Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 71514 times)

Rallyementation

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #720 am: 22.11.2025 11:09 »
Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Ich finde doch. In Nr. 70 und 115 heißt es:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

"im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte"

Fazit:
Es geht nur um den im Prüfungszeitraum 2008-2020 vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewählten Besoldungsmodells Alleinverdiener. Nur für die Nachzahlungen ist sich daran zu orientieren.
Ab dem Jahr 2024 könnte die  Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe in der Besoldungstabelle gemeint sein. Über deren Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden worden (falscher Prüfungszeitraum, Wegducken des Senats) und ich weiß nicht ob es Klageverfahren zum Jahr 2024 für Berlin gibt.
Berlin könnte daher ab 2024 oder aber bei Einbringen einer neuen Gesetzesvorlage das 4K-Leitbild verlassen bzw. verlassen haben und sich evtl. Nachzahlungen anders berechnen lassen.
Das wäre auch auf Nachzahlungen anderer Bundesländer zu übertragen, deren Leitbild noch nicht wirksam geändert wurde.
Ich weiß nicht, ob beim Bund das Familienmodell festgelegt ist, oder da noch keine Klage eingereicht wurde, sich seit Mittwoch sich nachträglich Gedanken gemacht werden darf.

Spätestens seit Mittwoch ist es den Gesetzgebern erlaubt unbegründete Besoldungstabellen zu würfeln, die ein Beamter begründet verklagen muss, aber im Nebel stochert, weil der das dahinterliegende Familienmodell nicht kennen kann, weil der Besoldungsgesetzgeber erst vor Gericht sich eins zusammenfantasieren muss.

Das neue Schnellverfahren des BVerfG:

02.01.2026 Antrag auf amtsangemessene Besoldung 2026
05.01.2026 Dienstherr abgelehnt
06.01.2026 Widerspruch
07.01.2026 DH "Na dann klag doch!"
08.01.2026 Klageeinreichung
09.02.2026 Klagebegründung kann nicht erbracht werden, da Median und Indexe 2026 unbekannt. Familienmodell unbekannt.
23.02.2026 Gericht Klage abgewiesen, da unbegründet
Ende.
Abwandlung:
09.02.2026 Klagebegründung: Das 4K Full-HD-Familienmodell benötigt eine evident höhere Alimentation (vier Köpfe folgend und leidenschaftliche Liebhaber höchstdotiert)
05.10.2026 Stellungnahme Dienstherr: Der Besoldung liegt das HKM-Modell zugrunde: Hund, Katze, Maus.
01.03.2027 Gericht das Verfahren wird ruhend gestellt oder durch alle Instanzen gejagt.


Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 122
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #721 am: 22.11.2025 11:12 »
Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Ich finde doch. In Nr. 70 und 115 heißt es:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

"im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte"

Fazit:
Es geht nur um den im Prüfungszeitraum 2008-2020 vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewählten Besoldungsmodells Alleinverdiener. Nur für die Nachzahlungen ist sich daran zu orientieren.
Ab dem Jahr 2024 könnte die  Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe in der Besoldungstabelle gemeint sein. Über deren Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden worden (falscher Prüfungszeitraum, Wegducken des Senats) und ich weiß nicht ob es Klageverfahren zum Jahr 2024 für Berlin gibt.
Berlin könnte daher ab 2024 oder aber bei Einbringen einer neuen Gesetzesvorlage das 4K-Leitbild verlassen bzw. verlassen haben und sich evtl. Nachzahlungen anders berechnen lassen.
Das wäre auch auf Nachzahlungen anderer Bundesländer zu übertragen, deren Leitbild noch nicht wirksam geändert wurde.
Ich weiß nicht, ob beim Bund das Familienmodell festgelegt ist, oder da noch keine Klage eingereicht wurde, sich seit Mittwoch sich nachträglich Gedanken gemacht werden darf.

