Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 69465 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #690 am: 22.11.2025 08:52 »
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

clarion

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« Antwort #691 am: 22.11.2025 08:59 »
Hier im Forum hat schon ei er gerechnet. Das kam so pi mal Daumen hin, dass das 80 % Median Äquivalenzeinkommen in den meisten Jahren über der 15% der Grundsicherung war, in zwei Jahren war es sogar darunter.

Ich gehe davon aus, dass di Fabios Ausführungen zu NRW auf die bisherige Rechtssprechung gemünzt war.

Das BVerfG hat einen Systemumbruch vorgenommen. Und das Ergebnis könnte tatsächlich wieder eine bundeseinheitliche Besoldung sein, die zudem einem anderen System unterliegt. Um so etwas zu entwickeln, sind 1,5 Jahre nicht viel Zeit.

Ich glaube auch, dass  bei einem Verhältnis von 40 zu 60 von Zuschlägen zu Grundbesoldung zu hoch ist, da das Leistungsprinzip nicht gewahrt ist. Wirklich schade,  dass da das BVerfG nicht dedizierter ein paar Sätze dazu gesagt hat.

Das Drehen der Beihilfeschraube, d.h. 100% Beihilfe für Kinder bringt bei zwei Kindern ja nur um die 100 Euro.

Rentenonkel

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« Antwort #692 am: 22.11.2025 09:04 »
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Blablublu

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« Antwort #693 am: 22.11.2025 09:05 »
Ich persönlich gehe davon aus, dass wenn man es umsetzen würde, würden wir uns in einer Besoldungstabelle wiederfinden, die der B-Besoldung entspricht, keine Erfahrungsstufen mehr ein Gehalt pro Besoldungsgruppe mit möglichst geringen Abständen zwischen den Besoldungsgruppen. Familienzuschläge entfallen bis zum 2. Kind komplett, weil in der Besoldung enthalten und anschließend gibt es ca. 800 Euro Brutto pro Kind ab dem 3.Kind.

Das wäre unterm Strich für alle die fairste und beste Lösung. Keine Altersdiskriminierung mehr, keine völlig aus dem Ruder laufende Besoldungskosten mehr und die Pensionäre sind mit abgedeckt.


BVerfGBeliever

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« Antwort #694 am: 22.11.2025 09:08 »
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Hallo Unknown, ich hatte vorhin in meinen Antworten an Bundesjogi und MoinMoin versucht, die Logik zu erläutern. Falls du noch Fragen dazu haben solltest, immer her damit. Allerdings sitze ich gerade (mit dem Handy in der Hand) im Liegestuhl am Strand, würde also eher irgendwann nachher antworten..

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #695 am: 22.11.2025 09:08 »
Der absolute Gamechanger wird die reale Beamtenfamilie sein mit ab 3 Kindern.

Denn laut Rechnung wird dort im Gesamtkonzept für 5 Personen der Bedarf für ein 8 köpfige Familie mit der Grundbesoldung abgegolten und die 9 Person (also das 3. Kind) nochmal mit einem bedarfsgetreuen Familienzuschlag.

Das werden Summen sein, besonders mit Abstandsgebot und Ämterwertigkeit, da können zwei Lehrer mit A13 + 3 Kinder alle Ferien Luxusurlaub in Dubai genießen...

Wie kommst du auf den Bedarf einer 8. köpfigen Familie, die die Grundbesoldung abdeckt?

Zu dem Medianäquivalenzeinkommen: Da bin ich mir nicht sicher, aber grob kann man das nicht rechnen sondern jedes Jahr neu. Wie das BVerfG auf eine Vereinfachung kommt, weiß man nicht.

Beamtix

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« Antwort #696 am: 22.11.2025 09:13 »
Rentenonkel: und wie wird der höheren Lohnsteuerbelastung der höheren Besoldungsgruppen Rechnung getragen?

Rheini

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« Antwort #697 am: 22.11.2025 09:14 »
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für mich und 5 Mitarbeiter.

Rentenonkel

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« Antwort #698 am: 22.11.2025 09:16 »

Wie kommst du auf den Bedarf einer 8. köpfigen Familie, die die Grundbesoldung abdeckt?

Zu dem Medianäquivalenzeinkommen: Da bin ich mir nicht sicher, aber grob kann man das nicht rechnen sondern jedes Jahr neu. Wie das BVerfG auf eine Vereinfachung kommt, weiß man nicht.

