Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 74713 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #795 am: 22.11.2025 18:18 »
Immerhin hat er angeblich ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert und ist angeblich promoviert, was auch nicht jeder, der hier fleißig mitdiskutiert, hat.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #796 am: 22.11.2025 18:27 »
Finde es nicht gut wenn man hier Kommentatoren bewertet.
Jeder kann sich hier äußern, wie man die Meinung anderer (be)wertet bleibt jedem selbst überlassen und sollte nicht zum Thema werden.
« Last Edit: 22.11.2025 18:33 von Pumpe14 »

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #797 am: 22.11.2025 18:41 »
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.

Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #798 am: 22.11.2025 18:41 »
Mir wird immer sehr schummrig, wenn ich deine Ausführungen lese, Rentenonkel. Das liegt an meiner Angst, dass Swen eventuell sich veranlasst sehen könnte neben seinen Ausführungen zum Urteil noch auf deine Einlassungen einzugehen. Dieses möchte ich auf keinen Fall ertragen müssen. Lass es doch bitte gut sein und warte einfach auf Swens Expertise.

Sorry, aber was soll diese Vergötterung eines -- zugegebener Maßen engagierten -- Forenmitglieds? Du greifst hier ein Forenmitglied an, willst ihm den Mund verbieten, welches nicht weniger juristischen Sachverstand hat als das andere. Jedenfalls ist von deinem Heiland bekannt, dass er ausschließlich Hobby-Jurist ist. Seine Profession ist eine andere. Er mag sich hier in die Materie intensiv eingearbeitet haben. Deshalb hat er aber noch lange weder ein juristisches Staatsexamen noch päpstliche Unfehlbarkeit. Es gibt keinen Grund, ihn anders zu behandeln als alle anderen Hobby-Juristen hier im Forum, die jeweils für sich das Urteil gelesen haben und auf diese oder jene Stelle hinweisen und es sowie seine Auswirkungen zu verstehen versuchen.

Sehe ich genau so. Wir sollten uns dahingehend selbst ermächtigen. Vielleicht auch selbst juristischen Rat holen der bei der Interpretation hilft. Gleichzeitig sollten wir die Fragen über die hier schlussendlich uneins sind und zu viel Interpretationsraum bieten auflisten, zusammenfassen und dann zur Klarstung irgendwo separat einen thread eröffnen. Sonst hat’s hier bald 2000 Pages und alle Labern
Durcheinander.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #799 am: 22.11.2025 18:43 »
Hühnerhaufen. So viel Aufregung war in den letzten 5 Jahren hier nicht. Das BVerfG sollte öfter veröffentlichen. Dann bekommen wir den Faden hier innerhalb eines Jahres auf 2000 Seiten.

Swen scheint sich sehr tief im Keller eingeschlossen zu haben. Es ist nach vielen (unnötig überlangen) Beiträgen das erste Mal, dass ich seine Bewertung der Fortschreibung der Dogmatik des BVerfG lesen möchte.

Achso, und Geld gibt's für Bundesbeamte natürlich trotzdem noch lange nicht. Aber das wissen wir nach 5 Jahren bereits.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #800 am: 22.11.2025 18:44 »
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..

Danke.

AltStrG

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« Antwort #801 am: 22.11.2025 18:45 »
BVerfG Believer: Was bedeuten deine Feststellungen für das Anstandsgebot?

Das wurde bereits mehrfach erklärt. Es heißt im Übrigen Abstandsgebot, aber ANstandsgebot hört sich auch gut an.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #802 am: 22.11.2025 18:48 »
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.

Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #803 am: 22.11.2025 18:52 »
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.
Man kann das Urteil sehrwohl so interpretieren, deswegen schreibt das BVerfG mehrmals Mindestbesoldung für den Beamten, seinen Ehegatten und 2 Kindern. Es pauschalisiert auch das Alter für das Medianeinkommen.
Die Bezugsgröße ist das Medianeinkommen für 4 Personen.
Ich lese aber kein Wort in dem neuen Urteil das ein Singlebeamter soviel bekommen muss (Netto)  wie eine 4k Familie.
Deswegen schreibt das BVerfG auch, die Mindestbesoldung ist das Grundgehalt und etwaige Familienzuschläge und zwar explizit bei der 4k Familie. Vom fünften Kopf reden wir erstmal gar nicht.

Ich kann mir auch durchaus vorstellen, das der Bundesbesoldungsgesetzgeber für jedes Bundesland das offizielle Medianeinkommen nehmen darf und er nicht auf das Bundesmedianeinkommen zurückgreifen muss.

Denn in einem Urteil (2 BvR 556/04) schrieb das Bundesverfassungsgericht.
Zitat:"Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, so dass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten."

Wenn nun die Armutsgrenze in jedem Bundesland individuell ist, warum soll der Besoldungsgesetzgeber nicht sachlich begründen können, das er die Armutsgrenze des jeweiligen Bundesland nimmt????

Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?

GoodBye

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« Antwort #804 am: 22.11.2025 18:57 »
Als erstes kann ja mal festhalten, dass die neue Vorabprüfung vor allem dem effektiven Rechtsschutz dienen soll.

Prüfer SH

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« Antwort #805 am: 22.11.2025 19:07 »
Als erstes kann ja mal festhalten, dass die neue Vorabprüfung vor allem dem effektiven Rechtsschutz dienen soll.

Soweit hierunter alle Konstellationen bis zur maximal vierköpfigen Familie abgegolten sind, macht das ja auch Sinn. Aber wenn hier im Forum schon wenig Einigkeit bezüglich des Singlebeamten herrscht - was tun dann wohl die DH. Die werden doch mit aller Gewalt versuchen, jede kleinste Unklarheit zugunsten der DH auszulegen. Und das ist scheiße. Es hätte mehr beschlossen oder fortentwickelt werden können.

Aber warten wir mal ab, gibt ja noch genügend weitere Möglichkeiten

AltStrG

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« Antwort #806 am: 22.11.2025 19:20 »
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.

Total unproblematisch in Lichte der Renten- und Bürgergeldentscheidungungen. Außerdem kann "die Politik" auf das BVerfG verweisen und sagen: "wir müssen! Das BVerfG hat entschieden; und an dessen ganzen Entscheidungen halten wir fest".

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #807 am: 22.11.2025 19:23 »
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

Pumpe14

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« Antwort #808 am: 22.11.2025 19:25 »
Viel wichtiger als der Beschluss wird der zu erwartende Referentenentwurf des BMI, Der Beschluss mag den teil des Rahmens vorgeben, aber die Ausgestaltung ist ja das was zählt.

AltStrG

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« Antwort #809 am: 22.11.2025 19:29 »
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.


Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?
#

Nein. War es nicht. Es IST so.

Es gibt keinen weiten (!) Gestaltungsspielraum. Es gibt einen Spielraum; diesen muss auch geben anhand verschiedener Umständen. Ihr werft immer die Randnummer ein, ohne auf die Bezüge dessen einzugehen. Oder sucht in anderen Entscheidungen Schnipsel, der zur vermeintlichen Argumentation passen. So funktioniert dieser Beschluss aber nicht. :)

Dieses Urteil ist entstanden, eben weil zu viel auf individuelle Bedürfnisse und Umstände besoldet (Zugschlagen) wurde, und nicht abzielend auf Statusamt, Leistung (Befähigung und Eignung).