Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2087039 times)

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4740 am: 13.02.2023 19:27 »
Zitat von: WasDennNun
So wie es nur via Zulage zu lösen verfassungswidrig ist, so ist es ebenso verfassungswidrig es nur via Tabellensteigerungen zu lösen.

Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.

überhaupt nicht teuer, selbst wenn es 1-2 Mrd wären, es wäre lächerlich gering und auf das mehr an Erhöhung würden auch wieder mehr Steuern fällig.

Step75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4741 am: 13.02.2023 21:02 »
Nur zum Thema Auslandszuschlag
Ein Beispiel:

Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts bekommt bei einer Versetzung nach Brüssel
Ein A9+Z, Stufe 8 mit vier Kindern

Grundgehalt Netto Steuerklasse 3
 4628,95€
Zzgl Kindergeld 1000€
Zzgl. Auslandszuschlag Brüssel 1865,49€
Zzgl. GAD Zuschlag  245,71€
Zzgl Ehepartnerzuschlag 767,45€
Zzgl. Auslandskindergeld 686,44€
Gesamt 9194,04€
Es würde noch der Mietzuschuss dazukommen ist aber eigentlich unbeachtlich da Durchlaufposten.

Genau das ist gemeint.
Mit mietzuschuss gibt es doch einige die an oder über die 10.000 Euro kommen.
Es ist aber ein durchlaufender Posten wie auch letzten Endes der Familienzuschlag.

Im übrigen haben wir nicht nur die paar Leute in Brüssel sondern weltweit unsere Soldaten und Beamten sitzen.
Teils komplette deutsche Dienststellen inklusive Kita und Schule mit eigenen Lehrern.

3000 bis 5000 Euro Miete sind nichtmal selten.
Die Mieten gehen teils bis über 10.000 Euro im Monat.
Das sind aber tatsächlich Ausnahmen.

Es geht doch darum dass der fz für einen Soldaten oder Beamten ebenfalls nur ein durchlaufender Posten ist an dem er nichts verdient.

Zu den Einsätzen:
Wer meint das 110 Euro täglich ein vollmantelgeschoss im Kopf wettmachen darf sich gerne melden.
Keiner muss auf die Knie fallen, aber Respekt vor denen die ihr Leben hinhalten sollte schon vorhanden sein.

Evtl könnte man aber auch darauf verzichten das beamte und Soldaten sich gegenseitig schlecht reden.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4742 am: 13.02.2023 21:54 »
Zitat von: WasDennNun
So wie es nur via Zulage zu lösen verfassungswidrig ist, so ist es ebenso verfassungswidrig es nur via Tabellensteigerungen zu lösen.

Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.
Nein. Denn es wird damit die Grenze überschritten, die einem Beamten zumutbar ist, was er von seiner Grundbesoldung und damit dem ihm zur Verfügung stehende Besoldung für die Alimentierung seiner Familie salopp gesagt abzwacken muss.
Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der amtsangemessene Alimentierung und dem Abstandsgebot.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4743 am: 14.02.2023 08:46 »
Zitat von: WasDennNun
So wie es nur via Zulage zu lösen verfassungswidrig ist, so ist es ebenso verfassungswidrig es nur via Tabellensteigerungen zu lösen.

Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.
Nein. Denn es wird damit die Grenze überschritten, die einem Beamten zumutbar ist, was er von seiner Grundbesoldung und damit dem ihm zur Verfügung stehende Besoldung für die Alimentierung seiner Familie salopp gesagt abzwacken muss.
Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der amtsangemessene Alimentierung und dem Abstandsgebot.

Ich hinterfrage mal. Ist das wirklich so?

Dem Bundesverfassungsgericht folgend muss die alle Alimentation der 2K Familie als momentaner Bezugspunkt mindestens 115 % über die Grundversorgung liegen.

