Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2085367 times)

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4185 am: 03.02.2023 08:16 »
Seh ich das eigentlich richtig das A5 jetzt mehr verdient als A6?


Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4186 am: 03.02.2023 08:27 »
Ich würde erstmal abwarten, ob der Entwurf tatsächlich durchgeht. Das war bei dem Vorgängerentwurf, der für die meisten im Nachhinein um Welten besser war, nicht der Fall.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4187 am: 03.02.2023 08:29 »
@SWEN danke für Deine Ausführungen bisher.
Frage:
Seite 20
Der Ausgleichsbetrag bemisst sich an den tatsächlichen Verhältnissen [zu einem für das jeweilige Jahr festzusetzenden Stichtag] unter Berücksichtigung des [zu diesem Stichtag] maßgeblichen Familienstands und Woh-norts des Besoldungsberechtigten sowie des jeweiligen sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveaus.

Ändern sich also in der Zwischenzeit die Verhältnisse werden diese außer Acht gelassen?
Grundsätzlich sind die Familienbezogenen Bestandteile immer monatlich zu betrachten gewesen.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4188 am: 03.02.2023 08:30 »
Seh ich das eigentlich richtig das A5 jetzt mehr verdient als A6?

Ja, habe das mal mit dem Rechner durchgerechnet.
Als A5er mit Stufe 5 ("Eingangsstufe" in A5) verdient man als Lediger ohne Zuschläge sogar mehr als mit A7 Stufe 2 (ebenfalls "Eingangsstufe" in A7)
A4 Stufe 5: 2.650,- brutto
A5 Stufe 5: 2.707,- brutto
A6 Stufe 3: 2.677,- brutto
A7 Stufe 2: 2.697,- brutto

In sich echt schlüssig das Ganze  ;D


Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4190 am: 03.02.2023 08:32 »
Ich würde erstmal abwarten, ob der Entwurf tatsächlich durchgeht. Das war bei dem Vorgängerentwurf, der für die meisten im Nachhinein um Welten besser war, nicht der Fall.

Der Vorgängerentwurf ist nicht durchgegangen, das sich das BMF dagegen gesperrt hat.
Da der jetztige Entwurf primär darauf ausgelegt ist Geld zu sparen, sollte es mit dem BMF keinerlei Probleme geben.


MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4191 am: 03.02.2023 08:34 »
Ich würde erstmal abwarten, ob der Entwurf tatsächlich durchgeht. Das war bei dem Vorgängerentwurf, der für die meisten im Nachhinein um Welten besser war, nicht der Fall.

Der Vorgängerentwurf ist nicht durchgegangen, das sich das BMF dagegen gesperrt hat.
Da der jetztige Entwurf primär darauf ausgelegt ist Geld zu sparen, sollte es mit dem BMF keinerlei Probleme geben.

Richtig. Dieser Entwurf wird - auch wenn er noch so toll ist - alleine schon aus dem monetären Gedanken einfach durchgewunken ohne große Fragen zu stellen.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4192 am: 03.02.2023 09:19 »
Was haltet ihr denn eigentlich davon, dass der DBB sich immer noch nicht geäußert hat? Ich hätte erwartet, dass sich dort direkt ein paar Juristen dieses Ding vornehmen und es öffentlich zerreißen. Aber: nix.

Ich glaub ich werd Funktionär. Nehme Kibomobono als moralische Unterstützung mit und mache: nix.  ;D
« Last Edit: 03.02.2023 09:27 von TheBr4in »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4193 am: 03.02.2023 09:30 »
Was haltet ihr denn eigentlich davon, dass der DBB sich immer noch nicht geäußert hat? Ich hätte erwartet, dass sich dort direkt ein paar Juristen dieses Ding vornehmen und es öffentlich zerreißen. Aber: nix.

Ich glaub ich werd Funktionär. Nehme Kibomobono als moralische Unterstützung mit und mache: nix.  ;D

Lass denen noch ein paar Tage Zeit...

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4194 am: 03.02.2023 09:32 »
Presse schießt sich schonmal warm.

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/wegen-wohnung-genossen-filz-im-innenministerium-82772682.bild.html

Dann sind wir ach so reichen Beamten vllt für kurze Zeit aus der Schusslinie der Schmierenpresse.

