Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 72466 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #765 am: 22.11.2025 13:14 »
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Ja genau, wenn es also in der Vergangenheit ein Delta zwischen der Besoldung des 4 K Modellbeamten und der Mindestbesoldung gab, ist die Grundbesoldung um genau dieses Delta rückwirkend anzuheben.

Da die Grundbesoldung alle bekommen, kommt man zu dem Ergebnis, dass ich ständig und wiederkehrend schreibe:

Mithilfe des Modellbeamten kann man einfach und unkompliziert den Fehlbetrag der Grundbesoldung für die Vergangenheit ermitteln. Das ist dann jedoch auf ALLE in der Besoldungsgruppe zu übertragen, weil es der Fehlbetrag der gesamten Besoldungsgruppe ist. 


NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #766 am: 22.11.2025 13:18 »
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.

Noch viel besser ist die komplett falsche Berechnung.

Im Artikel wird einem ledigen Beamten 1651€ Nettoverdienst laut der "Berechnung vom BVerfG" zugeschrieben. Klar 50€ über Mindestlohn... wie man sieht.... NIEMAND steigt anscheinend richtig durch :)

Disposhopper

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #767 am: 22.11.2025 13:33 »
Möglicherweise ist der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Blickrichtung Zukunft für Singlebeamte ohne Kinder sowie Beamte mit mitverdienendem Ehepartner gar nicht so positiv, wie vermutet.

Für den Zeitraum bis zu einer etwaigen eindeutigen Umstellung durch den Bund auf ein anderes Familienmodell - also für die komplette Vergangenheit und die noch kommende Zeitspanne, bis der Bund endlich ein entsprechendes Korrekturgesetz verabschiedet - ist die Messe allerdings definitiv gelesen. Aus der Nummer mit dem Familienunterhalt als Alleinverdiener für eine vierköpfige Familie (also plus Ehepartner, ein Kind unter 14 Jahren und ein Kind ab 14 Jahre) kommt der Bund (rückwirkend) für diesen Zeitraum nicht mehr raus, wenn man Rn. 115 des Beschlusses auf die Rechtslage der Besoldung des Bundes überträgt. Die üble Verzögerungstaktik des Dienstherrn Bund (insbesondere des Finanzministers und anschließenden Kanzlers Scholz sowie des Finanzministers Lindner) rächt sich jetzt also. Gut so. Wie sagt man in Köln so schön: Mer muss och jünne künne! Je länger jetzt auch noch Finanzminister Klingbeil auf der Bremse steht, umso besser. Denn die geschuldete Nachzahlung an die Bundesbeamten kann dadurch nur höher werden (= bis dahin Alleinverdiener-Familienunterhalt für alle). Allerdings muss man auch hier wieder mit einem verfassungswidrigen Gesetz rechnen, was die Umstellung auf die Mehrverdienerfamilie rückwirkend durchdrücken soll. Wer dann nicht klagt, ist "abgefertigt".

Allerdings bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherren womöglich erhebliche (!) Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft, wenn man sich das "Damoklesschwert" des letzten Satzes unter Rn. 115 ansieht. Da liegt der Hase im Pfeffer und die Dienstherren werden mit Sicherheit testen, wie weit man gehen kann. Ich sehe den Alleinverdiener-Familienunterhalt für Singlebeamte bedroht. Motto: Warum Singlebeamten Familienunterhalt zahlen, wenn es nicht nötig ist? Auch was das den "Bedarf" von Ehegatten und ggf. sogar Kindern angeht, könnten ggf. Pauschalierungen mit Auffangregelungen für Ausnahmefälle drohen. Motto: Es wird davon ausgegangen, dass der Ehepartner im Regelfall mindestens die Hälfte seines "Bedarfs" und ggf. sogar des Bedarfs der Kinder selbst verdient (= neues Modell der Mehrverdiener-Ehe). Außerdem ist ja das Kindergeld anzurechnen.

Für die Zukunft ist der Beschluss möglicherweise also nicht sonderlich positiv und lässt vieles offen, worüber wieder einmal jahr(zehnt)elange gerichtliche Auseinandersetzungen drohen.     


Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #769 am: 22.11.2025 13:57 »
mal eine andere Frage.