Spätestens seit Mittwoch ist es den Gesetzgebern erlaubt unbegründete Besoldungstabellen zu würfeln, die ein Beamter begründet verklagen muss, aber im Nebel stochert, weil der das dahinterliegende Familienmodell nicht kennen kann, weil der Besoldungsgesetzgeber erst vor Gericht sich eins zusammenfantasieren muss.

Das neue Schnellverfahren des BVerfG:

02.01.2026 Antrag auf amtsangemessene Besoldung 2026
05.01.2026 Dienstherr abgelehnt
06.01.2026 Widerspruch
07.01.2026 DH "Na dann klag doch!"
08.01.2026 Klageeinreichung
09.02.2026 Klagebegründung kann nicht erbracht werden, da Median und Indexe 2026 unbekannt. Familienmodell unbekannt.
23.02.2026 Gericht Klage abgewiesen, da unbegründet
Ende.
Abwandlung:
09.02.2026 Klagebegründung: Das 4K Full-HD-Familienmodell benötigt eine evident höhere Alimentation (vier Köpfe folgend und leidenschaftliche Liebhaber höchstdotiert)
05.10.2026 Stellungnahme Dienstherr: Der Besoldung liegt das HKM-Modell zugrunde: Hund, Katze, Maus.
01.03.2027 Gericht das Verfahren wird ruhend gestellt oder durch alle Instanzen gejagt.

Danke für den Lacher. Aber ja. KA hat angezogen aber für mich auch nicht genug. Randnummer 92 ist ein Schuss ins Knie, ins eigene.

Pumpe14

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #722 am: 22.11.2025 11:15 »
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.

fraglich nur, ob der Bund nicht trotzdem die Nachzahlung für Kinderreiche Familien bis zum neuen Beschluss noch auf Grundlage des Beschlusses von 2020 mit den höheren Werten leisten muss, in dem Zeitraum bis heute galt ja die entsprechende Berechnungsgrundlage. Zukünftig kann es natürlich sein, dass er das Mindesteinkommen in seiner Zusammensetzung eher durch eine erhöhte Grundbesoldung/Beihilfe sicherstellt...

Was meint ihr zu dieser These?

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 652
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #723 am: 22.11.2025 11:17 »
Warum sollte der DH das machen?

Jeder DH könnte ja auch sagen, dass er ab morgen die unstreitige Erhöhung unter Vorbehalt mit der Möglichkeit der Rückforderung zahlt und die Feinarbeiten in der nächsten Zeit vornimmt.

Kann er auch machen, wird er nur nicht machen ....

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 926
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #724 am: 22.11.2025 11:28 »
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 153
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #725 am: 22.11.2025 11:31 »
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.

fraglich nur, ob der Bund nicht trotzdem die Nachzahlung für Kinderreiche Familien bis zum neuen Beschluss noch auf Grundlage des Beschlusses von 2020 mit den höheren Werten leisten muss, in dem Zeitraum bis heute galt ja die entsprechende Berechnungsgrundlage. Zukünftig kann es natürlich sein, dass er das Mindesteinkommen in seiner Zusammensetzung eher durch eine erhöhte Grundbesoldung/Beihilfe sicherstellt...

Was meint ihr zu dieser These?

Ähh, der Bund hat doch versprochen, das Problem der aA für alle zu lösen. Außerdem verstehe ich immer nicht,dass bei Systematik alt mehr rauskommen soll als bei Systematik neu für das 3. und die weiteren Kinder. Wenn der Zuschlag vorher die Grundsicherung für das dritte Kind war, dann kann der Zuschlag jetzt nicht kleiner werden. Und mE ist es nicht zulässig, bei einem Mietstufen 1 und bei einem anderen 6 anzusetzen. Das führt wieder zu ungleicher Behandlung. Oder sehe ich etwas falsch?

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 430
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #726 am: 22.11.2025 11:31 »
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Dennoch darf die Erhöhung der Grundbesoldung nicht hinter die allgemeine Lohnentwicklung zurückfallen.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 652
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #727 am: 22.11.2025 11:32 »
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Na dagegen kann man ja gar nichts sagen. Ist ja schließlich die "KI" ...........