Aber mal ernst dieser Filz ist doch nur noch zum k.....



SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4195 am: 03.02.2023 09:57 »
Das, was hier der eine oder die andere zu dem schreibt, was ich die Nacht geschrieben habe, ist durchaus richtig - aber hinsichtlich des Abstandsgebots sind hier die mit der jetzigen Erhöhung verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Zielsetzungen zu beachten, wobei auf den ersten Blick nur die unmittelbaren ins Augen fallen; die mittelbaren jedoch alle Beamten treffen sollen (was als solches logischerweise nicht gesagt wird, weil jeder Jurist im BMI weiß, sofern er sich auch nur ein wenig mit der Materie beschäftigt hat, dass an dieser Stelle gezielt - wissentlich und willentlich - offensichtlich verfassungswidrige Vorbereitungen für die Zukunft getätigt werden). Insofern geht es auch um die Beamten, die sich nicht am unteren linken Rand befinden, sondern es geht hier um alle Bundesbeamten, Richter und Soldaten. Genau deshalb gibt es ja den Grundsatz des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen.

Unmittelbar - das führt der Entwurf ja in der Begründung an - geht es darum, jetzt das Mindestabstandsgebot zu erfüllen. Würde es heute noch die Besoldungsgruppe A 2 geben, würde - das habe ich die Nacht gezeigt - eine rund 20 %ige Anhebung des Grundgehaltssatzes nicht ausreichen, trotz aller weiteren Tricks wieder zu einer Alimentation zurückzukehren, die amtsangemessen wäre. Darin liegt nun die mittelbare Folge und das mittelbare Ziel, das mit diesem Entwurf verfolgt wird. Denn das mittelbare Ziel ist die Vorbereitung der künftigen Anhebung der Grundgehaltssätze - darin liegt der sportive Anspruch des Entwurfs. Er bereitet folgende Pressemitteilung für das nächste Jahr vor:

"Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom ...2023 sieht sich auch der Bund veranlasst, aus den ihn treffenden Fürsorgegründen seine Besoldung neu zu überdenken, um weiterhin seinen Anspruch zu erfüllen, seine Beamten natürlich auch weiterhin amtsangemessen zu besolden, wie das nicht zuletzt die Innenministerin wiederholt hervorgehoben hat. Damit sind zwar empfindliche Einschnitte in den Bundeshaushalt verbunden, die sich zukünftig fortsetzen werden, um die Beamten weiterhin amtsangemessen zu besolden. Aber dieser Schritt ist zu vollziehen, nicht zuletzt, weil wir verfassungstreu die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen werden müssen, denen wir nicht ausweichen können und wollen. Denn natürlich werden wir sicherstellen, dass der Bund auch zukünftig verfassungsmäßig alimentiert, was denn sonst. Wir setzen damit schließlich erneut nur um, was das Bundesverfassungsgericht fordert und wozu Bundesregierung und Bundestag gezwungen sind, so wie das diese Bundesregierung seit Anfang an tut: Wir steuern das Land solide in die Zukunft.

Deshalb heben wir zum ....2024 die Grundgehaltssätze aller Beamtinnen und Beamten um zehn Prozent an und gewährleisten so eine nach wie vor amtsangemessene Alimentation in schwierigen Zeiten und auch für die nächsten Jahre, obgleich wir erst im letzten Jahr als Folge für uns schmerzhafter Tarifergebnisse, die wir aber mit dem Ziel mit getragen haben, den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber weiterhin attraktiv zu gestalten, auch die Besoldung unserer Beamten deutlich erhöht haben. Die Mehrkosten von heute .... Mrd. €, die die zehnprozentige Anhebung der Grundbesoldung in den unteren Erfahrungsstufen der niedrigsten Besoldungsgruppe mit sich bringt, werden wir natürlich durch Einsparungen in anderen Bereichen vornehmen. Die Bundesregierung hat hier die nötigen Mittel und Wege geprüft, sodass das zu keiner Einschränkung für wirtschaftliche Akteure oder gar Einschnitte in das Sozialsystem führt, das wir ja gerade erst durch die Einführung des Bürgergelds auch im Hinblick auf die komplexe Situation der letzten Jahre genauso zukunftsfest gestaltet haben. Als Folge unser soliden Haushalts- und Finanzpolitik können wir auch weiterhin und über das Jahr 2024 hinaus den verfassungsrechtlich gebotenen ausgeglichenen Haushalt garantieren. Wie es so schön und richtig im Volksmund heißt: Die Bundesregierung garantieren auch weiterhin die schwarze Null, um den soliden Kurs der letzten Jahre fortzusetzen, den diese Bundesregierung seit Beginn an fährt. Unsere Ziele werden manchmal sportlich genannt, aber genau deswegen, weil wir uns Ziele setzen, die wir dann partnerschaftlich in der Koalition besprechen und voranbringen, lassen wir uns von ihnen nicht abbringen, sondern verfolgen sie gründlich und mit Augenmaß und mit der diese Bundesregierung kennzeichnenden Solidität."