Weil das BVerfG dem Gesetzgeber auch eine Fortentwicklungspflicht ins Pflichtenheft geschrieben hat, mithin die Beamtenbesoldung auch jährlich mindestens in Höhe der Entwicklung des Medaineinkommens angepasst werden muss.

Das BVerfG hat dabei insbesondere im Blick, dass Anfang der 2000er einige Bundesländer die Besoldung gar nicht angepasst haben und somit die Beamten von der allgemeinen Entwicklung der Einkommen abgeschnitten waren.

Mit der Kopplung an das Medianeinkommen wird das Einkommen der Beamten an die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Besoldungsgesetzgebers gekoppelt und somit unterliegt die Anpassung der Beamtenbesoldung nicht mehr politischer Willkür.

Und durch die frei zugänglichen Daten kann auch jeder Beamte zukünftig selbst berechnen, ob er unteralimentiert ist, mithin ob der Weg vor die Gerichte hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Rentenonkel

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« Antwort #699 am: 22.11.2025 09:18 »
Rentenonkel: und wie wird der höheren Lohnsteuerbelastung der höheren Besoldungsgruppen Rechnung getragen?

gar nicht

NvB

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« Antwort #700 am: 22.11.2025 09:21 »

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen.

.ir fehlt bei deiner Tabelle ganz klar die Ämterwertigkeit. Wenn zwischen jeder Besoldungsgruppe nur noch 50€ liegen, verstößt man damit doch wieder gegen das Abstandsgebot

Vor Allem liegt dann zwischen einem Beamten im einfachen Dienst und der Behördenleitung mit Personalverantwortung 300+ ein absoluter Kleckerbetrag. Niemals wird damit je einer in den hD gehen.

Nein, am Anfang hat mal einer eine Tabelle gepostet, wo man einfach bei der kleinsten Besoldungsstufe die geforderte Mindestbesoldung einführt und den Rest nach jetzigen Prozentabständen hochskaliert.
Da kam halt der A16er auf 12k Netto. Halte ich gerade im Bezug auf die Ämterwertigkeit in der heutigen Welt wenn man Führungsverantwortung in der pW vergleicht für absolut gerechtfertigt.

Rentenonkel

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« Antwort #701 am: 22.11.2025 09:26 »

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für 5 Mitarbeiter.

Aus Sicht des Dienstherrn:

Beamten dürfen auch höherwertige Aufgaben übertragen werden, ohne dass sie befördert werden müssen.

Somit kann man einem rangniederen Beamten diese Aufgaben vorübergehend übertragen, bis man einen geeigneten gefunden hat, der die Stelle mal irgendwann besetzen wird. Und außerdem hat der Dienstherr ein Füllhorn an Nettigkeiten, dass er über einen ergießen kann, wenn man eine Beförderung ausschlägt.

Aus meiner Sicht:
Diese Überlegungen, wie setzt der Dienstherr das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip in der neuen Tabelle um, ist ein politischer Prozess. Daher ist es den gewählten Politikern, ihren Staatssekretären, dem DBB und anderen klugen Köpfen überlassen, wie sie die Quadratur des Kreises lösen werden.

Ich wollte nur ein Gefühl dafür geben, wie die Tabelle aussehen könnte, um hier falsche Erwartungen, die einige haben, ein Stoppschild vor die Nase setzen.

Wir werden nicht alle demnächst Sekt und Kaviar naschen, in Dubai Urlaub machen und Porsche fahren.

Rentenonkel

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« Antwort #702 am: 22.11.2025 09:28 »


.ir fehlt bei deiner Tabelle ganz klar die Ämterwertigkeit. Wenn zwischen jeder Besoldungsgruppe nur noch 50€ liegen, verstößt man damit doch wieder gegen das Abstandsgebot

Vor Allem liegt dann zwischen einem Beamten im einfachen Dienst und der Behördenleitung mit Personalverantwortung 300+ ein absoluter Kleckerbetrag. Niemals wird damit je einer in den hD gehen.

