Da die Rente nach dem Versicherungsprinzip berechnet wird und in keinem Zusammenhang zu den individuellen Lebenshaltungskosten im Alter steht, kann es auch nicht Anspruch sein, dass sie in jedem Fall diese Lebenshaltungskosten deckt. Das erschließt sich schon allein daraus, dass es im Gegensatz zur Grundsicherung im Alter bei der Rentenberechnung keine Rolle spielt, ob der Rentner noch einen Ehegatten mit durchfüttert.