Dies ist doch haarspalterei.
In der Tarifeinigung wird niemals stehen, dass die Inflationsausgleichsprämie als Ausgleich für die in 2023 ausbleibende Entgelterhöhung gezahlt wird.
Für die in 2023 ausbleibende Erhöhung, wird das Entgelt in 2024 im Schnitt um 11% erhöht. Anstatt 5,5% in 2023 und 5,5% in 2024.
Für § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG irrelevant.
Mag sein, dass dies grundsätzlich so ist. Jedoch muss auch erstmal das Gegenteil bewiesen werden.
Das es sich eben um Arbeitslohn handelt und nicht um eine schnelle Hilfe (in Inflationszeiten) für die Arbeitnehmer. Da bei der Prämie Brutto = Netto gilt.
Erschwerend kommt dazu, dass alles i.R.d. Tarifverhandlungen beschlossen wurde.
Da kommt es auf die Ausgestaltung an.
Wäre nicht das erste Mal, bei dem die Gewerkschaften außerhalb von Tarifverträgen Verbesserungen für Arbeitnehmer aushandeln. Siehe Rentenreform in Frankreich, da sind auch Gewerkschaften beteiligt bzw. die Strippenzieher für die Streiks.
Nein, die Norm lässt keine Abweichung durch Tarifvertrag zu. Siehe § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG. "Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 [...]"
Ich verstehe den Paragraphen schon!
Bis dato schuldet der Arbeitgeber aber keinen "zusätzlichen" Arbeitslohn. Er schuldet den Arbeitslohn der bisher gültigen Entgelttabellen.
Daher ist die IAP auch zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn. Es verzichtet ja kein Arbeitnehmer auf einen Teil seinen vertraglich vereinbarten Entgeltes (einen Teil vom Monatslohn oder der Jahressonderzahlung) um einen steuer- und sozialversicherungsfreien IAP zu bekommen.
Daher ist der Paragraph auch nicht einschlägig.
Zuerst muss ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) nachgewiesen werden.