Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2088110 times)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8790 am: 04.12.2023 10:19 »
Gute Güte,

was wird da aus meinem Post (zu wenig Kinder für Nachzahlungen) alles herausgelesen???

Es ging da um Nachzahlungen in der Vergangenheit! Nicht um eventuelle sehr fragwürdige Nachzahlungen für irgendeine zukünftige Alimentation!

Und Vergangenheit deswegen, weil da User schrieben, si hätten mal einige zehntausend Euronen Nachzahlung bekommen (in der Vergangenheit!)

Alles Gut?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8791 am: 04.12.2023 11:59 »
.....
Meine Frage ist nun, ob es bereits von euch eine solche Zusammenfassung gibt, die ihr an die entsprechenden Vertretungen gesendet habt oder vielleicht auch Publikationen, die sich in diesem Zusammenhang nutzen ließen.
Ich würde mich freuen, wenn wir hier Unterstützung erhalten könnten, um ggf. einen kleinen Schritt in die richtige Richtung unternehmen und mehr KollegInnen sowie Gewerkschaften in die Thematik einzubinden.
......

Hallo tinytoon,

anbei der Link zur Stellungnahme des BDZ zum Referentenentwurf vom 16.01.2023:

https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/images/Themen/Stellungnahmen/230222_BDZ_Stellungnahme_BBVAngG.pdf

Laut Swen stellt dieser eine einfache, aber gute Übersicht der Thematik dar. Auch die Antworten #1 und #2 im Sammelthread geben einen Einblicke zur Thematik.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg277256.html#msg277256

Eine Bewertung des Referentenentwurfs vom 16.01.2023 findest du unter:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf

Kostenpflichtige Beiträge sind u.a.:

https://shop.kohlhammer.de/das-im-wandel-begriffene-alimentationsprinzip-vor-den-konkreten-normenkontrollverfahren-2-bvl-2-16-bis-2-bvl-6-16-978-3-00-102390-2.html

oder

https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/

Die letzten beiden Beiträge lassen sich eventuell kostenlos über den Dienstweg einsehen bzw. bestellen, z.B. die Bibliothek im Hause.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8792 am: 04.12.2023 18:37 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/lars-castellucci/fragen-antworten/thema-besoldungsangemessenheitsgesetz-duerfen-ihre-bisherigen-aussagen-so-interpretiert-werden-dass-die-spd

Damit der arme Alimentierte hier weitere mögliche Politiker zum trollen hat :-)

Für den Rest: im Wesentlichen nichts Neues, keiner weiß genau, woran er ist

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8793 am: 05.12.2023 12:19 »
Wie bei Michael Ende :-)
Es bleibt eine unendliche Geschichte.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8794 am: 05.12.2023 13:31 »
Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer: Bemessungssatz von 97 Prozent

Nach intensiver Debatte und Kritik aus Teilen der Pfarrerschaft haben die Synodalen dem Gesetzesvorschlag zugestimmt, die Aufwendung bei der Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten anzupassen. Zum Hintergrund: Die Landeskirche orientiert sich bei der Beamten- und Pfarrbesoldung an der Bundesbesoldung. Zum 1. März 2024 steht eine Besoldungserhöhung an.
Durch die beschlossene Einführung eines Bemessungssatzes von 97 Prozent könne der landeskirchliche Haushalt nun um...
das veranschlagte Defizit des Doppelhaushalts entlastet werden

https://www.ekkw.de/aktuell/meldung/aktuell_38929.htm

§ 7
Verzichtsmöglichkeit
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich eine Regelung treffen, nach der widerruflich auf einen Teil der Besoldung oder Versorgung verzichtet werden kann. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt der Bezugsberechtigten und ihrer Familien nicht gefährden.

Neue Gedanken wagen, der anderen Meinung ohne Furcht begegnen – das macht reich. Freuen wir uns auf die Herausforderung! Fastenzeit ist kein Verzicht um des Verzichts willen. Sie führt uns zu neuen Erfahrungen, ....Schön, dass Sie dabei sind! Ihr Ralf Meister
« Last Edit: 05.12.2023 13:47 von A9A10A11A12A13 »

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8795 am: 05.12.2023 15:53 »
Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Also wenn die Besoldung der Bundesbeamten Amtsangemessen wird, hat nicht nur dieser Staat, sondern auch die Kirche ein massives Finanzierungsprobleme. Das kann ja lustig werden.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8796 am: 05.12.2023 16:25 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marcel-emmerich/fragen-antworten/haltung-der-gruenen-im-innenausschuss-zur-anpassung-des-besoldungsangemessenheitsgesetzes

Nur um mal zu zeigen, dass es vielleicht auch mal Sinn macht, jemand anderen als den PStS zu nerven, es gibt noch weitere Phradendrescher in der Koalition.  Allerdings lassen mich die Hinweise auf eine Reform mit Augenmaß nicht viel Gutes von den parl. Beratungen erwarten..