Welche Rechtsschutzversicherung könnt ihr empfehlen, die auch ein entsprechendes Klageverfahren im Besoldungsrecht mit abdeckt?

Ich frag für nen Freund ^^

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #770 am: 22.11.2025 14:14 »
Um meinen Gedanken weiter auszubauen:

1.) Der Gesetzgeber muss die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen
2.) Der kleinste Modellbeamte (4K) wird der unterste Ausgangspunkt der neuen Tabelle
3.) Darauf muss sich dann die Tabelle aufbauen, dass heißt sowohl nach oben (Besoldungsgruppe, mithin Abstandsgebot) als auch nach rechts (Leistungsprinzip, mithin wird es weiter Erfahrungsstufen geben)
4.) Der Besoldungsgesetzgeber hat nicht nur die Interessen der Beamten in den Blick zu nehmen, sondern als Hüter des Haushaltes auch die Interessen des Steuerzahlers.

Er hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er sich bei einer Vielzahl von Lösungen immer für die entscheidet, die für ihn am kostengünstigsten ist. Daher dürfen wir mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er das auch zukünftig genauso machen wird.

Dennoch ist und bleibt die Prognose, wie die Besoldung in Zukunft aussehen könnte, nicht abschließend zu beantworten.

Ich versuche es trotzdem mal und gehe dabei bei meiner Betrachtung von folgenden Determinanten aus:

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfe dahingehend ändern, dass die Familienangehörigen zukünftig zu 100 % Beihilfe bekommen, sofern ihr eigenes Einkommen das 0,5 fache des Medianeinkommens nicht überschreitet. So spart er Geld für die Familienangehörigen ein, die bereits aufgrund eigener Berufstätigkeit oder eigener Ausbildung in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder zwar auch privat versichert sind aber über ein eigenes Einkommen verfügen.

2.) Der Gesetzgeber wird die Familienzuschläge auf das maximal mögliche Niveau anheben.

3.) Der Gesetzgeber wird die bisherigen Erfahrungsstufen durch ein neues Modell ablösen. Tendenziell wird es daher in Zukunft nach meiner Prognose weniger Erfahrungsstufen geben. Das würde dazu führen, dass die Besoldung gerade für jüngere Menschen deutlich attraktiver wird, aber dennoch die öffentlichen Haushalte nicht bei älteren und bei der darauf aufbauenden Versorgung über Gebühr belastet werden.

Jetzt wird es allerdings zunehmend schwierig, weil wir uns da in einen Bereich bewegen, den nicht mehr das BVerfG zu bestimmen hat, sondern die Politik.

Der Einfachheit halber will ich dennoch eine (unscharfe) Prognose wagen:

Bei den Erfahrungsstufen wird sich der Gesetzgeber an TVÖD anlehnen, mithin wird es zukünftig maximal 6 Erfahrungsstufen geben.

Ich habe keine Anhaltspunkte, dass die bisherigen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in der untersten Erfahrungsstufe nicht sachgerecht waren. Somit gehe ich davon aus, dass die Abstände in der ersten Erfahrungsstufe annähernd gleich bleiben.

Ausgehend davon, dass A 5 die neue MA1 wird, und im Übrigen genau das passiert, was ich oben beschrieben habe, bedeutet das im Kern folgendes:

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Familienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.


So verstanden könnte die Tabelle anhand in Erfahrungsstufe 1 in etwa so aussehen:

Besoldungsgruppe                      EF1         

MA1          (ehemals A5)              3350             
MA2          (ehemals A6)              3400
MA3          (ehemals A7)              3485
MA4          (ehemals A8)              3565
MA5          (ehemals A9)              3700
MA6          (ehemals A10)            3950
MA7          (ehemals A11)            4290
MA8          (ehemals A12)            4733
MA9          (ehemals A13)             5426
MA10        (ehemals A14)            5725
MA11        (ehemals A15)             6500
MA 12       (ehemals A16)             7125

Damit könnte er junge Menschen motivieren, in den öffentlichen Dienst zu kommen, da die Einstiegsgehälter steigen. Jetzt wird es allerdings zunehmen schwierig vorherzusagen, wie es ab da weitergehen könnte. Am Ende werden jedenfalls alle Beamten nicht weniger bekommen dürfen als jetzt.

