Hallo,
ich hätte eine Frage zu der Inflationsprämie im Zusammenhang mit Waisen- oder Witwenversorgung.
Laut Entwurf erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Sonderzahlungen entsprechend ihres Ruhegehaltsatzes. Bei Hinterbliebenen wird neben dem Ruhegehaltsatz des oder der Verstorbenen auch der Prozentsatz der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt.
Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
Es ergibt sich in einem Fall von Waisenversorgung, dass dieser ein Ruhegehaltssatz von 51 % und einen Hinterbliebenprozentsatz von 12 % hat.
Es ist die Frage, wie hoch die Inflationsprämie bei dieser Person ist. Ich habe 3 Möglichkeiten:
1. 120 * 51 % * 12 % = 7,34 €
2. 120 * 61,6 % (Mindestversorgung) * 12 % = 8,87 €
3. 120 * 61,6 % = 73,92 €
Bei der dritten Variante wird die Meinung vertreten, dass die Person Mindestversorgung erhält und somit der Hinterbliebenenprozentsatz nicht anzuwenden ist.
Sollte dies der Fall sein, erhält dieser Personenkreis jedoch eine höhere Inflationsprämie, als die Personen, die nicht unter die MIndestversorgung fallen.
Was ist eure Meinung dazu?