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8797 am: 05.12.2023 16:36 »
Allerdings lassen mich die Hinweise auf eine Reform mit Augenmaß nicht viel Gutes von den parl. Beratungen erwarten..

Wenn das BBVAngG jemals den BT erreicht, werden die parlamentarischen Beratung in dem Umfang stattfinden wie auch in den vergangenen Jahren bei den Besoldungsanpassungen. Nachts um 24 Uhr für jeweils 30 min. aus denen ersichtlich wird, dass sich alle anwesenden Parlamentarier max. oberflächlich in die Thematik eingearbeitet hat. Alles andere würde mich sehr überraschen.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8798 am: 05.12.2023 19:36 »
@BalBund

Leider teile ich deine Bedenken vollumfänglich. Ich fürchte da wird noch reichlich rumgedoktort an dem Entwurf.
Wenn ich schon lese:

"Das Gesetzgebungsverfahren dient dazu, die Alimentation besser an die Lebensrealität der Beamt*innen anzupassen"

Das Gesetzgebungsverfahren muss dazu dienen, die Alimentation verfassungsgemäss und der Rechtsprechung des BVerfG folgend auszugestalten. Unsere Lebensrealität ist da nur sekundär.

"Grundsätzlich teilen alle Ampelfraktionen die Stoßrichtung der Bundesregierung, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zügig umzusetzen"

Was heisst grundsätzlich teilen alle Ampelfraktionen ....??
Das Wort grundsätzlich lässt mich tief blicken, leider vermute ich in dem Zusammenhang nichts gutes. Es darf bei gewählten Volksvertretern und Regierungsangehörigen keinen Deut Abweichung von den Vorgaben der Verfassung und der diesbezüglichen Rechtsprechung geben.
Bin also gespannt was unsere so hoch geschätzten Damen und Herren da noch ausbreiten. Wären es Hühner würde ich spontan an faule Euer denken.
 

BuBea

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Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8800 am: 05.12.2023 22:09 »
Und ein weiterer Fall der unser BVerfG erreicht und auf Entscheidung wartet. Na da freut sich das Verfassungsgericht sicher. Soll demnächst alles vom BVerfG entschieden werden ? Es sollte doch auch möglich sein, dies auf anderer Ebene abschließend abzuurteilen. Ja nur das BVerfG urteilt über die Verfassung, aber ist es nicht an der Zeit solche Entscheidungen auch auf einer anderen Ebene zu entscheiden ? Wenn das so weiter geht wird das BVerfG bald vor Arbeit nicht mehr vorankommen. Die BesGesetze und je mehr dagegen klagen dürften für reichlich Fälle für das BVerfG sorgen. Das wird sicher alle anhängigen Verfahren weiter verzögern. Sollte es keine andere Option geben als das BVerfG, ist es umso dringender das es nun schnell aber sicher auch mit der nötigen Güte und Präzision ein Urteil fällt.  Schnelligkeit darf sicher nicht vor Genauigkeit gehen, aber der Bedarf nach einem wegweisenden Urteil wird immer dringender.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8801 am: 05.12.2023 23:14 »
https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-klage-eines-beamten-berliner-verwaltungsgericht-halt-hauptstadtzulage-fur-verfassungswidrig-10877395.html

@Swen: An Deiner geschätzten Meinung dazu wäre ich sehr interessiert.

