Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2083701 times)

MDWiesbaden

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5010 am: 22.02.2023 20:33 »
Meint ihr heute wird schon eine Antwort kommen?

Eine Antwort auf was meinst du?


A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5011 am: 23.02.2023 02:31 »
zwangsläufig in die Vollstreckungsanordnung münden.
2 BvE 3/19 zeigt deutlich, dass das BVerfG höcht sensibel von der Übergriffigkeit der Vollstreckungsanordnung spricht und somit hohe Hürden für einen Erlass einer solchen sieht. Von daher sehe ich die Vollstreckunganordnung in der Mündung des ewigen Flusses der Unteralimentation noch lange nicht kommen.

So in etwa könnte der Text entsprechend lauten:
[fiktiv]Erlass einer Vollstreckungsanordnung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Soweit der der Antragsteller vorträgt, dass er auch im Fall eines Obsiegens über mehrere Jahre zwar weiter Dienst- bzw. Versorgungsbezüge aber keine angemessenen Dienst- bzw. Versorgungsbezüge erhalten werde, rechtfertigt dies keine anderweitige Entscheidung. Dass der Antragsgegner auf die Feststellung der Verletzung des Rechts des Antragstellers nicht reagieren wird, ist nicht erkennbar. Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstreckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen. Käme der Senat der Anregung dsr Antragstellers nach, griffe er in erheblicher Weise in originäre Regelungsbefugnisse und die Budgethoheit der Parlamente ein.[/fiktiv]
« Last Edit: 23.02.2023 02:37 von A9A10A11A12A13 »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5012 am: 23.02.2023 03:51 »
zwangsläufig in die Vollstreckungsanordnung münden.
2 BvE 3/19 zeigt deutlich, dass das BVerfG höcht sensibel von der Übergriffigkeit der Vollstreckungsanordnung spricht und somit hohe Hürden für einen Erlass einer solchen sieht. Von daher sehe ich die Vollstreckunganordnung in der Mündung des ewigen Flusses der Unteralimentation noch lange nicht kommen.

So in etwa könnte der Text entsprechend lauten:
[fiktiv]Erlass einer Vollstreckungsanordnung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Soweit der der Antragsteller vorträgt, dass er auch im Fall eines Obsiegens über mehrere Jahre zwar weiter Dienst- bzw. Versorgungsbezüge aber keine angemessenen Dienst- bzw. Versorgungsbezüge erhalten werde, rechtfertigt dies keine anderweitige Entscheidung. Dass der Antragsgegner auf die Feststellung der Verletzung des Rechts des Antragstellers nicht reagieren wird, ist nicht erkennbar. Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstreckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen. Käme der Senat der Anregung dsr Antragstellers nach, griffe er in erheblicher Weise in originäre Regelungsbefugnisse und die Budgethoheit der Parlamente ein.[/fiktiv]

Das könnte so sein und das könnte so nicht sein. Präzisiere mal Deine Sichtweise, sodass sie über reine Spekulation hinausgelangt.

Landsknecht

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 232
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5013 am: 23.02.2023 07:46 »
Du hast Recht, es scheint immer noch so zu sein. Hier mal als Beispiel die Definition von "Angemessenheit" für Frankfurt (Download-Link):

https://jc-frankfurt.de/Fuer-Arbeitssuchende/Allgemeine-Leistungen/Leistungen-zum-Lebensunterhalt/Frankfurter_Mietspiegel

Ich wohne in der Mietstufe 2 und bei uns sind die Mieten ziemlich genauso hoch. Da kommt man sich bei dem Entwurf richtig verarscht vor.

Wenn ich mich nicht irre, sollte auch die Vergleichsberechnung Wohnkosten Beamter vs. Wohnkosten Bürgergeldempfänger nicht verfassungsgemäß sein. Zitat vom geschätzten Swen:

"So kann zur Bemessung der Wohnkosten nicht die Anlage 1 des WoGG verwendet werden, worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung explizit hinweist: "Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden" (vgl. dort die Rn. 56)."

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,395
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5014 am: 23.02.2023 08:45 »
Ja, das habe ich auch schon gelesen. Das bringt uns nur nichts, wenn es das BMI nicht umsetzt.

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 561
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5015 am: 23.02.2023 09:03 »
Ja, das habe ich auch schon gelesen. Das bringt uns nur nichts, wenn es das BMI nicht umsetzt.

Wie alles. Leider.

