Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.
Man kann das Urteil sehrwohl so interpretieren, deswegen schreibt das BVerfG mehrmals Mindestbesoldung für den Beamten, seinen Ehegatten und 2 Kindern. Es pauschalisiert auch das Alter für das Medianeinkommen.
Die Bezugsgröße ist das Medianeinkommen für 4 Personen.
Ich lese aber kein Wort in dem neuen Urteil das ein Singlebeamter soviel bekommen muss (Netto) wie eine 4k Familie.
Deswegen schreibt das BVerfG auch, die Mindestbesoldung ist das Grundgehalt und etwaige Familienzuschläge und zwar explizit bei der 4k Familie. Vom fünften Kopf reden wir erstmal gar nicht.
Ich kann mir auch durchaus vorstellen, das der Bundesbesoldungsgesetzgeber für jedes Bundesland das offizielle Medianeinkommen nehmen darf und er nicht auf das Bundesmedianeinkommen zurückgreifen muss.
Denn in einem Urteil (2 BvR 556/04) schrieb das Bundesverfassungsgericht.
Zitat:"Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, so dass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten."
Wenn nun die Armutsgrenze in jedem Bundesland individuell ist, warum soll der Besoldungsgesetzgeber nicht sachlich begründen können, das er die Armutsgrenze des jeweiligen Bundesland nimmt?

Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?