Und als Folge einer solchen Anhebung um (das ist ein Fantasiewert) zehn Prozent der Besoldungsgruppe A 4/5 wird man dann die anderen so berechnen, dass nach oben ein immer geringerer prozentualer Steigerungswert zu finden sein wird (was bis zu einem gewissen Grad verfassungsrechtlich erlaubt wäre, sofern es sich sachlich begründen ließe), sodass ganz oben davon nicht mehr allzu viel ankommen dürfte, so vermute ich.

Das hätte man auch machen können, wenn man dann von A 2/1 aus vorgehen müsste, nur dass dann jener Fantasiewert von zehn Prozent nicht ausgereicht hätte, sondern egal, ob es nun acht, zehn oder noch deutlich mehr Prozente geben müsste, um von der für heute geplanten Basis die unterste Besoldung wieder über die Mindestalimentation zu heben - unter Beachtung der bis zum 31.03.2021 gültigen Besoldungssystematik müsste die Grundbesoldung um jenen Fantasiewert + rund 20 %P angehoben werden, um wieder zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Und wegen des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen würde dann trotz der nach oben hin mit hoher Wahrscheinlichkeit geplanten Abschmelzung der Prozentwerte dennoch ein hoher Betrag der prozentualen Steigerung des Grundgehaltssatzes ankommen.

Es geht in dem, was ich gestern geschrieben habe, im Moment nur unmittelbar um die unteren linken Gruppen der Besoldungsordnung - mittelbar geht es mit der seit 2021 vollzogenen Umgehung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen darum, für alle Besoldungsgruppen die Basis zu verändern, um von ihr aus, von der neuen Basis A 4/5, zukünftig eine deutlich geringere Erhöhung der Grundgehaltssätze vorzunehmen, als es verfassungsrechtlich geboten wäre. Verfassungsrechtlich geboten deshalb, weil spätestens die aktuelle Planung, faktisch sämtliche Besoldungsgruppen bis A 4/4 zu streichen, eine klare Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen darstellen sollte. Alles andere würde jenes Abstandsgebot ad absurdum führen.

Es geht mit der Anhebung der untersten Besoldungsgruppe nach A4/5 um euch alle und nicht "nur" um die Beamten der unteren Besoldungsgruppe. Es soll schon heute dafür gesorgt werden, dass morgen die Grundgehaltssätze nur "maßvoll" angehoben werden müssen, um trotzdem behaupten zu können, man habe das Mindestabstandsgebot erfüllt. Darin liegt der mittelbare Sinn des heutigen Handelns.
« Last Edit: 03.02.2023 10:05 von SwenTanortsch »

Bundi

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« Antwort #4196 am: 03.02.2023 09:58 »
Was haltet ihr denn eigentlich davon, dass der DBB sich immer noch nicht geäußert hat? Ich hätte erwartet, dass sich dort direkt ein paar Juristen dieses Ding vornehmen und es öffentlich zerreißen. Aber: nix.

