Autor Thema: Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten  (Read 34939 times)

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #435 am: 21.10.2025 13:34 »
Mmmh, dann bin ich auf der falschen Spur?

JEDER Rentner hat zu versteuerndes Einkommen, die Rente. Ja nach Eintritt zu einem gewissen Prozentsatz zu versteuern. Daraus bildet sich ein persönlicher Steuersatz. Sehe ich da was falsch?

Beispiel: 2500 € Rente, davon zu versteuern: 2000 € - Steuersatz: 11,09 %

Beispiel 2500 € Rente und 2000 € Aktivrente - Steuersatz: 5,5 %

Hat man Einkünfte aus Kapital würden diese nicht mehr (nach Erklärung) mit 11,09 % versteuert werden, sondern mit 5,5 %

Edith: oder es wird nicht das Einkommen, sondern die Bemessungsrundlage unterstellt...




MoinMoin

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #436 am: 21.10.2025 13:40 »
Holzweg lieber BAT
Der Steuersatz des zu versteuernden Einkommens ändert sich nicht durch die Erhöhung des nicht zu versteuernden Einkommens.

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #437 am: 21.10.2025 13:45 »
Holzweg lieber BAT
Der Steuersatz des zu versteuernden Einkommens ändert sich nicht durch die Erhöhung des nicht zu versteuernden Einkommens.

Okay, danke für die Erläuterung.

Floki

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #438 am: 21.10.2025 14:11 »
Außer die steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Rentenonkel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #439 am: 21.10.2025 14:46 »
Außer die steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Das Einkommen der "Aktivrente" unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Einkommen erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #440 am: 21.10.2025 14:48 »
Wenn ich statt mit 67 bereits mit 63 (mit Abschlägen) in Rente gehe, verbleibt es dann eigentlich für den ganzen Rentenbezug bei einem niedrigerem Anteil an zu versteuernder Rente?

Faunus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #441 am: 21.10.2025 15:19 »
Wenn ich statt mit 67 bereits mit 63 (mit Abschlägen) in Rente gehe, verbleibt es dann eigentlich für den ganzen Rentenbezug bei einem niedrigerem Anteil an zu versteuernder Rente?

Wenn Du in 2026 in Rente gehst, würden 84% Deiner Rente versteuert werden und der Rest mit 16% nicht.
1x berechnet im Jahre 2026.

2027 kommt eine Rentenerhöhung um 0,5 % und - die bittere Wahrheit - Du bist weiterhin mit dem berechneten "Rest" aus 2026 steuerfrei. Der in 2026 berechnete Betrag bleibt fix. und der durch Rentenerhöhung anwachsende Rest muss versteuert werden.

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #442 am: 21.10.2025 15:47 »
Naja, also für Personen mit kurzer Lebenserwartung ein besser Schnitt ;)

Rentenonkel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #443 am: 21.10.2025 16:44 »
So ähnlich:

Seit dem 1.1.2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und aus Renten wegen Todes geändert. Rentnerinnen und Rentner müssen einen vom Jahr des Beginns der Rente abhängigen Prozentsatz ihrer Bruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen (im Jahr 2025 sind das 83,5%, im Jahre 2026 sind es 84 %). Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente (2025:16,5%) und wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Wenn man also im Jahre 2026 in die Rente geht, wird der dauerhafte Freibetrag aus der Bruttojahresrente des Jahres 2027 mit dem Steuersatz aus 2026 errechnet.

Die Beträge, um die sich danach die Rente infolge einer gesetzlichen Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet. Der individuelle Freibetrag wird also eingefroren.

Bei Teilrenten ist es nochmal etwas komplexer.

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #444 am: 21.10.2025 16:50 »
Also konkret: eine Rente mit Abschlägen, die ich mit 63 (z. B. im Jahr 2026) antrete, wird wie steuerrechltich behandelt?

Zählt das Jahr 2026 oder das Jahr 2030 (eigentliche Altersrente) für die Steuer?

MoinMoin

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #445 am: 21.10.2025 19:19 »
Außer die steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
ui wat für ein Fux der Floki
Danke für die Präzisierung

bebolus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #446 am: 21.10.2025 19:30 »
Außer die steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
ui wat für ein Fux der Floki
Danke für die Präzisierung

Alkohol muss höher besteuert werden..

MoinMoin

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« Antwort #447 am: 21.10.2025 20:47 »
Außer die steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
ui wat für ein Fux der Floki
Danke für die Präzisierung

Alkohol muss höher besteuert werden..
Da sind wir uns ja endlich mal einig.

Faunus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #448 am: 21.10.2025 21:02 »
So ähnlich:

Seit dem 1.1.2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und aus Renten wegen Todes geändert. Rentnerinnen und Rentner müssen einen vom Jahr des Beginns der Rente abhängigen Prozentsatz ihrer Bruttorente (vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen (im Jahr 2025 sind das 83,5%, im Jahre 2026 sind es 84 %). Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente (2025:16,5%) und wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.


Danke, ich habe das mit dem Folgejahr nicht gewußt und die 0,5% an Mehr zum Versteuern jetzt vom Nachfolgejahr in meine persönliche Rentenberechnung eingepflegt. Das es von der Bruttorente aus berechnet wird, hatte ich vergessen zu erwähnen.

Aus dem dem kompletten "Renteneinkommen" eine Netto-Rente zu berechnen... ich krieg noch einen Vogel!

Rentenonkel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #449 am: 22.10.2025 07:52 »
Also konkret: eine Rente mit Abschlägen, die ich mit 63 (z. B. im Jahr 2026) antrete, wird wie steuerrechltich behandelt?

Zählt das Jahr 2026 oder das Jahr 2030 (eigentliche Altersrente) für die Steuer?


Wenn Du im Jahre 2026 eine Vollrente in Anspruch nehmen würdest, wäre der Steuersatz 84 %.

Der dauerhafte Rentenfreibetrag wird daher aus dem Jahresbrutto von 2027 multipliziert mit 16 % errechnet und eingefroren.

Solltest Du also beispielsweise eine Jahresrente von 20.000 EUR brutto im Jahr 2027 haben, wären das:

20.000 EUR * 16 % = 3.200 EUR

Somit wären von der Rente im Jahre 2027 (und alle darauffolgenden Jahre) dauerhaft 3.200 EUR steuerfrei und der Rest (inklusive Rentenerhöhungen 2028 und später) müssten dann ganz normal versteuert werden.

Selbst wenn Du weiter arbeitest und 2030 die Rente neu berechnet würde, wäre der Rentenzuwachs aus diesen Jahren zu 100 % zu besteuern und der Freibetrag würde nicht neu berechnet.