, betrieblichen Altersversorgung in sich vereint. Somit sind bei der Frage des standesgemäßen Lebensunterhaltes die Beamtenbezüge nicht alleine mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen, sondern vielmehr muss ein Vergleich gezogen werden mit den Alterseinkünften (gesetzliche plus betriebliche Altersvorsorge) eines vergleichbaren Angestellten. Die Forderung, die Beamtenversorgung auf 60 % zu senken, verkennt die Sonderstellung der Beamtenversorgung an dieser Stelle.
Während das BVerfG in der jüngeren Vergangenheit für aktive Beamte ein Prüfschema entwickelt hat, wann eine verfassungswidrige Besoldung vorliegt, steht ein solches Prüfschema für die Versorgung noch aus. Die Frage der amtsangemessenen Versorgung wird sicherlich in naher und mittlerer Zukunft die Gerichte erneut beschäftigen, sobald die Frage der verfassungswidrigen Besoldung für aktive Beamte in diesem Quartal durch das nächste Urteil des BVerfG voraussichtlich abgeschlossen sein dürfte oder zumindest deutlich an Klarheit gewinnt.
Dann werden wir an anderer Stelle einen neuen Thread aufmachen, den wir dann mit weiteren 1.000 Beiträgen fluten können. Hurra
