Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2085163 times)

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3870 am: 01.02.2023 10:34 »
@tigertom, ja wohne im ländlichen Raum mit Mietstufe III

Glückwunsch. Dann zahlst Du ja deutlich weniger als in Bereichen mit Mietstufe VI oder VII wie München, Hamburg, Frankfurt etc.

Finde das so schön, dass direkt sich gegenseitig angegangen wird...

Die "Mietstufen" sind doch keineswegs unfehlbar - die Berechnungen dazu sind meines Wissens auf Basis der SOZIALHILFE-Empfänger und defintiv nicht die der Median/Mittelwert-Miete des jeweiligen Kreises/Stadt allein dadurch ist dieses Systems schon extrem "Biased". Ggf. könnte die SozialhilfeWohnung auf dem Dorf oder in der Kleinstadt besser sein als in einer Großstadt, selbst wenn sie dann "günstiger" ist... Definitiv lassen diese Preise/Stufen doch aber keinen Vergleich zu der Wohnung zu, in die Ich dann ziehen will in ggf. besserer Lage/Ausstattung/Anbindung geschweige denn einem Hauspreis etc.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3871 am: 01.02.2023 10:38 »
@tigertom

Man zahlt für eine 100 qm Wohnung für 5 Personen auf dem Land auch schon um die 10 €/qm.
(Für was Vernüftiges, also keine Scheune oder Stall)

Du Glücklicher!
Gott sei Dank bekommen die, die da deutlich drüber liegen, bald etwas mehr Geld.
Warum meinst Du, gibt es denn Mietenstufen ? Wenn es überall gleich teuer ist, Stadt wie Land, West wir Ost, Nord wie Süd, dann bräuchte man die doch gar nicht..

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3872 am: 01.02.2023 10:41 »
@tigertom, ja wohne im ländlichen Raum mit Mietstufe III

Glückwunsch. Dann zahlst Du ja deutlich weniger als in Bereichen mit Mietstufe VI oder VII wie München, Hamburg, Frankfurt etc.

Finde das so schön, dass direkt sich gegenseitig angegangen wird...

Die "Mietstufen" sind doch keineswegs unfehlbar - die Berechnungen dazu sind meines Wissens auf Basis der SOZIALHILFE-Empfänger und defintiv nicht die der Median/Mittelwert-Miete des jeweiligen Kreises/Stadt allein dadurch ist dieses Systems schon extrem "Biased". Ggf. könnte die SozialhilfeWohnung auf dem Dorf oder in der Kleinstadt besser sein als in einer Großstadt, selbst wenn sie dann "günstiger" ist... Definitiv lassen diese Preise/Stufen doch aber keinen Vergleich zu der Wohnung zu, in die Ich dann ziehen will in ggf. besserer Lage/Ausstattung/Anbindung geschweige denn einem Hauspreis etc.

Dahinter vermute ich den Neid mancher, die seit Langem günstiger wohnen und grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung haben, als die Kolleginnen und Kollegen in Stufe V, VI und VII und nun sollen die "Anderen" etwas mehr bekommen. Wenn sie denn Kinder haben.

Mir tun die Singles in München auch leid.

Gutschwein

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3873 am: 01.02.2023 10:41 »
Das wesentliche in Kürze:
Erhöhungsbeiträge für die Besoldungsgruppen A5/A6=23,89€  A9/A10= 10,42€. A2 entfällt.
Verheiratetenzuschlag fällt weg bzw. fällt unter Besitzstand bis sich was an den persönlichen Verhältnissen ändert.
Die Familienzuschläge für Kind 1 + X bleiben gleich. Das heißt 1. und 2. Kind jeweils 131,52€ und ab dem dritten 409,76€.
Für A4 und A5 gibt es auch Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag:
Für das erste Kind5,37€ (A4/A5) und jedes weitere Kind 26,84€ (Anwärter), 21,47€ (A4) und 16,10€ (A5)
Dann gibt es dazu Anrechnungsbeträge/Unterschiedsbeträge falls im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt.
A4-A8 = 129,62€
A9-A12 = 137,60€

Dann gibt es neuerdings den Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)
Mietstufe | für Verheiratete | für 1. Kind | für 2. Kind | für 3. Kind | für 4. Kind + X
I | 0 | 0 | 0 | 128€ | 118€
II | 0 | 0 | 126€ | 146€ | 137€
III | 0 | 0 | 256€ | 169€ | 159€
IV | 0 | 7€ | 400€ | 194€ | 188€
V | 0 | 123€ | 427€ | 213€ | 208€
VI | 0 | 248€ | 449€ | 239€ | 236€
VII | 85€ | 305€ | 479€ | 266€ | 263€