Evtl. sollte man alle Regierungen gegen die "KI" austauschen, dann haben wir keine Probleme mehr.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 926
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #728 am: 22.11.2025 11:35 »
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen.

Deine KI redet Bullshit, siehe zwei Posts über dir.

Sorry für den unfreundlichen Ausdruck, aber der ganze KI-Schwachsinn, der hier ständig seit Mittwoch gepostet wird, geht mir ziemlich auf die Nerven.

despaired

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 49
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #729 am: 22.11.2025 11:37 »
Warum wird seit Tagen an jeder Stelle die KI eingeworfen? Wir hatten es doch schon, zb dass Juristen überrascht sein hat die KI auch schon geträumt. Wenn wir jeden Kram der KI posten dann wird auch hier ein Fantasiethread draus…

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 248
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #730 am: 22.11.2025 11:38 »
Wir sollten eigentlich wesentliche Grundannahmen klären, diese voranstellen, und einen neuen Thread aufmachen.

Rallyementation

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #731 am: 22.11.2025 11:40 »
Grundanahme 1:

Laut Grundgesetz sind gleichwertige Lebensbedingungen für das gesamte Bundesgebiet anzustreben. Daher könnten sich die Gesetzgeber wieder zusammenschließen, oder weiter wie ein Kartell sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen. Nicht den jeweiligen Landesmedian, auch nicht den (Pea)NUTS, sondern allein am Duisburger Haushaltsnettoeinkommen ist die Mindestbesoldung zu orientieren.
Allein schon die kommenden Mikrozensus Hüpfer, die der Median aufgrund der horrenden Nachzahlungen machen wird, ist doch eine inzestiöse Unfinanzierbarkeit.

vermessen

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #732 am: 22.11.2025 11:41 »
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Ich sehe den Beschluss deutlich pessimistischer.

Rn65
...Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung).

Es wird ausschließlich das Berliner Besoldungsmodell für den Betrachtungszeitraum bewertet. Dieses spricht im Zeitraum bis 2020 selbst von der 4k-Familie als Bezugsgröße. Nur aus diesem Grund hätte sich Berlin in der Höhe der Besoldung daran halten müssen!

Rn70
Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells
– grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Hier wird dies nochmal konkretisiert. Es ist ausschließlich die Vergangenheit anhand des 4K-Modells zu bewerten.

Rn115
... Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte. Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Das BVerfG hat also nur das 4K-Modell für die Berechnung der Lücke in den Jahren BIS 2020 verwndet. Über die Verfassungskonformität des neuen Bezugsmodell ab 2020 wird überhaupt keine Aussage getroffen. Also auch nicht, ob ein anderes als das 4k-Modell zulässig ist.

In seinen Ausführungen wird nur dahin abgestellt, dass ein Beamter mit Frau(nicht erwerbstätig)+Kind+Kind am Ende mindestens die 1,8ff-fache des MÄE zu haben hat. In der Realität!
Es ist nicht die in Stein gemeißelte Bezuggröße für die ZUKÜNFTIGE Berechnung der Grundbesoldung in A3S1

NvB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 111
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #733 am: 22.11.2025 11:43 »
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Na dagegen kann man ja gar nichts sagen. Ist ja schließlich die "KI" ...........

Evtl. sollte man alle Regierungen gegen die "KI" austauschen, dann haben wir keine Probleme mehr.

Danke, also manche denken echt: Kommt aus der KI = Muss zu 101% stimmen.

Es gibt bisher keine verlässliche Literatur zum neuen Beschluss des BVerfG. Die KI fantasiert gerade bei der Berechnung so dermaßen.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 122
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #734 am: 22.11.2025 11:46 »
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Du hast nicht verstanden was ich geschrieben habe. Deine Argumentstion ist Müll. Rechengrössen verlieren ihre Begründungsbedeutubg nach ihrer Erstellung.