Noch liegt die schriftliche Begründung der Kammer nicht vor, BuBea. Ich hatte meine Einschätzung am 29.11. in der Nr. 8643 dargelegt und dort das weitgehende Einschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 insbesondere in den unteren Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vergleichend skizziert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg327037/topicseen.html#msg327037 Ich hatte meine Sichtweise stärker auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gelegt. Denn die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, die die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts nun offensichtlich in den Mittelpunkt seiner Darlegungen rückt, wäre nach den Entscheidungen der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts über die Berliner R-Besoldung aus dem Sommer für mich so eher nicht zu erwarten gewesen, da die 26. Kammer hier eng der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gefolgt ist, indem es ausschließlich die Endstufen der Grundgehaltssätze betrachtet hat (vgl. bspw. die Rn. 168 ff. unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE235008237). Die Fünfte Kammer scheint nun allerdings anders als die 26. Kammer in den von ihr betrachteten Fällen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als evident verletzt zu betrachten, sodass es sich nicht ausschließlich auf die Betrachtung der Endstufen der Grundgehaltssätze beschränkt haben kann. Insofern wird die schriftliche Begründung - ggf. mit einer in Teilen abweichenden Betrachtung des Abstandsgebots gegenüber der der 26. Kammer - interessant zu lesen sein.

Am Ende muss aber die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auch in diesem aktuellen Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes münden, denke ich, sodass sie als ein Strang der Entscheidung in der schriftlichen Begründung zu finden sein dürfte: Denn den Besoldungsgruppen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 - das Einstiegsamt des ehemals höheren Diensts - wird ein materielles Gut gewährt, dass den darüber liegenden Besoldungsgruppen und Beförderungsämtern nicht gewährt wird, was sich als soziale Staffelung offensichtlich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Insofern sollte die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen im Ergebnis zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen, so wie ich das in den genannten Link darlege. Im Endeffekt dürfte sich die Sachlage hier vom Prinzip her ähnlich darstellen wie in der verfassungswidrigen Absenkung der Eingangstufenbesoldung in Baden-Württemberg, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - entsprechend betrachtet hat, indem es hier den engen Zusammenhang von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hervorhob (vgl. ebd., Rn. 12 ff.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html).

Darüber hinaus wird die Begründung, dass die mit der Hauptstadtzulage vorgenommene soziale Staffelung sich nach Ansicht der Fünften Kammer sachlich nicht rechtfertigen lässt, ebenfalls hinsichtlich der von anderen Rechtskreisen (aber auch vom Berliner Besoldungsgesetzgeber, was hier aber nicht zur Prüfung stand) vorgenommenen sozialen Staffelung der familienbezogenen Besoldungskomponenten von Interesse sein. Denn von der Struktur her wirken diese ähnlich wie die Hauptstadtzulage, indem sie gezielt Abstände in den Besoldungsniveaus vergleichbarer Besoldungsgruppen abschmelzen bzw. wiederkehrend vollständig einebnen. Auch deshalb wird sich die schriftliche Begründung der Fünften Kammer mit Interesse lesen lassen, denke ich. Denn die Argumentationsstruktur wird sich vom Prinzip her mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest in Teilen auf die genannten Regelungen der familienbezogenen Besoldungskomponenten übertragen lassen, was für jene Gesetzgeber - also die weit überwiegende Zahl an Gesetzgebern - keine allzu gute Nachricht sein dürfte: bspw. auch für den Bundesgesetzgeber nicht, der ja gerade ebenfalls eine soziale Staffelung von familienbezogenen Besoldungskomponenten plant.

Einigung2023

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« Antwort #8802 am: 05.12.2023 23:18 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marcel-emmerich/fragen-antworten/haltung-der-gruenen-im-innenausschuss-zur-anpassung-des-besoldungsangemessenheitsgesetzes

Nur um mal zu zeigen, dass es vielleicht auch mal Sinn macht, jemand anderen als den PStS zu nerven, es gibt noch weitere Phradendrescher in der Koalition.  Allerdings lassen mich die Hinweise auf eine Reform mit Augenmaß nicht viel Gutes von den parl. Beratungen erwarten..

Fast 1zu1 übernommen worden von Herrn Emmerich..

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/sven-lehmann/fragen-antworten/wie-bewerten-sie-den-entwurf-eines-gesetzes-zur-sicherstellung-einer-amtsangemessenen-bundesbesoldung-und

Hummel2805

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« Antwort #8803 am: 06.12.2023 10:46 »
So die Bürgergelderhöhung ist durch und kann nicht mehr gestoppt werden. Jetzt gibt kein Zurück mehr für eine amtsangemessene Alimenation! Der Gesetzentwurf wird kommen!

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8804 am: 06.12.2023 10:59 »
So die Bürgergelderhöhung ist durch und kann nicht mehr gestoppt werden. Jetzt gibt kein Zurück mehr für eine amtsangemessene Alimenation! Der Gesetzentwurf wird kommen!

Ich verstehe immer noch nicht wieso das eine an das andere gekoppelt sein sollte.