Der AEZ wird mit jeder höheren Besoldungsgruppe verringert. Der sogenannte Abschmelzbetrag (was für ein Wort!) beginnt bei A5 und wird auf die ersten beiden Kinder angerechnet.
A5 = 4€
A6 = 12€
A7 = 27€
A8 = 42€
A9 = 62€
A10 = 81€
A11 = 124€
A12 = 149€
A13 = 204€
A14 = 216€
A15 = 294€
A16 = 350€

Das setzt sich auch noch fort in den höheren Besoldungsgruppen aber ich hab keine Lust mehr zu tippen  8)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3874 am: 01.02.2023 10:48 »
Vielen Dank für die Zusammenstellung. Ich hatte mit 0 gerechnet, es ist immerhin ein wenig mehr. Das ändert aber nichts daran, dass der Reg dieser Entwurf um die Ohren fliegen wird. Ich such schonmal nen Anwalt raus.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3875 am: 01.02.2023 10:48 »
@Gutschwein

Erstmal Danke für die Fakten.

Für mich steht fest, vollkommen verfassungswidrig, so wird er Entwurf auch nicht beschlossen werden, da kann man wetten dagegen!

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3876 am: 01.02.2023 10:48 »
Das wesentliche in Kürze:
Erhöhungsbeiträge für die Besoldungsgruppen A5/A6=23,89€  A9/A10= 10,42€. A2 entfällt.
Verheiratetenzuschlag fällt weg bzw. fällt unter Besitzstand bis sich was an den persönlichen Verhältnissen ändert.
Die Familienzuschläge für Kind 1 + X bleiben gleich. Das heißt 1. und 2. Kind jeweils 131,52€ und ab dem dritten 409,76€.
Für A4 und A5 gibt es auch Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag:
Für das erste Kind5,37€ (A4/A5) und jedes weitere Kind 26,84€ (Anwärter), 21,47€ (A4) und 16,10€ (A5)
Dann gibt es dazu Anrechnungsbeträge/Unterschiedsbeträge falls im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt.
A4-A8 = 129,62€
A9-A12 = 137,60€

Dann gibt es neuerdings den Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)
Mietstufe | für Verheiratete | für 1. Kind | für 2. Kind | für 3. Kind | für 4. Kind + X
I | 0 | 0 | 0 | 128€ | 118€
II | 0 | 0 | 126€ | 146€ | 137€
III | 0 | 0 | 256€ | 169€ | 159€
IV | 0 | 7€ | 400€ | 194€ | 188€
V | 0 | 123€ | 427€ | 213€ | 208€
VI | 0 | 248€ | 449€ | 239€ | 236€
VII | 85€ | 305€ | 479€ | 266€ | 263€

Der AEZ wird mit jeder höheren Besoldungsgruppe verringert. Der sogenannte Abschmelzbetrag (was für ein Wort!) beginnt bei A5 und wird auf die ersten beiden Kinder angerechnet.
A5 = 4€
A6 = 12€
A7 = 27€
A8 = 42€
A9 = 62€
A10 = 81€
A11 = 124€
A12 = 149€
A13 = 204€
A14 = 216€
A15 = 294€
A16 = 350€

Das setzt sich auch noch fort in den höheren Besoldungsgruppen aber ich hab keine Lust mehr zu tippen  8)
Danke für die kurze Zusammenfassung.
Was steht in dem Entwurf bzgl. rückwirkender Zahlungen ab dem Jahr 2021?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3877 am: 01.02.2023 10:51 »
Da mag noch einer den Durchblick behalten. ROFL

Wenn ich Glück hab gibt es den Anrechnungsbetrag + AEZ - Abschmelzbetrag + höheren Beihilfesatz. Bin mal gespannt was am Ende bei rumkommt. :o
« Last Edit: 01.02.2023 10:59 von PolareuD »