Tendenziell wird jedoch der Vorteil schmelzen, je weiter man von dem Ausgangspunkt entfernt ist. Sprich: Je höher die Besoldungsgruppe und je höher die Erfahrungsstufe sein wird, desto größer ist der Spielraum des Gesetzgebers, mithin wird in diese Richtung die Prognose zunehmend unscharfer.

Zu den Soldaten: Die würde ich mindestens in MA1 überführen, immerhin braucht man ja auch noch mehr Freiwillige, und es wurde ja auch angekündigt, dass Soldaten demnächst mindestens 2200 EUR netto bekommen sollen. 

ebse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #771 am: 22.11.2025 14:24 »
Hallo,
ich möchte mich auch nochmal zu Wort melden. Ursprünglich war ich, wie andere auch, der Meinung, dass aufgrund des aktuellen Beschlusses sowohl der Single-Beamte, als auch die 4k-Familie künftig die gleiche Besoldung erhalten müssen und die Familienzuschläge verheiratet und 2 Kinder in diesem Betrag "eingepreist" sind.

Zu dieser Meinung habe ich ein wenig "Schelte" (nicht böse gemeint)u.a. von Alexander79 erhalten. In der Zwischenzeit bin ich auch anderer Meinung (zumindest ähnlich wie Alexander79 u.a.) und möchte nachfolgend Überlegungen dazu kundtun.
Wohl gemerkt......das sind MEINE Überlegungen und könnten Diskusionsgrundlage sein. Ich stelle keinen Anspruch auf Richtigkeit und dass s so ist!!!!! Ggf. stelle ich es auch ein wenig vereinfacht dar....

Fange ich mal an:
Mindestbesoldung:
Unstrittig ist, dass das BVerfG als Modellfamilie die 4k-Familie zur Berechnung der Mindestbesoldung heranzieht.
Medianettoeinkommen 2024 (neueres liegt aktuell nicht vor) sind 2.296 €, multipliziert mit 1,84 [(1+0,5+0,5+0,3)*0,8] ergibt
4.225 € MINDESTBESOLDUNG für eine 4k-Familie
(Hinzurechnung Kindergeld und Abzug PKV einfach mal weggelassen)

Vergleich zum IST:
Beim Bund die unterste Besoldungsgruppe erhält netto inkl. Familienzuschlag (verheiratet+2 Kinder) und Abzug der Steuern (Klasse 3)
3.120 € Besoldung

Unteralimentierung der 4k-Familie:
4.225 € - 3.120 € = 1.105 € netto

Single-Beamter vs. 4k-Familie:
Ursprünglich war ich, wie oben geschrieben der Meinung, dass diese Unteralimentation auch für den Singlebeamten Gültigkeit hat und dieser Betrag auf die Grundbesoldung aufgeschlagen werden muss.

Nun komme ich aber zu dem Schluss, dass dies nicht so ist, da das BVerfG explizit darüber spricht, dass auch Zulagen zum Erreichen der Mindesbesoldung verwendet werden dürfen. Allerdings schränkt das BVerfG diese Zulagen, wenn auch bislang nicht betragsmäßig/prozentmäßig ein. Hierzu erfolgen vermutlich weitere Rechtsprechungen in Kürze.
Nun könnte es aber folgendermaßen aussehen:
Die Unteralimentation betrifft die 4k-Familie. Diese ist durch die Grundbesoldung UND durch Zulagen (Ehezulage + Kinderzulagen; bis 2. Kind) zu erreichen
Aktuell erhalten wir ca. 150 € Ehezulage und ca. 150 €/pro Kind (für die ersten beiden Kinder), jeweils BRUTTO!!.

Die Besoldungsgesetzgeber könnten nun diese Zulagen erhöhen, um die Unteralimentation zu verringern. Dies geht, aufgrund des Beschlusses aber nicht bis ins unermässliche. Zulagenorgien, wie z.B. NRW, sind nicht mehr möglich. Jetzt fantasiere ich mal die Zahlen hin.
Der Besoldungsgesetzgeber erhöht nun die Zulagen, sodass es jetzt für die Ehezulage 150 € NETTO und die Zulagen für die ersten beiden Kindern nun je 200 € NETTO gibt (nehmen wir an, dies ist noch verfassungsgemäß). Diese Zulagenbeträge dürfen bzgl. der Mindestbesoldung auch entsprechend zu dieser hinzugerechnet werden.

