Lehrer sollten nicht nur in HH eine eigene Besoldungsgruppe erhalten, um sie von dem „normalen“ Beamten loszukoppeln. Damit wäre die Politik flexibler hinsichtlich der Schaffung von Anreizen und umgekehrt bei den Beamten von Nicht-Anreizen.
Du meinst, denke ich, vielmehr eine eigene Besoldungsordnung, so wie es bspw. eine eigene Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte gibt. Eine solche "Besoldungsordnung L" ("L" für Lehrkärfte) wäre allerdings verfassungsrechtlich kaum möglich, da es eines sachlichen Grunds bedürfte, der es rechtfertigen sollte, dass beamtete Lehrkräfte anders zu betrachten wären als die übrigen Beamten. Da aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Streikverbotsentscheidung vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html - hinlänglich entschieden hat, dass es kein zweigeteiltes Berufsbeamtentum in Deutschland geben kann, das man in eines, das hoheitliche Aufgaben im engeren Sinne, und eines, das hoheitliche Aufgaben im weiteren Sinne vollzöge, aufspalten könnte, sondern nur das eine Berufsbeamtentum (vgl. insbesondere ebd. Rn. 179 ff., die wie die gesamte Entscheidung sich insbesondere mit beamteten Lehrkräften beschäftigen), könnte eine diese Einheit nach Beschäftigungsgruppen aufspaltende Besoldungsordnung nur dann begründet werden, wenn dazu grundlegende Unterschiede in der Art und Weise der Beschäftigung und Tätigkeit gegeben wären. Das dürfte sich aber hinsichtlich von Lehrkräften sachlich nicht rechtfertigen lassen - insbesondere nicht mit der Begründung, als Folge einer solchen Regelung vorrangig Personalkosten einsparen zu wollen.
Und sofern sich eine eigene Besoldungsordnung für Lehrkräfte dennoch sachlich rechtfertigen ließe, verbliebe diese analog zur Besoldungsordnung R ebenso dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen unterworfen. Ergo müsste eine solche eigene Besoldungsordnung mit einer Neubetrachtung der Ämterwertigkeit bspw. des Studienrats oder Oberstudienrats einhergehen, die aber ebenfalls sachlich das Amt und nicht ein mögliches Einsparpotenzial in den Mittelpunkt rücken müsste. Auch eine solche grundlegend andere Ämterneubewertung dürfte aber als Folge der tradierten Ämterbewertung kaum so ohne Weiteres möglich sein, da sich weder die Qualifikationsanforderungen an die Ausbildung (der Bologna-Prozess vollzieht sich mittlerweile mehr als 20 Jahre und könnte deshalb nun kaum mehr herangezogen werden, um einen Vergleich mit universitären Regelungen aus der Zeit davor anstellen zu wollen) noch die jeweiligen Leistungsanforderungen an das jeweilige Amt bspw. des Studienrats oder Oberstudienrat in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik im Verlauf der letzten Jahrzehnte grundlegend geändert hätten - und sofern man eine solche Änderung feststellen wollte, dürfte auch hier - analog zu anderen Ämtern des höheren Diensts - eher eine Komplexitäts- und Anforderungszunahme vorzufinden sein, die aber ebenfalls einer Ämterneubewertung mit dem Ergebnis des Abschmelzens des jeweiligen Alimentationsniveaus offensichtlich substanziell eher im Wege stehen müsste.
Ergo: Eine solche Regelung wäre sachlich kaum möglich oder führte, wenn sie es doch wäre, kaum zu einer anderen Ämterbewertung, sodass sich ein Einsparpotenzial nicht rechtfertigen ließe - nicht zuletzt, wenn man feststellt, dass wir in der Bundesrepublik ein gehöriges Fachkräfteproblem an den öffentlichen Schulen haben, das eher nicht darauf hindeutet, dass es mittels Abschmelzens des Alimentationsniveaus hinlänglich behoben werden könnte.