Der Gesetzgeber kann dies durch Erhöhung der Familienzuschläge herstellen, muss er aber nicht. Wenn man die 2K Familie als Bezugspunkt annimmt, ist dem Beamten doch zu zumuten, die zwei Kinder nach freien Stücken aus der Grundbesoldung zu versorgen, solange der Gesetzgeber sicherstellt, dass der Mindestabstand von 115 % eingehalten ist.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4744 am: 14.02.2023 08:46 »
Ich finde das Gutachten von Prof. Battis in Bezug auf die Sächsische Besoldung  und der Anpassung beim Durchlesen immer wieder erbaulich und motivierend ggf. um auch gegen die Bundesbeamtenbesoldung nach Einführung des jetzigen Referentenentwurfs vorzugehen.
https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4745 am: 14.02.2023 09:15 »
Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.
Nein. [...]
Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der amtsangemessene Alimentierung und dem Abstandsgebot.

Doch. Selbstverständlich ginge das.

- Leistungsprinzip? Check! Höhere Ämter würden durchgehend höher besoldet als niedrigere. Außerdem würde der Abstand zur Privatwirtschaft (wo es ebenfalls keine Zuschläge gibt) zumindest verkleinert. Stichwort Bestenauslese.
- Amtsangemessene Alimentierung? Check! Insbesondere mit Blick auf "amtsangemessen".
- Abstandsgebot? Check! Und zwar sowohl bezüglich der Grundsicherung als auch zwischen den Besoldungsgruppen.

Es wäre halt nur, wie von clarion erwähnt, recht teuer.


Was hingegen auf gar keinen Fall geht, ist der aktuelle Referentenentwurf: Die Grundgehälter auf deutlich zu niedrigem Niveau belassen und dann mit Hilfe einer dubiosen Kinderzahl/Wohnort/Besoldungsgruppen-Matrix den Zuschlag so zu "kalibrieren", dass die 115% erreicht werden. Dabei übersieht der Besoldungsgesetzgeber jedoch (mutmaßlich wissentlich und absichtlich), dass die Einhaltung der 115% nicht die einzige Bedingung für die Verfassungskonformität ist..

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4746 am: 14.02.2023 09:23 »
Check ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Besoldungsbär

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4747 am: 14.02.2023 09:37 »
So, nun habe ich mich nach der längeren und ausführlichen Studie dieses Threads auch mal dazu entschlossen, mich hier zu registrieren um die (doch recht zornige) Stellungnahme der DPolG mit euch zu teilen:
https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/nur-schatten-kein-licht/

Sonnige Grüße

Besoldungsbär

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4748 am: 14.02.2023 09:41 »
Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.
Nein. [...]
Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der amtsangemessene Alimentierung und dem Abstandsgebot.

Doch. Selbstverständlich ginge das.
Nein, denn der Unterschied des zur Verfügung stehende Nettoentgelt des Singles gegenüber dem 4K Beamten wird überstrapaziert, so dass der eine nicht amtsangemessen alimentiert wird im Verhältnis zum anderen.


WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4749 am: 14.02.2023 09:45 »
Was hingegen auf gar keinen Fall geht, ist der aktuelle Referentenentwurf: Die Grundgehälter auf deutlich zu niedrigem Niveau belassen und dann mit Hilfe einer dubiosen Kinderzahl/Wohnort/Besoldungsgruppen-Matrix den Zuschlag so zu "kalibrieren", dass die 115% erreicht werden. Dabei übersieht der Besoldungsgesetzgeber jedoch (mutmaßlich wissentlich und absichtlich), dass die Einhaltung der 115% nicht die einzige Bedingung für die Verfassungskonformität ist..
Da bin ich voll bei dir.
Aus nicht 115% Gründen müssen wir von min. 5%-10% der Grundbesoldung als Erhöhung ausgehen.
(Auch weil der A3er sonst auch als Single unterhalb der 115% liegt, oder als Ehepaar, ...)

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4750 am: 14.02.2023 11:53 »
Natürlich wäre es zumindest für Beamte mit maximal vierköpfige Familie rein ausschließlich über Tabellensteigerungen verfassungsgemäß lösbar. Wäre halt teuer.
Nein. [...]
Das widerspricht dem Leistungsprinzip und der amtsangemessene Alimentierung und dem Abstandsgebot.

Doch. Selbstverständlich ginge das.
Nein, denn der Unterschied des zur Verfügung stehende Nettoentgelt des Singles gegenüber dem 4K Beamten wird überstrapaziert, so dass der eine nicht amtsangemessen alimentiert wird im Verhältnis zum anderen.