Dieser Betrag wird nun von der Unteralimentation abgezogen. 1.105 € - 150 € - 200 € - 200 € = 555 €

Die nun verbleibenden 555 € MÜSSEN, um die Mindestbesoldung zu erreichen, nun in das Grundgehalt eingearbeitet werden. Und zwar für ALLE Beamten, also auch für den Single!!

Der Singlebeamte profitiert somit von der Grundgehaltserhöhung, die 4k-Familie von dieser und ggf. "moderaten", verfassungsgemäßen Anteil Erhöhung der Zulagen.

Ich hoffe, ich konnte das nun darstellen. Was haltet ihr davon?

Gruß
ebse


 


Gymfreak

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #773 am: 22.11.2025 14:40 »
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.

Gymfreak

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #774 am: 22.11.2025 14:42 »
Möchte Swen nicht mal eine Prognose abgeben, wann wir von ihm was zu lesen bekommen? Ob in ein paar Tagen oder eher in ein paar Wochen? :)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #775 am: 22.11.2025 14:46 »
Bzgl. der Bedeutung der Ziffer 92 möchte ich ohne abschließend dieses gewertet zu haben in den Raum werfen, dass dies aus meiner Sicht den IST-Zustand darstellt. Dies macht in Folge Sinn, weil in Ziffer 111 folgendes ausgeführt wird ...

"An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG."

Wichtig ist eben die Reihenfolge im Beschluss (92-111). Wenn zukünftig FmZ fürs 1. und 2. Kind möglich sein sollten die Mindestbesoldung zu erhöhen, müsste dies in Ziffer 112 ff genannt werden.

Ich neige daher auch wie andere hier anzunehmen, dass jeder zukünftig die 4k Mindestbesoldung brutto erhält und dies z. B. nur durch Faktoren außerhalb dieses errechneten Betrag, z. B. durch die Steuerklasse , zu jeweils unterschiedlichen Netto Beträgen führt.

Natürlich ab dem 3. Kind mehr und evtl., aber hierzu habe ich mir keine Meinung bis jetzt gebildet, z. B. durch einen Ortszuschlag erhöht werden kann.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #776 am: 22.11.2025 14:47 »
Hier wird sich die Mindestbesoldung herbeihalluziniert, ist dabei schon aufgefallen, welchen Gestaltungsspielraum der lebenslangen aktiven Dienstzeit aufgestoßen wird?

Im 2015er 2 BvL 17/09, 102 werden Richter und Staatsanwälte (auch die, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt wurden), eine Lebensdienstzeit von 30 Jahren zugesprochen. Denn streitgegenständliche Zeitabschnitte ist eine Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes die höchstens zuzumuten sind, bis er Klarheit darüber erhalten sollte, ob seine Alimente verfassungsgemäss war. Für seine eigene Klientel wurde das damals eingehalten, da es um Besoldung ab 2008 ging.

Verwaltungsbeamte .liegen mit 40-50 Jahre bereits deutlich darüber. Daher ist das Warten auf Klarheit ihnen länger zuzumuten.

Im aktuellen Beschluss wird der Vergleichsmaßstab "1996" für A-Beamte auf ca. DREIßIG Jahre angehoben.
d. h. die aktive Lebensdienstzeit eines Verwaltungsbeamten hat sich auf ca. SECHZIG Jahre zu erstrecken! Die Gesetzgeber sind angehalten, den Erstzugang als Fünfzehn bis Sechszehnjährigen offen zu lassen, der dann ab FÜNFUNDSIEBZIG in Pension rollatorn darf.
Damit hat man sich die Maidowskische Zeit und Luft verschafft, in dem streitgegenständliche Zeitabschnitte seit 2008 sich noch nicht im letzten Drittel der Entscheidungsdringlichkeit befinden.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #777 am: 22.11.2025 15:33 »
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..

Nautiker1970

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« Antwort #778 am: 22.11.2025 15:38 »
mal eine andere Frage.

Welche Rechtsschutzversicherung könnt ihr empfehlen, die auch ein entsprechendes Klageverfahren im Besoldungsrecht mit abdeckt?