Pumbaa1708

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« Antwort #3878 am: 01.02.2023 10:51 »
Das wesentliche in Kürze:
Erhöhungsbeiträge für die Besoldungsgruppen A5/A6=23,89€  A9/A10= 10,42€. A2 entfällt.
Verheiratetenzuschlag fällt weg bzw. fällt unter Besitzstand bis sich was an den persönlichen Verhältnissen ändert.
Die Familienzuschläge für Kind 1 + X bleiben gleich. Das heißt 1. und 2. Kind jeweils 131,52€ und ab dem dritten 409,76€.
Für A4 und A5 gibt es auch Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag:
Für das erste Kind5,37€ (A4/A5) und jedes weitere Kind 26,84€ (Anwärter), 21,47€ (A4) und 16,10€ (A5)
Dann gibt es dazu Anrechnungsbeträge/Unterschiedsbeträge falls im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt.
A4-A8 = 129,62€
A9-A12 = 137,60€

Dann gibt es neuerdings den Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)
Mietstufe | für Verheiratete | für 1. Kind | für 2. Kind | für 3. Kind | für 4. Kind + X
I | 0 | 0 | 0 | 128€ | 118€
II | 0 | 0 | 126€ | 146€ | 137€
III | 0 | 0 | 256€ | 169€ | 159€
IV | 0 | 7€ | 400€ | 194€ | 188€
V | 0 | 123€ | 427€ | 213€ | 208€
VI | 0 | 248€ | 449€ | 239€ | 236€
VII | 85€ | 305€ | 479€ | 266€ | 263€

Der AEZ wird mit jeder höheren Besoldungsgruppe verringert. Der sogenannte Abschmelzbetrag (was für ein Wort!) beginnt bei A5 und wird auf die ersten beiden Kinder angerechnet.
A5 = 4€
A6 = 12€
A7 = 27€
A8 = 42€
A9 = 62€
A10 = 81€
A11 = 124€
A12 = 149€
A13 = 204€
A14 = 216€
A15 = 294€
A16 = 350€

Das setzt sich auch noch fort in den höheren Besoldungsgruppen aber ich hab keine Lust mehr zu tippen  8)

Sind das nicht, bis auf der AEZ, die aktuellen Zahlen von April 2022?

Hummel2805

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« Antwort #3879 am: 01.02.2023 10:53 »
Schaut mal die Bayrische Tabelle an, die macht wenigstens Sinn, wenn auch aud "niedrigen" Niveau!


xyz123

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« Antwort #3881 am: 01.02.2023 10:58 »
Immerhin sind es bei mir wenige Euro mehr.

Habt ihr Vorteile durch die Beihilferegelung? Hab gerade mal mit meiner privaten Krankenkasse gesprochen. Sie sagte nett, dass ich da verarscht wurde und meine Frau und die 2 Kinder lieber in der gesetzlichen bleiben sollte :)

PolareuD

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« Antwort #3882 am: 01.02.2023 11:02 »
Immerhin sind es bei mir wenige Euro mehr.

Habt ihr Vorteile durch die Beihilferegelung? Hab gerade mal mit meiner privaten Krankenkasse gesprochen. Sie sagte nett, dass ich da verarscht wurde und meine Frau und die 2 Kinder lieber in der gesetzlichen bleiben sollte :)

Du meinst den 90%-Bemessungssatz für Angehörige? In meinem Fall gibt es keinen Vorteil, da meine Frau gesetzlich versichert ist und mein Kind kostenlos gesetzlich familienversichert ist.

Blablublu

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« Antwort #3883 am: 01.02.2023 11:05 »
Ja bringt vielleicht 15 Euro pro Kind, das wars dann. Durch die Anrechnung macht es auch keinen Sinn mehr als Elternteil länger als 16 Uhr erreichbar zu sein für eine Beförderung  ;)

Knecht

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« Antwort #3884 am: 01.02.2023 11:06 »
Immerhin sind es bei mir wenige Euro mehr.

Habt ihr Vorteile durch die Beihilferegelung? Hab gerade mal mit meiner privaten Krankenkasse gesprochen. Sie sagte nett, dass ich da verarscht wurde und meine Frau und die 2 Kinder lieber in der gesetzlichen bleiben sollte :)

Du meinst den 90%-Bemessungssatz für Angehörige? In meinem Fall gibt es keinen Vorteil, da meine Frau gesetzlich versichert ist und mein Kind kostenlos gesetzlich familienversichert ist.

Und für alle mit 2 Kindern + gibt es auch keinen Vorteil, weil es die ganze Zeit schon so ist.

Dieser Entwurf ist eher ein Auswurf und gehört auch genau dort hin. Unfassbar.