Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090164 times)

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9660 am: 19.01.2024 12:49 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Das habe ich mir in dem Entwurf vom Oktober 2023 nicht angesehen.
« Last Edit: 19.01.2024 13:04 von Einigung2023 »

Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9661 am: 19.01.2024 12:50 »
Ist in dem aktuellen Entwurf und in diesen Zahlen denn schon die Reduktion wegen der Haushaltssituation berücksichtigt? Also:

1. wie realistisch sind die Zahlen aktuell?

2. wird man die Zahlungen auch rückwirkend erhalten wenn man wie ich z.B. 2022 verbeamtet wurde?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9662 am: 19.01.2024 12:59 »
Ist in dem aktuellen Entwurf und in diesen Zahlen denn schon die Reduktion wegen der Haushaltssituation berücksichtigt? Also:

1. wie realistisch sind die Zahlen aktuell?

2. wird man die Zahlungen auch rückwirkend erhalten wenn man wie ich z.B. 2022 verbeamtet wurde?

Nein, das wurde nicht berücksichtigt.

Das wissen wir bisher nicht.

PolareuD

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« Antwort #9663 am: 19.01.2024 13:04 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Foxtrott

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9664 am: 19.01.2024 13:13 »
Matthäus 15:14

Lasset sie fahren! Sie sind blind und Blindenleiter. Wenn aber ein Blinder den andern leitet, so fallen sie beide in die Grube. Ist glaube ich der falsche Zeitpunkt um über Farben zu sprechen.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9665 am: 19.01.2024 13:15 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Sehe ich anders.
Der Ausgleichsbetrag wird nur auf  den „Verheirateten-AEZ“ angerechnet, nicht den für die Kinder.
Lt. Entwurf vom 16.01 also nur bei Verheirateten in Mietstufe 7, darunter gibt es keinen AEZ für‘s verheiratet sein.
§41 (1) Nr. 1 gilt für Verheiratete.

Einigung2023

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« Antwort #9666 am: 19.01.2024 13:17 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Sehe ich anders.
Der Ausgleichsbetrag wird nur auf  den „Verheirateten-AEZ“ angerechnet, nicht den für die Kinder.
Lt. Entwurf vom 16.01 also nur bei Verheirateten in Mietstufe 7, darunter gibt es keinen AEZ für‘s verheiratet sein.
§41 (1) Nr. 1 gilt für Verheiratete.

Wurde ab Mietstufe V „erneuert“ im Entwurf vom Oktober.

Einigung2023

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« Antwort #9667 am: 19.01.2024 13:22 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Der 41 (1) Nr 1 ist namentlich für verheiratete. Der 79 (5) sagt wer nach 41 (1) nr 1… das sind eben nur die die den AEZ erhalten für verheiratete, Mietstufe V aufwärts.

PolareuD

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« Antwort #9668 am: 19.01.2024 13:40 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Der 41 (1) Nr 1 ist namentlich für verheiratete. Der 79 (5) sagt wer nach 41 (1) nr 1… das sind eben nur die die den AEZ erhalten für verheiratete, Mietstufe V aufwärts.

Würde zumindest ein paar Kröten mehr bedeuten.  ;)

Einigung2023

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« Antwort #9669 am: 19.01.2024 13:46 »
Siehe Paragraph 79 Absatz 5.

Zumindest im Entwurf vom 16.01.23. Oder steht das in den von dir eingestellten Bildern anders drin, Einigung2023?

Der verweist auf den 41 (1) Nr1. Dort steht das verheiratete einen AEZ erhalten. Also betrifft es nur die die einen AEZ für verheiratete ab Mietstufe V beziehen.

Da steht aber nicht, dass eine Verrechnung nur erfolgt, wenn der AEZ auch eine Komponente für Verheiratete enthält.

In 41 (1) steht nur wer alles Anspruch auf den AEZ und in 79 (5) steht das der Ausgleichsbetrag in voller Höhe mit dem AEZ verrechnet wird. Oder gibt es andere Meinungen?

Der 41 (1) Nr 1 ist namentlich für verheiratete. Der 79 (5) sagt wer nach 41 (1) nr 1… das sind eben nur die die den AEZ erhalten für verheiratete, Mietstufe V aufwärts.