Ich frag für nen Freund ^^

Das Problem an der Stelle ist nicht die Auswahl der richtigen Versicherung, solange man einen Tarif gewählt hat, der Berufsrechtsschutz und im besten Falle Verwaltungsrechtsschutz mit einschließt. Probleme treten auf drei anderen Ebenen auf:

1.) Gefahr, dass die Versicherung ablehnt, die Deckung zu übernehmen, weil es letztlich um einen Streit geht, der im Grunde schon einige Jahre schwelt. (Versicherungsbedingung ist in der Regel, dass der Streit erst nach Abschluss der Versicherung und ggf. zzgl. einer Karenzzeit von einigen Monaten entsteht. Einerseits kann man zwar ggf. argumentieren, dass ein Streit erst dann „ausgebrochen“ ist, wenn man Widerspruch in einer Sache erhebt, aber andererseits gibt es hier ja viele, die schon seit einigen Jahren Widerspruch erhoben haben. Auch könnte die Versicherung ggf. argumentieren, dass man - jedenfalls, wenn man die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für sich nutzbar machen will - auch dann auf einen Streit bzw. dessen (partielle) Entscheidung draufsatteln will, der nicht gedeckt wird, wenn/weil man erst später die Versicherung abgeschlossen hat. Ich will für die vorstehenden Überlegungen nicht meine Hand ins Feuer legen, sondern möchte sie nur als Aspekte nennen, die es ggf. zu bedenken gilt, wenn man aktuell oder demnächst mit dem Gedanken spielt, eine RSV abzuschließen, um damit einen Streit gegen den Dienstherren bzgl. des Besoldungsthemas zu führen.)

2.) Unabhängig zu den Überlegungen zu 1.) ist das größte Problem, überhaupt einen motivierten und sachkundigen Anwalt zu finden, der sich richtig in das alles andere als leichte Thema reinknien wird. (Die Rechtsprechung ist demaßen verworren, dass mir, noch dazu im Lichte des mehr Fragen aufwerfenden als Antworten gebenden Beschlusses, um den es in diesem Forum geht, die Fantasie fehlt, dass es in Deutschland überhaupt einen Rechtsgelehrten gibt, der derzeit verlässlich beurteilen kann, wo die Reise am Ende hingehen wird.)

3.) Hat man einen richtig guten Anwalt gefunden, wird man davon ausgehen dürfen, dass dieser - eben weil er richtig gut ist - nicht nur nach Gebührenordnung, sondern zusätzlich nach Honorarvereinbarung abrechnen will. Da kommen - bei Stundensätzen ab 250 Euro aufwärts - schnell mal ein paar Tausender zusammen, die ggf. abschlagsweise nach jeweils zwei oder drei Schriftsätzen des Anwalts fällig werden. Dabei gilt es dann noch zu bedenken, dass wir im Zweifel über einen Rechtsstreit sprechen, der über mehrere Instanzen geführt werden muss. Das Kostenrisiko ist demgemäß, jedenfalls wenn eine Honorarvereinbarung ins Spiel käme, absolut unüberschaubar.

Die RSV übernimmt aber in jedem Fall nur die Kosten des Anwalts, die auf der Gebührenordnung basieren. Und selbst wenn man den Prozess gewinnt, bleibt man auf den Kosten für die Honorarvereinbarung sitzen, weil auch der unterlegene Gegner immer nur die Kosten tragen muss, die mit der Gebührenordnung korrespondieren.

« Last Edit: 22.11.2025 15:55 von Nautiker1970 »

despaired

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« Antwort #779 am: 22.11.2025 15:47 »
Möchte Swen nicht mal eine Prognose abgeben, wann wir von ihm was zu lesen bekommen? Ob in ein paar Tagen oder eher in ein paar Wochen? :)

Wir müssen und könne davon ausgehen, dass Sven nun erstmal selber außerhalb dieses Forums mit der Entscheidung befasst sein wird. Gedulden sollten wir uns und selbst wenn es nun Monate dauert bis er etwas dazu schreibt; wird heute oder in Januar seine Einschätzung auch nur irgendwas für uns wirklich ändern? Einfach warten - er wird schreiben wenn er seine Gedanken gemacht hat