Blödsinn wird nicht richtiger indem man ihn wiederholt.
Das Thema hast du doch jetzt bereits etliche Male verzapft und wurdest bereits mehrfach darauf hingewisen, dass der Vergleich Single Beamter mit Kinderbeamten gar nicht zur Debatte steht. Der Vergleich liegt zwischen Bürgergeld 4K Familie und Beamten4k-Familie und erst durch die Regelungslage, dass die ersten zwei Kinder im wesentlichen aus dem Grundgehalt finanzierbar sein müssen kommt der vergleich mit dem Kinderlosen hinzu. Der hat aber zurecht hier nichts verloren. Dass ein kinderloser mehr von seinem Netto für sich hat ist völlig normal und auch nicht vermittelbar, dass der Staat auch dafür aufkommt. Das muss er nach dem Beamtenrecht erst ab dem dritten Kind.
Es sollte hier nicht so sein, dass kinderlose Beamten und Beamten mit Kindern gegeneinander ausgespielt werden. Das ist genau das Kalkül des Besoldungsgebers und du fällst drauf herein.
Wir hängen da alle gemeinsam drin, sind alle unteralimentiert, und mit deinem Feiern der Zulagenorgien schneiden sich die KinderBeamten spätestens nach wegfall der Zuschläge ins eigene FLeisch, nur weil sie den Kinderlosen die Erhöhung nicht gönnen.

Wie schon gesagt es gibt keinen € mehr nur dadruch das es in zulagen und nicht im grundgehalt landet. es wird immer nur das minimum sein. einzig die aufteilung ändert sich.

Bastel

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« Antwort #4751 am: 14.02.2023 12:15 »
Das schlimme ist, ein Single A3er liegt gar nicht mehr so weit über einem Single Hartzi...

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4752 am: 14.02.2023 12:20 »
Das schlimme ist, ein Single A3er liegt gar nicht mehr so weit über einem Single Hartzi...

Mit 1.800 € netto aufwärts doch schon ein gutes Stück.

Huibuu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4753 am: 14.02.2023 12:28 »
@BWBoy
...
Der Vergleich liegt zwischen Bürgergeld 4K Familie und Beamten4k-Familie und erst durch die Regelungslage, dass die ersten zwei Kinder im wesentlichen aus dem Grundgehalt finanzierbar sein müssen kommt der vergleich mit dem Kinderlosen hinzu.
...
Dass ein kinderloser mehr von seinem Netto für sich hat ist völlig normal und auch nicht vermittelbar, dass der Staat auch dafür aufkommt. Das muss er nach dem Beamtenrecht erst ab dem dritten Kind.
...
Bei Ihnen bleibt es leider dabei, dass Sie von einem falschen Grundgedanken ausgehen.
Nur weil die derzeitige Besoldung (möglicherweise) derzeit so bemessen ist, dass eine vierköpfige Familie davon leben könnte, heißt das nicht, dass dies zwingend ein Anspruch aus dem Alimentationsprinzip oder dem (Bundes- oder Landes-) Beamtengesetz begründet.

Um dies zu untermauern, habe ich auf einen der vorherigen Seiten ein Auszug aus der Urteilsbegründung des BVerfG beigefügt.
Ich zitiere mich daher hier einmal selber.
... Auszug aus dem BVerfG-Urteil...

"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum . Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

"Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs- , durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren."
...


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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4754 am: 14.02.2023 12:29 »
So, nun habe ich mich nach der längeren und ausführlichen Studie dieses Threads auch mal dazu entschlossen, mich hier zu registrieren um die (doch recht zornige) Stellungnahme der DPolG mit euch zu teilen:
https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/nur-schatten-kein-licht/

Sonnige Grüße

Besoldungsbär

Danke für den Link! Das zeigt uns doch allen, dass wir hier nicht völlig auf dem falschen Weg sind und uns in Neiddebatten und Missgunst verrennen.

Da kann der Herr Saathoff noch so oft schreiben, dass sich die Kritik in Grenzen hält. Ich bin mir sicher, dass die anderen Stellungnahmen der Gewerkschaften und Verbände ähnlich ausfallen werden.

Der Entwurf ist einfach ein Schlag ins Gesicht für alle auch für Familien mit Kindern!