Nein, am Anfang hat mal einer eine Tabelle gepostet, wo man einfach bei der kleinsten Besoldungsstufe die geforderte Mindestbesoldung einführt und den Rest nach jetzigen Prozentabständen hochskaliert.
Da kam halt der A16er auf 12k Netto. Halte ich gerade im Bezug auf die Ämterwertigkeit in der heutigen Welt wenn man Führungsverantwortung in der pW vergleicht für absolut gerechtfertigt.

Von A5 nach A6 sind es in der niedrigsten Stufe aktuell auch nur grob 50 EUR  ;D

VierBundeslaender

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« Antwort #703 am: 22.11.2025 09:29 »
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Sehr gute Frage. Das wird das BVerfG in einem eigenen Verfahren sicher entscheiden müssen und wir könnten jetzt, wie das mit dem 3. Kind und dem Partnereinkommen geschieht, darüber spekulieren, was die dann am Ende entscheiden werden. Wir könnten auch Aussagen darüber machen, wie gut oder wie schlecht wir die eine oder andere mögliche Entscheidung finden würden. Und wir können davon träumen, wie hoch die Nachzahlung wird. Wir wären dann schnell bei 1400 Seiten.

Am Ende ist das aber nur Zeitverschwendung. Da sitzen mehrere Richterinnen über dem Problem und werden sich systematisch Gedanken machen. Was hatte der Gesetzgeber bei der Umwandlung mit den Gehältern eigentlich geplant, sollten die eher gleich bleiben, steigen oder sinken? Was war die Begründung? Woran sollte sich das orientieren? Welche Prinzipien ergeben sich daraus und wie sind die zu bewerten? Und dann wird intern abgestimmt: Sind die Prinzipien nachvollziehbar, sind sie evident unzureichend oder geht das noch? Ist das Politik (und da mischen wir uns nicht ein) oder ist das Verfassungsrecht (da haben wir was zu melden)? Und so weiter.

Die einzige derzeit mögliche Antwort heißt: Ein paar Jahre warten und sich dann sagen "Ja, war klar, dass die so entscheiden". Ich habe nicht die leiseste Idee. 

Rheini

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« Antwort #704 am: 22.11.2025 09:32 »

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für 5 Mitarbeiter.

Aus Sicht des Dienstherrn:

Beamten dürfen auch höherwertige Aufgaben übertragen werden, ohne dass sie befördert werden müssen.

Somit kann man einem rangniederen Beamten diese Aufgaben vorübergehend übertragen, bis man einen geeigneten gefunden hat, der die Stelle mal irgendwann besetzen wird. Und außerdem hat der Dienstherr ein Füllhorn an Nettigkeiten, dass er über einen ergießen kann, wenn man eine Beförderung ausschlägt.

Aus meiner Sicht:
Diese Überlegungen, wie setzt der Dienstherr das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip in der neuen Tabelle um, ist ein politischer Prozess. Daher ist es den gewählten Politikern, ihren Staatssekretären, dem DBB und anderen klugen Köpfen überlassen, wie sie die Quadratur des Kreises lösen werden.

Ich wollte nur ein Gefühl dafür geben, wie die Tabelle aussehen könnte, um hier falsche Erwartungen, die einige haben, ein Stoppschild vor die Nase setzen.

Wir werden nicht alle demnächst Sekt und Kaviar naschen, in Dubai Urlaub machen und Porsche fahren.

Natürlich, und das vergessen natürlich einige wenn Sie die Urkunde annehmen, hat ein Beamter andere Pflichten als ein Angestellter. Was mich bei deinen Ausführungen allerdings ratlos lässt ist, welche "Nettigkeiten" Du meinst, da mein Dienstherr, genauso wie er es von mir verlangt und ich es lebe, an Recht und Gesetz gebunden ist. Evtl. führst Du diesen Punkt aus.

Und wenn ich als Beamter am Anfang meiner Karriere oder schon vor Annahme einer Urkunde bemerke das ein M1 Beamter nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig Arbeiten eines M3 Beamten machen darf (usw. aufwärts), dann schaue ich mich vor Annahme einer Urkunde oder immer wieder um, ob man als Angestellter im ö. D. oder in der PW nicht mehr Wertschätzung erfährt.

Und damit stellt sich dann die Frage, und ich meine das wurde min. im BVerfG Beschluss angerissen, muss der DH bei dem Ringen um die besten Köpfe, mithalten (können).
« Last Edit: 22.11.2025 09:38 von Rheini »