Ich glaub ich werd Funktionär. Nehme Kibomobono als moralische Unterstützung mit und mache: nix.  ;D

Eigentlich halte ich nicht mehr viel von all unseren Interessenverbänden.
Wenn ich mir die Abschlüsse der letzten Jahre mal so ansehe, waren die noch in weiten Teilen eine Enttäuschung und mir stellte sich öfter die Frage ob die Seilschaften zwischen Funktionären und politischer Führung nicht zu eng sind.
Wenn ich mich jetzt an die Worte des Silberfischleins errinnere von wegen Stillstand im ÖD, dann bin ich mal gespannt ob das wirklich kommt. Gründe gäbe es reichlich.
( Leider dürfen wir Beamte ja nicht mitstreiken, weil es da so ein Gericht gibt das dies höchstrichterlich festgestellt hat. War das nicht dasselbe Gericht das jetzt von der Pol.Führung vorsätzlich und permanent ignoriert wird ? ;-))

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4197 am: 03.02.2023 10:01 »
Den grundlegenden Denkfehler bei der Streichung der unteren Besoldungsgruppen hat der Sächsische Richterverein ganz treffend formuliert:

"Den Mindestabstand zwischen Grundsicherung und niedrigster Besoldung hat das Bundes-
verfassungsgericht nur deshalb auf lediglich 15 % festgelegt, weil das Gericht davon ausging,
dass der Dienst als Beamter im niedrigsten Amt keine besonderen Qualifikationen voraussetzt.
Auf diese Weise wollte es sicherstellen, dass jemand, der arbeitet, ein höheres Einkommen
erhält, als jemand der nicht arbeitet. Es konnte davon ausgehen, dass jeder Empfänger von
Grundsicherungsleistungen theoretisch jederzeit das am geringsten besoldete Amt eines Be-
amten übernehmen könnte, weil dieses keine besonderen Qualifikationen voraussetzt. Ist dies
aber nicht mehr der Fall, muss die niedrigste Besoldung einen größeren Abstand zur Grund-
sicherung wahren, weil qualifizierte Tätigkeiten wertvoller sind als nicht qualifizierte."

Ergo, die höherwertigen Ämter, die eine höhere Qualifikation vorraussetzen, dürfen eben nicht nur 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen.

Habe ich es richtig verstanden ?

Das Gericht sagt A2 muss 15% über der Grundsicherung liegen. Somit sind alle anderen Ämter entsprechend durch das Abstandsgebot von der GS entfernt. Schaffen Sie A2 ab, wie 2021, muss eben A3 nur noch 15% überm GSN sein.
Und nun A4.
Wenn es so weitergeht,  dann ist bald A8 15% über GS.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4198 am: 03.02.2023 10:03 »
Seh ich das eigentlich richtig das A5 jetzt mehr verdient als A6?

Ja, habe das mal mit dem Rechner durchgerechnet.
Als A5er mit Stufe 5 ("Eingangsstufe" in A5) verdient man als Lediger ohne Zuschläge sogar mehr als mit A7 Stufe 2 (ebenfalls "Eingangsstufe" in A7)
A4 Stufe 5: 2.650,- brutto
A5 Stufe 5: 2.707,- brutto
A6 Stufe 3: 2.677,- brutto
A7 Stufe 2: 2.697,- brutto

In sich echt schlüssig das Ganze  ;D

Lieber Swen,

kannst du diese Rechnung nach deiner Deutung des Ganzen so bestätigen?
Das wäre i.m.A. ein Skandal. ABER!!! "eigentlich" sollte uns diese Berechnung, sofern sie so korrekt berechnet wäre, die nötige Sicherheit geben, dass dieser dilettantische Entwurf niemals so umgesetzt wird. 

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4199 am: 03.02.2023 10:08 »
Ich würde den DBB jetztn nicht verteufeln, weil die nicht in Aktionismus verfallen.
Erst mal muss man das genau lesen, verstehen, prüfen und dann sachlich kommentieren.
Vielleicht auch nicht immer gleich. Da kann man auch erst mal im Hintergrund agieren. Das ist weniger krawallig und kommt bei der Beratung auch besser an. Also - in der Ruhe liegt die Kraft.
Und ja - man darf sich hier gerne und auch zu Recht aufregen, aber trotzdem die Kirche im Dorf lassen.

Gruß
Waldvorbäumen