https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/JURE210010379Als Beispiel wenn man hauptsächlich Eheschließungen macht
1. Zur Eingruppierung eines Standesbeamtin nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD.(Rn.56)
2. Der mit 70% Zeitanteil versehene Arbeitsvorgang "Eheschließungen" enthält selbstständige Leistungen im Tarifsinne in einem rechtlich erheblichen Ausmaß.(Rn.81)
3. Die Anforderungen der umfassenden Fachkenntnisse der Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9b TVöD werden mit dem einzig maßgeblichen Arbeitsvorgang "Eheschließung" nicht erfüllt. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur dann wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.(Rn.85)
Anderes Beispiel:
- Geburtsbeurkundung 12 %
- Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen 4 %
- Eheschließungen 20 %
- Lebenspartnerschaften 6 %
- Sterbefallbeurkundung 14 %
- Ortspolizeiliches Bestattungswesen 9 %
- Beurkundung von Religionsaustritten 3 %
- Beurkundung von Namenserklärungen 4 %
- Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen 5 %
- Fortführung der Personenstandseinträge 8 %
- Berichtigung Personenstandseinträge 3 %
- Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art 5 %
- Führen der Kasse 7 %
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine höhere als die bisherige Vergütung gemäß E 8 zu zahlen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppen E 9 oder E 10 erfülle.