Würde zumindest ein paar Kröten mehr bedeuten.  ;)

Na mal sehen was im finalen Entwurf so steht

Pendler1

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« Antwort #9670 am: 19.01.2024 14:18 »
Also, Kollegen und Kolleginnen,

ich lese hier ja immer mit.

Dieser geplante merkwürdige AEZ scheint ja Bürokratismus und "Unberechenbarkeit" vom Feinsten zu werden😂

Eine vernünftige Erhöhung der Tabellengehälter scheint ja für den Bund tatsächlich zu einfach (oder zu teuer?) zu sein.

Aber OK. Da sich viele ganz toll auf den AEZ freuen ... wer braucht schon vernünftige Tabellengehälter?

Aber, die Damen und Herren im Ministerium sind ja nicht ganz blöde. Die basteln sich auch eine Excel-Tabelle und sehen, dass sich die Pension bei geringeren Tabellensteigerungen in 10 - 20 Jahren um mindestens 10.000 €/a verringert -wenns reicht.

Das ist so wie mit dem Frosch, der gekocht werden soll - die Temperatur gaaanz langsam erhöhen, so merkt er nichts - wenn sie dann zu kochen anfängt, ist es für den Frosch zu spät😁 Und für den beamten, der verwundert auf die dann niedrige Pension schaut.

Bastel

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« Antwort #9671 am: 19.01.2024 14:24 »
Also, Kollegen und Kolleginnen,

ich lese hier ja immer mit.

Dieser geplante merkwürdige AEZ scheint ja Bürokratismus und "Unberechenbarkeit" vom Feinsten zu werden😂

Eine vernünftige Erhöhung der Tabellengehälter scheint ja für den Bund tatsächlich zu einfach (oder zu teuer?) zu sein.

Aber OK. Da sich viele ganz toll auf den AEZ freuen ... wer braucht schon vernünftige Tabellengehälter?

Aber, die Damen und Herren im Ministerium sind ja nicht ganz blöde. Die basteln sich auch eine Excel-Tabelle und sehen, dass sich die Pension bei geringeren Tabellensteigerungen in 10 - 20 Jahren um mindestens 10.000 €/a verringert -wenns reicht.

Das ist so wie mit dem Frosch, der gekocht werden soll - die Temperatur gaaanz langsam erhöhen, so merkt er nichts - wenn sie dann zu kochen anfängt, ist es für den Frosch zu spät😁 Und für den beamten, der verwundert auf die dann niedrige Pension schaut.

Was willst du uns jetzt sagen?

Sei froh dass du wenigstens viele guten Jahre mitgemacht hast.

Pendler1

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« Antwort #9672 am: 19.01.2024 14:31 »
Was ich sagen will?

Der politische Auftrag Pensionen zu senken - läuft!

Und sonst? Wie kann man sich auf etwas freuen, wenn fast jeder irgendwas anderes für sich ausrechnet?

Aber Gut. Erst mal warten auf das Bundesgesetzblatt.

Wird schon werden.

PS Vielleicht werden dann vor lauter Begeisterung keine Widersprüche mehr eingelegt?




Pendler1

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« Antwort #9673 am: 19.01.2024 14:35 »
Nochmal PS:

Der politische Auftrag Pensionen zu senken - läuft!  Und fast keiner merkt´s😁

Die federführenden Damen und Herren im Ministerium haben sich gewiss eine fette Prämie verdient.

Knecht

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« Antwort #9674 am: 19.01.2024 14:37 »
Was ich sagen will?

Der politische Auftrag Pensionen zu senken - läuft!

Und sonst? Wie kann man sich auf etwas freuen, wenn fast jeder irgendwas anderes für sich ausrechnet?

Aber Gut. Erst mal warten auf das Bundesgesetzblatt.

Wird schon werden.

PS Vielleicht werden dann vor lauter Begeisterung keine Widersprüche mehr eingelegt?

Also die Pensionäre die ich kenne haben ja meist besseres zu tun, als sich den ganzen Tag in einem Forum über die Ungerechtigkeit dieser Welt aufzuregen, aber nun gut. Zum Thema: bis ich (und bestimmt auch viele andere hier) in Pension gehe, haben sich die Regeln noch 5 mal geändert und mutmaßlich auch das Bundesverfassungsgericht gemeldet, oder wir haben sowieso ganz andere Probleme. Wie dem auch sei, ändern können wir es nicht wirklich und ich freue mich über jedes "mehr".