Landsknecht

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 232
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5016 am: 23.02.2023 11:08 »
Ja, das habe ich auch schon gelesen. Das bringt uns nur nichts, wenn es das BMI nicht umsetzt.

Wie alles. Leider.

Das BVerfG ist ja mittlerweile zu einem wichtigen Teil der Legislative geworden, da unsere Regierenden anscheinend oftmals nicht mehr willens oder fähig sind verfassungsgemäße Gesetze zu erlassen. Von daher, traurig aber wahr. :-X

beamtenjeff

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 160
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5017 am: 23.02.2023 11:16 »
Ja, das habe ich auch schon gelesen. Das bringt uns nur nichts, wenn es das BMI nicht umsetzt.

Wie alles. Leider.

Das BVerfG ist ja mittlerweile zu einem wichtigen Teil der Legislative geworden, da unsere Regierenden anscheinend oftmals nicht mehr willens oder fähig sind verfassungsgemäße Gesetze zu erlassen. Von daher, traurig aber wahr. :-X

Wahre Worte und diese muss man sich wirklich mal bewusst auf der Zunge zergehen lassen. Ich als Amtsträger bin mit Scham erfüllt, wenn ich auf diese Peinlichkeit meines Dienstherren bzw. der Regierung schaue.

DerAlimentierte

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 140
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5018 am: 23.02.2023 12:02 »
Weiß einer, bis wann die Stellungnahmem zum Referentenentwurf zu erfolgen haben?
Wurde überhaupt eine Frist gesetzt?

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 559
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5019 am: 23.02.2023 12:16 »
Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme ist der 28.02.2023.
(Aussage Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. - VBB auf Facebook)

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5020 am: 23.02.2023 14:10 »
Ja, das habe ich auch schon gelesen. Das bringt uns nur nichts, wenn es das BMI nicht umsetzt.

Wie alles. Leider.

Das BVerfG ist ja mittlerweile zu einem wichtigen Teil der Legislative geworden, da unsere Regierenden anscheinend oftmals nicht mehr willens oder fähig sind verfassungsgemäße Gesetze zu erlassen. Von daher, traurig aber wahr. :-X

Wahre Worte und diese muss man sich wirklich mal bewusst auf der Zunge zergehen lassen. Ich als Amtsträger bin mit Scham erfüllt, wenn ich auf diese Peinlichkeit meines Dienstherren bzw. der Regierung schaue.

Mit geht es genauso. Möchte mit gar nicht vorstellen, was diese juristischen Koryphäen, die diesen Entwurf erarbeitet haben, sonst in ihrem Berufsleben so anstellen. Es ist nur zum fremdschämen. Bleibt nur die Hoffnung, das die Juristen im Innenausschuss mehr juristischen Sachverstand haben und den Entwurf entsprechend würdigen.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5021 am: 23.02.2023 14:12 »
...Recht zählt da nicht, sondern nur politische Mehrheiten... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Hugo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 90
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5022 am: 23.02.2023 18:50 »
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/tarifverhandlungen-oeffentlicher-dienst-angebot-100.html

Miss Faser hat wohl das Verhandeln vom Trödeltrupp auf RTL II gelernt. Genauso wie beim aktuellen Entwurf...

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 496
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5023 am: 23.02.2023 18:58 »
Gerade gelesen die Gewerkschaft hat diesen Schlag ins Gesicht abgelehnt. 5% über 2 Jahre und die Einmalzahlung. Was ein tolles Angebot. Wieso sind die Gewerkschaften nicht vor Dank auf die Knie gesunken ?

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 125
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5024 am: 23.02.2023 19:05 »
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wir verhandeln weiter hart. Als Arbeitgeber von Bund und Kommunen haben wir heute ein sehr gutes und sehr faires Angebot vorgelegt. Dieses Angebot ist Ausdruck des Respekts vor dem, was die 2,5 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen tagtäglich für uns alle in Deutschland leisten. Viele haben einen sehr harten und fordernden Job. Es geht um Mitarbeiter in Entsorgungsbetrieben, um Reinigungskräfte, um Sachbearbeiterinnen in den Ämtern, die immer häufiger angefeindet werden, um Rettungs- und Polizeikräfte und viele weitere.

Unsere Beschäftigten spüren, dass die Krise auch sie hart trifft. Sie erwarten zu Recht, dass es auch auf ihrem Gehaltszettel eine spürbare Veränderung gibt – angesichts der großen Belastungen durch massive Preissteigeruneen."