Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 70484 times)

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #705 am: 22.11.2025 09:47 »
Wir sind auf Bundesebene. Ihr vergesst bei euren Berechnungen immer die Soldaten. Sofern die Soldaten keine eigene Besoldungstabelle bekommen (was ich für ausgeschlossen halte), kann kein gänzlich neues System eingeführt werden. Dadurch wäre die Wertigkeit der Dienstgrade nicht mehr gegeben. Und das ist insbesondere im Militär relevant. Warum soll ich Befehlsgeber werden wollen, wenn ich als Befehlsempfänger fast gleich dastehe.

Die neue Besoldungstabelle muss somit auch alle Dienstgrade abbilden und das fängt beim Schützen (A3) an. Sprich von diesem Dienstgrad muss es sich nach oben entwickeln.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #706 am: 22.11.2025 09:47 »
nnenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.
So ...
Also muß deiner Rechnung nach ein Single einen Ausgleich für das ihm entgangene Kindergeld bekommen.
Denn wenn jedem Beamten, nehmen wir mal diese 4224€ zustehen würde, bei 2 Kindern sind diese 4224 ja inkl. 510€ Kindergeld, braucht er um auf diese 4224 zu kommen ja einen Zuschlag von eben diesen 510€.

Rheini

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« Antwort #707 am: 22.11.2025 09:47 »
Zusatz zu den "Nettigkeiten".

Die Zeiten wo ein Kollege zur Behördenleitung zitiert wurde weil er gegen einen Bescheid dieser Behörde geklagt hat, sind zum Glück vorbei (ja sowas gab es vor grauer Vorzeit).

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #708 am: 22.11.2025 10:05 »
Für den schnellen Überblick
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #709 am: 22.11.2025 10:13 »
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Sehe ich genau so. Warum ist das so? Ich beschäftige mich im Dienst mit eben solchen Berechnungsgrößen. Die Begründungen für diese Berechnungsgrößen reichen eben in Ihrer Bedeutung allerdings über die Erstellung der Berechnungsgröße selbst nicht hinaus. Es ist eine "künstliche" "begründete" Rechengröße. Aber danach wird damit eben NUR NOCH gerechnet und NICHT MEHR begründet. Deswegen muss das mal wirklich ins Hirn einiger, dass die BEDEUTUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ZAHL, nach der ERSTELLUNG, NICHTS MEHR AUSZUSAGEN HAT.

ERGO:
Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

PS: Gegen manche der Zahlen mit denen ich arbeite wurde geklagt, weil "Es BeDEuteT jA DieS uND DaS!!!! Und deswegen muss das anders sein" - ALLE KLAGEN ABGEWIESEN! Schminkt es euch ab. Wenn Ihr Singles hasst und ihnen das missgönnt ist das euer Problem. Und wenn der Dienstherr handelt wie Ihr das denkt, dann ist das wieder ein Problem für das Gericht.
« Last Edit: 22.11.2025 10:28 von Böswilliger Dienstherr »

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #710 am: 22.11.2025 10:15 »
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #711 am: 22.11.2025 10:16 »
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.
Das BVerfG muss davon ausgehen, da dies bisher die Besoldungsgrundlage war.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #712 am: 22.11.2025 10:18 »
Für den schnellen Überblick

Danke! War gerade dabei selbst so etwas zu erstellen.

MoinMoin

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« Antwort #713 am: 22.11.2025 10:19 »
Es muss der Single-Beamte genauso viel haben, wie die 4K-Familie.
Das war doch noch nie so.

MoinMoin

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« Antwort #714 am: 22.11.2025 10:21 »
Es macht nur rechtstheoretisch wieder keinen Sinn, sonst würde Wohnort und Behörde maßgeblich (wieder) über die Besoldungsstruktur- und -höhe entscheiden.
Sehe ich anders.
In der einen Gegend ist man prekär mit 1500€ Netto in der anderen der König.

Verwalter

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« Antwort #715 am: 22.11.2025 10:38 »
Für den schnellen Überblick

Danke! War gerade dabei selbst so etwas zu erstellen.

Dank KI noch kürzer in Tabellenform ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Zerot

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« Antwort #716 am: 22.11.2025 10:40 »
Am schönsten finde ich bisher, dass Karlsruhe Unteralimentation als demokratiegefährdend betitelt und entsprechend begründet. Jedes Urteil, welches Unteralimentation feststellt, deklariert die das Besoldungsgesetz erlassen habenden als quasi „Demokratiegefährder“. Das ist ein besonders schöner Schuh. Anziehen mag ihn keiner.

Genau so sehe ich das auch und habe es so ähnlich bei den Landesbeamten Baden Württemberg geschrieben.

Man muss dem DH einfach aufzeigen, dass wenn er nicht amtsangemessenen alimentiert, demokratiegefährdend handelt.

Und diese Anfrage wird nach der Ausformulierung nächste Woche an meinen DH in Baden-Württemberg gehen.

Eike1966

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« Antwort #717 am: 22.11.2025 10:43 »
Für den schnellen Überblick

Da stimmt doch was nicht. Rn. 113 und 114 sagen was anderes. KI Problem?

cyrix42

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« Antwort #718 am: 22.11.2025 10:48 »
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Das BVerfG rechnet für einen Alleinverdiener in einer 4K-Familie alle Bezüge zusammen (also inkl. Kindergeld und Familienzuschlägen) und schaut, ob die 80% vom Medianäquivalenzeinkommen erreicht sind. Ist es das (und sind die anderen Kriterien nicht zu sehr verletzt), so ist die Besoldung verfassungsgemäß.

Der Single-Beamte erhält weder Kindergeld noch Familienzuschläge. Deshalb bekommt er weniger.

An dieser Stelle könnte man sparen, aber eben nicht übermäßig, wie das BVerfG festgestellt hat -- leider nicht quantifiziert.

Alexander79

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« Antwort #719 am: 22.11.2025 10:51 »
Wir sind auf Bundesebene. Ihr vergesst bei euren Berechnungen immer die Soldaten. Sofern die Soldaten keine eigene Besoldungstabelle bekommen (was ich für ausgeschlossen halte), kann kein gänzlich neues System eingeführt werden. Dadurch wäre die Wertigkeit der Dienstgrade nicht mehr gegeben. Und das ist insbesondere im Militär relevant. Warum soll ich Befehlsgeber werden wollen, wenn ich als Befehlsempfänger fast gleich dastehe.

Die neue Besoldungstabelle muss somit auch alle Dienstgrade abbilden und das fängt beim Schützen (A3) an. Sprich von diesem Dienstgrad muss es sich nach oben entwickeln.
Das wäre relativ einfach möglich ähnlich wie beim Feldwebel A7 und Oberfeldwebel A7Z.
Der eine bekommt die Besoldungsgruppe X1 und der andere die X1Z
Fertig.