Und bitte erkläre dem Dummen doch mal was Messerführverbot in deine Augen heißt und wie es sich vom Messertransport deiner Meinung nach abgrenzt.Und nein du scheinst nicht zu lesen.
Aber auch da bleibst du antworten schuldig.
Spräche da bei uns was dagegen..? https://kurier.at/politik/inland/gesetz-waffen-messer-verbot-karner-oesterreich/402860573
O.K., dann anders:Deine Thema: Messerführungsverbot in Österreich. Dein 1. Post: Zitat von: bebolus am 13.07.2024 17:36Spräche da bei uns was dagegen..? https://kurier.at/politik/inland/gesetz-waffen-messer-verbot-karner-oesterreich/402860573Antwort der Mehrheit im Thread zusammengefasst: Wir haben ein Messerführungsverbot in Deutschland!. Eine weitere Verschärfung bringt nichts.
§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.(2) 1Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?Zitat§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.(2) 1Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)
Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?Zitat§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.
Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?Zitat§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.
§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?Zitat§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.Ich lese "führen"!Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B. ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.Das ist auch richtig so!
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:31Zitat von: Faunus am 04.08.2024 20:28Wann wurde folgender Paragraph im deutschen WaffG aufgehoben?Zitat§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.Lass es lieber.. Du hast keine Ahnung. Es ist der Transport beschrieben und es sind auch nicht alle Messer erfasst. Das wüsste man selbst mit 3 Wochen Seminar.Ich lese "führen"!Wir haben ein Messerführungsverbot und da fallen beschrieben Messer rein oder eben raus wie z.B. ein Taschenmesser mit Klingen von 6 cm bzw. für die beide Hände benötigt werden.Mein Kochmesser mit 24 cm Länge darf ich nach diesem § nicht auf einer Parkbank auspacken und am Griff mit meiner Hand nehmen.Das ist auch richtig so! Stampf Du weiter mit Deinem Fuß auf i mog nimma!
Zitat von: bebolus am 04.08.2024 20:14Ist hier nicht irgendwer, der mehr Ahnung hat als ich.? (meine 30 Jahre Erfahrung in dem Deliktsbereich scheinen nicht auszureichen.., Und ja, moinmoin, 3 Wochen Umschulung als das WaffG seinerzeit geändert wurde..)Ich denke, dass es einige mit mehr Ahnung gibt. Sie würden ich ggf. mal mit deinem Geplöke auseinandersetzen, wenn du auch nur einmal auf konkrete Nachfragen eingehen würdest.
Ich bekomme hier langsam eine Vorstellung mit welchen Problemen Polizei und Rettungskräfte heute in der Praxis kämpfen müssen. Gruselig!